Beschluss
18 A 2388/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0918.18A2388.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Beschwerdevorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dabei braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob als feststehend angesehen werden kann, dass - wofür allerdings gleichfalls Vieles spricht - die Kläger falsche Angaben hinsichtlich ihrer Identität und Staatsangehörigkeit gemacht haben. Denn das Beschwerdevorbringen stellt jedenfalls nicht durchgreifend die verwaltungsgerichtliche Feststellung in Frage, wonach den Klägern ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG schon deshalb nicht zusteht, weil sie zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des in Form ihrer Passlosigkeit bestehenden Ausreisehindernisses nicht erfüllt haben, § 25 Abs. 5 Satz 4 letzte Variante AufenthG. Insoweit gilt Folgendes: Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie die Kläger - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Davon abzusehen gebieten nicht die Regelungen in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, auch wenn es sich bei ihnen um anspruchsvernichtende Voraussetzungen handeln mag, für die prinzipiell die Ausländerbehörde die Feststellungslast trägt. Entscheidend ist insoweit, dass es hier zunächst um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AufenthG geht, für die die Darlegungs- und Beweislast beim antragstellenden Ausländer liegt, und dass zudem - bezogen auf § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG - aus den oben aufgezeigten Gründen im Vordergrund die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten (üblichen) Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann. Ausländer, die den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und können nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies gilt erst recht, wenn sie ohne Reisedokumente nach Deutschland eingereist sind und damit gezielt die Umstände herbeigeführt haben, die nun ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung entgegen stehen. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 1 B 74.97 -, juris, und vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -; Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 = AuAS 1999, 159; ferner etwa Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2005 - 18 E 687/05 -, vom 12. Oktober 2005 - 18 B 1526/05 -, vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, NWVBl 2006, 260, und vom 21. Juli 2006 - 18 E 355/06 -. Dies zugrunde gelegt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger ihren Mitwirkungsobliegenheiten bei der Klärung ihrer Identität und bei der Passbeschaffung genügt haben. Hierzu hat das Verwaltungsgericht namentlich zutreffend festgestellt, dass - wie in der Auskunft der Deutschen Botschaft in Kamerun vom 18. November 2004 zu entnehmen sei - die bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben der Kläger nicht hinreichend gewesen seien, um ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit aus dem Tschad feststellen zu können, und die Kläger auch mit den Erklärungen, die mit anwaltlichen Schreiben vom 26. Mai 2004 und 22. Dezember 2004 übersandt worden sind, kaum darüber hinausgehende, jedenfalls aber nicht hinreichend genaue und damit einer Überprüfung zugängliche Angaben gemacht hätten. Diese Feststellungen stellt der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage. Mit ihm wird dem vielmehr allein und insbesondere ohne jede weitere Erläuterung entgegensetzt, die Kläger hätten "mannigfaltige" Versuche unternommen, Nachweise über ihre tschadische Staatsangehörigkeit vorzulegen und zu erbringen. Insbesondere habe der eingeschaltete Rechtsanwalt aus dem Tschad nicht weiterhelfen können. Abgesehen davon, dass jede Darlegung dazu fehlt, was die Kläger neben der Einschaltung eines Rechtsanwalts noch unternommen haben, werden damit weder die nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jaunde/Kamerun vom 18. November 2004 möglicherweise hilfreichen Angaben nachgeholt noch wird dargetan, aufgrund welcher Zusammenhänge die Kläger zu genaueren und vor allem nachprüfbaren Angaben zu ihrer Herkunft nicht in der Lage sein sollten; dafür wäre auch kein Grund ersichtlich. Die weiter erhobene Gehörsrüge bezieht sich nicht auf den soeben erörterten und selbstständig tragenden Gesichtspunkt, wonach eine Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 letzte Variante AufenthG schon deshalb ausscheidet, weil die Kläger zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des in Form ihrer Passlosigkeit bestehenden Ausreisehindernisses nicht erfüllt haben, sondern allein auf die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten falsche Angaben gemacht und über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht; auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.