Beschluss
12 A 1009/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.12A1009.05.00
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Wegen des Sachverhalts und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des Sachvortrags im Berufungsverfahren wird auf Bl. 176 - 178 der Gerichtsakte verwiesen. Die mit Beschluss des Senates vom 28. November 2005 zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist begründet. Das angefochtene Urteil ist entsprechend dem Berufungsantrag des Beklagten zu ändern und die Klage abzuweisen, da die Klage des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2002 zu verpflichten, seine Tochter O. C. in den ihm erteilten Aufnahmebescheid vom 4. März 1998 (Az.: VIIIA6/SU-990461-2) einzubeziehen, nicht begründet ist. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung seiner Tochter in seinen Aufnahmebescheid kommt nur § 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG werden die im Aussiedlungsgebiet lebenden nicht deutschen Abkömmlinge einer Person im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe i. S. d. § 5 BVFG vorliegen. Jedenfalls das Antragserfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Schon nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten der Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005 setzte die Erteilung eines Aufnahmebescheides selbst nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. im Härtewege grundsätzlich voraus, dass der Abkömmling noch vor der Ausreise der Bezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, juris; Urteil vom 16. Feb-ruar 2005 - 2 A 4295/02 -, juris. Der dahinterstehende Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von Stammberechtigtem und Angehörigen gilt in Anbetracht des insoweit eindeutig formulierten § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. ("zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung") erst recht für den Rechtszustand, wie er durch das Zuwanderungsgesetz geschaffen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2006 - 12 A 5239/05 -, vom 21. April 2006 - 12 A 5179/05 - und vom 13. Juni 2006 - 12 A 714/04 -. Den hiernach erforderlichen Einbeziehungsantrag hat der Kläger als Bezugsperson nicht gestellt. Im Übrigen mag dahinstehen, inwieweit das Erfordernis einer Beantragung der Einbeziehung noch vor der Ausreise der Bezugsperson im Zusammenhang mit dem Wechsel der Anspruchsinhaberschaft auch durch die Zurechnung eines entsprechenden Antrags des Einzubeziehenden erfüllt werden kann. Die Feststellung einer vor der Aussiedlung des Klägers erfolgten Antragstellung scheitert aber jedenfalls daran, dass auch von der Einzubeziehenden selbst vor der Aussiedlung des Klägers kein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in den dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid gestellt worden ist. Die Tochter des Klägers hat nämlich ursprünglich ausdrücklich nur einen Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes gestellt. Bei einem solchen Antrag konnte vor dem Hintergrund der seit Anfang 1993 geltenden Rechtslage zwar bisher von einer Prüfungspflicht der Beklagten ausgegangen werden, ob nicht eine Einbeziehung auch in einen anderen Aufnahmebescheid möglich ist. Eine solche Verfahrensweise sollte offensichtlich aber gerade durch die Gesetzesneufassung, die eine ausdrückliche Antragstellung fordert, unterbunden werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der einen ausdrücklichen Antrag verlangt, als auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift, in der es heißt: "Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf." Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 - BT-Drucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 - BT-Drucksache 15/420, S. 120. -. Da ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Klägers jedoch erst im Jahre 2001 gestellt worden ist, lässt sich damit das Vorliegen des weiteren Tatbestandsmerkmals "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" nicht feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.