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Beschluss

12 A 3439/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.12A3439.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin beruhten nicht auf einer familiären Vermittlung i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, nicht zu entkräften. Nach der vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Angaben der Mutter sowie der Geschwister K. , M. und H. der Klägerin und des im Aufnahmeverfahren ihrer Schwester G. als Zeuge befragten Onkels väterlicherseits getroffenen Feststellung haben die Eltern der Klägerin unterschiedliche deutsche Dialekte gesprochen, in denen sie sich nicht verständigen konnten, so dass sie untereinander Russisch gesprochen haben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt hieraus, dass die familiäre Umgangssprache im Wesentlichen Russisch gewesen ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, den Antworten der Geschwister der Klägerin fehle schon wegen der unklaren Fragestellung die Aussagekraft, ist dies nicht geeignet, ernstliche Zweifel zu begründen. Die Frage, welche Sprache innerhalb der Familie gesprochen worden sei, ist hinsichtlich der von der Fragestellung erfassten Sprachen (alle Sprachen, die in der Familie gesprochen worden sind) als auch in Bezug auf den Kreis, innerhalb dessen die jeweilige Sprache gesprochen worden ist (die Familie, d. h. insbesondere die Eltern, Großeltern und die Geschwister) hinreichend konkret und ohne Weiteres verständlich. Soweit die Geschwister übereinstimmend angegeben haben, im Elternhaus kein Deutsch, sondern nur Russisch gesprochen zu haben, bedarf es auch keiner näheren zeitlichen Bestimmung, in welchen Zeitraum denn nun kein Deutsch gesprochen worden ist. Dass gleichwohl gegenüber der Klägerin eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, vgl. zu diesem Kriterium: BVerwG, Urteil vom 4. Sep-tember 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6; Be-schluss vom 29. August 2005 - 5 B 47.05 -; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -, ist - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ohne dass dies von der Klägerin angegriffen worden ist - den im Erörterungstermin vom 12. November 2004 offenbarten Sprachkenntnissen der Klägerin nicht zu entnehmen. Bei der ausgeprägten - wenn auch stark unterschiedlichen - Dialektfärbung der Sprache ihrer Eltern wäre im Falle einer im wesentlichen durch die Eltern vermittelten Sprachkompetenz zu erwarten gewesen, dass die Klägerin zumindest im Ansatz die eine oder die andere Dialektfärbung oder zumindest einzelne Dialektausdrücke verwandt hätte. Wie das Verwaltungsgericht jedoch - unbestritten - festgestellt hat, waren solche dialektbezogenen Einfärbungen - ebenso wie im Rahmen ihres Sprachtests in Moskau am 17. März 2003 - nicht zu bemerken; stattdessen "sprach sie Schuldeutsch mit teilweise fremdsprachlicher Wortstellung und russischem Akzent". Berücksichtigt man zudem die Angaben der Klägerin im Rahmen ihres Sprachtests in Moskau, dass die Umgangssprache im Elternhaus überwiegend Russisch und "nur ganz wenig Deutsch" gewesen sei und dass darüber hinaus lediglich die Großeltern mütterlicherseits Deutsch gesprochen hätten, wenn sie aus Kasachstan zu Besuch gekommen seien, wird offenkundig, dass seinerzeit deutsche Sprachkenntnisse allenfalls in nicht nennenswertem Umfang vermittelt worden sein können. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den von der Klägerin am 17. März 2003 - im Alter von 43 Jahren - in Moskau abgelegten Sprachtest. Auf die zutreffende Bewertung des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Bezieht man den Umstand mit ein, dass das unzureichende Ergebnis trotz eines zum damaligen Zeitpunkt bereits 4 Monate andauernden Deutschkurses mit 6 Stunden in der Woche (mithin nach immerhin rund 96 Stunden reinem Sprachun-terricht) "erzielt" worden ist, wird auch hierdurch offenbar, dass der in diesem Sprachtest - wenn überhaupt - noch zum Ausdruck gekommene Anteil deutscher Sprachkenntnisse, der auf familiärer Vermittlung beruht, als nicht nennenswert, wenn nicht sogar als völlig unwesentlich einzustufen ist. Der klägerische Hinweis auf die kurze Dauer der Anhörung und die seinerzeit zugrunde gelegten Anforderungen stellt das Ergebnis des Sprachtests, bei dem die Klägerin von 19 gestellten, einfache Lebenssachverhalte im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG betreffenden Fragen 12 Fragen (Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?, Gibt es auch einen See im Park?, Haben Sie in Ihrem Garten schon die Kartoffeln gesteckt?, Wie viele Jahren wohnt Ihre Mutter schon in