Urteil
2 K 1673/22
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2022:0928.2K1673.22.00
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Leitsätze
1. Der Begriff des „Jugendlichen“ nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) richtet sich nach der Definition in § 1 Abs. 2 JGG.(Rn.37)
2. Der originäre Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) findet keine Anwendung auf minderjährige Ausländer (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, EzAR-NF 33 Nr. 49).(Rn.65)
3. Für den Fall der Anwendbarkeit des § 25b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auf minderjährige Ausländer reicht der Schulbesuch durch diese für sich genommen nicht hin, um Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als wesentliches Indiz nachhaltiger Integration annehmen zu können.(Rn.53)
Tenor
1. Hinsichtlich der Klage des Klägers zu 1. wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des „Jugendlichen“ nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) richtet sich nach der Definition in § 1 Abs. 2 JGG.(Rn.37) 2. Der originäre Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) findet keine Anwendung auf minderjährige Ausländer (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, EzAR-NF 33 Nr. 49).(Rn.65) 3. Für den Fall der Anwendbarkeit des § 25b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auf minderjährige Ausländer reicht der Schulbesuch durch diese für sich genommen nicht hin, um Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als wesentliches Indiz nachhaltiger Integration annehmen zu können.(Rn.53) 1. Hinsichtlich der Klage des Klägers zu 1. wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit der Kläger zu 1. die Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den nach Ende der mündlichen Verhandlung erfolgten Rücknahmen der Klagen der Kläger zu 2. bis 6. vom 04.11.2022 am 08.11.2022 widersprochen, sodass die Rücknahmen nicht wirksam sind (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das Gericht hierüber in der Sache zu entscheiden hat. Die Klagen der Kläger zu 2. bis 6. haben keinen Erfolg. Die Klagen sind als Verpflichtungsklagen nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und im Übrigen als Untätigkeitsklagen nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO nunmehr auch ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Unterlassung der Erteilung der von den Klägern begehrten Aufenthaltserlaubnisse ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 oder 2 AufenthG. Heranzuziehen ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Fassung des § 25a AufenthG nach Art. 1 und 54 Abs. 2 Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307). 1. Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). Gemäß § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er bzw. sie die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindern oder verzögern und der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Gemäß § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann den minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit dem Inhaber der Aufenthaltserlaubnis in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Die Ansprüche der weiteren Familienangehörigen, also der Eltern nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG und deren (weiterer) Kinder hängen damit von dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen in der Person des gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ab. Es handelt sich bei dem beiden letzteren Ansprüchen um einen (mehrfach) abgeleitete Ansprüche auf Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörden gestellt sind (vgl. Zühlcke, in:, HTK-AuslR, Stand: 07.07.2022, § 25a Abs. 2 AufenthG Rn. 5 f.). Liegen bereits die Voraussetzungen in der Person der jugendlichen oder heranwachsenden „Bezugsperson“ nicht vor, scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige ihrer Kernfamilie nach § 25a Abs. 2 AufenthG von vornherein aus. Der Ausländer muss, um überhaupt dem persönlichen Anwendungsbereich des § 25a Abs. 1 AufenthG zu unterfallen, „Jugendlicher“ oder „Heranwachsender“ im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder 2 AufenthG sein. Eine Altersdefinition der Begriffe in § 25a AufenthG fehlt. Gemäß § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Der Begriff des „Jugendlichen“ nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG richtet sich, nicht zuletzt aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, nach der Definition in § 1 Abs. 2 JGG (vgl. die Entwurfsbegründung zu § 25a AufenthG, BT-Drs. 18/4097, S. 42; ebenso BayVGH, Beschl. v. 29.10.2018 - 10 C 18.1781 -, juris Rn. 5). 2. Gemessen an diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zu 3. nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bereits nicht vor. Der Kläger zu 3. ist weder minderjährig noch heranwachsend im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 2 JGG. Er ist nach den aus seinem türkischen Nationalpass zu entnehmenden Angaben, die in Einklang mit seinen übrigen Angaben stehen, am 13.10.2009 geboren und wird daher erst am 13.10.2023 das 14. Lebensjahr vollenden. Aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 25a Abs. 1 AufenthG auf ihn jedenfalls derzeit von vornherein aus. Umstände, die hiergegen sprechen könnten, haben weder die Kläger vorgetragen noch wären solche sonst ersichtlich. 3. Die Klägerinnen zu 2. und zu 4. bis 6. haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 AufenthG. Aufgrund des nach den vorstehenden Ausführungen derzeit unter keinen Umständen bestehenden Anspruchs des Klägers zu 3. auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kommen die von seinem (nicht gegebenen) Aufenthaltsrecht abzuleitenden Ansprüche der Klägerin zu 2. und – zweifach abgeleitet – Ansprüche der Klägerinnen zu 4. bis 6., auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. § 40 LVwVfG) der Beklagten über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 2 AufenthG jedenfalls derzeit nicht in Betracht. II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen als nachhaltig integrierte Ausländer nach § 25b Abs. 1 und 4 AufenthG. Heranzuziehen ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Fassung des § 25b AufenthG nach Art. 1 und 54 Abs. 2 Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307). 1. Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei (seinen) Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5). Nach § 25b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert (Nr. 1) oder ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht (Nr. 2). Nach § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung (§ 25b Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Sämtliche Erteilungstatbestände in § 25b Abs. 1 und 4 AufenthG weisen eine gesetzgeberisch normierte Einschränkung der Ermessensausübung („Soll-Vorschriften“) auf. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung vor, so ist – von atypischen Ausnahmefällen abgesehen – regelmäßig der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 = juris Rn. 56; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 108 f.) zu erteilen. Ein originäres Ermessen, das im Sinne des § 40 LVwVfG auszuüben wäre, ist in diesem Fall nicht eröffnet. 2. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht in der Person der Klägerin zu 2. vor (a). Der Kläger zu 3. hat gleichfalls keinen Anspruch auf Erteilung nach § 25b Abs. 1 AufenthG (b). Gleiches gilt für die Klägerinnen zu 4. bis 6. (c). a) In der Person der Klägerin zu 2. liegen nicht die Voraussetzungen für eine nachhaltige Integration als Ausländerin nach § 25b Abs. 1 und 2 AufenthG vor. aa) In der Person der Klägerin zu 2. liegt die positive Erteilungsvoraussetzung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht vor. (1) Unter welchen Voraussetzungen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet durch den Ausländer nachgewiesen sind, ist gesetzlich nicht definiert. In Auslegung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist ihm dies zum einen durch das erfolgreiche Absolvieren eines Integrationskurses nach der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (nachfolgend: Integrationskursverordnung) möglich. Aufgrund der Schranken des § 44 Abs. 1 und 4 AufenthG für lediglich geduldete Ausländer ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach der Integrationskursverordnung eine mögliche, aber nicht die ausschließliche Möglichkeit, Grundkenntnisse im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nachzuweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, InfAuslR 2022, 50 = juris Rn. 102; Beschl. v. 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, InfAuslR 2020, 428 = juris Rn. 38). Den Nachweis über die Kenntnisse hat der Ausländer selbst zu führen und entsprechende Prüfungen eigeninitiativ wahrzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, InfAuslR 2022, 50 = juris Rn. 102). (2) Die Klägerin zu 2. hat keine Nachweise über den Besuch irgendwelcher ihre Integration fördernder Maßnahmen, Kurse oder Veranstaltungen vorgelegt. Ebenso wenig hat sie Leistungsnachweise eingereicht, die entsprechende Grundkenntnisse belegen könnten. Zwar hat die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe an dem Test „Leben in Deutschland“ teilgenommen und erwarte noch das Testergebnis. Ihrem Vorbringen der bloßen Teilnahme an dem Test – ohne den Nachweis des Bestehens – lässt sich keine Aussage bezüglich der nach dem Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich geforderten „Grundkenntnisse“ entnehmen. Darüber hinaus und zusätzlich erachtet es das Gericht nach den Angaben der Klägerin zu 2.cschon überhaupt nicht für glaubhaft, dass sie an dem Test „Leben in Deutschland“ überhaupt teilgenommen hat. Hierfür spricht der Umstand, dass sie diesen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zentralen Aspekt überhaupt erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, ohne hierauf insbesondere in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen zu § 25b AufenthG unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung Bezug genommen zu haben. Ferner hat die Klägerin zu 2. zu diesem für sie wichtigen Umstand im Rahmen ihrer Anhörung keinerlei nähere Angaben gemacht, die eine Teilnahme an dem Test für das Gericht glaubhaft hätten nahelegen können. Sie hat insofern im Wesentlichen angegeben, das Ergebnis des Tests, an dem sie teilgenommen habe, stehe noch aus. Jedoch hat sie weder mitgeteilt, wo oder an welchem Datum sie genau an dem Test teilgenommen haben will, noch sonstige originalitätsstiftende Umstände hierzu anzugeben vermocht. Dies jedoch hätte angesichts der – auch der Klägerin zu 2. jedenfalls laienhaft bewussten – Bedeutung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ersichtlich nahegelegen. Das Gericht erachtet das Vorbringen über das Absolvieren und das zu erwartende Bestehen des Tests erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ohne jede vorherige – schriftsätzliche – Erwähnung als verfahrenstaktisch geprägt und nicht glaubhaft. Mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Teilnahme oder gar ein Bestehendes Tests, bedarf die Frage, ob bereits durch das Bestehen des Tests „Leben in Deutschland“, der nach den Angaben auf der Internetpräsenz www.lebenindeutschland.de von 96,4 % der Teilnehmer bestanden wird und dessen Fragenkatalog im Internet in vollem Umfang und jederzeit frei zugänglich ist, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Sinne einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nach § 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AufenthG nachgewiesen sind (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, InfAuslR 2022, 50 = juris Rn. 102), an dieser Stelle keiner Vertiefung. bb) In der Person der Klägerin zu 2. liegt, darüber hinaus und zusätzlich sowie die Entscheidung selbständig tragend, die negative Ausschlussvoraussetzung des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor. (1) Gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dessen Absatz 1 zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Aus dem Wortlaut, sowie aus einem systematischen Vergleich der Vorschrift etwa mit § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder § 104a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ergibt sich, dass dieser zwingende Ausschlussgrund nur dann eingreift, wenn die Verhinderungs- oder Verzögerungshandlung