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Beschluss

7 B 1223/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0830.7B1223.06.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. Dezember 2005 - 4 L 937/05 - und des Senats vom 22. März 2006 - 7 B 110/06 - werden mit Ausnahme der Kostenentscheidungen und der Streitwertfestsetzungen aufgehoben.

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen zu 1. vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 5. Oktober 2005 in der Fassung der Änderung vom 13. Dezember 2005 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die in beiden Instanzen angefallenen Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. Dezember 2005 - 4 L 937/05 - und des Senats vom 22. März 2006 - 7 B 110/06 - werden mit Ausnahme der Kostenentscheidungen und der Streitwertfestsetzungen aufgehoben. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen zu 1. vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 5. Oktober 2005 in der Fassung der Änderung vom 13. Dezember 2005 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die in beiden Instanzen angefallenen Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Dem sinngemäß gestellten Antrag der Beigeladenen zu 1., die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2005 - 4 L 937/05 - und des Senats vom 22. März 2006 - 7 B 110/06 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben und das Begehren der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen zu 1. vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 5. Oktober 2005 in der Fassung der Änderung vom 13. Dezember 2005 abzulehnen, ist (nunmehr) stattzugeben. Für eine Aufrechterhaltung der mit diesen Beschlüssen angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ist kein Raum mehr, weil sich die Sach- und Rechtslage maßgeblich zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. geändert hat. Grundlage der genannten Beschlüsse war, dass die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung nicht auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 "Grundstück ehemalige Villa L. " der Beigeladenen zu 2. (Satzungsbeschluss vom 21. September 2005) gestützt werden konnte, weil dieser wegen eines die Belange des Immissionsschutzes betreffenden Abwägungsmangels offenkundig unwirksam war, und dass den Antragstellern damit auf der Grundlage des fortgeltenden Bebauungsplans Nr. 10 "Stadtmitte" Teilplan C "E.---straße - 1. Änderung" gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen ein nachbarliches Abwehrrecht nach dem Gebietsgewährleistungsanspruch zustand. Die vom Verwaltungsgericht und dem Senat seinerzeit angeführten Bedenken gegen die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 sind zwischenzeitlich behoben und auch die nunmehr artikulierten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Änderung des Plans mit dem Satzungsbeschluss vom 26. April 2006 greifen ersichtlich nicht durch. Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss in den Vordergrund seiner zu Lasten der Beigeladenen zu 1. gehenden Betrachtung gestellte fehlende Bekanntmachung des neuen Satzungsbeschlusses ist zwischenzeitlich am 12. Juni 2006 erfolgt. Angesichts dessen kann letztlich dahinstehen, ob der Auffassung der Beschwerde zu folgen ist, das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. sei nach dem neuen Satzungsbeschluss auch vor der Bekanntmachung bereits nach § 33 BauGB zulässig gewesen. Anzumerken ist lediglich, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 33 BauGB nicht schon allein bei Vorliegen der materiellen Planreife zu bejahen ist; alle Varianten des § 33 BauGB setzen nach Absatz 1 Nr. 3 der Vorschrift vielmehr zusätzlich voraus, dass der Bauherr die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen formellen Mängel des Verfahrens, das zu dem neuen Satzungsbeschluss vom 26. April 2006 geführt hat, liegen nicht vor. Die Beigeladene zu 2. hat keineswegs ein Verfahren zur Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 durchgeführt und brauchte dies auch nicht zu tun. Der vom Verwaltungsgericht und dem Senat artikulierte Abwägungsmangel konnte vielmehr - wie geschehen - im Wege des sog. ergänzenden Verfahrens behoben werden. Das im BauGB nunmehr jedenfalls in § 214 Abs. 4 noch erwähnte "ergänzende Verfahren" zur Behebung von Mängeln eines Bebauungsplans scheidet nur bei solchen Nachbesserungen aus, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. Die Möglichkeit der "Reparatur" von Bebauungsplänen im ergänzenden Verfahren bietet mithin keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des Bebauungsplans darf nicht angetastet werden. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5 m.w.N.. Zulässig ist das ergänzende Verfahren hingegen, wenn der Mangel nicht so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägung betrifft. Dabei kann es auch angewandt werden, wenn ein Bebauungsplan an Mängeln leidet, die durch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans behoben werden können; es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass die erneute Abwägung zu einer Änderung des Planinhalts führt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 4 BN 17.00 - BRS 63 Nr. 225 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Abwägungsmangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 im Wege des ergänzenden Verfahrens behoben werden. Es ging insoweit nicht etwa um die konzeptionelle Ausgestaltung des Vorhabens als eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs (Discountmarkt) mit einer beträchtlichen Stellplatzzahl, sondern letztlich nur darum, die Stellplätze im Detail so auszugestalten und anzuordnen, dass (auch) am Grundstück der Antragsteller noch zumutbare Immissionsverhältnisse gewahrt werden. Dies ist dadurch geschehen, dass - entsprechend der bereits mit dem Bescheid vom 13. Dezember 2005 vorgenommenen Modifizierung der Baugenehmigung vom 5. Oktober 2005 - die im ursprünglichen Vorhaben- und Erschließungsplan nahe der Grenze zum Grundstück der Antragsteller ausgewiesene Zeile von 7 Stellplätzen (seinerzeit Stellplätze Nr. 60 bis 66) gestrichen und die im Bebauungsplan festgesetzte Stellplatzfläche entsprechend reduziert wurde. Wenn die Beigeladene zu 2. die solchermaßen gegenüber der ursprünglichen Planung geänderten Pläne zum Gegenstand einer "Offenlegung nach § 4a Abs. 3 BauGB" gemacht hat, ist dies als die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens im dargelegten Sinne zu verstehen. Dessen Gegenstand war ein gegenüber dem ursprünglich (vom 19. Juli bis 19. August 2005) offen gelegten Entwurf, der am 21. September 2005 Gegenstand des fehlgeschlagenen ersten Satzungsbeschlusses war, geänderter Entwurf. Diesen inhaltlich modifizierten Entwurf hat die Beigeladene zu 2. nach der vom 21. März bis 7. April 2006 durchgeführten (erneuten) Offenlegung schließlich am 26. April 2006 als Satzung beschlossen. Dass die Beigeladene zu 2. den Satzungsbeschluss vom 21. September 2005 nicht bereits vor Einleitung des ergänzenden Verfahrens, sondern erst zugleich mit dem Erlass des Satzungsbeschlusses über den inhaltlich geänderten Plan aufgehoben hat, ist unschädlich. Der alte Satzungsbeschluss hatte wegen des vom Verwaltungsgericht und dem Senat erkannten Abwägungsmangels nur zu einem unwirksamen Plan geführt, so dass das Aufstellungsverfahren noch nicht wirksam abgeschlossen war. Gegenstand des Verfahrens war mithin weiter ein "Entwurf" eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans, der nach inhaltlicher Modifizierung einer erneuten Offenlegung nach § 4a Abs. 3 BauGB n.F. mit entsprechend eingeschränkter Beteiligung unterzogen werden konnte. Der am 26. April 2006 vom Rat der Beigeladenen zu 2. beschlossenen Aufhebung des ursprünglichen Satzungsbeschlusses vom 21. September 2005 kam mithin lediglich klarstellende Bedeutung zu. Das nach alledem in formeller Hinsicht ersichtlich einwandfrei durchgeführte ergänzende Verfahren ist nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Dafür, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan weiterhin an einem zu Lasten der Antragsteller gehenden Mangel hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes leidet, besteht kein Anhalt. Insoweit ist unerheblich, ob die Angaben über die konkrete Zahl der Stellplätze, die gegenüber der ursprünglichen Planung insgesamt weggefallen sind, zutreffen oder nicht. Entscheidend ist, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Stellplatzanlage, die der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Übereinstimmung mit den Regelungen der Baugenehmigung vom 5. Oktober 2005 in der Fassung des Bescheides vom 13. Dezember 2005 nunmehr vorsieht, nicht mehr zu unzumutbaren Immissionen an den kritischen Immissionspunkten führt. Das trifft für die hier nur strittige und näher zu betrachtende Situation am Grundstück der Antragsteller zu. Dem ergänzenden Verfahren ist nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgänge ersichtlich die darin enthaltene gutachterliche Stellungnahme "Bericht Nr. 710/1-06-2" der Ingenieure C. und C1. zugrunde gelegt worden, die im Deckblatt die Angabe "Januar 2006" und auf Seite 32 des Textes das Datum "22.02.2006" enthält (im Nachfolgenden "Gutachten C. 2006" genannt). Dieses Gutachten C. 2006 kommt auf Seite 27 bezüglich des Grundstücks der Antragsteller (Immissionspunkt = IP 2) zu dem Ergebnis, dass mit einer Zusatzbelastung durch den neuen Discounter von 52,8 dB (A) und daran anknüpfend einer Gesamtbelastung durch gewerbliche Emittenten von 53 dB (A) während der Tagzeit - Nachtarbeit sowie eine Belieferung während der Nachtzeit sind nicht genehmigt - der für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm einschlägige Immissionsrichtwert von 55 dB (A) eingehalten wird. Diesen Ermittlungen liegt nach den dem Gutachten im Anhang beigefügten Berechnungsbögen eine Ausgestaltung der Stellplatzanlage mit insgesamt 85 Stellplätzen zugrunde, wobei die einzelnen jeweils gesondert berechneten Stellplatzgruppen ihrer Nummerierung nach den Gruppen entsprechen, wie sie in der neuen, im ergänzenden Verfahren beschlossenen Fassung des Vorhaben- und Erschließungsplans - übereinstimmend mit genehmigten Bauvorlagen - eingetragen sind. Angesichts dessen besteht kein Anlass zu Zweifeln daran, dass das vom Gutachter berechnete Lärmgeschehen auf der Stellplatzanlage der Beigeladenen zu 1. im Wesentlichen dem entspricht, das nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung - zulässig ist. Auch für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der weiteren Grundprämissen des Gutachtens C. 2006 liegt kein hinreichender Anhalt vor. Namentlich ist in dem Gutachten auf den Seiten 9 ff. eingehend und nachvollziehbar dargelegt, warum es auf Grund der spezifischen Situation des hier in Rede stehenden Parkplatzes - einschließlich seiner Anbindung an eine bereits bestehende Agglomeration von Einkaufsmärkten in unmittelbar benachbarten H. -Park - durchaus gerechtfertigt erscheint, von den Ansätzen der vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz herausgegebenen Parkplatzlärmstudie (4. Auflage 2003) hinsichtlich der voraussichtlichen Ausnutzung der Stellplätze in gewissem Umfang abzuweichen. Gleichermaßen ist nachvollziehbar, dass nach den Ausführungen auf Seite 18 des Gutachtens C. 2006 hinsichtlich der in der Nähe des Grundstücks der Antragsteller gelegenen verbliebenen Stellplätze eine Ausnutzung angesetzt wurde, die "in Abhängigkeit der Nähe zum Eingang des Marktes gewichtet" wurde. Es liegt auf der Hand, dass Stellplätze in der Nähe des Eingangs zu einem Markt eher angenommen und damit auch intensiver genutzt werden als solche, die - wie die nahe des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Stellplätze - deutlich vom Eingang entfernt sind. Gewisse Unwägbarkeiten ergeben sich allerdings daraus, dass den Ermittlungen im Gutachten C. 2006, wie aus den Ausführungen auf Seite 18 folgt, zugrunde gelegt wurde, dass der Parkplatz des neuen Discount-Markts "aus einem Stück mit einer Einfahrt und zwei Ausfahrten besteht". Dem Gutachten liegt mithin ersichtlich die Annahme zugrunde, dass die Anbindung an die Straße Im p. N. , die im Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Lageplan zur Baugenehmigung ausdrücklich als "Ein.Ausfahrt" gekennzeichnet ist, auch entsprechend als Ein- und Ausfahrt genutzt wird, während die Anbindung an die S. Straße, die sich in der Nähe zum Grundstück der Antragsteller befindet und in den genannten Plänen nicht mit einem textlichen Zusatz gekennzeichnet ist, allein als Ausfahrt genutzt werden soll. Vorgaben zur Nutzbarkeit der Anbindung an die S. Straße enthalten die Regelungselemente zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan) sowie die Baugenehmigung nicht, so dass - jedenfalls derzeit - nicht sichergestellt ist, dass diese Anbindung tatsächlich, wie im Gutachten vorausgesetzt, nur als Ausfahrt genutzt wird. Gleichwohl gibt diese Unwägbarkeit keinen Anlass, von einem offensichtlichem Mangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und einer zu Lasten der Antragsteller gehenden Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung auszugehen. Der Bebauungsplan lässt es ohne weiteres zu, die Baugenehmigung mit einer entsprechenden Einschränkung der Nutzbarkeit der Anbindung an die S. Straße zu versehen. Es ist auch davon auszugehen, dass eine entsprechende Einschränkung vorgenommen wird, wenn sich bei einer detaillierten Überprüfung des Gutachtens C. 2006 herausstellen sollte, dass ohne entsprechende Einschränkung wegen des dann über diese Anbindung abgewickelten Mehrverkehrs der einschlägige Immissionsrichtwert am Grundstück der Antragsteller nicht mehr eingehalten werden kann. Schließlich ist auch eine solche Überschreitung bei Nutzung der Anbindung an die S. Straße als Ein- und Ausfahrt jedenfalls nicht offensichtlich. Immerhin wird nach den Berechnungen des Gutachtens C. 2006, die in ihren Details nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, der maßgebliche Richtwert am IP 2 (Grundstück der Antragsteller) um 2 dB (A) unterschritten. Die zusätzlich am Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Immissionen würden bei Nutzung dieser Anbindung auch als Einfahrt ersichtlich nur einen Bruchteil der gesamten Immissionen des Parkplatzgeschehens betragen, so dass offensichtlich mit einer deutlich unter 3 dB (A) liegenden Erhöhung der Gesamtbelastung zu rechnen ist. Lässt sich nach alledem ein offensichtlicher Mangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 in seiner geänderten Fassung nicht erkennen, besteht auch kein Anlass mehr, von einem nachbarlichen Abwehrrecht der Antragsteller auf Grund eines aus dem Bebauungsplan Nr. 10 hergeleiteten Gebietsgewährleistungsanspruchs auszugehen. Nach dem Vorstehenden spricht ferner viel dafür, dass die Baugenehmigung nicht zu Lasten der Antragsteller rechtswidrig ist und allenfalls ggf. einer Korrektur hinsichtlich der Nutzbarkeit der Anbindung an die S. Straße bedarf. Bei dieser Sachlage ist den Antragstellern zuzumuten, die Errichtung des strittigen Markts hinzunehmen, zumal die ggf. notwendige Korrektur der Baugenehmigung ohne weiteres noch vor Inbetriebnahme des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. erfolgen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).