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Beschluss

1 B 1659/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0207.1B1659.05.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 12 K 2137/05 gegen die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 21. Februar 2005 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Streitwertstufe bis 7.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 12 K 2137/05 gegen die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 21. Februar 2005 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Streitwertstufe bis 7.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses mit dem Inhalt des Beschlussausspruches. Soweit die Antragsgegnerin nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen hat, stellt sich dies als berücksichtigungsfähige Vertiefung und Ergänzung rechtzeitig dargelegter Beschwerdegründe dar. I. Dem Rechtsschutzbegehren ist nicht bereits wegen Mängeln der Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, zu entsprechen. Das besondere Vollziehungsinteresse ist im Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juni 2005 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet worden. Der gegenteiligen Ansicht des Antragstellers ist bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die hier gegebene inhaltliche Deckungsgleichheit von Erlass- und Vollziehungsinteresse entgegengetreten. Auf diese Gründe wird Bezug genommen, da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat. Im Übrigen kann den Ausführungen zur allgemeinen Interessen- und Folgenabwägung (unten IV.) entnommen werden, dass ein Vollziehungsinteresse nicht nur formal ausreichend begründet worden ist, sondern tatsächlich besteht. Die mithin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen fällt auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse zulasten des Antragstellers aus. Die vorrangige Orientierung an den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage VG Gelsenkirchen 12 K 2137/05 gibt - trotz letzter, im summarischen Verfahren nicht ausräumbarer Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht - keine Veranlassung zu einer Aussetzung der Vollziehung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide; es spricht sogar alles für die Rechtmäßigkeit der Entlassung in formeller wie materieller Hinsicht (II. und III.). Auch bei der weiteren Interessen- und Folgenabwägung ist dem Vollziehungsinteresse der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen (IV.). II. Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) sind nach derzeitigem Sachstand erfüllt. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung aufgrund formeller Mängel werden vom Senat nicht geteilt. 1. Die fristlose Entlassung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller zunächst nicht gehört worden ist, wie es § 47 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 6 Satz 1 SG erfordert. Zutreffend ist insoweit der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass § 47 Abs. 2 SG mit dem Gebot, den Soldaten "vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören", eine substanzielle Anhörung im Sinne der allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen verlangt. Es genügt nicht, dem Betroffenen die beabsichtigte Personalmaßnahme und einzelne Umstände mitzuteilen; vielmehr ist er umfassend über die maßgeblichen Gründe und entscheidungserheblichen Tatsachen zu informieren. Der Zweck der Regelung liegt darin sicherzustellen, dass der Soldat in Kenntnis der beabsichtigten Entlassungsentscheidung alles vortragen kann, was aus seiner Sicht von Bedeutung sein kann. Vgl. Bonk/Kallerhoff, in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 28 Rn. 34 f.; ähnlich auch Scherer/Alff, Soldatengesetz, 7. Aufl. 2003, § 47 Rn. 3. Eine solche vollständige Unterrichtung ist im Fall des Antragstellers zunächst unterblieben, weil der ihm am 16. Dezember 2004 ausgehändigte Entwurf des Entlassungsantrags vom 30. November 2004 nicht beide Vorgänge enthalten hat, die in der hier streitigen Entlassungsverfügung schließlich zum Tragen gekommen sind. Dies ist dadurch zu erklären, dass der Vorwurf des Tretens und Schlagens von Rekruten auf der Sportmatte damals noch nicht im Raum stand. Stabsunteroffizier Stromberg, auf dessen Aussage sich die Antragsgegnerin insoweit stützt, ist erst am 