zum Zeitpunkt der potentiellen Erteilung des Titels noch andauert, also – anders als bei den genannten weiteren Vorschriften – nicht lediglich fortwirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 106 m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 18/4097, S. 44). § 3 Abs. 1 AufenthG statuiert die allgemeine ausländerrechtliche Passpflicht, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu den Regelerteilungsvoraussetzungen gehört. Diese Pflicht wird durch die Mitwirkungsverpflichtungen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei der Beschaffung des Identitätspapiers flankiert. Ein ausreisepflichtiger Ausländer hat daher alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch diejenigen zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Ein Ausländer, der ein Asylverfahren betreibt ist, ferner gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG unter anderem verpflichtet, seinen Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen. Falls er einen solchen nicht besitzt, ist er nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG verpflichtet, an der Beschaffung mitzuwirken. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch – wie hier – im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.04.2019 - 11 S 2868/18 -, juris Rn. 8; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.09.2006 - 18 A 2388/06 -, BeckRS 2006, 26479, Beschl. v. 05.06.2008 - 18 E 471/08 -, juris; Beschl. v. 21.08.2014 - 18 A 1668/12 -, BeckRS 2014, 119408). Gleiches gilt auch im Anwendungsbereich des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Insbesondere trägt der jeweilige Ausländer die Darlegungslast dafür, dass er Unterlagen vorgelegt oder zumutbare Anstrengungen im Sinne einer Mitwirkung bei der Beschaffung unternommen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.04.2019 - 11 S 2868/18 -, juris Rn. 9). Aufgrund der im rechtlichen Sinne bestehenden Handlungsunfähigkeit minderjähriger Ausländer besteht jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 AufenthG auch im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sowie im Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG die Verpflichtung der jeweiligen gesetzlichen Vertreter, für den minderjährigen Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen. Eine unzureichende Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters steht insofern einem Verstoß gegen eigene Mitwirkungspflichten gleich (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.08.2010 - 8 PA 183/10 -, ZAR 2010, 406 = juris Rn. 5, 7; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 80 AufenthG Rn. 12). (2) Die Klägerin zu 2. verzögert im Sinne des vorgenannten Maßstabs – nach wie vor – die Beseitigung von Ausreisehindernissen. Zwar hat die Klägerin zwischenzeitlich einen türkischen Nationalpass für sich und ihre beiden älteren Kinder, die Kläger zu 3. und 4., vorgelegt. Die Klägerin zu 2. hat demgegenüber für ihre beiden jüngeren Töchter, die Klägerinnen zu 5. und 6., bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine Pässe vorgelegt. An die gesetzliche Pflicht zur Passvorlage wurde sie bereits mit Passbelehrungsschreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.10.2020 erinnert und sodann durch Passverfügung vom 30.12.2020 zur Vorlage der beiden Pässe aufgefordert. Dennoch hat die die beiden fehlenden Pässe ihrer Kinder nach nunmehr beinahe zwei Jahren nach wie vor nicht vorgelegt. Aus dem Fehlen gültiger Reisedokumente für die Klägerinnen zu 5. und 6. folgt bei dauerhafter Passlosigkeit ein Abschiebungshindernis aus tatsächlichen Gründen (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 60a AufenthG Rn. 37 m.w.N.), sodass die Klägerin zu 2. hierdurch auch die Beseitigung von Ausreisehindernissen durch Unterlassen verzögert bzw. bisher verhindert hat. Die Klägerin zu 2. hat insofern auch keinerlei Umstände dargelegt oder glaubhaft gemacht, die es nahelegen könnten, dass sie die Pässe für ihre beiden jüngsten Kinder aufgrund äußerer Umstände nicht hätte erwirken können. In der mündlichen Verhandlung hierauf angesprochen hat sie keinerlei tragfähige Angaben gemacht, inwiefern ihr für die Dauer von knapp zwei Jahren die Beantragung von Pässen unmöglich gewesen sein sollte. Insofern hat sie lediglich angegeben, die Familie habe keine Briefe mit entsprechendem Inhalt erhalten und es habe jeweils bis zu 2 Monaten gedauert, einen Termin beim türkischen Konsulat zu erhalten. Dies sei der Covid-19-Pandemie geschuldet gewesen. Teilweise habe es 3 bis 4 Monate gedauert, um einen Termin zu erhalten. Auch die Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung legen kein mangelndes Verschulden der Klägerin zu 2. nahe. Er hat demgegenüber angegeben, die Familie habe manche Briefe der Ausländerbehörden gar nicht erhalten, denn es habe Probleme mit der Post gegeben. Dies sei so gewesen, weil die Familie zwei Mal in kurzer Folge umgezogen sei. All diese Angaben machen den Umstand, dass die Klägerin zu 2. bislang keine Nationalpässe ihrer beiden jüngsten Kinder vorlegen kann. Auch finden sich in ihren Angaben keinerlei Ansätze, die ein ehrliches Bemühen um die Erlangung eigener Pässe erkennen lassen. Der von ihnen vorgetragene Umstand, es sei insbesondere deshalb schwierig, Personalpapiere von den türkischen Behörden zu erlangen, weil die beiden Klägerinnen zu 5. und 6. in Deutschland geboren seien, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr hat der Kläger zu 1. angegeben, man habe verhindern wollen, dass bei den Kindern die türkische Staatsangehörigkeit eingetragen wird. Ferner haben die Klägerin zu 2. wie auch der Kläger zu 1. keinerlei Angaben dazu machen können, auf welchem Stand sich das Verfahren zur Passbeschaffung derzeit befindet. Sie haben zudem keinerlei Nachweise hierüber, etwa der türkischen Auslandsvertretung oder sonstiger Stellen, bei der Beklagten, beim Regierungspräsidium Karlsruhe oder beim Gericht vorgelegt, sodass es sich hierbei um eine in keiner Weise substantiiert belegte Behauptung handelt. Gegen eine Unmöglichkeit der Passbeschaffung spricht ferner der Umstand, dass die Klägerin zu 2. sowohl für sich selbst als auch für ihre beiden älteren Kinder durchaus in der Lage gewesen