Beschluss
18 B 1476/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0926.18B1476.05.00
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Leitsätze
Die Entscheidung der Ausländerbehörde, einem Härtefallersuchen i. S. des § 23a AufenthG nicht zu entsprechen, ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung der Ausländerbehörde, einem Härtefallersuchen i. S. des § 23a AufenthG nicht zu entsprechen, ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend begründet, warum die Entscheidung des Antragsgegners, dem im Falle der Antragsteller beschlossenen Härtefallersuchen im Sinne des § 23a AufenthG der beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichteten Härtefallkommission nicht zu entsprechen, einer gerichtlichen Überprüfung - namentlich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht zugänglich ist. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Angemerkt sei lediglich, dass auch der Vorsitzende der genannten Härtefallkommission der Auffassung ist, dass die insoweit von einer Ausländerbehörde getroffene Entscheidung keine justiziable Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Ausländer entfaltet. Vgl. Weber in ZAR 2005, 203 (204). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.