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Urteil

18 K 3650/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1207.18K3650.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs für den Kläger im Bereich Geistige Entwicklung. Der am 00. Januar 0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seinen Eltern und zwei älteren Brüdern, dem 17-jährigen C. und dem 9-jährigen A. in D.. Sein Bruder C. absolvierte im Sommer den Hauptschulabschluss und befindet sich aktuell in der Ausbildung. A. besucht die N.-Schule D., Förderschule für Geistige Entwicklung; bei ihm wurde frühkindlicher Autismus diagnostiziert. Der Vater des Klägers kam im Jahr 1993 nach Deutschland, seine Mutter zog im Jahr 2010 nach. Zu Hause spricht die Familie nahezu durchgängig arabisch. Der Kläger besuchte die Integrative Kindertagesstätte Y. in D. und erhielt dort eine 1:1-Betreuung, Logopädie sowie Mototherapie, ein ganzheitliches, mehrdimensionales therapeutisches Verfahren. Regulär wurde der Kläger zum Schuljahr 2022/2023 schulpflichtig, aus erheblichen gesundheitlichen Gründen wurde er aber gemäß § 35 Abs. 3 SchulG NRW für ein Jahr zurückgestellt. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Q. vom 17. November 2021 zeige der Kläger in allen Bereichen eine auffällige Entwicklung, und zwar insbesondere in den Bereichen Sprache, Motorik und sozial-emotionale Entwicklung bei unklarem Intelligenzniveau. Es bestehe ein Verdacht auf Autismusspektrumsstörung. Eine Intelligenztestung wurde in dieser fachärztlichen Praxis nicht durchgeführt. Ausweislich der schulärztlichen Untersuchung des Gesundheitsamtes der Stadt D. vom 28. Oktober 2022 seien Sprachfähigkeit, Fein- und Grobmotorik des Klägers im auffälligen Bereich, Seh- und Hörfähigkeitstestungen seien nicht durchführbar gewesen. Der Kläger zeige Auffälligkeiten in den Bereichen Deutschkenntnisse, Wortschatz, Satzbau, auditive Wahrnehmung und Merkfähigkeit, Gleichgewicht und Körperkoordination, Grapho- und Visuomotorik, Konzentration und Ausdauer, Verhalten und psychosoziale Entwicklung, visuelle Wahrnehmung, Sprach- und Aufgabenverständnis, Kognition und Zahlen- und Mengenvorwissen. Am 28. September 2022 stellten die Eltern des Klägers einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs, wobei sie zunächst angegeben hatten, eine Beschulung des Klägers in einer Förderschule für Geistige Entwicklung zu wünschen. In der Folge änderten sie ihre Auffassung hinsichtlich des gewünschten Förderortes zunächst in Förderschule Sprache und wünschen nunmehr eine Beschulung im Gemeinsamen Lernen an einer Regelschule. Unter dem 3. November 2022 leitete die Gemeinschaftsgrundschule K. D. (nachfolgend: Schule oder GGS K.) den Antrag der Eltern an den Beklagten weiter. Darin führte der Schulleiter, Herr M., im Wesentlichen Folgendes aus: Es bestehe die Vermutung, dass der Kläger einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich Geistige Entwicklung aufweise. Ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) D. vom 26. Juli 2022 liege der IQ-Wert des Klägers bei 65 und damit im oberen Bereich einer geistigen Behinderung. Der Entwicklungsstand des Klägers sei nicht altersgerecht; er befinde sich auf dem Entwicklungsstand eines Zweieinhalbjährigen. Eine gezielte lautsprachliche Kommunikation sei dem Kläger nicht möglich; es sei gesichert von einer expressiven Sprachentwicklungsstörung auszugehen. Es liege eine Dyslalie vor, der Kläger spreche auf Deutsch nur Dreiwortsätze. Dadurch bestehe ein erheblich herabgesetztes Sprachverständnis. Zudem bestünden umfassende Schwierigkeiten in den Bereichen Impulskontrolle, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie eine erhebliche kognitive Beeinträchtigung mit Verdacht auf eine geistige Behinderung. Auch das schulärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt D. vom 28. Oktober 2022 weise auf einen Förderbedarf im Bereich Geistige Entwicklung hin, da der Kläger Auffälligkeiten in nahezu allen ankreuzbaren Bereichen gezeigt habe. Ähnliches folge auch aus dem geführten Gespräch mit Kita-Leitung, dem vorgelegten logopädischen Befundbericht sowie dem motopädischen Abschlussbericht und schließlich auch aus dem eigenen Eindruck aus den „Schulspielen“. Der Kläger habe beim Schulspiel die Aufgabenstellung kaum verstanden und habe keinerlei Mengenvorstellung. Zudem bestünden Probleme mit der Selbstbeschäftigung sowie im sozio-emotionalen Bereich. Insgesamt benötige der Kläger eine umfassende sonderpädagogische Unterstützung in den Bereichen Emotionalität, Kommunikation, Sprache, Aufgabenverständnis und Konzentration. Unter dem 29. November 2022 eröffnete der Beklagte das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Mit der Gutachtenerstellung wurden die Schule sowie die N.-Schule (Förderschule für Geistige Entwicklung) beauftragt. Der Schulleiter der GGS K., Herr M., sowie die Sonderpädagogin P. der N.