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Beschluss

18 B 133/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0623.18B133.06.00
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Leitsätze

Hat die Ausländerbehörde nur über einen erklärtermaßen auf Verlängerung einer zum Familiennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrag entschieden und wird der geltend gemachte Verlängerungsanspruch außerdem erstmals im gerichtlichen Verfahren auf einen anderen Sachverhaltskomplex - etwa auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG oder einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG - gestützt, so fehlt es an dem dafür erforderlichen Antrag bei der Behörde.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die Ausländerbehörde nur über einen erklärtermaßen auf Verlängerung einer zum Familiennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrag entschieden und wird der geltend gemachte Verlängerungsanspruch außerdem erstmals im gerichtlichen Verfahren auf einen anderen Sachverhaltskomplex - etwa auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG oder einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG - gestützt, so fehlt es an dem dafür erforderlichen Antrag bei der Behörde. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerde führt nicht auf das von der Antragstellerin begehrte eigenständige Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Altern. 1 AufenthG. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19. August 2005 18 B 1170/05 - hat in der Beschwerdebegründung keine Umstände aufgezeigt, die es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich machen, ihr einen weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegt eine besondere Härte insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Dass die 2. Alternative dieser Regelung nicht einschlägig ist, folgt daraus, dass die Antragstellerin die Hoffnung äußert, ihr Ehemann werde zu ihr zurückkommen, womit sie zum Ausdruck bringt, dass sie ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für zumutbar hält. Hinsichtlich der demzufolge allein in Betracht kommenden 1. Alternative der Vorschrift geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Prüfung, ob eine besondere Härte vorliegt, alle - erheblichen - Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen, soweit diese Beeinträchtigungen während der Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben. Ein solches Erfordernis folgt bereits aus der systematischen Zuordnung des § 31 zum Ehegattennachzug. Die Norm ist Ausdruck des Vertrauensschutzes. Mit ihr sollen die infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts verursachten Schwierigkeiten zu Gunsten des ausreisepflichtigen Ausländers erfasst werden. Vgl. zu § 19 AuslG die Senatsbeschlüsse vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, vom 1. August 2002 18 B 1063/00 , NWVBl. 2003, 33 und vom 16. Januar 2006 – 18 A 3719/04 -. Danach genügt beispielsweise nicht die – von der Antragstellerin geltend gemachte - persönliche Betroffenheit durch die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seitens ihres Ehemannes. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 19. August 2005 18 B 1170/05 – und vom 16. Januar 2006 – 18 A 3719/04 -. Desgleichen ist ein vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hier am 4. November 2004) liegende langjähriger Aufenthalt in Deutschland – wie hier der Aufenthalt der Antragstellerin seit Oktober 1990 aufgrund eines mehrjährigen Asylverfahrens und anschließender tatsächlicher Unmöglichkeit ihrer Abschiebung nach Jugoslawien sowie nachfolgender Reiseunfähigkeit - und eine damit verbundene Integration in die hiesigen Verhältnisse - vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2004 – 18 B 2662/03 – und vom 16. Januar 2006 – 18 A 3719/04 -. ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie die Geburt eines Kindes ihres früheren Ehemannes während dieser Aufenthaltszeit im Jahre 1992 und damit vor der am 4. November 2004 erfolgten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen. Auch mit dem Vorbringen der Antragstellerin, ihr in Serbien lebender geschiedener Ehemann habe "ihr Verhalten in Deutschland nicht gebilligt", und sie befürchte, nach ihrer Rückführung nach Serbien von diesem misshandelt zu werden, wird keine besondere Härte im Sinne der vorgenannten Norm begründet. Insbesondere hat die Antragstellerin weder konkret dargelegt, welches Verhalten ihrerseits zu welchem Zeitpunkt – d.h. vor oder während der Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis – ihr früherer Ehemann missbilligt hat, noch hat sie eine konkrete Bedrohung erheblicher Art durch ihren früheren Ehemann glaubhaft gemacht. Im übrigen hat der Gesetzgeber in Fällen der Trennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Anforderung einer besonderen Härte in Kauf genommen, dass die betroffenen Ausländer in ihren Heimatländern Belastungen mancher Art ausgesetzt sind, die nicht zwangsläufig auf ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland führen sollen. Soweit die Antragstellerin erstmals in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis seien (jedenfalls) nach § 25 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegeben, kann dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, weil es sich auf einen neuen Streitgegenstand bezieht, der nicht Gegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses war, dessen rechtlicher Überprüfung das Beschwerdeverfahren allein dient (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und damit einer Beurteilung im Beschwerdeverfahren zugänglich ist allein der am 31. Oktober 2005 von der Antragstellerin beim Antragsgegner gestellte Antrag, die ihr bis zum 3. November 2005 erklärtermaßen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG als Ehegattin eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen "Heirat nach deutschem Recht" zu verlängern. Nur über diesen Antrag haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht entschieden. Wird in einem solchen Fall – wie hier – der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis außerdem im gerichtlichen Verfahren auf einen anderen Sachverhaltskomplex – wie hier auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte oder einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise – gestützt, über den die Behörde überdies gegebenenfalls unter Ermessensausübung zu entscheiden hätte, so fehlt es an dem dafür erforderlichen Antrag bei der Behörde. Vgl. zu einem nach Beantragung der Verlängerung einer im Hinblick auf eine Eheschließung erteilten Aufenthaltserlaubnis außerdem erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 30 AuslG: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 – 1 C 28.96 -, InfAuslR 1998, 279 (284); Vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 13. September 2000 – 18 B 1754/99 – m.w.N. und vom 6. Januar 2006 – 18 B 2115/05 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 und 63 Abs. 3 GKG und berücksichtigt entsprechend der Praxis des Senats vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. April 2001 – 18 B 407/01 -, vom 1. Juni 2001 – 18 B 552/00 – und vom 18. Februar 2005 – 18 B 1070/04 – den Umstand, dass die Antragstellerin letztlich nur einen Aufenthaltstitel begehrt, jedenfalls aber im Rahmen des hier auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens nur einmal die Hemmung der Vollziehung einer durch die Antragsablehnung vollziehbar gewordenen Ausreisepflicht erstreiten kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.