Beschluss
12 A 2928/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.12A2928.04.00
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Tenor
Die Prozesskostenhilfeanträge werden abgelehnt.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Prozesskostenhilfeanträge werden abgelehnt. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Anträge auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung sind unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. Mit der Zulassungsbegründung vermögen die Kläger nicht die Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, der Kläger zu 1. erfülle nicht die Voraussetzungen für ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Entgegen der klägerischen Auffassung hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu 1. durch das System von Frage und Antwort in geeigneter Form und ausreichend Gele-genheit gegeben, seine Befähigung zu einem Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion, die einen einfachen und begrenzten Gedankenaustausch zu einem The-ma voraussetzt, unter Beweis zu stellen. - Vgl. zur Geeignetheit des behördlichen - ebenfalls auf Frage und Antwort beruhenden - Sprachtests, um sich der deutschen Sprachkenntnisse zu vergewissern: BVerwG, Beschluss vom 30. März 1999 - 5 B 4.99 -, JURIS; Beschluss vom 19. Juni 2002 - 5 B 29.02 -. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Maßstab, den das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung eines einfachen Gespräches ansetzt, überschritten: Dass das Verwaltungsgericht sich schon im Ansatz entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich mit den negativen Elementen der Sprach-beherrschung befasst haben soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen; das angefochtene Urteil gibt ausführlich die einschlägige Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts zu den zu § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG aufgestellten Vorausset-zungen wieder. Das Verwaltungsgericht durfte auch zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger zu 1. bereits erhebliche Schwierigkeiten hatte, die ihm gestellten Fragen, die durchweg einfache Lebenssachverhalte betrafen und in einfachem Deutsch formuliert waren, überhaupt zu verstehen. Der sinngemäße Einwand, laut Protokoll habe er die Mehr-zahl der Fragen verstanden, steht dieser Wertung nicht entgegen, weil es für die Wertung, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, auch auf die Art und Weise des Verstehens - etwa auf die dazu benötigte Zeit oder die Erforderlichkeit einer Wiederholung bzw. Umformulierung der Fragen - ankommt. Auch sind Frage-wörter wie "womit" oder "worauf" nicht in einem Maße mundarttypisch, dass man sie nicht zum Mindestwortschatz zählen könnte. Weil in dem Wort "Möbelstück" als we-sentliches Element das Wort "Möbel" enthalten ist, konnte auch insoweit ein schon anfängliches Verstehen erwartet werden. Dass der Kläger zu 1. wesentliche Schlüsselworte missverstanden und insofern auch nur einfache Sprachkenntnisse hat vermissen lassen, kann nicht mit dem indifferen-ten Begriff einer "unvertrauten Sprachakustik" gerechtfertigt werden. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, dass er die Fragen akustisch schlecht verstehen könne. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist im Übrigen ohne weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf deutsch geführt werden können muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 -, vom 7. Juli 2005 - 14 A 4569/04 -, vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 -. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung mangelnder Sprachkompetenz des Klägers zu 1. auch nicht entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf ein Nicht- oder verlangsamtes Verstehen und Antworten oder die Erforderlichkeit einer Nachfrage bzw. einer Umformulierung bezogen auf den jeweiligen Einzelfall gestützt. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht einem einigermaßen flüssigen Gedankenaustausch zwar erst dann entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448 und - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6. Eben eine solche Gesamtwürdigung hat das Verwaltungsgericht aber vorgenommen. Dass die dahingehende Sachverhaltsbewertung unzutreffend ist, wird mit der Zulas-sungsbegründung nicht hinreichend substantiiert dargetan. So ist für die verlangte Flüssigkeit von Rede und Gegenrede nicht etwa von Bedeutung, ob der Kläger zu 1. die Fragen nach ihrer Wiederholung oder Umformulierung doch noch verstanden und in ganzen Sätzen beantwortet hat. Soweit es beim Verstehen von Fragen nach der Protokolllage einige Male nicht zu Verzögerungen gekommen zu sein scheint, ver-mag das den Gesamteindruck, der durch die zahlreichen anderen Fälle von Nicht-verstehen oder verzögertem Verstehen und stockender und konstruierter Beant-wortung entstanden ist, nicht aufzuheben. Das gilt auch insoweit, als die vom Kläger gegebenen Antworten keineswegs immer sinnentleert, sondern gelegentlich durch-aus auch sinnvoll gewesen sind. Dies schließt nämlich nicht die mangelnde Flüssig-keit der mündlichen Interaktion aus. Eine Überspannung der Anforderungen kann dem Verwaltungsgericht letztendlich auch insoweit nicht vorgeworfen werden, als es dem Kläger zu 1. sinngemäß vorgehalten hat, seine - häufig grammatisch unkorrekten - Antworten selten in ganzen Sätzen und jeweils nur zu einem einzelnen Gedanken gegeben zu haben; offene Fragen, die nicht mit einem einzigen Gedanken zu beantworten waren, habe er lediglich kurz oder gar nicht beantwortet. Das Verwaltungsgericht wertet dabei den Mangel von Satzbau und Grammatik nicht für sich, sondern im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt grundsätzlich ganzer Sätze als Moment, das - nach Art oder Anzahl des Auftretens der einzelnen Mängel - bereits dem richtigen Verstehen entgegensteht. Vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 - und - 5 C 33.02 -, a.a.O. In der Beschränkung der Antworten jeweils auf nur einen einzelnen Gedanken sieht das Verwaltungsgericht ferner zu Recht ein Hemmnis für den interaktiven Gedanken-austausch. Insoweit kann die Zulassungsschrift dem vom Verwaltungsgericht gewon-nenen Eindruck, dass der Kläger zu 1. mit seinen Sprachfähigkeiten insoweit überfor-dert sei, angesichts der erkennbaren Prüfungssituation, in der sich der anwaltlich be-ratene Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht befunden hat, auch nicht pauschal entgegenhalten, es sei nicht Sache des Klägers zu 1., etwas - insbesondere aus dem Familienbereich - zu erzählen. Schon aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwal-tungsgerichts vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 - und - 5 C 33.02 -, a.a.O. zugelassen werden kann. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebenfalls entscheidenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N. Schon diesem Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier u.a. unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck der Vorschriften sinn-gemäß behauptet wird - in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeord-neten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden sein soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320.94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O. Im Hinblick auf den vom Kläger zu 1. weiter verfolgten Hilfsantrag auf Einbeziehung führt auch die insoweit allein erhobene Grundsatzrüge nicht zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist durch die Rechtsprechung des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass nach Ausreise der Bezugsperson eine Einbeziehung auch im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich nur erfolgen kann, wenn im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein entsprechender Aufnah-meantrag gestellt war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -; Urteil vom 7. Juli 2003 - 2 A 3301/02 -; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; Beschluss vom 19.Juni 2003 - 5 B 45.03 -. Der Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von Stammberechtigten und Angehörigen gilt ausweislich des insoweit eindeutig formulierten § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. ("zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise") erst recht nach Inkrafttreten der Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950. Höchstrichterliche Rechtsprechung, durch die die in Bezug genommene Recht- sprechung des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichtes in Zweifel gezogen wird, ist klägerseits nicht benannt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die mit der Zulassungsbegründung zitierte Revisionszulassung - 5 B 63.03 - vom 6. Mai 2004 ist für die vorliegende Fallkonstellation nicht einschlägig, da es dort um die Frage ging, ob ein nach der Ausreise der Bezugsperson geborenes Kind, für das naturgemäß zuvor kein Antrag gestellt werden konnte, noch nachträglich im Härte- wege einbezogen werden kann. Im zugehörigen Urteil - 5 C 14.04 - vom 2. Juni 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht dann auch bezeichnenderweise die Intention des Gesetzgebers hervorgehoben, dass die Eintragung eines Angehörigen im Härtewege nur zulässig sein soll, wenn bei rechtzeitiger Antragstellung eine Eintragung möglich gewesen wäre. Die - im übrigen verspätet vorgetragene - sinngemäße Geltendmachung einer be-sonderen Härte deswegen, weil es für den bereits in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Kläger zu 5. unzumutbar sei, wieder in das Aussiedlungsgebiet zu-rückzukehren, um die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides an die Kläger zu 1. - 4. trotz der bereits erfolgten Aussiedlung doch noch zu ermöglichen, verkennt, dass die Bezugsperson nach Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung die Rege-lung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu ihren oder anderer Personen Gunsten nicht (mehr) in Anspruch nehmen kann. Die Bezugsperson bedarf der Regelung nicht, weil sie nach endgültiger Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland mit Aufnah-mebescheid und Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung alles erreicht hat, was sie vertriebenenrechtlich im Aufnahmeverfahren erreichen kann. Bezugsperson für eine die Einbeziehung erstrebende Person kann sie auch nach Rückkehr nicht (mehr) sein, da § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in den Bescheid einer Person vorsieht, die erst nach der Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet und Wohn-sitznahme in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussied-ler erfüllt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 2 A 387/04 - . Im Übrigen würde das von den Klägern insoweit vertretene Verständnis der Härtefallbestimmung über den Regelungszweck der Ermöglichung der gemeinsamen Ausreise im Familienverbund hinaus zu einer neben dem Ausländerrecht bestehenden Einreisemöglichkeit von Ausländern aus dem Aussiedlungsgebiet führen, deren Verwandte aufsteigender Linie bereits in der Bundesrepublik Deutschland leben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2004 - 2 A 44/04 -. Scheitert die Einbeziehung der Kläger zu 1. - 4. bereits an der rechtzeitigen Beantragung, kommt es nicht darauf an, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 5. für sich genommen eine Härtefallsituation zu begründen vermögen. Die Frage, ob der Stammberechtigte selbst einen Antrag auf Einbeziehung seiner Angehörigen stellen kann, ist durch § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. geklärt. Soweit die Kläger mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt, wenn es sich nicht mit der Krankheit und Gebrechlichkeit der Eltern befasst habe, eine Verfahrensrüge erheben wollen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geht diese - ungeachtet der Frage einer ausreichenden Darlegung im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO - schon deshalb ins Leere, weil es - wie oben ausgeführt - für die Einbeziehung im Härtewege auf die Würdigung der Krankheit und Gebrechlichkeit der Eltern nicht ankam. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung - GKG a.F. -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG iVm § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).