ist, Pässe zum Zwecke des Verfahrens über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse zu beantragen, zu erhalten und letztlich bei der Beklagten vorzulegen. Die vorstehend genannten Gesamtumstände lassen für das Gericht – entgegen der nicht glaubhaften Angaben der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 1. – auf eine verfahrenstaktische Vorgehensweise schließen, sodass eine Verzögerung bzw. bisherige Vereitelung der Abschiebung anzunehmen ist. Hieran ändert auch der von den Klägern vorgebrachte Umstand nichts, dass die Kläger zu 1. und 2. das Sorgerecht für die Klägerinnen zu 5. und 6. gemeinschaftlich ausübten. Hierin ist kein Hindernis der Klägerin zu 2. mit Blick auf die Mitwirkung bei der Passbeschaffung zu erkennen, sondern der Kläger zu 1. ist ebenfalls – aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Regelungen – zur Mitwirkung verpflichtet. b) Der Kläger zu 3. hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 oder Abs. 4 AufenthG. aa) Der Kläger zu 3. kann zunächst kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach § 25b Abs. 4 AufenthG geltend machen. Da weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. im Besitz einer solchen Aufenthaltserlaubnis sind und sie auch keinen Anspruch hierauf haben [s. hierzu oben II. 2. a)], scheidet ein Anspruch des Klägers zu 3. nach § 25b Abs. 4 AufenthG von vornherein aus. bb) Der Kläger zu 3. unterfällt aufgrund seines minderjährigen Alters schon von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 AufenthG im Sinne eines eigenständigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der originäre Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG findet keine Anwendung auf minderjährige Ausländer. Angesichts der Ausgestaltung der einzelnen Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG, der Möglichkeit eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für minderjährige Kinder nach § 25b Abs. 4 AufenthG und den Anwendungsbereich der Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nur volljährigen Ausländern erteilt werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, EzAR-NF 33 Nr. 49 = juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.08.2016 - 18 B 696/16 -, juris Rn. 4; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 25b AufenthG Rn. 10; anders wohl Kluth, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition Stand: 01.10.2022, § 25b AufenthG Rn. 3). Dies entspricht teleologischen Gesichtspunkten insbesondere auch unter Berücksichtigung der Interessen des Ausländers. Ein Interesse eines minderjährigen oder heranwachsenden Ausländers, einen Aufenthaltstitel aufgrund von § 25b zu beanspruchen, ist auch nicht ersichtlich, da § 25a bei geringeren Zugangsvoraussetzungen eine gleichartige aufenthaltsrechtliche Stellung beinhaltet (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 25b AufenthG Rn. 4). Auch nach dem systematisch-telelogischen Aufbau der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegt eine Anwendung auf minderjährige Ausländer fern. So sind die Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (teilweise Sicherung des Lebensunterhalts), wie auch nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG (nachgewiesener Schulbesuch eigener minderjähriger Kinder) im Regelfall auf Minderjährige überhaupt nicht sinnvoll anzuwenden. Auch die Voraussetzung von niederschwelligen mündlichen Deutschkenntnissen (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG) ist bei – schulpflichtigen – Kindern im Regelfall kein brauchbares Indiz für eine nachhaltige Integration, sondern allenfalls für einen nicht nur sporadischen Schulbesuch. Hinzu kommt der Umstand, dass die Integration von Kindern und Jugendlichen bei lebensnaher Betrachtung, maßgeblich von derjenigen ihrer Eltern abhängt, sodass das Bedürfnis eines über § 25b Abs. 4 AufenthG hinausgehenden eigenen Anspruchs auch aus diesem Grund fern liegt. Im Falle des § 25b Abs. 4 AufenthG wird die Integration von den nachhaltig integrierten Eltern gleichsam abgeleitet, sodass – anders als im Falle eines eigenständigen Anspruchs nach § 25b Abs. 1 AufenthG – den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG mit Blick auf die nachhaltige Integrationsleistung geringeres Gewicht zukommen kann. Ferner spricht auch der Umstand, dass § 25b Abs. 1 AufenthG bereits nach seiner gesetzlichen Überschrift eine „nachhaltige“ Integration des Ausländers erfordert, dafür, dass der Ausländer ein gewisses Lebensalter erreicht haben muss. Daher besteht bei minderjährigen Ausländern für die Annahme einer nachhaltigen Integration – bereits aus zeitlichen Umständen – kein hinreichender Anhaltspunkt. Hierfür sprechen auch die längeren Zeithorizonte des bei Minderjährigen regelmäßig 8-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) gegenüber dem bloß 4-jährigen Zeithorizont bei Jugendlichen und Heranwachsenden nach § 25a Abs. 1 AufenthG. cc) Selbst wenn man – entgegen der vorstehenden Ausführungen – von einer allgemeinen Anwendbarkeit des § 25b Abs. 1 AufenthG auf den Kläger zu 3. ausgehen wollte, lägen darüber hinaus und zusätzlich die positiven Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG in seiner Person nicht vor. (1) Dem Kläger zu 3. mangelt es ersichtlich an den notwendigen Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Einen „Leistungsnachweis“ über vorhandene Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, etwa einen Nachweis über das Bestehen des Testes „Leben in Deutschland“, hat der Kläger zu 3. weder vorgelegt noch hierzu in irgendeiner Form Umstände vorgetragen. Das Vorliegen von Grundkenntnissen im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG in der Person des Klägers zu 3. ist auch nicht aufgrund des von ihm herausgestellten Besuchs der Klassenstufe 7 der IXXX-Realschule im Schuljahr 2022/2023 substantiiert dargelegt oder gar nachgewiesen. (a) Der Nachweis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gilt neben den zuvor bereits in den Ausführungen zur Klägerin zu 2. dargestellten individuellen, integrationsbezogenen Kurs- und Testangeboten ferner dadurch erbracht, dass der Ausländer einen Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule, also einen