-Förderschule führten den Gutachtenauftrag aus. In ihre Begutachtung flossen der Bericht der GGS K. zur Begründung der Eröffnung des Verfahrens, der Bericht des SPZ D. vom 26. Juli 2022, das schulärztliche Gutachten, der logopädische Befundbericht vom 5. September 2022 sowie der motopädische Abschlussbericht vom 29. September 2022 ein. Zudem erfolgten am 12. Januar 2023 eine Verhaltensbeobachtung im Kindergarten, am 16. Januar 2023 ein Hausbesuch bei dem Kläger sowie ein „runder Tisch“ mit dem Vater des Klägers am 20. Januar 2023, die ebenfalls in das Gutachten einflossen. Herr M. und Frau P. erstatteten das Gutachten zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung unter dem 28. Februar 2023. Danach bestehe ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung; eine zieldifferente Förderung erscheine unabdingbar. Bei dem Kläger sei das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen, sprachlichen Entwicklung, Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit sowie im Sozialverhalten derzeit dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigt. Damit der Kläger ein möglichst selbstständiges Leben führen könne, bedürfe er umfangreicher und intensiver Förderung. Der Umfang der Förderung habe zudem großen Einfluss auf den Zugewinn weiterer Fähigkeiten und die Weiterentwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit. Seine Gesamtpersönlichkeit sei nach derzeitigem Stand dauerhaft, umfangreich und hochgradig beeinträchtigt. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte, dass der Kläger zur selbstständigen Lebensführung über die Schulzeit hinaus dauerhaft auf Hilfe angewiesen sein werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Am 28. Februar 2023 fand ein Abschlussgespräch mit den Eltern des Klägers sowie den Gutachten in der Schule statt. Der Vater des Klägers stimmte dem festgestellten Förderbedarf Geistige Entwicklung nicht zu, zeigte sich sehr unkooperativ und lehnte jede Form der Beratung ab. Zudem verweigerte er die Unterschriftsleistung und wies nachdrücklich darauf hin, dass er eine Beschulung im Förderschwerpunkt Sprache an einer entsprechenden Förderschule, hilfsweise an der GGS im Gemeinsamen Lernen wünsche. Mit Schreiben vom 16. März 2023 unterrichtete der Beklagte die Eltern des Klägers über das Ergebnis des Gutachtens, den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, unterbreitete ihnen den Schulvorschlag „Förderschule für Geistige Entwicklung“ sowie ein Gesprächsangebot am 18. April 2023 unter Hinzuziehung einer Person ihres Vertrauens. Dieses Gesprächsangebot lehnten die Eltern des Klägers ab. In der Folge unternahm der Beklagte diverse Versuche, einen Gesprächstermin mit den Eltern des Klägers zu vereinbaren, auch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. Auch diese Gesprächsangebote lehnten die Eltern ab und forderten den Beklagten mit E-Mail vom 26. April 2023 auf, endlich einen Verwaltungsakt zu erlassen, die Entscheidungsfindung dauere ihnen zu lange. Mit Bescheid vom 8. Mai 2023, den Eltern des Klägers am 10. Mai 2023 zugestellt, stellte der Beklagte hinsichtlich des Klägers einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung fest und schlug als Förderort die GGS K., alternativ die Förderschule für Geistige Entwicklung N. in D. vor. Mit E-Mail vom 15. Mai 2023 teilten die Eltern des Klägers dem Beklagten mit, dass sie den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ablehnten und stattdessen den Förderschwerpunkt Sprache präferierten. Zudem gaben sie an, dass sie das sonderpädagogische Gutachten anzweifelten, da dieses nur den SPZ-Bericht kopiert habe, und kündigten ein gerichtliches Vorgehen gegen den Bescheid an. Mit E-Mail vom selben Tag übersandte der Beklagte den Eltern des Klägers den Bescheid, das Gutachten sowie weitere gewünschte Anlagen. Unter dem 22. Mai 2023 übermittelte das Gesundheitsamt der Stadt D. dem Beklagten auf den Antrag vom 8. Mai 2023 ein den Kläger betreffendes schulärztliches Gutachten. Danach sei eine Beschulung in einer Förderschule in Kleingruppen für den Kläger am besten geeignet. Demgegenüber erscheine eine Beschulung in einer Regelschule mit großen Klassenverbänden ungeeignet und komme allenfalls mithilfe intensiver Betreuung, etwa durch eine Integrationshilfe, in Betracht. Als Förderschwerpunkt komme aus dortiger Sicht Geistige Entwicklung, ggf. Lernen in Betracht. Der Kläger hat am 24. Mai 2023 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholen seine Eltern im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente. Der Kläger habe nur eine Sprach- und Angststörung, aber keine geistige Behinderung. Zudem bekomme er mit dem mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung später Probleme bei der Jobsuche. Im Falle des Klägers seien falsche Diagnosen gestellt worden, da er einen autistischen Bruder habe. Richtiger Förderschwerpunkt sei in ihren Augen der Förderschwerpunkt Lernen, Sprache und/oder Emotionale und soziale Entwicklung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Alle Gutachten wiesen auf den festgestellten Förderbedarf Geistige Entwicklung hin. Dass eine Fehldiagnose aufgrund des älteren autistischen Bruders gestellt worden sein solle, sei nicht erkennbar. Dem Wunsch der Eltern, dass der Kläger halbwegs normal mit anderen Kindern lernen solle, entspreche der Förderort GGS K., eine Grundschule im Gemeinsamen Lernen. Zudem erfolge eine jährliche Überprüfung sowohl des Förderschwerpunkts als auch des Förderorts. Die Einzelrichterin hat die Streitsache dem Wunsch der Beteiligten entsprechend erörtert; eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits ist gescheitert. In diesem Rahmen haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Beklagte hat im Erörterungstermin einen weiteren zusammenfassenden Bericht vom 27. Oktober 2023 überreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Kläger sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung aufweist und daher einer zieldifferenten Förderung bedarf, erweist sich als rechtmäßig. Die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nach § 19 Abs. 5 SchulG NRW, § 14 AO-SF ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2023 – 19 A 861/23 -, juris, Rn. 9; zum früheren Recht: OVG NRW, Urteil vom 4. November 1988, 19 A 881/88, NWVBl. 