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Urteil

2 A 2926/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0404.2A2926.04.00
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Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2002 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die der Klägerin auferlegten Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte sowie die Beklagte und der Beigeladene zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2002 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die der Klägerin auferlegten Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte sowie die Beklagte und der Beigeladene zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 30. November 1952 in C. im Gebiet Kemerowo in der Russischen Föderation geboren. Ihre Eltern sind die am 1. Juni 1929 in Elsaß im Gebiet Odessa geborene deutsche Volkszugehörige N. W. , geborene X. , und der am 19. Dezember 1930 in Prockhausen im Gebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige K. H. . Die Eltern der Klägerin verließen die Aussiedlungsgebiete am 27. August 1993 mit einem Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Dezember 1992. Der am 7. Juli 1981 geborene Sohn der Klägerin B. D. stammt aus der am 13. Mai 1972 geschlossenen Ehe der Klägerin und des im Jahre 2001 verstorbenen russischen Volkszugehörigen O. D. . Am 17. März 1995 stellte die Klägerin für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Antragsformular ist angegeben, die Klägerin habe als Kind im Elternhaus "ab dem zweiten Lebensjahr" Deutsch und "ab dem achten Lebensjahr" Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie "ab dem zweiten Lebensjahr" von ihren Eltern und ihren Großeltern erlernt. Sie spreche jetzt selten Deutsch und nur Russisch. Sie könne auf Deutsch wenig verstehen. Sie spreche nur einzelne Wörter Deutsch und könne Deutsch schreiben. Am 26. August 1999 wurde die Klägerin im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk zur Überprüfung ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache angehört. Dabei gab sie ausweislich der Niederschrift über diese Anhörung u.a. an, als Kind kein Deutsch erlernt zu haben. Die deutsche Sprache sei ihr außerhalb des Elternhauses in der Schule und in einem Privatunterricht sei ca. drei Monaten vermittelt worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 26. August 1999 (Blatt 44 ff der Beiakte Heft 1) verwiesen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin, ihres Ehemannes und ihres Sohnes im Wesentlichen mit der Begründung ab: Bei der Anhörung der Klägerin sei festgestellt worden, dass sie die deutsche Sprache weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache beherrsche. Ihr Sprachgebrauch weise sie deshalb nicht als deutsche Volkszugehörige aus. Gegen diesen Bescheid legten die Klägerin, ihr Ehemann und ihr Sohn am 17. Juli 2000 Widerspruch ein und machten geltend: Bis zur Schule habe die Klägerin nur die deutsche Mundart ihrer Großeltern gesprochen. Auch bis zu ihrer Eheschließung habe sie zu Hause mit den Großeltern häufig die deutsche Mundart gesprochen. Die Tatsache, dass sie die bei ihrer Anhörung in deutscher Sprache gestellten Fragen verstanden habe, bestätige, dass sie früher mit dem ihr vermittelten Dialekt gut vertraut gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 8. März 2002 haben die Klägerin und ihr Sohn die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin könne auch heute noch aufgrund der familiären Sprachvermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch insbesondere in Dialektform führen. Die Klägerin und ihr Sohn haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2002 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Sohn in diesen einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihren Sprachkenntnissen angehört und Beweis erhoben über die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin durch Vernehmung ihres Vaters K. H1. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2004 (Bl. 53 ff der Gerichtsakte) verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 2. Juni 2005 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin, nach dem die übrigen Beteiligten einer subjektiven Klageänderung zugestimmt haben und der Sohn der Klägerin als ehemaliger Kläger aus dem Verfahren ausgeschieden ist, für sich und ihren Sohn das ursprüngliche Begehren weiter. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Ihr sei die deutsche Sprache in ihrer Familie ausreichend vermittelt worden. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen bestünden entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung keine Glaubwürdigkeitsbedenken. Die Mutter der Klägerin habe im Verfahren ihrer Schwester die familiäre Situation der Klägerin und ihre sprachliche Entwicklung insbesondere in der Vorschulzeit sehr anschaulich und nachvollziehbar schildern können. Die Situation in der Familie sei dadurch geprägt gewesen, dass beide Eltern unterschiedliche Dialekte gesprochen hätten. Und die Großmutter väterlicherseits, die sich sehr um die Kinder gekümmert habe, habe weitgehend hochdeutsch gesprochen. Nach der Aussage der Mutter der Klägerin stehe unzweifelhaft fest, dass bereits im Vorschulalter die deutschen Sprachkenntnisse so erworben worden seien, dass sie stets zur Führung eines einfachen Gespräches auf Deutsch ausgereicht hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin mit Zustimmung der übrigen Beteiligten die Berufung zurückgenommen, soweit sie damit die Einbeziehung ihres Sohnes in einen ihr zu erteilenden Aufnahmebescheid begehrt hat. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2002 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die von der Klägerin bei ihren Anhörungen gezeigten Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllten weder die Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf Deutsch noch seien ihr diese Kenntnisse familiär vermittelt worden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2006 (Bl. 205 ff der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte 2 A 3387/04 der Schwester M. C1. der Klägerin und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Berufung bezüglich der Einbeziehung ihres Sohnes B. D. in ihren Aufnahmebescheid zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und der Klage stattzugeben, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides hat. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz ‑ BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch zu, weil sie diese Voraussetzungen erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da sie von den deutschen Volkszugehörigen K. H. und N. W. abstammt sowie in ihrem Inlandspass aufgrund der deutschen Nationalität beider Eltern stets mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen ist. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung ‑ ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme ‑ unterhalten können. Das vom Gesetz geforderte Gespräch ist eine gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Dabei ist nicht ausreichend ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof oder eine nur punktuelle Antwort wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus. In formeller Hinsicht genügt den Anforderungen des Gesetzes eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Nicht ausreichend ist demgemäss das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene Kenntnisse hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 4. September 2003 ‑ 5 C 33.02 ‑, BVerwGE 119, 6, und ‑ 5 C 11.03 ‑, DVBl. 2004, 448. Die Klägerin ist nach der Überzeugung des Senates in der Lage, ein diesen Anforderungen genügendes Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies hat die Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. April 2006 ergeben. Die Klägerin hat bei dieser Anhörung gezeigt, dass sie sowohl über die erforderlichen passiven Sprachkenntnisse verfügt als auch in einfachen Worten ein Gespräch über einfache Themen führen kann. Sie war zunächst in der Lage, die an sie gerichteten Fragen zu verstehen. Rückfragen bei der Dolmetscherin waren nur vereinzelt erforderlich. Die in der Regel ohne langes Nachdenken gegebenen Antworten waren trotz der vorhandenen sprachlichen Schwierigkeiten fast alle ohne weiteres verständlich und bezogen sich inhaltlich auf die gestellten Fragen. Zwar sind die Antworten teilweise recht kurz ausgefallen. Allerdings machte die Klägerin auch durchaus weitergehende, das jeweilige Thema betreffende sinnentsprechende und nachvollziehbare Angaben in mehreren aufeinanderfolgen selbständigen Sätzen. Insgesamt ergibt sich der Eindruck, dass eine Verständigung mit der Klägerin nicht nur in Form von Frage und Antwort, sondern auch ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede möglich war und ist. Dass die Klägerin in einzelnen Fällen nachfragen und sich bestimmte Begriffe von der Dolmetscherin übersetzen lassen musste und dass sie die entsprechenden Verben in ihren Sätzen manchmal lediglich im Infinitiv aussprach, steht der Annahme eines einfachen Gesprächs auf Deutsch auf der Grundlage der von der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen an ein solches Gespräch nicht entgegen. Die Fähigkeit der Klägerin, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, ergibt sich auch aus ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 