Hauptschulabschluss oder einen höheren Schulabschluss, erlangt hat, eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder gar über einen Studienabschluss an einer deutschen Hochschule verfügt (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, EzAR-NF 33 Nr. 49 = juris Rn. 52; VG Stuttgart, Urt. v. 10.01.2017 - 11 K 2461/16 -, juris Rn. 30; vgl. auch Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Einfügung des § 25b Aufenthaltsgesetz durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBI.I S. 1386), Teil II D, S. 6). Im Sinne der inneren Systematik des § 25b Abs. 1 AufenthG muss der Nachweis geeignet sein, gerade auch im Sinne einer bei § 25b AufenthG übergreifend in den Blick zu nehmenden nachhaltigen Integration, das Ergebnis eigener gewonnener Kenntnisse zu belegen. Insofern sind die qualitativen Anforderungen an Nachweise, die an eine bloße – auch passive – Teilnahme anknüpfen, höher als gegenüber Nachweisen, die eine bestandene Wissensprüfung beinhalten, wie auch der Test „Leben in Deutschland“ (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, InfAuslR 2022, 50 = juris Rn. 102). Aus diesem Grund ist der bloße Besuch einer Schule nicht mit dem Erreichen eines Schulabschlusses gleichzusetzen. Der Schulbesuch durch minderjährige Ausländer reicht damit für sich genommen nicht hin, um Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG als wesentliches Indiz nachhaltiger Integration annehmen zu können. Hierfür spricht die äußere Systematik des § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Sinne von dessen Verhältnis zu § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Nach der letzteren – spezifisch auf jugendliche und heranwachsende Ausländer bezogenen – Vorschrift genügt, dass dieser seit 4 (oder mittlerweile lediglich 3) Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Der in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich genannte bloß perspektivisch „erfolgreiche“ Schulbesuch reicht damit bei § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG gerade nicht, um Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachzuweisen. Anderenfalls würde das Normgefüge der beiden Vorschriften § 25a und § 25b AufenthG, die nach der Intention des Ausländerrechts – trotz gewisser Schnittmengen – einen gegeneinander abgrenzbaren Anwendungsbereich besitzen sollen, ersichtlich gestört. Dies gilt umso mehr als nach dem Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG wie auch des § 25b Abs. 4 AufenthG überhaupt kein Anhalt erkennbar ist, dass ein lediglich (perspektivisch) „erfolgreicher“ Schulbesuch eine nachhaltige Integrationsleistung darstellt. Auch nach dem Telos des § 25b Abs. 1 AufenthG, der eine Integrationsleistung des Ausländers honorieren soll (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, InfAuslR 2022, 50 = juris Rn. 102), spricht nichts für ein Ausreichen des bloßen Schulbesuchs. Der Schulbesuch durch ausländische Kinder und Jugendliche als solcher stellt in der Regel keinen spezifischen Integrationserfolg dar, sondern erschöpft sich allein in der Befolgung einer gesetzlichen Pflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 und 3 SchulG, die darüber hinaus auch sanktionsbewehrt ist (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 1 SchulG). Auch unter Würdigung der weiteren Voraussetzung in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG handelt es sich um eine grundlegende Anforderung und nicht um eine wesentliche Integrationsleistung. (b) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben, erfüllt der Kläger die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht. Der Kläger zu 3. hat lediglich in der mündlichen Verhandlung eine Schulbesuchsbescheinigung der IXXX-Realschule in XXX, betreffend das Schuljahr 2022/2023, sowie zuvor Schulberichte aus der Grundschule bis zur Klassenstufe 4 (bis einschließlich Schuljahr 2019/2020) vorgelegt. Weitere, aktuellere Schulberichte und Stellungnahmen der von ihm besuchten Schulen hat er auch auf Hinweis des Gerichts nicht vorgelegt. (2) Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der derzeit 13-jährige Kläger nach seinem Alter derzeit noch keinen Schulabschluss erreichen konnte und aus diesem Grund nach den vorstehenden Maßstäben des § 25b Abs. 1 AufenthG wie auch nach § 25a Abs. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen vermag. Hieraus entsteht im vorliegenden Einzelfall jedoch keine unzumutbare, über eine extensive Anwendung des § 25b Abs. 1 AufenthG zu mildernde Härte. (a) Allgemein kann nach der Konstruktion des § 25b Abs. 1 AufenthG Sonderkonstellationen, die einen Härtefall begründen können, im Einzelfall dadurch begegnet werden, dass auch aufgrund anderer, atypischer besonderer Integrationsleistungen von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden kann, obwohl eine der Regelvoraussetzungen nicht erfüllt ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 25b AufenthG Rn. 7; Kluth, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition Stand: 01.10.2022, § 25b AufenthG Rn. 9). Damit trägt der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung, dass eine nachhaltige Integration nicht streng formal nach dem Katalog der Kriterien in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG bestimmt werden kann, sondern, insbesondere in atypischen Fällen, auf einer Gesamtwürdigung einer Person beruhen muss. Die Begründung des Gesetzesentwurfs verweist insoweit auf die notwendige „Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls“ (BT-Drs. 18/4097, 42). Erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände in der Person des Ausländers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, InfAuslR 2022, 50 = juris Rn. 106; Urt. v. 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 69; OVG, Niedersachen, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, EzAR-NF 33 Nr. 49 = juris Rn. 56; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris Rn. 32; OVG Hamburg, Urt. v. 