10. Januar 2005 vernommen worden. Die im Verhältnis zur Entlassungsverfügung ungenügende Unterrichtung ist jedoch unschädlich, weil die Anhörung mit heilender Wirkung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden ist. Bedenken gegen eine Heilungsmöglichkeit in Anwendung der allgemeinen Vorschriften, wie sie vom Verwaltungsgericht angesprochen worden sind, bestehen nicht. Da die Anwendung der §§ 45, 46 VwVfG mit Blick auf das soldatenrechtliche Entlassungsverfahren nirgends ausdrücklich beschränkt ist und die Vorschriften auch sachlich nicht verdrängt werden, können sich solche Bedenken nur aus der Eigenart des Verfahrens (hier des soldatenrechtlichen Entlassungsverfahrens) oder aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen im Einzelfall ergeben. Im Hinblick auf Letzteres wird die Möglichkeit der Nachholung einer Anhörung in der Rechtsprechung abgelehnt, wenn die Anhörung - insbesondere nach Vollzug der Maßnahme - das Ergebnis der behördlichen Entscheidung nicht mehr beeinflussen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 WB 4/97 -, NVwZ-RR 1998, 117. Damit ist eine rechtsstaatlich selbstverständliche Grenze jeder Heilungsmöglichkeit bezeichnet, auf der auch die vom Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 5 f.) zitierte Entscheidung zum Personalvertretungsrecht beruht. Im Übrigen ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu entnehmen, woraus sich generelle Bedenken gegen die Möglichkeit heilender Nachholung von Anhörungen herleiten ließen. Das gilt namentlich auch für das Wehrdisziplinarrecht, zu dem das Verwaltungsgericht Parallelen ziehen will. Entscheidend ist daher hier wie allgemein, dass die Anhörung des Soldaten nachgeholt worden ist, solange die zuständige Stelle das Ergebnis der ordnungsgemäßen Anhörung noch in die Personalentscheidung einbeziehen kann. Bei einer Ermessensentscheidung muss dies in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, die streitige Maßnahme effektiv zu beeinflussen, also zu einer Abänderung der ohne Anhörung getroffenen Regelung zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 - 2 WD 3.04 -, BVerwGE 120, 193 (Juris Rn. 9 ff.), und Beschluss vom 22. Juli 2004 - 2 WDB 4.03 -, NVwZ-RR 2005, 47 (zur unterbliebenen Anhörung des Soldaten durch die Einleitungsbehörde); Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 -, Juris Rn. 5, und vom 8. Januar 1992 - 2 WDB 17.91 -, BVerwGE 93, 222 (jeweils zur Anhörung der Vertrauensperson); Beschluss vom 22. Juli 2004 - 2 WDB 4.03 -, NVwZ-RR 2005, 47 (Leitsatz 4; Juris Rn. 9); Beschluss vom 25. April 1990 - 1 WB 145.89 -, NVwZ 1991, 579; ferner allgemein Beschlüsse vom 9. Juli 1986 - 2 CB 5.85 -, Buchholz 316 § 28 VwVfG Nr. 10 (Juris Rn. 5) und vom 17. Juli 1986 - 7 B 6.86 -, Buchholz 316 § 28 VwVfG Nr. 11 (Juris Rn. 3 f.). Eine nachholende Anhörung mit einer solchen Qualität ist hier erfolgt. Besondere Maßnahmen (z.B. Hinweise oder Fristsetzung) der nachholenden Behörde waren dazu nicht geboten. Die Anhörung konnte vielmehr dadurch vorgenommen werden, dass der Antragsteller in der Entlassungsverfügung von den entscheidungserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und zugleich darüber belehrt wurde, dass gegen die Verfügung Beschwerde eingelegt werden kann. Damit hat er Gelegenheit erhalten, sich auch zu den noch nicht als entscheidungserheblich bezeichneten Tatsachen zu äußern. Von dieser Gelegenheit hat er in seiner Beschwerdebegründung - und zwar nach Akteneinsicht - auch Gebrauch gemacht, was freilich keine Voraussetzung für die Beachtlichkeit der Nachholung ist. Die vorgetragenen Tatsachen sind berücksichtigt worden. Im Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juni 2005 wird der Anhörungsmangel eingeräumt und die Entscheidung in Ansehung des ergänzenden Vortrags zum Komplex "Treten und Schlagen von Rekruten" gewürdigt und aufrechterhalten. Abgesehen von dieser Nachholung wäre der Anhörungsmangel als unbeachtlich zu qualifizieren. Die Pflicht zur Anhörung begründet kein absolutes Verfahrensrecht; ein Anhörungsmangel vermag die Entscheidung daher - wie bei Verletzungen des rechtlichen Gehörs - in Anwendung des in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens nur bei einer fassbaren Beeinflussung des Verfahrensergebnisses fehlerhaft zu machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 -, BVerwGE 118, 25 (Juris Rn. 6). Im vorliegenden Fall lässt sich aber ausschließen, dass der Anhörungsmangel die Maßnahme zugunsten des Betroffenen hätte beeinflussen können. Das ergibt sich daraus, dass sich der Antragsteller bisher stets - und zwar bis in das vorliegende Beschwerdeverfahren hinein - darauf beschränkt hat, die ihm in der Entlassungsverfügung zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe zu bestreiten und die maßgeblichen Zeugenaussagen infrage zu stellen. Einen Sachverhalt, der auch nur ansatzweise geeignet wäre, an dem zugrunde gelegten Geschehensablauf zweifeln zu lassen, hat er nicht unterbreitet. Das genügt angesichts der vorliegenden Beweislage nicht annähernd, um die Entscheidung über die Entlassung potenziell zu beeinflussen. Hierauf ist unten zurückzukommen. 2. Einen Fehler begründet auch nicht, dass die Vertrauensperson nicht gehört worden ist. Ohnehin hätte ein solcher Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Unwirksamkeit der Entscheidung aus formellen Gründen zur Folge, sondern führte bei Personalmaßnahmen, die - wie hier - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, zu einem Ermessensfehler, weil der Vorgesetzte das Ergebnis der Anhörung nicht in seine Ermessenserwägungen einbeziehen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003, a.a.O. (Juris Rn. 30 f.). Ein solcher Fehler ist vorliegend indes auszuschließen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, i.d.F. des ersten Änderungsgesetzes vom 20. Februar 1997, BGBl. I S. 298) soll die Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten angehört werden, wenn beabsichtigt ist, das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden, soweit das Soldatengesetz einen Ermessensspielraum einräumt. Hierzu gehört die hier angefochtene Personalmaßnahme nach § 55 Abs. 5 SG. Die Anhörung hat aber nur auf Antrag des Soldaten zu erfolgen. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Dies ist beachtlich, weil er am 13. März 2001 über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson - der Vorgabe des § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG entsprechend - schriftlich belehrt worden ist. Angesichts dessen hätte es einer hinreichend klaren Äußerung des Antragstellers bedurft. Eine solche kann in der Erklärung des Antragstellers anlässlich seiner Vernehmung am 25. Oktober 2004, er widerspreche der Anhörung seiner Vertrauensperson nicht - was den einzig denkbaren Anknüpfungspunkt für einen Antrag darstellt -, schon aus Zeitgründen nicht gesehen werden. Denn bei dieser Vernehmung stand die Entlassung noch nicht annähernd konkret im Raum, ebenso wenig überhaupt eine bestimmte Personal- oder Disziplinarmaßnahme. In der Regel muss ein Anhörungsantrag gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG aber zu der konkreten Einzelmaßnahme gestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003, a.a.O. S. 30 (= Juris Rn. 26) m.w.N. Eine derartige Erklärung findet sich im Fall des Antragstellers nicht, wohl aber ihr ausdrückliches Gegenteil: Als dem Antragsteller am 16. Dezember 2004 die Absicht der Entlassung bekannt gegeben worden ist, hat er ausweislich des hierüber gefertigten Anhörungs- und Eröffnungsvermerks unter Nr. 6 "Ich beantrage die Anhörung meiner Vertrauensperson" die Option "Nein" gewählt. Diese Willensbekundung war ernst zu nehmen, denn schon in seinen Vernehmungen vom 11. November und 3. Dezember 2004 hatte der Antragsteller einer Anhörung der Vertrauensperson ausdrücklich widersprochen. Damit war klar, dass eine Anhörung nicht stattfinden sollte. Angesichts dieser wiederholt verlautbarten ablehnenden Haltung ist es spekulativ, wenn das Verwaltungsgericht meint, der Antragsteller hätte sich bei vollständiger Unterbreitung der Entlassungsgründe möglicherweise anders entschieden. Dafür fehlt jeder Anhalt, gerade auch in Ansehung des späteren Vorbringens des Antragstellers. Denn er hat weder persönliche Verhältnisse noch sonstige Umstände vorgebracht, die von der Vertrauensperson zu seinen Gunsten in die Ermessenserwägungen hätten eingestellt werden können. III. Die materiellen Voraussetzungen der Entlassung liegen aller Voraussicht nach ebenfalls vor. Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit wie der Antragsteller während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Streitig sind unter den Beteiligten im Kern lediglich, ob die dem Antragsteller gemachten Vorwürfe (einzeln oder kumulativ) den Tatbestand der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten ausfüllen, ob sie als nachgewiesen gelten können und eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr darstellen. Alle Voraussetzungen sind nach vorliegendem Erkenntnisstand zu bejahen. 1. Die beiden in der Entlassungsverfügung dem Antragsteller vorgehaltenen Sachverhaltskomplexe aus August 2004 sind als schuldhafte Dienstpflichtverletzungen zu werten und rechtfertigen jede für sich die fristlose Entlassung des Antragstellers. Dies gilt - und zwar selbstständig, nicht nur kumulativ - sowohl für das Ohrfeigen eines Rekruten anlässlich eines simulierten Verhörs als auch für das Schlagen und Treten der auf eine Sportmatte geworfenen Rekruten gegen den Hinterkopf bzw. in die Magengegend. Diese Vorgänge betrafen jeweils wehrlose, teilweise sogar ihrer Sicht beraubte Grundwehrdienstleistende und beinhalteten ein nicht beherrschbares Gefahrenpotenzial für die Gesundheit der Betroffenen. Dieses gab der Darstellung des Zeugen T. zufolge sogar Anlass, die Vitalfunktionen der vom Antragsteller getretenen Rekruten zu prüfen, woraufhin der Antragsteller erneut zugetreten hat. Bei der Bewertung als Dienstpflichtverletzung kann allerdings der Rahmen nicht außer Betracht bleiben, in dem die Handlungen stattgefunden haben. Dieser zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass der Antragsteller auf Befehl gehandelt hat, was die Teilnahme an den fraglich Ausbildungselementen "Geiselnahme/Geiselhaft" mit Verhör betrifft. Die Initiative zu dieser Art der "Ausbildung" von Rekruten ging unstreitig nicht vom Antragsteller, sondern von unmittelbaren Vorgesetzten (den anderweitig verfolgten Zugführern E. und I. ) aus. Die "Verabredungen", die im Zuge der Planung dieser Ausbildungselemente getroffen worden sind, stellten somit aus der Sicht des Antragstellers Befehle dar, die grundsätzlich eine Dienstpflichtwidrigkeit ausschließen. Der Antragsteller durfte weiterhin davon ausgehen, dass die Planungen der vorgesetzten Zugführer die Billigung des Kompaniechefs gefunden hatten, was ansatzweise aus den Schilderungen der im Verwaltungsverfahren vernommenen Ausbilder und Rekruten hervorgeht, von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aber auch eingeräumt worden ist. Zugleich aber hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 überzeugend dargetan, dass diese Art der "Ausbildung" im konkreten Zusammenhang rechtswidrig war. Es bestand im fraglichen Zeitpunkt eine eindeutige, auch den Antragsteller bindende Befehlslage, etwa gemäß dem Befehl Heeresführungskommando vom 26. Februar 2004, die im Ergebnis die Durchführung der Ausbildung "Geiselnahme/Geiselhaft" in der Truppe unterbindet und einer Einsatzbezogenen Zusatzausbildung vorbehält; dasselbe ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin nunmehr vorgelegten Anweisung für die Truppenausbildung (AnTrA 1, "Die Allgemeine Grundausbildung in den Streitkräften" Teil B3, Kenn-Nr. 0169502) mit Stand Juli 2004, nach der für die Basisausbildung EAKK zum Thema "Geiselhaft, Entführung und Gefangenschaft bei Einsätzen" lediglich ein zweistündiger theoretischer Unterricht zur Grundlagenvermittlung vorgesehen ist; ein Handlungstraining wird in der Anweisung ausdrücklich untersagt. Der Senat geht davon aus, dass dem Antragsteller, der mit der Grundausbildung befasst war, die Befehlslage jedenfalls der Sache nach sicher bekannt war, und zwar bereits vor den in Rede stehenden Vorgängen vom August 2004. Mit den einschlägigen Grundsätzen war er zudem schon bei der Vorausbildung zu seinem SFOR-Einsatz (Mai bis Dezember 2003) vertraut gemacht worden. Demgemäß hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 31. Januar 2006 auch nicht substanziiert behauptet, die maßgebliche Befehlslage nicht gekannt zu haben, sondern nur darauf hingewiesen, dass einzelne Ausführungsbestimmungen erst nach den fraglichen Vorfällen abgefasst worden sind. Das geht am Kern des gegen ihn erhobenen Vorwurfs vorbei. Es kann unterstellt werden, dass dem Antragsteller konkrete Bestimmungen zur Übung "Geiselnahme/Verhör" nicht vorlagen; denn solche Bestimmungen hatte wegen der Rechtswidrigkeit der gesamten Aktionen weder der Antragsteller noch andere Ausbilder der