Beschluss
12 A 5179/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0421.12A5179.05.00
8mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigela-denen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird sowohl für das erstinstanzliche Klageverfahren - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - als auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigela-denen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird sowohl für das erstinstanzliche Klageverfahren - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - als auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die ihr die Zulassungsbegründung bemißt. Die Klageabwei- sung beruht im Hinblick auf eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG n. F. maßgeblich darauf, dass für die einzubeziehenden Personen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bezugsperson das Aussiedlungsverlassen hat, noch keine Einbeziehung beantragt war. Nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten der Än- derungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, am 1. Januar 2005 setzte die Erteilung eines Aufnah- mebescheides nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. im Härtewe- ge nach einhelliger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich vor- aus, dass der Abkömmling noch vor der Ausreise der Bezugsperson in deren Auf- nahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. De-zember 1999 - 2 A 5680/98 -, juris, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, juris. Der dahinter stehende Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von Stammberech-tigten und Angehörigen gilt in Anbetracht des insoweit eindeutig formulierten § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n. F. ("zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung") erst recht für den Rechtszustand, wie er durch das Zuwanderungsgesetz geschaffen worden ist. So auch OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2006 - 12 A 5239/05 -. Einer dahingehenden Klärung in einem Berufungsverfahren bzw. Revisionsverfahren bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).