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Beschluss

12 A 5239/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0324.12A5239.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es eröffnet sich dem Senat mit der Zulassungsbegründung kein verfassungsrecht-licher Aspekt, nach dem Bezugspersonen, die bereits mit einem Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist sind, nach Inkrafttreten der Änderun-gen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, am 1. Januar 2005 aufgrund eines nunmehr gestellten An-trags nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 2. Halbsatz BVFG die nachträgliche Eintragung im Aussiedlungsgebiet verbliebener Angehöriger beanspruchen könnten. Würde in einem solchen Falle nachträglicher Antragstellung im Härtewege eine Ein-tragung erfolgen, stünde dies nämlich im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Dieser besteht im Lichte des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzes von Ehe und Familie darin, dass der Familienverbund bei einem Aussiedlungsvorhaben nicht getrennt wird, vielmehr Bezugsperson und Ehegatte bzw. Abkömmlinge das Aussiedlungsge-biet im Familienverbund verlassen können. Dieses Schutzes bedarf es aber nicht, wenn ein gemeinsames Verlassen der Aussiedlungsgebiete im Familienverbund bei der Ausreise der Bezugsperson (noch) gar nicht durch entsprechende - der Bezugs-person nach der neuen Gesetzeslage eventuell zumindest zurechenbare - Anträge gegenüber der Beklagten kundgetan ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 - . Der Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von Stammberechtigten und Angehöri-gen gilt nicht etwa erst seit Inkrafttreten des insoweit eindeutig formulierten § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. (" zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise"); schon nach der früheren Gesetzeslage setzte die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. im Härtewege grundsätzlich voraus, dass der Abkömmling noch vor der Ausreise der Bezugsperson in deren Aufnahme-bescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden können, also zumin-dest ein entsprechender Antrag gestellt war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 - ; Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. Entgegen der in der Zulassungsbegründung vertretenen Auffassung läßt sich bezüg-lich des Vorliegens einer besonderen Härte zur Überwindung einer erst nachträg-lichen Antragstellung im Ansatz auch nichts anderes aus der Entscheidung des Bun-desverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 - ( NVwZ-RR 2002, 388) herleiten. Dieses Urteil führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil der ihm zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Denn dort stellte sich bei im Bundesgebiet lebenden Eheleuten, von denen einer zu-dem nach einem entsprechenden Antrag im Aufnahmeverfahren als mitreisender Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG an der Aussiedlung des anderen im Aufnahmeverfahren teilgenommen hatte, im Hinblick auf die Gewährung ihres Grundrechtes aus Art. 6 Abs. 1 GG die Frage, inwieweit die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Ehefrau als Grundlage für die Einbeziehung ihres Ehemannes auch in derem verfassungs- rechtlich geschützten Interesse liegt. Diese Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, weil das Verhältnis des Klägers zu seinen im Aussiedlungsgebiet lebenden Ab- kömmlingen nicht in dem Maße vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst wird wie eine im Bundesgebiet geführte Ehe. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 - Andere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen es Zweifel an den dargelegten Rechtsgrundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts und des er- kennenden Senates angedeutet haben soll, liegen dem Senat nicht vor. Die in der - von der Antragsbegründung in Bezug genommenen - Verfassungsbe- schwerdeschrift in diesem Zusammenhang sinngemäß vertretene Auffassung, die besondere Härte, die einen Verzicht auf eine Antragstellung vor Ausreise des Stammberechtigten und dessen Verbleib im Aussiedlungsgebiet bis zur Einbe- ziehung der Angehörigen nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG rechtfertige, ergebe sich in Konstellationen, wie der vorliegenden, daraus, dass ihm als Angehörigem nach er- folgter Aussiedlung nicht zugemutet werden könne, die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Durchführung eines erneuten Einbeziehungsverfahrens nach Maß- gabe von § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG zu verlassen, verkennt, dass die Bezugsper-son nach Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG zu ihren oder anderen Personen Gunsten nicht (mehr) in Anspruch nehmen kann. Die Bezugsperson bedarf der Regelung nicht, weil sie nach endgültiger Wohn- sitznahme in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung des Aufnahmebe- scheides und Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung alles erreicht hat, was sie vertriebenenrechtlich im Aufnahmeverfahren erreichen kann. Bezugsperson für eine die Einbeziehung erstrebende Person kann sie auch nach Rückkehr nicht (mehr) sein, da § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in den Bescheid einer Person vorsieht, die - anders als hier der Kläger - erst nach der Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet und Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -. Im Übrigen würde das vom Kläger vertretene Verständnis der Härtefallbestimmung über den Regelungszweck der Ermöglichung der gemeinsamen Ausreise im Fami-lienverbund hinaus zu einer neben dem Ausländerrecht bestehenden Einreise-möglichkeit von Ausländern aus dem Aussiedlungsgebiet führen, deren Verwandte aufsteigender Linie bereits in der Bundesrepublik Deutschland leben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2004 - 2 A 44/04 - und vom 9. Dezember 2004 - 2 A 387/04 -. Hiervon ausgehend legt die Antragsbegründung auch nicht hinreichend dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn durch die vorstehend in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ist geklärt, inwieweit die Eintragung der Ab-kömmlinge in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson möglich ist, wenn die Be-zugsperson sich bereits im Bundesgebiet aufhält und vor der Ausreise kein Antrag gestellt wurde. Weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in einem Berufungsverfahren zu klären wären, werden in der Antragsbegründung nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).