Kompanie anzuwenden. Der Vorwurf geht dementsprechend dahin, dass der Antragsteller aktiv an den Ausbildungselementen teilgenommen hat, obwohl ihm deren Dienstpflichtwidrigkeit bekannt war bzw. bekannt sein musste. Es kann im summarischen Verfahren letztlich dahinstehen, ob dem Antragsteller - ungeachtet seiner Einbindung in die Befehlsstrukturen der Kompanie - allein schon die Teilnahme an den durchweg rechtswidrigen Ausbildungselementen als Dienstpflichtverletzung anzulasten ist. Das ist deshalb in Erwägung zu ziehen, weil der Pflicht zum Gehorsam rechtliche, vom Befehlsempfänger zu beachtende Grenzen gesetzt sind, die sich insbesondere aus dem Soldatengesetz (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 SG), dem Wehrstrafgesetz (vgl. § 22 Abs. 1 WStG) und dem Grundgesetz ergeben. Ein Befehl ist danach insbesondere dann nicht verbindlich, wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 -, NJW 2006, 77 (Juris Rn. 104 ff.) Die Dienstzweckwidrigkeit der Ausbildungselemente musste dem Antragsteller aufgrund der dargestellten Befehlslage klar sein. Denn ein Befehl ist nur dann zu "dienstlichen Zwecken" in diesem Sinne erteilt, wenn ihn der militärische Dienst erfordert, um die durch die Verfassung festgelegten Aufgaben der Bundeswehr zu erfüllen. Bezogen auf Rekruten in der Grundausbildung war aber von vornherein klar, dass diese zu Auslandseinsätzen nicht herangezogen werden würden, einer Geiselnahme-Situation also keinesfalls ausgesetzt sein würden. Das Üben solcher Situationen konnte nach den möglichen Aufgabenstellungen mithin nicht zweckgerichtet sein, wie die Antragsgegnerin im vorgenannten Schriftsatz hervorhebt. Dementsprechend ist die gesamte Übung von den Vorgesetzten auch eher als willkommene Abwechslung denn als ernsthafte Ausbildung betrachtet worden - eine Sichtweise, die nicht von allen betroffenen Rekruten geteilt worden ist. Das unterschwellig präsente Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bei allen beteiligten Ausbildern mag dazu geführt haben, dass den Rekruten geraten worden ist, im Rahmen ihrer Anschlussverwendung von der "Geiselnahme" nichts zu erzählen. Abgesehen davon musste der Antragsteller damit rechnen, dass es im Zusammenhang mit den Geiselnahmen zu Straftaten kommen würde. Es lag auf der Hand, dass sich Geiselnahmesituationen realistischerweise nicht ohne tatbestandliche Misshandlungen (§ 30 Abs. 1 WStG) und Körperverletzungen (§§ 223 ff. StGB) simulieren lassen würden. Dafür, dass die Rekruten in derartige Tatbestände wirksam eingewilligt hatten, spricht derzeit nichts. Von einer Einwilligung kann schon wegen der eingeplanten "Überraschungseffekte" nicht ausgegangen werden, derentwegen die genauen Abläufe und Handlungen bei den Vorbesprechungen mit den Rekruten von den Ausbildern im Unklaren gelassen wurden. Ohnehin dürften die Rekruten eher angenommen haben, dass ihnen die Duldung der Geiselnahme befohlen worden war. Im Gesamtzusammenhang musste sich daher für jeden verantwortungsbewussten Ausbilder aufdrängen, gegen die geplanten Aktionen mindestens deutliche Bedenken vorzubringen. Das hat der Antragsteller nicht getan, sondern sich billigend und aktiv gestaltend an ihrer Vorbereitung beteiligt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Antragsteller den befohlenen Rahmen der Ausbildungselemente durch Schlagen, Treten und Ohrfeigen von Untergebenen exzesshaft überschritten hat. Das macht diese Einzel-Handlungen selbst dann dienstpflichtwidrig, wenn man ihn hinsichtlich des Mitmachens bei der Geiselnahme/Verhör- Aktion als durch Befehl entlastet ansehen wollte. Es ist weder behauptet noch erkennbar, dass die vorgenannten Handlungen "verabredet" worden wären, also als befohlen zu betrachten sein könnten. Die Aussage des Zeugen (und anderweitig verfolgten Ausbilders) I1.---ring , der die fragliche Vernehmung durchgeführt hat, spricht sogar eindrücklich dagegen. Denn er hat das Ohrfeigen durch den Antragsteller wörtlich mit dem Satz kommentiert: "So einen Scheiß machen wir hier nicht". Gründe, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, sieht der Senat nicht, wie unten näher darzulegen ist. Auch den Äußerungen des Antragstellers ist ein Bewusstsein dafür zu entnehmen, dass er mit körperlichen Misshandlungen den vorgegebenen Rahmen überschritt (dazu sogleich). 