Deutschland?, Wann haben Sie Ihre Mutter das letzte Mal gesehen?, Was haben Sie in Deutschland gemacht, als Sie dort waren?, Was haben Sie in Deutschland alles gesehen?, Wo sind Sie in Deutschland überall gewesen?, Welche Städte haben Sie besucht?, Wie lange dauert Ihr Arbeitstag dort?, Müssen Sie am Wochenende auch arbeiten?, Ist Ihre Arbeitsstelle weit weg von Ihrer Wohnung?) von vornherein nicht verstanden und auf die weiteren 7 Fragen (Wie verbringen Sie denn den Sonntag?, Was gibt es dort bei Ihnen im Park alles zu sehen?, Waren Sie schon einmal in Deutschland?, Wie gefällt es Ihren Verwandten in Deutschland?, Was machen Sie beruflich?, Was konkret machen Sie dort?, Wann stehen Sie morgens auf, wenn Sie zur Arbeit gehen?) bis auf eine Ausnahme jeweils nur mit einzelnen Worten oder Satzfragmenten geantwortet hat. Diese zutage getretenen Sprachkenntnisse sind auch unter Berücksichtigung der geringen Anforderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht zum Nachweis geeignet, dass die Klägerin in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) und die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen sprachlichen Austausch in Rede und Gegenrede und in grundsätzlich ganzen Sätzen über die oben genannten Sachverhalte. Nicht ausreichend ist das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen; ebenfalls unzureichend ist ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder nur eine punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 - a.a.O. und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff. Gemessen hieran ist angesichts der offenbarten Sprachdefizite nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass die Klägerin in der Lage ist, sich über einfache Lebenssachverhalte in einigermaßen flüssiger Rede und Gegenrede auszutauschen. Die kritisierte Kürze der Anhörung ist im wesentlichen dadurch bedingt, dass die Klägerin, wie bereits dargelegt, den deutlich überwiegenden Teil der Fragen nicht verstanden und die verstandenen Fragen "zeitsparend" bis auf eine Ausnahme nur mit einzelnen Worten oder Satzfragmenten beantwortet hat. Das - wiederholte - Vorbringen, die Klägerin und ihre Mutter hätten geltend gemacht, dass die deutsche Sprache innerhalb der Familie gebraucht worden sei, lässt den Umfang der - vom Verwaltungsgericht im übrigen auch nicht vollständig verneinten - familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht erkennen. Für das Vorbringen der Klägerin, wonach bei der Feststellung der Sprachkenntnisse der gut zwei Jahre älteren Schwester G. S. und des fast 4 Jahre älteren Bruders B. /K. G1. /G2. eine leichte Dialektfärbung erkennbar geworden sei, finden sich in den diesbezüglichen Protokollen keine nachvollziehbaren und substantiierten Anhaltspunkte. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht, wie oben dargelegt, eine familiäre Vermittlung rudimentärer Deutschkenntnisse nicht ausgeschlossen, so dass innerhalb dieses Rahmens - insbesondere bei älteren Geschwistern - durchaus graduelle Unterschiede bestehen können. Dass neben der Mutter der Klägerin auch zwei Geschwistern der Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt worden ist, begründet angesichts der Ergebnisse des Sprachtests und der Anhörung der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht sowie der eingangs in Bezug genommenen Angaben zum Umfang der Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie kein Indiz dafür, dass die Klägerin aufgrund dieser Vermittlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen; angesichts der oben genannten Umstände drängt sich im Gegenteil der Eindruck auf, dass bei der Erteilung der Bescheinigungen an die Geschwister der Klägerin die Frage der familiären Vermittlung in den Hintergrund getreten sein dürfte. Die darüber hinaus erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit die Klägerin die Versagung des rechtlichen Gehörs damit begründet, dass das Verwaltungsgericht keine weiteren Beweise zum Umfang der familiären Vermittlung erhoben habe, ist Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch der von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Ausweislich des Terminsprotokolls haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2005 keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Hinsichtlich der des weiteren erhobenen Aufklärungsrüge fehlt es an der erforderlichen Darlegung. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger die Nichterhebung von Beweisen in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2005 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt haben. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).