22. April 2004. Auch dort war die Klägerin ausweislich der Niederschrift über diese Anhörung bereits in der Lage, die ihr gestellten Fragen überwiegend zumindest nach Umformulierung zu verstehen und auf diese sinnentsprechend und nachvollziehbar zu antworten. Zwar waren auch hier die Antworten im Wesentlichen durch kurze Sätze gekennzeichnet, die aber das Verständnis nicht beeinträchtigten. Bei der Beurteilung des Ergebnisses dieser Anhörung ist zu Gunsten der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass das dortige Gespräch nach der sich aus der Niederschrift der Anhörung ergebenden Art der Gesprächsführung im Wesentlichen als Frage- und Antwortspiel aufgebaut war und eine besondere Gesprächssituation, in der die Klägerin von sich aus mehrere Sätze im Zusammenhang sprechen konnte, nicht gegeben war. Andererseits ist in der Niederschrift ausdrücklich festgehalten worden, dass die Klägerin auch bei der Erörterung ihres Sprachvermögens auf Deutsch geantwortet habe, obwohl ihr erklärt worden sei, sie könne auch auf Russisch antworten, weil diese Erörterung die Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf Deutsch übersteigt. Die Fähigkeit der Klägerin zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch beruht nach der Überzeugung des Senats auch auf einer hinreichenden familiären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Diese ist dann gegeben, wenn die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 ‑ 5 C 33.02 ‑, BVerwGE 119, 6, Nach diesem Urteil beantwortet sich die "Frage nach der Grenzziehung" zwischen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil unschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne weiteres dahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für die Gesprächfähigkeit sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 – 5 B 47.05 -. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2004 ‑ 5 B 2.04 ‑. Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin in diesem Sinne familiär erworben sind und nicht auf nachträglichem Spracherwerb beruhen. Die Klägerin hat schon im Aufnahmeantrag vorgetragen, dass sie als Kind in der Familie Deutsch erlernt und gesprochen hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie bestätigt, dass ihre Eltern zu Hause mit ihr und ihren Geschwistern "nur Deutsch gesprochen" haben. Auch nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist davon auszugehen, dass der Klägerin die deutsche Sprache in der Familie hinreichend vermittelt worden ist. Denn die Klägerin hat erklärt, in ihrer Familie "zu Hause" sei Deutsch gesprochen worden. Diese Erklärung ist auch vor allem angesichts ihrer Schilderung nachvollziehbar, ihre Familie habe bis zu ihrem dritten Lebensjahr auch mit den Großeltern väterlicherseits zusammengelebt haben und die Großmutter habe kein Russisch gekonnt. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Klägerin in ihrer frühen Kindheit mit der deutschen Sprache aufgewachsen ist, weil sonst eine Verständigung mit der Großmutter im familiären Alltag nicht möglich gewesen wäre. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin entsprechend ihren Angaben auch nach dem Umzug ihrer Familie in eine eigene Wohnung in der Familie weiterhin Deutsch gesprochen hat. Hierfür spricht vor allem die Angabe der Klägerin, jedenfalls in der Zeit tagsüber von ihrer Mutter betreut worden zu sein, in der diese überhaupt nicht oder im Schichtdienst gearbeitet hat. Da die Klägerin und ihre Geschwister Deutsch vor allem von der Großmutter bereits erlernt hatten und auch ihre Eltern Deutsch sprachen, liegt es nahe, dass auch in dieser Zeit im täglichen Leben der Familie der Klägerin Deutsch gesprochen worden ist, zumal die Klägerin erklärt hat, dass sie die in derselben Stadt lebenden Großeltern zumindest am Wochenende immer besucht hat, so dass der Kontakt zu ihnen nicht abgerissen ist. Dass die Eltern der Klägerin auf Grund ihrer unterschiedlichen Herkunft verschiedene deutsche Dialekte gesprochen haben, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Vortrages der Klägerin. Denn nach ihren Angaben hierzu vor allem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist davon auszugehen, dass diese unterschiedlichen Dialekte den deutschen Sprachgebrauch in der Familie nicht hinderten. Dies lag offensichtlich daran, dass der Dialekt der Großmutter mangels Kenntnisse der russischen Sprache das Deutsch in der Familie beherrschte und eine Verständigung in beiden Dialekten trotz der Unterschiedlichkeit einzelner Begriffe nicht völlig ausgeschlossen war. Gerade der Umstand, dass die Klägerin bei ihren Anhörungen sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Senat in der Lage war, solch