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, Asylmagazin 2016, 394 = juris Rn. 62; vgl. auch BT-Drs 18/4097, S. 42). Die Integrationsleistungen in der Person eines Ausländers im Kindesalter müssen angesichts der ansonsten drohenden systematischen Friktionen allgemein von erheblichem Gewicht sein, um insbesondere der mit Blick auf § 25b Abs. 1 AufenthG wesensstiftenden Anforderung einer „nachhaltigen Integration“ bereits im Kindesalter in vollem Umfang gerecht zu werden. (b) Wann allgemein und ob darüber hinaus in der Person des Klägers zu 3. ein solcher Härtefall anzunehmen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung. Denn besondere Integrationsleistungen, sind bei einer Gesamtschau seiner Person nicht im Mindesten dargelegt oder sonst erkennbar. (aa) Der Kläger hat über Grundschulzeugnisse hinaus keinerlei Schulzeugnisse aus seiner Realschulzeit oder sonstige Nachweise, die eine besondere Integrationsleistung begründen könnten, vorgelegt. Auf dieser Grundlage ist eine Einschätzung etwaiger, insbesondere schulischer, Integrationserfolge von vornherein unmöglich. (bb) Eine besonders positive Entwicklung ist auch sonst mit Blick auf die Integration durch den Schulbesuch beim Kläger zu 3. überhaupt nicht zu erkennen. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei im Juli 2022 von der KXXX-Realschule in XXX verwiesen worden. Dies sei aufgrund mehrerer körperlicher Auseinandersetzungen mit Mitschülern, auch höherer Klassen, erfolgt. Auf die Frage des Einzelrichters hin, wie es zu der Schlägerei am 19.11.2021, gekommen sei, bei welcher er nach den aktenkundigen Angaben als Aggressor beteiligt gewesen sei, hat er – wie auch zuvor die Klägerin zu 2. – lediglich ausweichend geantwortet und die Verantwortung ersichtlich externalisiert. Es sei so gewesen, dass er geärgert worden sei. Dann hätten andere einen Kreis um ihn und seinen Kontrahenten gebildet und es sei zu der tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Was genau er gemacht haben will und wie der andere Schüler durch ihn verletzt worden sein soll, hat er nicht anzugeben vermocht. Aufrichtige Reue oder eine Unrechtseinsicht ist in seinen Angaben wie auch in seiner erkennbar völlig indifferenten Haltung zu dem Vorfall nicht im Ansatz zu erkennen. Seine Angaben stehen zudem im Widerspruch zu den aktendkundigen Umständen der tätlichen Auseinandersetzung. Nach dem polizeilichen Bericht vom 24.01.2022 über den Vorfall am 19.11.2021 habe die Ursache der Auseinandersetzung in „Mobbing“ einer Schülerin durch den Kläger zu 3. gelegen, woraufhin der Bruder des Mädchens mit dem Kläger zu 3. habe sprechen wollen. Sodann habe der Kläger zu 3. diesen durch einen Kopfstoß derart verletzt, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat nach § 223 Abs. 1 StGB aufgenommen wurden. Aus den Umständen dieses Vorfalls, denen die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind, lässt sich eine deutliche Tendenz des noch nicht strafmündigen Klägers zu 3. zu Gewalttätigkeiten wie auch sonst sozialschädlichem Verhalten erkennen. (cc) Auch ein erzieherisches Einwirken der Eltern des Klägers zu 3. erscheint völlig ungeeignet, um hierdurch nachhaltige Integrationserfolge darzulegen. Nach außen sind solche Erfolge beim Kläger zu 3. gerade nicht ersichtlich. Insbesondere scheint die Erziehung der Kläger zu 1. und 2. ungeeignet, um ihm jedwede Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung oder der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nahe zu bringen oder sonst nachhaltig integrativ auf ihn einzuwirken. Die Klägerin zu 2. hat keine Nachweise über eigene Integrationsbemühungen vorzulegen vermocht. Ferner lässt sie darüber hinaus durch die ungenügende Mitwirkung an der Passbeschaffung ihrer beiden jüngsten Kinder ebenfalls keinen Willen zur Befolgung staatlicher Normen erkennen. Der Kläger zu 1. hat durch seine Straffälligkeit ein in erheblichem Maße sozialschädliches Verhalten an den Tag gelegt. Insbesondere durch die Begehung der schweren Straftat vom 24.09.2018 wird dies deutlich. Er wurde aufgrund dieser Tat vom Amtsgericht Pforzheim mit Urteil vom 11.05.2022 - 3 Ds 83 Js 6326/19 - rechtskräftig zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, welche (noch) zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, verurteilt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Pforzheim, die vom Gericht vom Gericht – insoweit – nicht anzuzweifeln sind, hat der Kläger zu 1. gemeinschaftlich mit anderen männlichen Angehörigen seiner Großfamilie handelnd ein weibliches Mitglied der Familie aus nichtigem Anlass in mehreren Anläufen gezielt aufgesucht und sodann in der Öffentlichkeit in schwerster Form körperlich misshandelt. Dabei hat der Kläger zu 1. nach den Feststellungen des Amtsgerichts mehrfach auf den Kopf des am Boden liegenden und ihm in jeder Hinsicht körperlich unterlegenen Tatopfers eingetreten und hierbei schwerste Verletzungen bis hin zu einer Lebensgefahr des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen. Das Tatopfer musste aufgrund multipler Verletzungen stationär im Krankenhaus behandelt werden und trug darüber hinaus in psychischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung davon. Allein in der Art der Tatbegehung, seinem Tatbeitrag und den Tatfolgen offenbart sich eine mit der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung in jeder Hinsicht unvereinbare Grundeinstellung des Klägers zu 1. Hinzu kommt das in der Tat aufscheinende atavistische Rollenverständnis des Klägers zu 1., welches zu dem westlich geprägten Werteverständnis dr Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik schlechterdings inkompatibel erscheint. Diese Umstände stehen einer positiven Einwirkung auf seinen ältesten Sohn, den Kläger zu 3., im Sinne einer Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland diametral entgegen. Eine Beeinflussung des Klägers zu 3., durch diese Verhaltensweisen scheint auch bereits in dem körperlich aggressiven und gewalttätigen Verhalten des Klägers zu 3. am 19.11.2021 auf, welches mitursächlich für dessen Schulverweis im Juli 2022 gewesen ist. Angesichts dieser gesamten Umstände ist eine sonstige – in Form der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu honorierende – besondere Integrationsleistung des Klägers im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG völlig fernliegend. c) Auch die Klägerinnen zu 4. bis 6. haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. aa) Mit Blick