OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 4365/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0702.17K4365.11.00
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2011 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 2.072,59 EUR festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Entscheidungsgründe
Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2011 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 2.072,59 EUR festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des unbebauten, 11.842 qm großen Grundstücks Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 00, in X. . Das Grundstück wird zum Teil landwirtschaftlich als Grünland, zum Teil als Waldfläche genutzt. Mit seiner südlichen Seite grenzt es an die Straße "O. X1. ", in der sich eine Wasserleitung befindet. Am 8. Dezember 2010 beschloss die Beklagte die Klarstellung und 2. Änderung der Ortslagenabgrenzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in X. -X2. . Die Änderung bezog einen Teilbereich des klägerischen Flurstücks in das Satzungsgebiet ein, nämlich den am östlichen Ende an die Wegeparzelle 00 grenzenden Teil in einer Breite von etwa 20 m. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klarstellungs- und Änderungssatzung, Bl. 28 bis 33 d.A. Mit Bescheid vom 7. Juli 2011 zog die Beklagte die Kläger zu einem Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 2.768,09 EUR heran. Sie legte eine Fläche von 1.592 qm, nämlich den am östlichen Ende des Grundstücks gelegenen Bereich in einer Tiefe und einer Breite von je 40 m, zugrunde und setzte einen Nutzungsfaktor für eine zweigeschossige Bebaubarkeit an. Die Kläger haben am 5. August 2011 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass nur der in den Geltungsbereich der Abgrenzungssatzung fallende Teil des Grundstücks bei der Beitragsberechnung habe berücksichtigt werden dürfen, da nur dieser baulich nutzbar sei. Außerdem habe das Flurstück aufgrund der ausschließlichen bzw. ganz überwiegenden ein- bzw. eineinhalbgeschossigen Bebauung am O. X1. nur eingeschossig veranlagt werden dürfen. Die Kläger beantragen, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2011 aufzuheben, soweit darin ein höherer Beitrag als 1.107,24 EUR festgesetzt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen; insbesondere entspreche die zweigeschossige Veranlagung der vorhandenen Bebauung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit er den östlichen Teil des Grundstücks in einer Breite von 30 m - ausgehend von der östlichen Grundstücksgrenze - betrifft; im Übrigen - d.h. hinsichtlich des darüber hinaus veranlagten zehn Meter breiten Grundstücksstreifens - ist er rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem Kanalanschlussbeitrag ist § 8 KAG NRW i.V.m. §§ 1 bis 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt X. vom 17. Februar 1982 in der Fassung des XI. Nachtrags vom 23. März 2011, Letzterer in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (im Folgenden BGS). Nach § 1 BGS erhebt die Beklagte zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage einen Anschlussbeitrag. Ist für ein Grundstück - wie hier - eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt, unterliegt es gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) BGS der Beitragspflicht, wenn es an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann, nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und entsprechend der baulichen Entwicklung der Beklagten zur Bebauung ansteht. Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche, § 3 Abs. 1 S. 1 BGS. Grenzt das Grundstück in unbeplanten Gebieten an die Erschließungsanlage an, so gilt als Grundstücksfläche die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von 40 m, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt werden darf, § 3 Abs. 8 Nr. 2 lit. a) BGS. Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 beträgt. Nach § 4 Abs. 1 BGS entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. Die Voraussetzungen der Beitragserhebung sind für das Flurstück der Kläger nur hinsichtlich einer Teilfläche von 1.192 qm und nicht, wie die Beklagte meint, hinsichtlich 1.592 qm erfüllt. (Nur) insoweit ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, da das Flurstück sowohl in tatsächlich als auch in rechtlicher Hinsicht - vgl. § 3 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - an den in der angrenzenden Straße "O. X1. " verlaufenden Wasserversorgungskanal angeschlossen werden kann und das Flurstück nach Einbeziehung in die Ortslagenabgrenzungssatzung als Bauland zur Bebauung ansteht. Vgl. zu dem Baulandcharakter von Grundstücken im Geltungsbereich einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 550. Gegenstand der Veranlagung durfte (lediglich) das Flurstück in einer Breite von 30 m -ausgehend von der östlich gelegenen Wegeparzelle 00 - sein, da dieser Teil des Flurstücks das für den Anschlussbeitrag maßgebliche Grundstück im wirtschaftlichen Sinne darstellt. Nach dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff des § 8 KAG NRW ist Grundstück jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. OVG NRW, Urteile vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, juris Rdnr. 26, und vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3695/91 -, juris Rdnr. 21; Beschluss vom 22. März 2005 - 15 A 300/05 -, juris Rdnr. 3; Dietzel, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 611. Ausgehend vom Buchgrundstück ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zu vergrößern oder zu verkleinern ist, OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 15 A 2588/07 -, juris Rdnr. 3, und - 15 A 2590/07 -, juris Rdnr. 3, und vom 10. April 2006 - 15 A 3914/03 -, juris Rdnr. 23 ff, wobei eine Verkleinerung eines Buchgrundstücks insbesondere in Betracht kommt, wenn wegen der Übergröße des Grundstücks - d.h. wegen seiner Abweichung von der üblichen Größe der Grundstücke in der Umgebung - die rechtliche Zusammengehörigkeit der Fläche aufgehoben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 -, juris Rdnr. 10; Grünewald, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 611a. Das Flurstück der Kläger weicht mit seiner Größe von knapp 12.000 qm deutlich von der Größe der umliegenden Grundstücke ab und ist damit trotz seiner ländlichen Lage als übergroß zu qualifizieren. Es bedarf deshalb einer an den örtlichen Gegebenheiten orientierten Flächenreduzierung. