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Beschluss

18 B 732/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0621.18B732.06.00
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Leitsätze

1. Als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes kann der "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes eintreten, wenn ein Tatbestand geschaffen wird, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm das Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird.

2. Der dem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelte Schutz steht unter dem Vorbehalt, dass sich die hierfür maßgeblichen Umstände nicht ändern.

3. In der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann ein Vertrauensschutz begründender Verzicht auf eine Ausweisung nicht gesehen werden, wenn eine solche Maßnahme zur Zeit der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis rechtlich nicht möglich war.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes kann der "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes eintreten, wenn ein Tatbestand geschaffen wird, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm das Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird. 2. Der dem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelte Schutz steht unter dem Vorbehalt, dass sich die hierfür maßgeblichen Umstände nicht ändern. 3. In der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann ein Vertrauensschutz begründender Verzicht auf eine Ausweisung nicht gesehen werden, wenn eine solche Maßnahme zur Zeit der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis rechtlich nicht möglich war. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist allein geltend gemacht, in seinem Fall sei eine Ausnahme gegeben, die die - nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG gebotene - Regelausweisung verbiete. Zur Begründung verweist er darauf, der Antragsgegner habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem er ihm, dem Antragsteller, in Kenntnis der Tatsache, dass gegen ihn bereits eine Anklageschrift wegen gefährlicher Körperverletzung vorgelegen habe, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt habe. Die Behörde verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nunmehr darauf die Ausweisung stütze. Darin liege die Atypik des Falls. Damit dringt der Antragsteller nicht durch. Das gilt auch dann, wenn man sein Vorbringen dahin versteht, dass mit ihm nicht nur das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls geltend gemacht werden soll, in dem von der Regelausweisung abzusehen und über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden wäre, sondern weitergehend, dass der Antragsgegner an der Ausweisung gehindert sei, weil auf Seiten des Antragstellers schützenswertes Vertrauen darauf begründet sei, dass der Antragsgegner ihn wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht ausweisen werde. Die Voraussetzungen dafür, dass der Antragsteller darauf vertrauen durfte, der Antragsgegner werde seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und zwei Jahren und drei Monaten durch Urteil des Amtsgerichts J. vom 17. März 2003 (rechtskräftig seit dem 30. Januar 2004) bzw. - unter Einbeziehung erstgenannten Urteils - zu einer Freiheitsstrafe und zwei Jahren und sechs Monaten durch das seit dem 29. September 2004 rechtskräftige Urteil des Landgerichts N. vom 26. April 2004 nicht mehr als Ausweisungsgrund für die auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 des zur Zeit des Erlasses der Verfügung noch geltenden AuslG 1990 (jetzt: § 54 Nr. 1 AufenthG) gestützte Ausweisung heranziehen, sind nicht erfüllt. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes der "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes eintreten kann, wenn ein Tatbestand geschaffen wird, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm das Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht. Der dem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelte Schutz steht indes unter dem Vorbehalt, dass sich die für das behördliche Verhalten maßgeblichen Umstände nicht ändern. In der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann deshalb nicht ein Vertrauensschutz begründender Verzicht auf eine Ausweisung gesehen werden, wenn eine solche Maßnahme zur Zeit der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis rechtlich nicht möglich war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 1983 - 2 BvR 1284/83 -, NVwZ 1983, 667 (668); BVerwG, Beschluss vom 11. März 1996 - 1 B 171.95 -, Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 3 und Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 19; Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2001 - 18 A 4647/99 -, vom 8. Juli 2004 - 18 B 1144/04 -, vom 30. November 2004 - 18 A 3087/02 und vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. April 2005 - 8 LA 319/04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. Oktober 1996 13 S 1279/96 -, InfAuslR 1997, 111, vom 24. Juni 1997 - 13 S 2818/96 -, InfAuslR 1997, 450 und vom 25. Februar 2002 - 11 S 160/01 -, InfAuslR 2002, 233; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 8 S 336.02 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsgegner durch die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bei diesem kein schützenswertes Vertrauen darauf begründet, er werde aufgrund seiner Straftaten nicht ausgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller nicht in voller Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes den weiteren Aufenthalt ermöglicht; die hier erfolgte, auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 (jetzt: § 54 Nr. 1 AufenthG) gestützte Ausweisung war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht möglich. Als der Antragsgegner zunächst am 18. April/20. August 2002 die befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers verlängert und diesem am 1. April 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, war ihm zwar bekannt, dass gegen den Antragsteller Anklage wegen Körperverletzung gemäß § 224 bzw. §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB erhoben worden war: Ausweislich der Verwaltungsvorgänge waren dem Antragsgegner unter anderem die entsprechenden Anklageschriften vom 1. Oktober 2001 und vom 25. Februar 2002 übersandt worden. Allerdings ist dem Antragsgegner erst im Juli 2004 mitgeteilt worden, dass der Antragsteller wegen der Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner mithin Kenntnis vom Vorliegen des herangezogenen Ausweisungsgrundes. Da der Antragsteller mit der Beschwerde, soweit sie innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen und damit berücksichtigungsfähig ist, die Vorschrift des § 67 Abs. 2 AuslG bzw. 79 Abs. 2 AufenthG weder ausdrücklich noch sinngemäß erwähnt hat, bedarf es keines Eingehens auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem nach Ablauf der Frist eingegangenen Schriftsatz vom 1. Juni 2006. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.