1989, 206, juris, Rn. 4. Rechtliche Grundlage der Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sowie der Festsetzung des Förderschwerpunktes (hier: Geistige Entwicklung) und des Förderorts sind §§ 19 f. SchulG NRW in Verbindung mit §§ 10 ff. AO-SF. Die auf diesen Rechtsgrundlagen getroffene Entscheidung des Beklagten vom 8. Mai 2023 ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs beruht auf einem auf den 28. September 2022 datierenden Antrag der Eltern des Klägers. Eine solche Antragstellung durch die Eltern stellt gemäß § 11 AO-SF den Regelfall für die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs dar. Der Beklagte hat den Bedarf des Klägers an sonderpädagogischer Unterstützung auch verfahrensfehlerfrei ermittelt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF beauftragt die Schulaufsichtsbehörde zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule damit, die Art und den Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Schülers festzustellen und in einem gemeinsamen Gutachten darzustellen. Dieses Gutachten ist nach § 13 Abs. 4 Satz 1 AO-SF mit allen Unterlagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Diese kann gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 AO-SF, soweit es für die Entscheidung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen. Entsprechend dieser Vorgaben hat der Beklagte unter dem 29. November 2022 mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zum einen eine sonderpädagogische Lehrkraft der N.-Schule und zum anderen eine Lehrkraft der GGS K. beauftragt. Das Vorgehen des Beklagten, die Auswahl der konkreten Lehrkräfte den betreffenden Schulen zu überlassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 - 19 A 2839/19 -, juris, Rn. 43. Nicht in Zweifel steht ferner, dass es sich bei dem erstellten Gutachten vom 28. Februar 2023 um ein gemeinsames Gutachten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF handelt. Denn sowohl Frau P. für die N.-Schule als auch Herr M. für die GGS K. sind in dem Gutachten als Gutachter aufgeführt und haben dieses unterschrieben. Einer Einbeziehung des schulärztlichen Gutachtens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AO-SF bedurfte es vorliegend nicht, da dieses erst nach der Gutachtenerstellung erstellt wurde. Auch sind die Eltern des Klägers ordnungsgemäß am Verfahren zur Feststellung eines etwaigen sonderpädagogischen Förderbedarfs beteiligt worden. Insbesondere die Vorgaben des § 13 Abs. 2 Satz 1 AO-SF sind vorliegend gewahrt. Danach laden die beauftragten Lehrkräfte die Eltern während der Erstellung des Gutachtens zu einem Gespräch ein. Ein solches Elterngespräch hat ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Dokumentation am 20. Januar 2023 (runder Tisch mit dem Vater) sowie am 28. Februar 2023 (Abschlussgespräch) stattgefunden. Zudem sieht § 13 Abs. 6 Satz 1 AO-SF vor, dass die Schulaufsichtsbehörde die Eltern über die beabsichtigte Entscheidung informiert und die Eltern zu einem Gespräch einlädt. Auch ein solches Gesprächsangebot hat der Beklagte den Eltern des Klägers mehrfach erfolglos unterbreitet, und zwar mit Schreiben vom 16. März 2023 sowie mit E-Mail vom 17. April 2023. Zudem haben mehrere Telefonate des Beklagten mit den Eltern des Klägers stattgefunden, die den Inhalt und das Ergebnis des Gutachtens zum Inhalt hatten. Auch wurden vorliegend die Vorgaben des § 13 Abs. 4 AO-SF gewahrt. Eine Anhörung der Eltern des Klägers im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgte mit Schreiben des Beklagten vom 16. März 2023. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2023 erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Nach § 19 Abs. 1 SchulG NRW werden Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderschwerpunkts und des Förderorts werden gemäß § 19 Abs. 8 SchulG NRW durch Rechtsverordnung bestimmt. Hieran anknüpfend bestimmt § 3 Nr. 2 AO-SF, dass u.a. eine geistige Behinderung einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung begründen kann. Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafürsprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt (§ 5 AO-SF, VV zu § 5). Dabei ist die Frage, ob bei einem Schüler sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht, einer Beantwortung durch Gutachter, welche den Schüler (nur) isoliert außerhalb der Schule überprüfen, in der Regel nur mit Einschränkungen zugänglich. Die Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vielmehr grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten des Schülers und seinem sonstigen Verhalten sowie seiner Gesamtpersönlichkeit, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2023 – 19 A 861/23 -, juris, Rn. 4 und 8, vom 1. Februar 2021, 19 A 577/20, NVwZ-RR 2021, 487, juris, Rn. 8 f. m. w. N., und vom 30. Juli 2010 - 19 A 1759/09 -, juris, Rn. 7 m.w.N., wobei zur Beurteilung dieser Frage u.a. ein sonderpädagogisches Gutachten eingeholt wird (§ 19 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW). Ein sonderpädagogisches Gutachten und auch Entwicklungsberichte sind Erkenntnisquellen, die als maßgebliche Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können. Sie treffen Aussagen basierend auf einem Vergleich der schulischen Leistungen des Klägers mit denjenigen seiner Mitschüler sowohl in der Lerngruppe der Förder- als auch der Regelschule. Insbesondere hier geben die Entwicklungsberichte das individuelle Lern- und Leistungsvermögen des Klägers, sein Lern- und Arbeitsverhalten, sein Sozialverhalten, seinen schulischen Entwicklungsstand, seine individuellen schulischen Fördermöglichkeiten und seinen über diese Möglichkeiten hinausgehenden Förderbedarf wieder. