Beschluss
18 B 94/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1104.18B94.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 27. Januar 2005 erfolgte Beschwerdebegründung sich auf eine Auseinandersetzung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der Begründung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen wegen fehlender Glaubhaftmachung einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers zu 1. (Beschlussabdruck ab Seite 3 unten bis Seite 6 unten) beschränkt. Die Richtigkeit der Ablehnung des auf Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerichteten Antrags sowie des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags betreffend die Vollziehbarkeit der - nach Klagerücknahme bestandskräftig gewordenen - Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2004 wurde darin nicht in Zweifel gezogen. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist haben die Antragsteller unter Vorlage eines Attestes der S. Kliniken E. einen Duldungsgrund allein wegen einer Suizidgefahr für den Antragsteller zu 1. und dessen Bedürfnis einer medizinischen Behandlung in Deutschland geltend gemacht, weil eine erfolgversprechende Weiterbehandlung in ihrem Heimatland nach ihrer Ansicht nicht gewährleistet sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung die zur Beschwerdebegründung nur noch geltend gemachte psychische Erkrankung und eine etwaige Suizidgefährdung des Antragstellers zu 1. - eines abgelehnten Asylbewerbers - nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen ist. Vgl. dazu nur die Senatsbeschlüsse vom 29. September 2004 - 18 B 1657/04 - mit weiteren Nachweisen und vom 31. August 2005 - 18 B 437/05 -. Dementsprechend ist ein Anspruch des Antragstellers zu 1. - und mit Blick auf Art. 6 GG auch der Antragstellerin zu 2. - auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit nur in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge der Abschiebung voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 18 B 339/05 -, und vom 24. März 2005 - 18 B 1660/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkung auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. September 2004 - 18 B 2014/04 -, vom 29. September 2004 - 18 B 1657/04, vom 21. Januar 2005 - 18 B 187/05 und vom 17. August 2005 - 18 B 1223/05 -. Davon kann bei psychischen Erkrankungen nach der vorzitierten Senatsrechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung begegnet werden kann. Vgl. zu Letzterem: BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415 sowie die ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 15. September 2005 - 18 B 1157/05 - und vom 11. Oktober 2005 - 18 A 3204/05 -, jeweils m.w.N. Derartiges lässt sich den vorgelegten den Antragsteller zu 1. betreffenden ärztlichen Stellungnahmen aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend und erschöpfend dargelegten Gründen indes nicht entnehmen und ergibt sich insbesondere nicht aus dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Attest der S. Kliniken E. vom 25. Januar 2005. Zwar wird in diesem Attest von Suizidabsichten des Antragstellers zu 1. im Zeitpunkt der Aufnahme in die Behandlung berichtet. Dem Attest zufolge hat sich sein Zustand aber unter einer kombinierten antipsychotischen und antidepressiven Medikation deutlich gebessert und wurden Suizidgedanken bei der Entlassung am 6. Januar 2005 verneint. Einer erneuten ernsthaften Suizidgefährdung durch die nunmehr bevorstehende Abschiebung des Antragstellers zu 1. kann bereits deshalb wirksam begegnet werden, weil er sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts E. vom 3. November 2005 gegenwärtig in Abschiebehaft befindet und zur ärztlichen Betreuung und Überwachung bis zu seiner Abschiebung in das Justizvollzugskrankenhaus G. gebracht wurde. Die Frage, ob seine psychische Erkrankung sich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland verstärken oder dort wirksam behandelt werden kann, ist aufgrund von § 42 Satz 1 AsylVfG - wie bereits ausgeführt - irrelevant. Die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgten rechtlichen Ausführungen der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller - auch zu der nunmehr beabsichtigten getrennten Abschiebung der Familienmitglieder, die offenbar allesamt vollziehbar ausreisepflichtig sind, so dass eine längerfristige Trennung nicht zu erwarten ist - bedürfen aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 6 VwGO keiner Erörterung. Insoweit wird lediglich ergänzend und klarstellend auf folgendes hingewiesen: Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den die Antragsteller aus einer an Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - zu orientierenden Verhältnismäßigkeitsprüfung herleiten wollen, ergibt sich aus ihrem Beschwerdevorbringen nicht. Das Aufenthaltsgesetz enthält nämlich ebenso wie das Ausländergesetz vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -, InfAuslR 1998, 424 (429) und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2003 - 18 A 3688/03 - ein differenziertes Regelwerk, das grundsätzlich dem Maßstab des Art. 8 EMRK entspricht. Insbesondere dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde in der sehr differenzierten und die Interessen des betroffenen Ausländers sowie die Bedürfnisse und Mittel des Staates angemessen berücksichtigenden Regelung in § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen. Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - 18 E 1177/05 -. Dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Antragsgegner gestellten Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vom 20. Juli 2005 kommt mit Blick darauf, dass es sich bei den Antragstellern um abgelehnte Asylbewerber handelt, schon gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 AufenthG zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und wäre demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen darüber hinaus auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Vgl. zu der gleichgebliebenen Rechtslage auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes die Senatsbeschlüsse vom 15. April 2005 - 18 B 492/05 -, vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, vom 13. September 2005 - 18 B 1567/05 - und vom 21. September 2005 - 18 B 1483/05 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.