2. Die Verletzung der Dienstpflichten ist schuldhaft erfolgt, wobei zurzeit keine Zweifel an der Vorsätzlichkeit des Handelns besteht. Mit den vorgeworfenen Handlungen hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb, bewusst und gewollt die äußersten Grenzen des Vereinbarten (= Befohlenen) verlassen, erst recht des mit einer vorschriftsmäßigen Ausbildung noch zu Vereinbarenden. Eine Notwendigkeit dazu bestand in keiner Weise, auch nicht unter dem Vorzeichen realitätsnaher Ausbildung, was der Antragsteller erkannt haben muss. Dementsprechend ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass die körperlichen Misshandlungen nicht Ausbildungszwecken untergeordnet waren, sondern als Exzesshandlungen dem Antragsteller persönlich zuzurechnen sind. Sie dienten, wenn nicht sogar vorwiegend nur der subjektiven Berauschung, so doch jedenfalls der Disziplinierung bzw. Brechung vermeintlichen Widerstandes, allerdings eines Widerstandes gegen die zu Recht als entwürdigend, insgesamt überzogen und überdies schmerzhaft empfundenen Maßnahmen. Wenn der Antragsteller schon keine Bedenken gegen die Aktionen als solche gehegt haben sollte, so mussten sich ihm die massiven Verletzungen der persönlichen Integrität von wehrlosen Untergebenen als dienstpflichtwidrig und die Gefährlichkeit seines Tuns hinsichtlich der Tritte gegen den Bauch bzw. Hinterkopf der am Boden liegenden "Geiseln" unmittelbar erschließen. Dass dies auch tatsächlich der Fall war, belegen seine eigenen Erklärungen zu den Verabredungen dazu, wie die Rekruten während der Geiselnahme behandelt werden sollten. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Zufügung von körperlichen Schmerzen und eine spürbare Beeinträchtigung des Wohlbefindens strikt vermieden werden sollte; nicht zuletzt deshalb hat der Antragsteller die Ausgabe eines Codewortes für den Abbruch vorgeschlagen. Der Antragsteller war dadurch gehalten, bei der Gestaltung der Geiselnahmen und Verhöre mit größter Vorsicht zu Werke zu gehen und sich auf das Unabdingbare zu beschränken. Das folgte auch schon aus der dem Antragsteller ebenfalls bekannten grundsätzlichen Pflicht zur berührungslosen Ausbildung, die außer Kraft zu setzen eine Rechtfertigung in jedem Einzelfall erforderlich machte. Gegen diese Leitlinien hat der Antragsteller vorsätzlich verstoßen. Infolge des Verabredeten kann er insofern auch nicht durch ein (unterstelltes) Streben nach realitätsnaher Simulierung der Geiselnahme entschuldigt werden. Für jedes Treten und Schlagen bestand selbst bei einer vorschriftsgemäßen Ausbildung keine Grundlage. Die Durchführungsbestimmungen vom 8. Januar 2004 des VN-Ausbildungszentrums, dem die Einsatzbezogene Zusatzausbildung hinsichtlich des Übens von Geiselnahme-Situationen obliegt, verbieten ausdrücklich - was der Antragsteller nicht infrage stellt - hartes Anfassen, Schläge und Stöße. Das war dem Antragsteller, wie gesagt, klar, zumal er von einem generellen Einverständnis der Rekruten mit einer solchen Behandlung nicht ausgehen konnte und erst recht nicht angesichts des von diesen gezeigten Widerstands, der ihn zur sofortigen Zurückhaltung hätte veranlassen müssen. 3. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorwürfe, sodass nicht von einer bloßen Verdachtslage gegen den Antragsteller gesprochen werden kann. Die Vorwürfe sind durch konkrete und detaillierte Zeugenaussagen anderer Ausbilder und der betroffenen Rekruten gedeckt. Insgesamt ergibt sich damit ein so geschlossenes und in sich stimmiges Bild von den Vorgängen, dass das schlichte Bestreiten des Antragstellers als Schutzbehauptung zu werten ist. Dahin geht auch der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 22. Dezember 2005 (8 KLs 81 Js 1837/04 [25/05]), in dem unter III. 5 (Beschlussabdruck S. 7 f. und 36) ein hinreichender Tatverdacht gegen den Antragsteller bezogen auf die beiden Komplexe gesehen wird, auf die auch die streitige Entlassungsverfügung gestützt ist. In der Sache spricht derzeit alles gegen den Antragsteller: Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass er an den Geiselnahmen (auch) im August 2004 aktiv teilgenommen hat. Er hat eingestandenermaßen am Abladen der Rekruten von der Ladefläche des Transporters auf die Sportmatten und am "Schleifen" in den Verhörkeller mitgewirkt und ist konkret erkannt worden. Auch war er jedenfalls zum Zeitpunkt der angeblichen Ohrfeige