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 19 A 4966/05 -, juris, Rn. 4. Dem sonderpädagogischen Gutachten kommt insoweit vorrangige Bedeutung zu; es bildet die Grundlage für die Entscheidung über weitergehende Aufklärungsmaßnahmen. Ob solche Aufklärungsmaßnahmen geboten sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 19 B 1548/08 -, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2018 - 18 K 4641/17 -, S. 5 d. UA. Ist ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf gegeben, stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde dies nach § 14 Abs. 1 AO-SF fest und entscheidet zugleich über den Förderschwerpunkt und die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung. Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung des Beklagten, dass bei dem Kläger ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht, der zwingend eine zieldifferente Förderung nach sich zieht (vgl. § 19 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 AO-SF), im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Eltern des Klägers beruht diese Feststellung des Beklagten nicht auf bloßen Mutmaßungen, sondern stützt sich vielmehr u.a. auf das sonderpädagogische Gutachten vom 28. Februar 2023 sowie die fachärztliche Einschätzung des SPZ D. vom 26. Juli 2022, welche schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangen, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Falle des Klägers die Kriterien des § 5 AO-SF erfüllt sind. Das sonderpädagogische Gutachten kommt u.a. auf der Grundlage von Verhaltensbeobachtungen im häuslichen Bereich sowie im Kindergarten und unter Einbeziehung der Ergebnisse der im SPZ D. durchgeführten fachärztlichen Testverfahren zu der Feststellung, dass bei dem das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen einschließlich der Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit nach derzeitigem Erkenntnisstand dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist und der Kläger nach derzeitigem Erkenntnisstand zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigen wird. Das sonderpädagogische Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AO-SF vom 28. Februar 2023 kommt im Wesentlichen zu Folgenden Feststellungen: Der Kläger weise in vielen Bereichen seiner Entwicklung deutliche Verzögerungen auf. So bestünden Entwicklungsproblematiken in den Bereichen kognitive Entwicklung, sprachliche Entwicklung, Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit, Konzentration und des Arbeits- und Sozialverhaltens. Die Intelligenztestung zeige einen Intelligenzquotienten im Bereich einer leichten geistigen Behinderung, seine sprachliche Entwicklung sei deutlich verzögert, seine kognitiven Funktionen zeigten einen deutlichen Entwicklungsunterschied zu Kindern in seinem Alter und es zeige sich eine Beeinträchtigung im Lern- und Entwicklungstempo. Trotz massiver Unterstützung im Kindergarten zeige der Kläger nur langsame Entwicklungsfortschritte. Eine zieldifferente Förderung erscheine daher unabdingbar. Damit der Kläger zukünftig ein möglichst selbstständiges Leben führen könne, bedürfe er umfangreicher und intensiver Förderung, da sein jetziger Entwicklungsstand dies unmöglich mache. Der Umfang der Förderung habe zudem großen Einfluss auf den Zugewinn weiterer Fähigkeiten sowie die Weiterentwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit. Seine Gesamtpersönlichkeit sei derzeit dauerhaft, umfangreich und hochgradig beeinträchtigt. Seine Sprachfähigkeiten seien deutlich beeinträchtigt und müssten weiterhin intensiv gefördert werden. Die Kontaktaufnahme zu Kindern seines Alters sei eingeschränkt und müsse mithilfe von Erwachsenen aufrechterhalten werden. Auch sein Arbeitsverhalten und die geringe Konzentrationsspanne sowie das eingeschränkte Instruktionsverständnis beeinträchtigten das Lernen massiv, und er brauche beim Arbeiten und Spielen eine enge Begleitung eines Erwachsenen. Um in diesen Bereichen Fortschritte zu erlangen, bedürfe es einer intensiven Förderung. Basierend auf dem Gesamteindruck, unter Einbeziehung der Testergebnisse, der Beobachtungen und Aussagen von allen beteiligten Personen, sei derzeit davon auszugehen, dass ein Hilfebedarf bei der selbstständigen Lebensführung über die Schulzeit hinaus bestehen werde. Es bestehe nach alledem ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gemäß § 5 AO-SF. Gegen dieses sonderpädagogische Gutachten ist rechtlich nichts zu erinnern, insbesondere sind Mängel des Gutachtens nicht zu erkennen. Das Gutachten hat zum einen die vorliegenden fach(-ärzt-)lichen Berichte, namentlich den Bericht der GGS K. zur Begründung der Eröffnung des AO-SF-Verfahrens, den Bericht des SPZ D. vom 26. Juli 2022, das schulärztliche Gutachten, den logopädischen Befundbericht vom 5. September 2022 