unterschiedliche Bezeichnungen etwa für die Tomate oder für die Kartoffel zu benennen, ist ein Indiz dafür, dass sie in der Kindheit die deutsche Sprache ausreichend vermittelt bekommen hat. Dass der Klägerin die deutsche Sprache familiär vermittelt worden ist, hat auch ihr Vater in seiner Vernehmung als Zeuge durch das Verwaltungsgericht bestätigt, indem er dort angegeben hat, dass als Küchensprache und bei Tisch "alle auf Deutsch gesprochen" haben. Aus der Aussage dieses Zeugen ergibt sich zur Überzeugung des Senates auch, dass die Klägerin auch noch zum Zeitpunkt ihrer Selbständigkeit aufgrund der familiären Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Denn er hat glaubhaft angegeben, dass sie auch als sie älter als fünfzehn Jahre gewesen sei, Deutsch immer noch habe verstehen und sprechen können. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage ergeben sich nicht daraus, dass er auf den Vorhalt von Angaben im Antragsverfahren, es sei schwer gewesen, den Kindern Deutsch zu vermitteln und dieses zu erhalten, nicht geantwortet hat. Denn einerseits stehen diese Angaben nicht in unauflöslichem Widerspruch zur Erklärung, in der Familie Deutsch gesprochen zu haben, und zum anderen stellt der Umstand, dass der Zeuge nicht geantwortet hat, gerade keine, vor allem keine widersprüchliche Erklärung dar. Entgegen der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung kann aus den Nichtbeantwortung einer Frage allenfalls auf eine fehlende Glaubwürdigkeit, mangels anderer Anhaltspunkte jedoch nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage geschlossen werden. Dass der Zeuge unglaubwürdig ist, hat jedoch selbst das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Schließlich wird die Angabe der Klägerin, die deutsche Sprache für ein einfaches Gespräch ausreichend familiär vermittelt bekommen zu haben, auch durch die Zeugenaussage ihrer Mutter vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren ihrer Schwester M. C1. bestätigt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2004 auf Blatt 52 ff. der zum vorliegenden Verfahren beigezogenen Gerichtsakte 2 A 3387/04 hat die Zeugin ebenfalls bekundet, dass die Klägerin von ihrer Großmutter väterlicherseits Deutsch gelernt, sich auch mit ihren Eltern auf Deutsch unterhalten und noch gegen Ende der Schulzeit gut Deutsch gesprochen habe. Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin liefern weder die Niederschrift über ihre Zeugenvernehmung noch die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Mai 2004. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk vom 26. August 1999. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung des Beigeladenen rechtfertigt dies nicht die Feststellung, der Klägerin sie die deutsche Sprache familiär nicht vermittelt worden, weil sie damals nicht in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Denn die Anhörung ist in einer Weise durchgeführt worden, die den Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht genügt. Zum einen gehören die Fragen zum Deutschunterricht bzw. Privatunterricht zu Themenbereichen, die über ein einfaches Gespräch hinausgehen. Zum anderen lässt die protokollierte Dauer der gesamten Anhörung von insgesamt nur fünfunddreißig Minuten erkennen, dass die eigentliche Gesprächssituation schon in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichen konnte, mit der Klägerin ein ordnungsgemäßes Gespräch zu führen. So ist vor allem nicht ersichtlich, dass die gestellten Fragen bzw. Aufforderungen zum Erzählen in dem gegebenenfalls erforderlichen Maße wiederholt bzw. umformuliert worden sind. Diese Mängel der protokollierten Anhörung lassen hinreichende Schlüsse auf die damaligen deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin deshalb nicht zu. Nach alledem kann zur Überzeugung des Senates nicht festgestellt werden, dass im familiären Bereich der Klägerin eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Beklagte und Beigeladener haben auch nach einer entsprechenden Erörterung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen an eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebliche Umstände dafür, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gezeigte Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nicht in einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache begründet ist, weder dargetan noch durch entsprechende Beweisangebote vertieft. Die Klägerin erfüllt auch ‑ wie unter den Beteiligten unstreitig ‑ die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt im Jahre 1952 und ihre Eltern jeweils seit ihrer Geburt in der ehemaligen Sowjetunion lebten und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.