Beschluss
18 E 687/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0725.18E687.05.00
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Leitsätze
Einem Ausländer obliegt es unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes unverändert, zur Erfüllung seiner Passpflicht alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um einen Pass oder Passersatz zu erlangen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Ausländer obliegt es unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes unverändert, zur Erfüllung seiner Passpflicht alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um einen Pass oder Passersatz zu erlangen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die von den Klägern begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren I. Instanz werden weiterhin nicht erfüllt, weil nach wie vor nicht erkennbar ist, dass die Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht hat (vgl. § 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Mit dem Beschwerdevorbringen werden die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht entkräftet. Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen keine offenen Tatsachen- oder Rechtsfragen, zu deren Klärung zur Sicherung des Grundrechtes auf einen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) nicht das Prozesskostenhilfeverfahren sondern das Hauptsacheverfahren dient. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - 1 BvR 414/04 -, NJW 2005, 1567; Senatsbeschluss vom 1. August 2003 - 18 E 415/02 - mit weiteren Nachweisen. Weiterhin scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für alle Kläger jedenfalls schon daran, dass sie ihre Passpflicht nicht erfüllen (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 AufenthG). Ungeachtet dessen, dass der Beklagte ohne erkennbaren Grund noch immer nicht über die Anträge der Kläger vom 1. Juni 2004 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 bzw. 4 AuslG, die nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum 1. Januar 2005 mit Blick auf den ihnen zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck als Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG fortgelten, - vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2005 18 B 1207/04 – und vom 1. Juni 2005 – 18 B 677/05 - entschieden hat, ist jedenfalls die von ihm im Beschwerdeverfahren erstmals abgegebene Erklärung, nicht gemäß § 5 Abs. 3 Hs. 2 AufenthG im Wege des Ermessens von der Erfüllung der Passpflicht absehen zu wollen, nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Beklagte zutreffend darauf abgestellt, dass für die Kläger durch deren Heimatland schon einmal Passersatzpapiere ausgestellt worden sind und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihnen die Beschaffung der erforderlichen Pässe möglich ist. Davon Abweichendes folgt nicht aus der von den Klägern in Bezug genommen Bescheinigung der aserbaidschanischen Botschaft vom 25. September 2002. Die Bescheinigung betrifft nur den Kläger zu 1. und enthält lediglich die Aussage, dass dieser im Adressenbüro der Aserbaidschanischen Republik nicht registriert ist. Sie ist darüber hinaus bereits überholt durch eine schriftliche Erklärung der Botschaft vom 1. Mai 2003, nach der alle Kläger, also auch der Kläger zu 1., Bürger der Aserbaidschanischen Republik sind und für sie Passersatzpapiere ausgestellt werden können, was inzwischen unter dem 26. Juni 2003 auch geschehen ist. Die Kläger haben keine weiteren Umstände aufgezeigt, die gegenwärtig ein Absehen von der Erfüllung ihrer Passpflicht rechtfertigen könnten. Daran – hierauf sei vorsorglich hingewiesen - vermöchten selbst bisher nicht vorhersehbare Schwierigkeiten für sich genommen prinzipiell nichts zu ändern. Ein Ausländer hat nämlich alles in seiner Kraft Stehende und Zumutbare zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres beizutragen. Dies galt bereits unter der Geltung des Ausländergesetzes 1990 - vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2004 – 18 B 811/03 -, NVwZ 2004, 689 = EZAR 060 Nr. 12 = DÖV = 2004, 666 = EildStNRW 2004, 394 - und hat sich durch das Aufenthaltsgesetz nicht geändert. Im Gegenteil ist in Anlehnung an die schon bisher in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG enthaltene Regelung nunmehr in § 48 Abs. 3 AufenthG ausländerrechtlich erstmals eine umfassende Mitwirkungspflicht in bezug auf die Beschaffung eines Identitätspapieres geregelt worden. Des Weiteren zeigt der Regelungszusammenhang der §§ 3 Abs.1, 25 Abs. 5 S. 4 und 48 Abs. 2 AufenthG, dass – wie sich vormals aus §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 sowie 39 Abs. 1 AuslG ergab - vom Ausländer zur Erfüllung seiner Passpflicht alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen erwartet werden. Derartige Bemühungen sind bei den Klägern nicht festzustellen. Sie verkennen offenbar, dass es ihre ureigene Angelegenheit ist, sich bei der für sie zuständigen Auslandsvertretung - gegebenenfalls auch unter Einschaltung von Hilfspersonen im Heimatland - um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Dementsprechend folgt aus § 48 Abs. 3 AufenthG, dass er sich eigenständig und von sich aus um einen gültigen Pass zu bemühen hat. So auch Funke-Kaiser in GK-AufenthG § 3 Rn. 46. Gleiches folgt daraus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie die Kläger - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten hat. Vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999. 1222 = AuAS 1999, 159 = EStT NW 1999, 349. Zweifel hinsichtlich der Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden ihm günstigen Tatsachen, und damit auch die – hier von den Klägern sinngemäß geltend gemachte – Unmöglichkeit der Passbeschaffung, darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2004 – 18 B 1246/04 -. Ein Ausländer, der - wie die Kläger - den aufgezeigten Obliegenheiten nicht nachkommt, hat die sich aus seinem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Vgl. BVerwG. Beschluss vom 30. April 1997 - 1 B 74/97 -, Juris; Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, a.a.O. Diese zum Ausländergesetz 1990 aufgestellten Grundsätze - vgl. zu allem zuletzt Senatsbeschluss vom 4. August 2004 – 18 E 750/04 - haben unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes angesichts der danach unverändert fortbestehenden Passpflicht und mangels gegenteiliger anderweitiger Regelungen unverändert Bestand. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.