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Ausdehnung der zu veranlagenden Fläche in nördlicher Richtung an der satzungsgemäßen Tiefenbegrenzung orientiert hat. In seitlicher Ausdehnung endet die wirtschaftliche Einheit jedoch weder nach 20 m am westlichen Ende des Geltungsbereichs der Ortslagenabgrenzungssatzung - so aber die Kläger - noch nach 40 m - so aber die Beklagte -, sondern nach 30 m. Entgegen der Ansicht der Kläger stellt eine Abgrenzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kein maßgebliches Abgrenzungskriterium dar. Eine Abgrenzungssatzung gibt nach der Rechtsprechung des OVG NRW grundsätzlich keinen Anlass, die außerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs liegende Fläche bei der Veranlagung unberücksichtigt zu lassen. Zwar befinden sich die von der Satzung ausgeklammerten Flächen im Außenbereich; es kommt jedoch nicht darauf an, dass ein Grundstück in all seinen Teilen bebaut werden kann. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, juris Rdnr. 3; Beschlüsse vom 25. Februar 1997 - 15 B 265/97 - und vom 10. April 2006 - 15 A 3914/03 -, juris Rdnr. 21; s. auch Dietzel, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 611a. Die Abgrenzungssatzung wäre für die Beurteilung der wirtschaftlichen Einheit allenfalls dann relevant, wenn sie gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB träfe, aus denen sich - wie etwa bei einem Anpflanzungsgebot - ergäbe, dass planungsrechtlich eine bestimmte Fläche als wirtschaftliche Einheit vorgesehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2006 - 15 A 3914/03 -, juris Rdnr. 27; Dietzel, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 611a. Dies ist vorliegend hinsichtlich der seitlichen Abgrenzung des Grundstücks jedoch nicht der Fall; die von der Satzung vorgegebenen Erhaltungsmaßnahmen betreffen lediglich die nördlichen und südlichen Ränder des Flurstücks. Auch aus der zulässigen baulichen Nutzung des Flurstücks ergibt sich nicht, dass die wirtschaftliche Einheit nach 20 m endet. Die Ortslagenabgrenzungssatzung ermöglicht eine Bebauung des Flurstücks bis zu der Grenze ihres räumlichen Geltungsbereichs, d.h. bis zu einer Breite von 20 m, ausgehend von der östlichen Flurstücksgrenze. Typischerweise werden Grundstücke nicht einseitig bebaut, sondern das Gebäude - in etwa - mittig platziert. Um eine derartige mittige Platzierung eines bis an die Grenze der Ortslagenabgrenzungssatzung ragenden Gebäudes zu erreichen, ist für die Grenzziehung der wirtschaftlichen Einheit auf die Breite von 20 m ein Zuschlag zu machen. Dafür dass der Zuschlag zu der baulich nutzbaren Fläche - wie von der Beklagten angenommen - (weitere) 20 m zu betragen hat, sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Für eine sinnvolle und zulässige Grundstücksnutzung - und damit für die Grenzziehung der wirtschaftlichen Grundstückseinheit - reicht vielmehr ein Zuschlag von zehn Metern. Innerhalb dieser zehn Meter können Abstandsflächen gemäß § 6 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) eingehalten werden; ferner kann die übliche wohnakzessorische Nutzung stattfinden. Ein bis zur Grenze der westlichen Ortslagenabgrenzungssatzung reichendes Gebäude läge in etwa mittig in der Grundstückseinheit, so dass diese dem typischen Baugrundstück entspräche. Auch fügt sich ein Grundstück mit einer Tiefe von 40 m und einer Breite von 30 m nach seiner gesamten Ausdehnung am ehesten in die umliegenden Grundstücke am "O. X1. " ein. Die von der Beklagten vorgenommene zweigeschossige Veranlagung des Grundstücks entspricht § 3 Abs. 5 lit. b) BGS. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Geschossigkeit bei unbebauten Grundstücken in - wie hier - unbeplanten Gebieten nach der Zahl der auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Ob die Gebäude auf den gegenüberliegenden Grundstücken mit den Lagebezeichnungen O. X1. 16 und 20 über Erdgeschosse verfügen, die entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragen, kann offen bleiben, da die von der Beklagten vorgelegte Fotodokumentation zeigt, dass jedenfalls die überwiegende Zahl der sonstigen in der näheren Umgebung stehenden Gebäude über zwei Vollgeschosse i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW verfügt. Dies ist von den Klägern in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr substantiiert bestritten worden. Ist mithin von einer zu veranlagenden Grundstücksfläche von 1.192 qm und einem Nutzungsfaktor von 1,25 auszugehen, so beläuft sich der richtigerweise festzusetzende Beitrag für den Wasseranschluss unter Berücksichtigung des Beitragssatzes von 1,30 EUR und der Mehrwertsteuer von 7 % auf 2.072,59 EUR. In der darüber hinausgehenden Höhe war der Bescheid aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.