sowie den motopädischen Abschlussbericht vom 29. September 2022 einbezogen. Ausweislich des Berichts des SPZ D. vom 26. Juli 2022 weise der Kläger im sprachfreien Entwicklungstest ein Intelligenzniveau im oberen Bereich einer leichten geistigen Behinderung auf (ICD-10 F70.0G). Zudem liege eine Störung der Sprachentwicklung (ICD-10 F80.9G), ein Verdacht auf ADHS (ICD-10 F90.0V) sowie eine deutlich eingeschränkte Teilhabe (ICD-10 Z55G) vor. In der neuropädiatrischen Untersuchung seien eine nicht altersentsprechende Entwicklung sowie Sprachauffälligkeiten aufgefallen. Die Kommunikation sei deutlich eingeschränkt gewesen und er habe echolalisch die Worte der Untersucherin wiederholt. Teilweise seien stereotype Verhaltensweisen zu beobachten gewesen. Er sei schnell ablenkbar und motorisch unruhig gewesen. Sowohl auf der Aufmerksamkeits- als auch auf der Gesamtskala hätten sich klinisch auffällige Werte ergeben. Eine Beschulung im Regelbereich erscheine nicht erfolgsversprechend. Der Kläger habe sprachtherapeutisch nicht differenziert untersucht werden können; es bestehe aber sicher eine expressive Sprachentwicklungsstörung. In der ergotherapeutischen Diagnostik hätten sich Störungen in den Bereichen Impulskontrolle, Aufmerksamkeitsfokussierung und Konzentration sowie in der eigenständigen Entwicklung und Umsetzung von Handlungsplänen gezeigt. Es sei ihm schwergefallen, bei sich und bei einer Sache zu bleiben. Die Auseinandersetzung mit Spielmaterialien habe dem Entwicklungsalter eines deutlich jüngeren Kindes entsprochen. Er habe kaum Selbstwirksamkeitserleben gezeigt und nur schwache Autonomiebestrebungen. Ausweislich des logopädischen Befundberichts der Integrativen Kindertagesstätte der Lebenshilfe D. vom 5. September 2022 weise der Kläger eine rezeptive und expressive Sprachentwicklungsstörung mit kognitiven Beeinträchtigungen auf. Aufgrund der sprachlichen und kognitiven Barrieren habe nur ein standardisiertes Testverfahren durchgeführt werden können. Der Blickkontakt des Klägers sei weiterhin auffällig; er schaue regelhaft am Kommunikationspartner vorbei und nehme auch nonverbal keinen Kontakt auf. Er äußere stereotype Floskeln und Phrasen ohne Zusammenhang zur Situation. Sein Sprachverständnis sei weit hinter dem seiner Altersgenossen und liege bei dem eines 2,6-jährigen Kindes. Das Speichern und Abrufen von Wörtern falle ihm schwer. Fragen würden häufig nur reproduziert statt beantwortet. Ein mundmotorisches Screening sei nicht durchgeführt worden, da der Kläger weder die Anweisungen verstanden habe noch den Anweisungen habe folgen können. Auch seine Ausdauer und Konzentration seien nicht altersgemäß. Übungsinhalte befänden sich in der Regel auf niedrigem Niveau. Die Kognition sei deutlich beeinträchtigt. Ausweislich des motopädischen Abschlussberichts der Integrativen Kindertagesstätte der Lebenshilfe D. vom 29. September 2022 variiere der Kläger seine Bewegungsabläufe wenig. Es scheine, als ob ihm eine Idee zur Handlungsplanung fehle. Er benötige Anleitung, wie er sich organisieren könne. Im Allgemeinen sei er sehr impulsorientiert und richte sich nach seinen momentanen Bedürfnissen. Er habe Schwierigkeiten, seinen Körper bewusst über einen längeren Zeitraum anzuspannen. Seinen Bewegungen seien durch einen hypotonen Körpertonus geprägt, sodass seine Laufbewegungen schlaksig wirken und mit wenig Armeinsatz erfolgen. Er zeige Unsicherheiten im Raum- und Lageempfinden. Auch bei der Nachahmung von Körperbewegungen träten Schwierigkeiten auf. Ausweisliches des schulärztlichen Gutachtens vom 28. Oktober 2022 seien Sprachfähigkeit, Fein- und Grobmotorik im auffälligen Bereich, Seh- und Hörfähigkeitstestungen seien nicht durchführbar gewesen. Der Kläger zeige Auffälligkeiten in den Bereichen Deutschkenntnisse, Wortschatz, Satzbau, auditive Wahrnehmung und Merkfähigkeit, Gleichgewicht und Körperkoordination, Grapho- und Visuomotorik, Konzentration und Ausdauer, Verhalten und psychosoziale Entwicklung, visuelle Wahrnehmung, Sprach- und Aufgabenverständnis, Kognition und Zahlen- und Mengenvorwissen. Auch der Umstand, dass das sonderpädagogische Gutachten zeitlich vor der Einschulung des Klägers erstattet wurde mit der Folge, dass eine Beobachtung des Klägers im schulischen Kontext nicht erfolgt ist, führt hier nicht auf einen rechtlich erheblichen Mangel des Gutachtens. Denn in das Gutachten eingeflossen sind neben den bereits vorliegenden fach(-ärzt-)lichen Berichten des Weiteren die durch Verhaltensbeobachtung des Klägers am 12. Januar 2023 im Kindergarten sowie am 16. Januar 2023 im Rahmen des Hausbesuchs gewonnenen Erkenntnisse. Zeigt sich – wie vorliegend in Bezug auf den Kläger – bereits im Kleinkindalter ein massive Entwicklungsverzögerung des Kindes einschließlich erheblicher Förderbedarfe in unterschiedlichen Bereichen, so kann im Einzelfall die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des Bestehens eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bereits vor der Einschulung des Kindes angezeigt sein mit der Folge, dass sich das zwingend einzuholende sonderpädagogische Gutachten denklogisch (noch) nicht auf Verhaltensweisen des Kindes im schulischen Kontext beziehen kann. In derartigen Fällen sind – wie hier erfolgt – Verhaltensbeobachtungen im vorschulischen Kontext (etwa im Kindergarten) sowie im häuslichen Bereich in die Gutachtenerstellung einzubeziehen. Die Feststellungen des zeitlich vor der Einschulung des Klägers erstatteten sonderpädagogischen Gutachtens werden im Übrigen nachfolgend auch gestützt durch die Beobachtungen der den Kläger seit dem 7. August 2023 unterrichtenden Lehrkräfte der GGS K. einschließlich seines Klassenlehrers, Herrn U., sowie der dort tätigen Sonderpädagogin, Frau Z.. Ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters, Herrn M., vom 27. Oktober 2023 benötige der Kläger sehr viel Unterstützung im Unterricht. Am Unterrichtsgeschehen nehme er weder aktiv noch beobachtend teil. Vielmehr sitze er geistig abwesend an seinem Platz. In Arbeitssituationen müsse er direkt angesprochen und aufgefordert werden. Auf Fragen zum Unterricht könne er kaum antworten. Wenn alle Kinder die Klasse verließen, frage er nach, ob Pause sei und er auch gehen könne. Er habe keinerlei soziale Kontakte und suche diese auch nicht. Er spure Buchstaben und Zahlen nach, ohne diese benennen zu können. Er spreche häufig nur in Satzfragmenten, sodass man schlecht verstehe, was er mitteilen wolle. Auf Fragen antworte er häufig nicht passend. Er sei sehr auf den Klassenlehrer fixiert und müsse auch in wiederkehrenden Situationen an die Hand genommen werden. Im Rahmen der Schuleingangstestungen habe er beim Markieren der Bilder zur Wand geschaut, die Aufgabenstellungen nicht verstanden und das Meiste geraten. Er lege immer wieder den Stift zur Seite, höre auf zu arbeiten und drifte gedanklich ab. In Büchern könne er sich nicht orientieren und springe zwischen den Seiten und Zeilen. Trotz mehrfacher Aufforderungen arbeite er nicht selbstständig an einer Aufgabe; ohne gezielte Aufforderungen arbeite er gar nicht. Silbenbögen könne er nicht selbstständig malen; beim Silbenklatschen könne er danach nicht angeben, wie häufig er geklatscht habe. Beim Zirkusprojekt hätten die Kinder sich der ihren Interessen entsprechenden Gruppe anschließen können. Dies sei dem Kläger nicht gelungen, vielmehr habe man ihn einer Gruppe zuweisen müssen. Bei der Aufführung sei seine Aufgabe gewesen, eine Kugel in das Zirkuszelt zu rollen. Dies sei ihm – auch bereits während des Trainings – nur mithilfe eines Mitschülers gelungen, der ihn an die Hand genommen habe, anderenfalls hätte er seinen Einsatz verpasst. Dieser Mitschüler habe auch seine Hand beim anschließenden Winken führen müssen. Während der Proben auf der Wiese seien in 15-minütigen Abständen Linienbusse vorbeigefahren. Der Kläger habe seine Lehrer immer wieder darauf aufmerksam gemacht („Bus!“), ansonsten habe er teilnahmslos auf der Wiese gesessen. Auch im Rahmen der wöchentlich stattfindenden Fördergruppe Wald falle der Kläger als sehr unsicheres Kind auf, welches vor allem durch seine stark eingeschränkte Selbstständigkeit, verlangsamte Impulse, deutlich passive Verhalten und nicht altersgerecht entwickelte Empfindung von Gefahren auffalle. Im Wald zeige er keine Orientierung, auch benötige er sehr großen Betreuungsaufwand im Straßenverkehr. Er halte sich sehr oft an erwachsenen Personen fest, im Wald bereiteten ihm Geräusche, Hunde und zu große Unruhe in der Gruppe Angst. Auf unebenem Grund zeige er sehr unsichere und eingeschränkte Bewegungsabläufe. Gespräche in der Gruppe nehme er nicht wahr und stehe mit dem Rücken zur Gruppe; demgemäß könne er sich an Gesprächsrunden nicht beteiligen und Frage nicht beantworten. Insgesamt spreche er nur einzelne undeutliche Worte und mache durchgängig undefinierbare Geräusche. Auch niedrigschwellige Aufgaben verstehe er nicht; selbst bei diesen Aufgaben benötige er umfassende Unterstützung. Prognostisch sei zu erwarten, dass der Kläger vermutlich während der Grundschulzeit nicht lesen lernen werde und maximal einzelne einfache Silben selbstständig erlesen werde. Vermutlich werde er nach Abschluss der Grundschulzeit den Zahlenraum bis zehn erfassen und sich darin orientieren können; allerdings werde er höchstwahrscheinlich nicht ohne Hilfsmittel addieren und subtrahieren können. Er benötige permanente Betreuung, auch bei der Bewältigung des Alltags. Dieser Hilfebedarf werde aller Voraussicht nach über die Dauer der Schulzeit hinaus fortbestehen. Die Feststellungen des sonderpädagogischen Gutachtens vom 28. Februar 2023 werden schließlich auch gestützt durch das schulärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt D. nach § 13 Abs. 3 AO-SF vom 22. Mai 2023. Darin führt die Amtsärztin im Wesentlichen Folgendes aus: Eine Beschulung in einer Förderschule in Kleingruppen sei für den Kläger am besten geeignet. Wenn der Kläger gezielt Aufmerksamkeit bekomme, sei er zeitweise fokussiert und mache mit, solange seine Aufmerksamkeit es zulasse. Während des Gespräches mit seinen Eltern sei der Kläger durchgängig unruhig gewesen, habe mit sich selbst gesprochen, sei aufgestanden und durch den Raum gelaufen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Beschulung in einer Regelschule mit großen Klassenverbänden ungeeignet und komme allenfalls mithilfe intensiver Betreuung, etwa durch eine Integrationshilfe, in Betracht. Als Förderschwerpunkt komme aus dortiger Sicht Geistige Entwicklung, ggf. Lernen in Betracht. Dieses Lern-, Leistungs- und Sozialverhalten zugrunde gelegt, kommt der Beklagte in dem Bescheid vom 8. Mai 2023 unter Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens sowie der Gesamtpersönlichkeit des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss, dass bei diesem ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht. Sämtliche