beim Verhör anwesend. Schließlich hat der Antragsteller bei seiner Anhörung am 18. November 2004 erklärt: "Nicht alle gegen mich erhobenen Vorwürfe entsprechen der Wahrheit", damit also einen - wenn auch unbestimmten - Teil der Vorwürfe eingeräumt, ohne diesen bis heute zu präzisieren. Insbesondere fehlt es an einer schlüssigen Darstellung, wie es sich aus der Sicht des Antragstellers verhalten haben soll. Insofern hätte es sich angeboten, den sehr konkreten Schilderungen ebenso konkrete eigene entgegenzusetzen und aufzuzeigen, wie sich die Wahrnehmungen der Zeugen erklären lassen könnten. Dass der beim Verhör geohrfeigte Rekrut bislang nicht ermittelt worden ist, entlastet den Antragsteller nicht. Lediglich er behauptet, es habe sich um den Gefreiten C. gehandelt, der sich an eine Ohrfeige nicht erinnern kann. Es ist aber etwa durchaus möglich, dass es sich um einen anderen Rekruten gehandelt hat. Jedenfalls sind die Aussagen der Zeugen I1.---ring und T. , die das Gesehen plastisch, detailliert und nachvollziehbar beschrieben haben, durch keine erkennbaren Umstände diskreditiert, zumal die Zeugen auch auf Vorhalt bei ihren Aussagen geblieben sind. Eine Tendenz zur Fremdbelastung, die vom Antragsteller behauptet wird, ist nicht feststellbar und vor allem durch nichts motiviert. Es ist auch nicht greifbar, dass die Zeugen eine wirksame Selbstentlastung durch Belastung des Antragstellers bewirken könnten. Der Zeuge T. , der den schwerer wiegenden Vorfall des Tretens und Schlagens von auf der Sportmatte liegenden Rekruten von der Krankenstube aus gesehen hat, ist ohnehin keinem Vorwurf ausgesetzt, der ihn zu gezielten Falschaussagen hätte veranlassen können. 4. Das vorgeworfene Verhalten ist schließlich geeignet, die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der fristlosen Entlassung auszufüllen. Ein Verbleiben des Antragstellers in der Bundeswehr würde sowohl die militärische Ordnung als auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Ob dies jeweils der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer "objektiv nachträglichen Prognose" (selbst) nachzuvollziehen. Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361, und vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr insgesamt, in Frage gestellt wird. Der Senat folgt insofern der Bewertung in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere im Beschwerdebescheid vom 8. Juni 2005. Krasses Fehlverhalten und erst recht Misshandlungen von Untergebenen durch Vorgesetzte sind, namentlich wenn sie wie vorliegend in Situationen des Ausgeliefertseins stattfinden, in besonderem Maße dazu angetan, das Zusammengehörigkeitsgefühl der Soldaten und ihre Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu zerstören. Sie wirken sich damit unmittelbar nachteilig auf die Verteidigungskraft der Truppe aus. Nach den konkreten Zusammenhängen, d.h. mit dem dargelegten Überschreiten äußerster Grenzen in der verabredeten Behandlung der "Geiseln" durch den Antragsteller, wird zudem deutlich, dass die Handlungen in die Erscheinungsformen militärischer Disziplinlosigkeit einzuordnen sind und wegen ihrer möglichen Vorbildwirkung auf andere Soldaten mit Nachdruck bekämpft werden dürfen. Mit dieser Disziplinlosigkeit hat der Antragsteller das Vertrauen, er werde seine Aufgaben jederzeit verantwortungsbewusst erfüllen, nachhaltig erschüttert. Nicht zuletzt würde das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit erheblichen Schaden nehmen, wenn diese annehmen könnte, die Bundeswehr dulde in ihren Reihen Vorgesetzte, die Untergebene misshandeln. Bei dem Antragsteller handelt es sich nicht um eine bloße Randfigur der Vorfälle, deren Verbleiben in der Bundeswehr ohne fühlbaren Schaden hingenommen werden könnte. Der Senat folgt hierzu der Einschätzung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. Januar 2006, wonach dem Antragsteller eine eigene Rolle in den Gesamtzusammenhängen zugesprochen werden muss. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller in übergeordnete Strukturen eingebunden war; seine Exzesshandlungen gehen jedoch auf einen eigenen gestalterischen Willen zurück, da sie ihm weder befohlen noch sonst abverlangt waren. Der Antragsteller hat damit bewiesen, dass er im sensiblen Bereich der Ausbildung zu Fehleinschätzungen neigt und zu massiven Fehlgriffen bereit ist. Zudem kann nicht gesagt werden, dass sich die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller einen Ausbilder mit untergeordneter Bedeutung nur deshalb herausgegriffen hat, weil seine Entlassung im letzten der vier ersten Dienstjahre rechtlich möglich war. Die Antragsgegnerin hat im vorgenannten Schriftsatz aufgezeigt, dass die Entlassung des Antragstellers Teil einer Gesamtbereinigung darstellt, bei der gegen alle Beteiligten, insbesondere auch den Kompaniechef und die maßgeblichen Vorgesetzten des Antragstellers, die rechtlich gebotenen und zulässigen Maßnahmen ergriffen worden sind. VI. Die weitere, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung fällt ebenfalls zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche, von der Antragsgegnerin vertretene Interesse, den Antragsteller möglichst ohne Aufschub aus dem Soldatenverhältnis zu entfernen, überwiegt bei weitem die privaten Aufschubinteressen des Antragstellers daran, vorläufig in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit zu verbleiben. Der Senat anerkennt in Fällen fristloser Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, befürchteten Auswirkungen auf die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr - die sich bewahrheiteten, falls die Entlassungsverfügung Bestand behält - möglichst umgehend entgegenzutreten. Die Antragsgegnerin könnte dieses schutzwürdige und auch dringliche öffentliche Interesse längst nicht so effektiv zur Geltung bringen, wenn Ausbilder, die auch nur einen ernstzunehmenden Verdacht der Kameradenmisshandlung gegen sich gelten lassen müssen, nicht sofortige Konsequenzen gewärtigen müssten, sondern während eines möglicherweise langjährigen Streits um die Entlassung ihrem Dienst unverändert nachgehen dürften. Das hätte zugleich gewichtige negative Folgen für den auf eine wirksame Prävention zielenden Schutzzweck der Entlassungsbefugnis. Es würde die Vorbildwirkung nicht annähernd gleichgewichtig mindern, wenn Zeitsoldaten mit dem Eintritt der Entlassungswirkungen erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens rechnen müssten, möglicherweise also wie im vorliegenden Fall überhaupt erst nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses. Demgegenüber wiegen die Folgen einer sofortigen Vollziehung für den Antragsteller deutlich geringer. Sollten sich die Vorwürfe im Hauptsacheverfahren als unberechtigt, die Entlassungsverfügung also als rechtswidrig erweisen, so würde dem Antragsteller in finanzieller Hinsicht kein Schaden entstehen. Er wäre wirtschaftlich, wie die Antragsgegnerin ebenfalls betont, so zu stellen, als wäre die Entlassung nicht verfügt worden. Die negativen Folgen ergeben sich für den Antragsteller daher vor allem aus dem Zwang, sich alsbald - d.h. hier zwei Jahre vor dem planmäßigen Ende des Zeitsoldatenverhältnisses - beruflich neu orientieren zu müssen. Dass ihm dies nicht gelungen ist, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Sonstige unzumutbare persönliche Folgen aus der vorzeitigen Beendigung des Zeitsoldatenverhältnisses sind nicht konkret dargetan worden und auch nicht ersichtlich. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Antragsteller im gesamten Verfahren nicht substanziiert geäußert. Im Übrigen wäre auch gegenüber gewichtigen persönlichen Nachteilen zulasten des Antragstellers in die Waagschale zu werfen, dass die Entlassung Folge eines bewussten, in seinen persönlichen Verantwortungsbereich fallenden Verhaltens war. Den entscheidenden Anlass für das Entlassungsverfahren hat der Antragsteller gesetzt, indem er an den insgesamt rechtswidrigen Geiselnahmen teilgenommen hat. Der Antragsteller hat sich mit der Übernahme von Ausbildungsverantwortung gegenüber Anvertrauten in einen außerordentlich sensiblen Bereich begeben, für den seit je besondere Anforderungen gelten; er musste wissen, dass die Bundeswehr gerade auf die Misshandlung von Kameraden und Untergebenen mit schwerwiegenden Konsequenzen reagiert. Dies lässt insbesondere die Bedeutung des Umstands in den Hintergrund treten, dass der Antragsteller bei einem späteren Obsiegen in beruflicher Hinsicht nicht mehr an seine Verwendung bei der Bundeswehr anknüpfen könnte, sondern sich der Folgenausgleich auf die wirtschaftliche Seite beschränken würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 40.2 des Streitwertkataloges 2004).