auf die allgemeine Unanwendbarkeit des § 25b Abs. 1 AufenthG auf die minderjährigen Klägerinnen zu 4. bis 6. verweist das Gericht auf die vorstehenden Ausführungen zum Kläger zu 3. [vgl. II. 2. b) bb)]. bb) Darüber hinaus und zusätzlich ist auch in der Person der Klägerinnen zu 4. bis 6. ein Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG weder dargelegt noch sonst in irgendeiner Form ersichtlich. Insbesondere haben die Kläger zu den Klägerinnen zu 4. und 5., die bereits schulpflichtig sind, über Schulbescheinigungen für das Schuljahr 2022/2023 hinaus keinerlei Zeugnisse oder sonstige Unterlagen vorgelegt. Mit Blick auf die Ungeeignetheit des Elternhauses der Klägerinnen zu 4. bis 6. mit Blick auf die Förderung einer nachhaltigen Integration verweist das Gericht auf die vorstehenden Ausführungen zum Kläger zu 3. [vgl. II. 2. b) cc) (2) (b)]. cc) Die Klägerinnen zu 5. und 6. erfüllen darüber hinaus und zusätzlich auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 3 AufenthG nicht, da sie nach wie vor nicht im Besitz von Passdokumenten sind. Anhaltspunkte für ein Absehen von der Passpflicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Klägers zu 1. auf § 155 Abs. 2 VwGO sowie hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 6. auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung konnte nach dem unterschiedlichen Vorbringen der Kläger zu 2. bis 6. zwischen ihnen nicht einheitlich ergehen, sodass für eine Haftung für die Kosten als Gesamtschuldner kein Raum bleibt. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Soweit das Verfahren hinsichtlich der Klage des Klägers zu 1. einzustellen war, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Im Übrigen gilt die folgende Beschluss vom 28.09.2022 Der Streitwert wird endgültig auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 (abgedruckt bei Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, Anh § 164 Rn. 14). Nach Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist pro Person der Auffangwert anzusetzen. Vorliegend besteht kein Grund für das Gericht von dieser Leitlinie abzugehen. Das unterschiedliche Vorbringen der Kläger zu 2. bis 6. und ihre verschiedenen persönlichen Umstände erforderten eine individuelle Betrachtung jedes einzelnen von ihnen durch das Gericht. Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. ist am XXX.1984 geboren. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2. ist am XXX.1989 geboren. Die Kläger zu 3. und 4., geboren am XXX.2009 und am XXX.2013, sind die beiden älteren, in der Türkei geboren Kinder der Kläger zu 1. und 2. Die Klägerinnen zu 5. und 6., geboren am XXX.2015 und am XXX.2020, sind die beiden jüngeren, bereits in Deutschland geborenen Kinder der Kläger zu 1. und 2. Der Kläger zu 1. hielt sich bereits im Zeitraum von Juni 2004 bis zum 27.10.2006 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach der Durchführung eines ersten Asylverfahrens, einschließlich eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, wurde er am 27.10.2006 in die Türkei abgeschoben. Die Kläger zu 1. bis 4. reisten spätestens zu Beginn des Jahres 2014 erneut in das Bundesgebiet ein. Der Kläger zu 1. stellte im Januar 2014 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) nach Anhörung am 22.08.2014 mit Bescheid vom 13.10.2017 ablehnte (Az.: XXX-163). Hiergegen erhob der Kläger zu 1. am 30.10.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 15.07.2020 - A 10 K 14767/17 - ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte die Zulassung der Berufung hiergegen mit Beschluss vom 08.11.2021 - A 12 S 3030/20 - ab. Die Klägerin zu 2. stellte für sich und die Kläger zu 3. und 4. am 29.01.2014 Asylanträge beim Bundesamt. Das Bundesamt wies die Anträge nach Anhörung am 05.08.2014 mit Bescheid vom 29.08.2017 (Az.: XXX-163) bestandskräftig ab. Die Kläger zu 1. und 2. stellten am 10.12.2015 einen Asylantrag für die Klägerin zu 5., den das Bundesamt mit Bescheid vom 16.01.2018 bestandskräftig ablehnte (Az.: XXX-163). Die Kläger zu 1. und 2. stellten am 06.05.2020 einen Asylantrag für die Klägerin zu 6., den das Bundesamt mit Bescheid vom 08.07.2020 bestandskräftig ablehnte (Az.: XXX-163). Den Klägern zu 1. bis 4. wurden für die Dauer der Durchführung der Asylverfahren befristete Aufenthaltsgestattungen von der Ausländerbehörde der Beklagten erteilt. Die Aufenthaltsgestattung des Klägers zu 1. wurde wiederholt bis zum 03.05.2022 verlängert. In den Aufenthaltsgestattungen wurde dem Kläger ab Oktober 2018 die Beschäftigung gestattet. Der Kläger zu 1. wurde mit Schreiben vom 26.11.2021 über seine Passpflicht nach dem Asylgesetz belehrt und ihm in der Folge Duldungen von der Ausländerbehörde der Beklagten erteilt und, die zuletzt bis zum 02.11.2022 befristet wurden. Der Kläger blieb auf die Belehrung über die Passpflicht vom 26.11.2021 zunächst jedenfalls bis Februar 2022 untätig. Die Aufenthaltsgestattungen der Kläger zu 2. bis 4. wurden bis zum 05.02.2021 verlängert. Die Klägerin zu 2. wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 21.10.2020 über die Passpflicht nach dem Asylgesetz belehrt. Ihr und den Klägern zu 3. und 4. wurde am 24.11.2020 eine Duldung erteilt, die in der Folge mehrmals bis zum 17.05.2022 verlängert wurde. Den Klägern zu 3. und 4. wurden am 04.11.2021 eigene Duldungen ausgestellt, die bis zum 03.05.2022 befristet waren. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ mit Bescheid vom 30.12.2020 eine Passverfügung, gegenüber der Klägerin zu 2., mit welcher ihr, auch für ihre minderjährigen Kinder, aufgegeben wurde, bis zum 24.03.2021 gültige Reisedokumente vorzulegen. Die Klägerin blieb hierauf sowie auf die vorherige Belehrung über die Passpflicht vom 21.10.2020 bis Februar 2022 untätig. Der Klägerin zu 5. wurde am 18.03.2016 eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt, die mehrmals verlängert wurde. Sodann wurde ihr nach der Belehrung der Kläger zu 1. und 2. über die Passpflicht hinsichtlich der Klägerin zu 5. erstmals am 05.06.2018 eine Duldung erteilt, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. Der Klägerin zu 6. wurde nach vorheriger Erteilung einer Aufenthaltsgestattung mit Datum vom 02.11.2021 erstmals eine Duldung erteilt, die zwischenzeitlich verlängert wurde. Der Kläger zu 1. wurde vom Amtsgericht Pforzheim mit Urteil vom 11.05.2022 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt (3 Ds 83 Js 6326/19). Das Amtsgericht stellte hierbei im Wesentlichen fest, dass der Kläger zu 1. gemeinsam mit zwei weiteren männlichen Familienangehörigen – aus nichtigem Anlass – zunächst die Wohnung von weiteren Verwandten aufgesucht, dort gewaltsam eingedrungen sei und sodann in einem Park in XXX eine weibliche Anverwandte, mit Schlägen und Tritten gegen den Kopf sowie den Oberkörper gemeinschaftlich so schwer verletzt habe, dass diese für zwei Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht zu Lasten des Klägers die erhebliche Brutalität des Vorgehens sowie sowohl die verschiedenen erheblichen physischen Verletzungen als auch pathologischen psychischen Folgen der Tat beim Tatopfer, wobei sich das Opfer aufgrund der psychischen Tatfolgen noch über drei Jahre nach der Tat in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Das Amtsgericht setzte die Freiheitsstrafe des Klägers zur Bewährung aus. Der Kläger zu 3. besuchte seit dem Schuljahr 2020/2021 die KXXX-Realschule in XXX. Im Schuljahr 2021/2022 kam es am 19.11.2021 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und einem 15-jährigen Schüler, in dessen Verlauf der Kläger zu 3. den anderen Schüler durch einen Kopfstoß verletzte. Der Kläger zu 3. wurde kurz vor Ende des Schuljahres 2021/2022 aufgrund seines nicht hinnehmbaren Sozialverhaltens von der KXXX-Realschule verwiesen. Seit dem Schuljahr 2022/2023 besucht der Kläger die IXXX-Realschule in XXX in der Klassenstufe 7. Das Landratsamt des XXX lehnte mit Bescheid vom 18.03.2022 einen Antrag der Kläger auf Umverteilung nach XXX ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Kläger nach wie vor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von der Beklagten erhielten, sodass die Sicherung des Lebensunterhalts nicht anzunehmen sei. Die Kläger stellten bereits zuvor am 02.02.2022 einen Antrag bei der Beklagten auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aufgrund von § 25a Abs. 1 bzw. 2 AufenthG und führten insofern zur Begründung im Wesentlichen aus, beim Kläger zu 3. handele es sich um einen gut integrierten Jugendlichen und er erfülle die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Insbesondere besuche er seit mindestens vier Jahren die Schule und es sei darüber hinaus gewährleistet, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und persönlichen Verhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen werde. Aufgrund der dem Kläger zu 3. zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis seien seinen Eltern, den Klägern zu 1. und 2., Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Da diesen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, seien wiederum schließlich den Klägerinnen zu 4. bis 6., als Kindern der Kläger zu 1. und 2. Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu erteilen. Zu dem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse legten die Kläger zu 2. bis 4. türkische Nationalpässe vor, die als Ausstellungsdatum den 21.02.2022 ausweisen. Der Kläger zu 1. legte hierzu einen türkischen Nationalpass vor, der als Ausstellungsdatum den 04.06.2021 ausweist. Ferner legten sie unter anderem verschiedene Schulzeugnisse des Klägers zu 3. aus Klassenstufen 1 bis 4 der Grundschule aus den Schuljahren 2016/2017 bis 2019/2020 sowie einen „Schulvertrag“ der KXXX-Realschule vom Beginn des Schuljahres 2021/2022 vor. Die Beklagte teilte den Klägern hierauf mit, dass die türkischen Nationalpässe der Klägerinnen zu 5. und 6. ebenfalls vorgelegt werden müssten und zudem bei einer elektronischen Prüfung des Nationalpasses der Klägerin zu 2. Auffälligkeiten festgestellt worden seien, die eine kriminaltechnische Untersuchung erforderlich machten. Die Kläger haben am 17.05.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für sämtliche Familienmitglieder. Ein Anspruch bestehe gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hierzu wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage seien erfüllt. Ferner habe die Familie auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 bzw. 4 AufenthG. Die Kläger seien sämtlich in der Lage, die deutsche Sprache mindestens auf dem Konversationsniveau „A 2“ zu sprechen. Zwar hätten die Kläger zu 1. und 2. keinen Sprachkurs mit dem Abschluss eines entsprechenden Sprachzertifikats erworben. Sie seien jedoch in der Lage, wie vom Gesetzgeber gefordert, eine einfache Konversation, etwa vor der Ausländerbehörde, selbständig auf Deutsch zu führen. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung nach Stellung der Anträge die Rücknahme seiner Klage erklärt. Die Beklagte hat hierin eingewilligt. Die Kläger zu 2. bis 6. beantragen zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse gemäß ihrem Antrag vom 02.02.2022 in der Gestalt des Schriftsatzes vom 22.09.2022 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Kläger zu 3. sei derzeit noch kein „Jugendlicher“ im Sinne des § 25a Abs. 1 AufenthG, da er derzeit 12 Jahre alt sei. Die Familie der Kläger sichere ihren Lebensunterhalt ferner nach wie vor durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Darüber hinaus seien die von ihnen vorzulegenden Unterlagen nach wie vor unvollständig, da die Nationalpässe der Klägerinnen zu 5. und 6. noch nicht eingereicht worden seien. Für einen möglichen Anspruch der Kläger nach § 25 Abs. 5 AufenthG – aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebehindernissen – lägen die Voraussetzungen gleichfalls nicht vor. Insbesondere werde sie nicht im Ermessenswege von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG absehen. Ferner hätten sich die Kläger entgegen der bestehenden Wohnsitzauflage zwischenzeitlich aus dem Gebet der Beklagten wegbegeben und abgemeldet, sodass auch die melderechtliche Situation der Kläger ungeklärt sei. Die Kläger zu 2. bis 6. haben nach der mündlichen Verhandlung ebenfalls die Rücknahmen ihrer Klagen erklärt. Diesen Klagerücknahmen hat die Beklagte widersprochen. Dem Gericht liegen die Ausländerakten der Beklagten zu den Klägern vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.