vorgelegten fach(ärzt)lichen Gutachten und Stellungnahmen kommen unter Einbeziehung des sonstigen Verhaltens des Klägers zu dem Schluss, dass der Kläger neben erheblichen kognitiven Defizite massive Defizite in diversen weiteren Bereichen aufweist und dementsprechend erhebliche Förderbedarfe in nahezu Teilbereichen hat. Alle begutachtenden Fachleute kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die kognitiven Funktionen des Klägers deutlich eingeschränkt sind; sein IQ liegt nach derzeitigem Erkenntnisstand mindestens im Bereich einer leichten geistigen Behinderung. Teilweise ließen sich Testungen aufgrund der erheblich eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten gar nicht durchführen, da der Kläger bereits die entsprechenden Arbeitsanweisungen nicht verstand geschweige denn umsetzen konnte. Ausweislich der vorliegenden fach(-ärzt-)lichen Stellungnahmen wirken sich diese erheblichen kognitiven Einschränkungen auch in anderen Teilbereichen der Intelligenz des Klägers aus. So ist nach den vorliegenden Erkenntnissen das schulische Lernen des Klägers im Bereich der kognitiven Funktionen einschließlich seiner Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig derart beeinträchtigt, dass eine Beschulung, wie sie derzeit an der Regelschule erfolgt, nahezu unmöglich ist. Ohne entsprechende intensive und durchgängige 1:1-Betreuung seines Klassenlehrers sitzt der Kläger teilnahmslos im Unterricht. So beteiligt er sich etwa ohne entsprechende direkte Aufforderung am Unterrichtsgeschehen gar nicht und kann auch den Stift ohne Hilfestellung nicht alleine führen. Er verfügt auch nicht über ein Zahlen- oder Mengenverständnis. Neben den erheblichen Defiziten im schulischen Bereich ist er auch zu Alltagshandlungen nicht selbstständig in der Lage und benötigt auch dort in sämtlichen Bereichen dauerhaft Hilfestellungen. Ausweislich der vorliegenden Gutachten ist der Kläger in diversen Bereichen seiner Intelligenz auf dem Stand eines maximal Dreijährigen. Aufgrund seiner massiven Defizite in nahezu allen Bereichen der Intelligenz ist er ohne Hilfestellung durch Erwachsene auch nicht in der Lage, in den kommunikativen und sozio-emotionalen Kontakt zu seinen Mitschülern zu treten und Freundschaften zu knüpfen. Ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters vom 27. Oktober 2023 sowie des sonderpädagogischen Gutachtens vom 28. Februar 2023 liegen nach derzeitigem Stand hinreichende Anhaltspunkte dafür für, dass der Kläger zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigen wird. Greifbare Anhaltspunkte, an diesen derzeitigen fachlichen und fachärztlichen Einschätzungen zu zweifeln, bestehen nicht. Anders als die Eltern des Klägers meinen, bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Gutachtenerstellung oder unzutreffende Diagnosestellung mit Blick auf den bei dem Bruder des Klägers, A., festgestellten frühkindlichen Autismus. Derartige Behauptungen sind durch zum einen durch nichts belegt; sie erweisen sich auch sonst als völlig haltlos. In keinem der o.g. fach(-ärzt-)lichen Stellungnahmen wird der Umstand, dass bei dem Bruder A. ein frühkindlicher Autismus diagnostiziert worden ist, ungefiltert auf den Kläger transferriert oder sonst dem Kläger „negativ angelastet“. Auch die klägerseits übermittelten humangenetischen Gutachten und Stellungnahmen vermögen die übrigen fach(ärzt)lichen Stellungnahmen nicht zu erschüttern. Diese humangenetischen Untersuchungen können allenfalls einen Erklärungsansatz dafür liefern, weshalb in der Kernfamilie des Klägers ggf. erblich bedingte Erkrankungen zu Tage getreten sind. Sie liefern indes keine belastbaren Anhaltspunkte für die klägerseitige Behauptung, die übrigen fach(ärzt)lichen Stellungnahmen und Diagnosen seien fehlerhaft erfolgt. Auch die klägerseits übermittelte fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Q. vom 17. November 2021 führt zu keinem anderen Ergebnis und vermag insbesondere die übrigen fach(ärzt)lichen Stellungnahmen und Gutachten nicht zu erschüttern. Zum einen kommt auch diese Fachärztin zu dem Ergebnis, dass der Kläger in allen Bereichen eine auffällige Entwicklung zeige, und zwar insbesondere in den Bereichen Sprache, Motorik und sozial-emotionale Entwicklung bei unklarem Intelligenzniveau. Es bestehe ein Verdacht auf Autismusspektrumsstörung. Zum anderen gilt es in Bezug auf diese fachärztliche Stellungnahme zu beachten, dass eine Intelligenztestung in dieser fachärztlichen Praxis nicht durchgeführt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist diese fachärztliche Stellungnahme, was die Frage der geistigen Entwicklung des Klägers einschließlich seines Intelligenzniveaus angeht, bereits nicht hinreichend ergiebig. Es ist nach den vorliegenden schulfachlichen und fachärztlichen Stellungnahmen und Gutachten aus den bereits dargelegten Gründen auch nichts dafür ersichtlich, dass bei dem Kläger, wie seine Eltern meinen, einzig eine Sprachproblematik bestehe. Zwar ist es zutreffend, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen der Kläger unstreitig (auch) massive Sprachdefizite aufweist und (auch) insoweit unstreitig ein erheblicher Förderbedarf besteht. Allerdings lassen sich die bei dem Kläger daneben bestehenden erheblichen weiteren Defizite insbesondere im kognitiven Bereich einschließlich entsprechender Förderbedarfe nach den vorliegenden fach(ärzt)lichen Stellungnahmen