Beschluss
13 A 2769/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0914.13A2769.10.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist aber auch in der Sache nicht gegeben. Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, ist gem. § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (Satz 1) und sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn einer der (fünf) Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. "Darlegung" ist dabei im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen und erfordert demgemäß in Bezug auf einen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 9 B 174.96 und vom 7. Dezember 1995 9 B 377.95 . Darlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung der Gründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend gemachter Zulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung begehrt; er muss außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124a Rdnr. 88 ff; Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124a Rdnr. 179 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - 13 A 2907/08 -, vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07-, und vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 -; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris. Diesen Darlegungserfordernissen entspricht der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht. Mit dem Vorbringen, "die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1-4 VwGO zuzulassen und begründet", bezeichnet er schon nicht einen konkreten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO, so dass nicht erkennbar ist, welcher der dort angegebenen Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll. Mit dem Zulassungsantrag wird im Stil einer Berufungsschrift im Wesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht, ohne substantiiert und den Anforderungen des Darlegungsgebots genügend darzulegen, warum und mit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast im Zulassungsverfahren wird dies nicht gerecht. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt als solche nicht die Zulassung der Berufung. Selbst wenn bei wohlwollender Auslegung zu Gunsten des Klägers dessen Vorbringen dahin gewertet wird, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung bzw. führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 13 A 1612/09 und 13 A 2837/09 -, und vom 27. August 2009 - 13 A 1178/09 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124 Rdn. 26 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rdn. 6 ff. In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage des Klägers gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweisung auf den entsprechenden Bescheid der Bezirksregierung D. vom 16. Juli 2009 zutreffend die Voraussetzungen und die Kriterien für die Anordnung des Ruhens der Approbation dargelegt und ist auf Grund einer eigenständigen Würdigung der Tatsachen und Erkenntnisse, insbesondere aus dem Strafurteil des AG Viersen vom 27. August 2009 - 4 Cs -501 Js 1212/08-467/08 -, und mit nicht zu beanstandenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation rechtmäßig ist. Dem schließt sich der Senat ebenfalls auf der Grundlage einer eigenständigen Würdigung - sowohl hinsichtlich der Wertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Konsequenzen für seine Approbation als Arzt an. Die Ausführungen des Klägers im Antrag auf Zulassung der Berufung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung kommt aktuell hinzu, dass das LG Mönchengladbach die Berufung des Klägers gegen das o. a. Urteil des AG Viersen durch Urteil vom 5. Juli 2011 – 26 Ns 148/09 – 501 Js 1212/08 – zurückgewiesen und wegen des zugrundeliegenden Vorfalls mit einer Patientin am 21. Juni 2008 - ebenfalls - eine Strafbarkeit des Klägers wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses angenommen hat. Die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen hat der Kläger auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten zu lassen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen gegeben sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 1 BvR 1326/90 , NJW 1991, 1530; BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913, Beschlüsse vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris, und vom 28. April 1998 3 B 174.97 , Buchholz 418.00, Ärzte Nr. 101; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - 13 A 2907/08 -, vom 31. August 2006 - 13 A 1190/05 - und vom 12. November 2002 13 A 683/00 , NWVBl. 2003, 233; OVG Saarl., Urteil vom 29. November 2005 - 1 R 12/05 -, MedR 2006, 661; OVG Rh. - Pf., Urteil vom 9. Mai 1989 - 6 A 124/88 , NJW 1990, 1553. Derartige Anhaltspunkte bestehen nicht. Dass der Kläger gegen das Urteil des LG Mönchengladbach vom 5. Juli 2011 Revision eingelegt hat, ist insoweit ohne Relevanz. Dies allein begründet nicht die Annahme, dass die Tatsachenfeststellungen im Strafurteil unzutreffend sind und schließt deren Verwertung und Würdigung im Rahmen der Frage, ob der Kläger zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig und/oder unzuverlässig ist, nicht aus. Die Anordnung des Ruhens der Approbation mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht (vgl. 6 Abs. 2 BÄO) dient letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Rechtsgut der Allgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der Patienten/Patientinnen vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist oder (vorübergehend) nicht mehr bejaht werden kann. Das Instrument der Anordnung des Ruhens der Approbation als ausgestaltete Ermessensentscheidung kann deshalb schon in Zweifelsfällen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation noch gegeben sind, zum Einsatz kommen und erfordert nicht die den Widerruf der Approbation rechtfertigende volle Überzeugung vom Fehlen einer Voraussetzung derselben. Eine vorläufige Berufsuntersagung, wie sie die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 BÄO darstellt, ist ihrer Natur und dem Willen des Gesetzgebers nach auf schnellen Vollzug hin angelegt, um den ihr zugedachten Zweck einer Präventivmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten Personenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit zu erfüllen. Die Konsequenzen, die sich in berufsrechtlicher Hinsicht aus einem - auch strafrechtlich relevanten - Fehlverhalten eines Arztes ergeben und die zum Schutz der Patienten/Patientinnen einer konsequenten Durch- und Umsetzung bedürfen, können deshalb nicht dadurch unterlaufen werden, dass Rechtsmitteln in Strafverfahren eine "Art aufschiebende Wirkung" in Bezug auf die verwaltungsbehördliche Maßnahme (hier die Anordnung des Ruhens der Approbation) zuerkannt wird. Die Aussetzung der im Urteil des LG Mönchengladbach gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung steht der Berücksichtigung des zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Klägers im Rahmen des § 6 Abs. 1 BÄO gleichfalls nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1993 – 3 B 38.93 -, juris. Die vorstehende Einschätzung seines Verhaltens im Rahmen des § 6 BÄO gewinnt zudem zusätzlich dadurch an Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach - 501 Js 800/09 - im April 2010 Anklage gegen den Kläger wegen eines Vorfalls Ende Mai 2009 mit einer Patientin in einer Notfallpraxis erhoben hat - wiederum wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-/ Behandlungsverhältnisses - und derzeit eine Beendigung des Verfahrens zu Gunsten des Klägers nicht erkennbar ist. Da die Approbation bei Heilberuflern nicht teilbar ist und diese auch nicht mit einschränkenden Nebenbestimmungen versehen werden können, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 -, NJW 2003, 913, vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4.98 -, NJW 1999, 1798, und vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 275; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 21 ZB 09.3092 -, juris, kann auch das auf die Behandlung von Männern beschränkte Zulassungsbegehren des Klägers keinen Erfolg haben. Auf die Entscheidung des Senats vom 20. Mai 2009 - 13 A 2569/06 - kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen, weil diese Entscheidung durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 (- 3 C 22.09 -, NJW 2010, 2901) geändert wurde. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2010 - 7 L 1135/09 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat deshalb ebenfalls keine Bedeutung mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).