keineswegs einzig auf die bestehende Sprachproblematik zurückführen. Vielmehr lässt sich insbesondere der Stellungnahme des SPZ D. nach Durchführung einer entsprechenden Intelligenztestung entnehmen, dass der Kläger ein Intelligenzniveau im Bereich der leichten geistigen Behinderung aufweist. Auch die übrigen Stellungnahmen kommen dazu, dass bei dem Kläger – neben sprachlichen und motorischen Defiziten sowie solchen im sozio-emotionalen Bereich – vordergründig eine kognitive Beeinträchtigung vorliegt, die ihn in seiner Gesamtentwicklung erheblich beeinträchtigt und zu einer nicht altersgemäßen Entwickelung führt. Nach den vorliegenden schulfachlichen und fachärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ist aus den bereits dargelegten Gründen schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass bei dem Kläger, wie seine Eltern meinen, neben der Sprachproblematik allenfalls eine Lernproblematik, nicht aber eine geistige Behinderung bestehe. Beide Tatbestände (Lernstörung und Geistige Behinderung) stehen nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Systematik der Normen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Nach diesen Vorschriften unterscheidet sich die geistige Behinderung von der Lernstörung maßgeblich dadurch, dass die Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen bei der geistigen Behinderung hochgradig und zudem die Prognose gerechtfertigt sein muss, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Dass diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im Falle des Klägers erfüllt sind, steht aus den zuvor dargelegten Gründen zur Überzeugung der Einzelrichterin fest. Das Gericht ist insoweit auch nicht gehalten darzulegen, welche Kriterien der Kläger erfüllen müsste, um lediglich als lerngestört zu gelten und welche Abweichungen von diesen Kriterien dazu führen, dass er – wie hier – als geistig behindert eingestuft wurde. Insbesondere bedarf es keiner ausdrücklichen Darstellung, nach welchen Kriterien eine Lernstörung nach § 4 Abs. 1 und 2 AO-SF und eine geistige Behinderung im Sinne des § 5 AO-SF voneinander abzugrenzen sind. Denn Streitgegenstand ist (einzig) der angefochtene Bescheid, der sich auf das Vorliegen einer geistigen Behinderung im Sinne des § 5 AO-SF stützt. Gegen diesen Bescheid ist aus den dargelegten Gründen rechtlichen nichts zu erinnern. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 19 A 4966/05 -, juris, Rn. 2. Erweist sich nach alledem die im Bescheid vom 8. Mai 2023 getroffene Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung als rechtmäßig, gilt Gleiches für die Festlegung einer zieldifferenten Förderung. Denn im Falle des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung besteht bereits kraft Gesetzes nicht die Möglichkeit einer zielgleichen Förderung. Gemäß § 12 Abs. 4 SchulG NRW werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die nicht nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden (zieldifferent), zu eigenen Abschlüssen geführt. Eine solche zieldifferente Unterrichtung erfolgt nach § 19 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 AO-SF für die Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung. Entsprechend bestimmt § 30 Abs. 1 AO-SF, dass Schülerin oder der Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis erhalten, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. Auch die Entscheidung über den Förderort begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der vorliegend primär festgelegte Förderort Grundschule im Gemeinsamen Lernen entspricht dem gesetzlichen Regelfall (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW) und im Übrigen auch dem Wunsch der Eltern. Auch der gesetzlichen Vorgabe des § 20 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, wonach die Eltern anstelle der Regelschule im Gemeinsamen Lernen auch eine Förderschule wählen können, wurde vorliegend Genüge getan. Der Beklagte hat den Eltern für diesen Fall im streitgegenständlichen Bescheid eine Beschulung des Klägers an der N.-Schule D. (Förderschule für Geistige Entwicklung) vorgeschlagen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 AO-SF). Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der individuelle Förderbedarf des Klägers einschließlich des festgelegten Förderschwerpunktes und des Förderortes gemäß § 17 AO-SF alljährlich überprüft werden muss. Der im streitgegenständlichen Bescheid festgestellte Förderbedarf des Klägers fußt mithin maßgeblich auf dem derzeitigen Kenntnisstand hinsichtlich des Gesundheits- und Geisteszustands des Klägers. Eine jährliche Überprüfung und Nachbegutachtung ist vorliegend umso mehr angezeigt, als die hier herangezogenen IQ-Testungen und sonstigen fachärztlichen Untersuchungen in einem sehr jungen Lebensalter des Klägers erfolgt sind und nicht zuletzt auch mit Blick auf die beim Kläger bestehenden erheblichen Sprachbarrieren gewissen Ungenauigkeiten bzw. Schwankungen unterliegen könnten. Vor diesem Hintergrund ist die auf dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand erfolgte Festlegung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung) einschließlich des Förderorts nicht auf Dauer abschließend festgelegt, sondern unterliegt einer jährlichen Überprüfung und damit auch der Möglichkeit einer Abänderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollsDtändigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.