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Beschluss

13 A 2820/04.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1030.13A2820.04A.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2004 teilweise geändert.

Die Klage der Klägerin (vormals: Klägerin zu 1.) wird, soweit sie noch anhängig ist, abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2004 teilweise geändert. Die Klage der Klägerin (vormals: Klägerin zu 1.) wird, soweit sie noch anhängig ist, abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die 1971 geborene Klägerin reiste zusammen mit ihrem Lebensgefährten I. T. und einem Sohn am 21. Dezember 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - am 23. Dezember 1998 gaben sie an, Anfang September 1998 aus dem Kosovo in Richtung Bosnien und Herzegowina ausgereist zu sein, wo sie sich bis zum 20. Dezember 1998 als Flüchtlinge aufgehalten hätten. Ende August 1998 sei ihr Haus in U. /Prizren, Kosovo, durch Artilleriebeschuss der Serben zerstört worden. Unmittelbar danach seien sie nach Bosnien ausgereist. Die Ausreise sei ausschließlich wegen der Situation im Heimatland erfolgt. Mit Bescheid vom 18. Februar 1999 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerin und ihres Sohnes ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Bezüglich des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2006 - 13 A 1667/05 -, vom 29. August 2006 - 13 A 3968/04 u.a. -, und vom 29. Juni 2006 - 13 A 1957/03 , 13 A 1956/03 - , Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2004. Das Verwaltungsgericht hatte bezüglich des psychischen Zustands der Klägerin auf Grund Beweisbeschlusses vom 23./30. September 2003 ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten des Dr. N. , S. Kliniken C. , Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2004. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht nach teilweiser Klagerücknahme das Verfahren insoweit eingestellt und im Übrigen unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. N. die Beklagte verpflichtet, bezüglich der Klägerin das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen. Unter Berücksichtigung des Gutachtens sowie angesichts der derzeitigen Lage im Kosovo sei davon auszugehen, dass eine erhebliche konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Krankheit der Klägerin bestehe, wenn diese in den Kosovo abgeschoben würde. Bezüglich des stattgebenden Teils des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat die Beklagte - nach deren Zulassung - Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die psychische Erkrankung der Klägerin sei im Kosovo behandelbar. Im Staatsgebiet von Serbien-Montenegro sei ein umfassendes und wirkungsvolles Angebot an Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung gegeben. Es könnten dort beim Vorliegen entsprechender Krankheitsbilder psychotherapeutisch orientierte Gespräche geführt werden. Basismedikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen würden kostenfrei abgegeben. Ein Abschiebungshindernis bestehe daher für die Klägerin nicht. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im Umfang der Berufungszulassung abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, nach einer Stellungnahme der UNMIK von Januar 2005 müsse die Möglichkeit einer adäquaten medizinischen Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer schweren psychischen Störung, an der sie leide, im Kosovo verneint werden. Es müsse diesbezüglich eine Stellungnahme der UNMIK eingeholt werden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Das Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren des Lebensgefährten der Klägerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. September 2003 - 23 K 104/99.A - abgelehnt. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sache ist ausgeschrieben und der Gesundheitszustand der Klägerin für den Senat beurteilbar; es kommt entscheidend auf die Bewertung der vorliegenden Erkenntnisquellen über die Behandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin im Abschiebungszielland an. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Die nach der formellen Anhörung eingegangene Stellungnahme der Klägerin und der seither vergangene Zeitraum geben vor dem Hintergrund einer weiteren allgemeinen Verbesserung der Verhältnisse im Kosovo keine Veranlassung, von dieser Form der Entscheidung abzusehen, zumal auch keine weiteren entsprechenden Stellungnahmen vorliegen und sich die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlagen nicht entscheidend verändert haben. Dass die Klägerin mit einer Entscheidung durch Beschluss nicht einverstanden ist, steht dieser Entscheidungsform gleichfalls nicht entgegen, weil sie ein entsprechendes Einverständnis der Beteiligten nicht voraussetzt. Die Sache weist auch keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht auf, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, NVwZ 2004, 1377, so dass auch aus diesem Grunde eine Entscheidung nach § 130a VwGO nicht ausscheidet. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 an die Stelle des früher geltenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten ist und dessen Voraussetzungen nach denselben Kriterien wie denjenigen zu der letztgenannten Bestimmung zu beurteilen sind. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 18. Februar 1999 erweist sich danach auch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift, der auch schon in dem früher geltenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG enthalten war, entspricht dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Diese ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89 , 2 BvR 1467/89 -, InfAuslR 1990, 165; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBl. 1996, 108; Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838 und vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, juris. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". Den Maßstab der wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlimmerung einer Krankheit hat der Senat auch bisher zu Grunde gelegt und insoweit lediglich für "lebensbedrohlich" synonym die Bezeichnung "existentielle Gesundheitsgefahr" gewählt. Wegen möglicher Missverständlichkeit verwendet der Senat diesen Begriff aber nicht mehr. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -. Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, a. a. O. Konkret ist eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat eintritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O. Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - "dort" - folgt zudem, dass die ein mögliches Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Abschiebungshindernisse nach dem früher geltenden § 53 AuslG bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG leiteten/leiten sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland der Abschiebung für einen ausreisepflichtigen Ausländer her und müssen damit in Gefahren begründet sein, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O., und vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, a. a. O. Dementsprechend können in Verfahren vor dem Bundesamt nur zielstaatsbezogene Gefahren als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden, nicht aber Gegebenheiten und Vorgänge, die im Aufenthaltsland Deutschland begründet sind oder mit der geplanten Rückreise des ausreisepflichtigen Ausländers zusammenhängen. Auch bei einer als Abschiebungshindernis geltend gemachten Gesundheitsverschlechterung muss es sich demnach um eine solche handeln, die durch Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung (hier: Kosovo) ausgelöst und verursacht wird. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender bewertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Auffassung des Senats die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Klägerin nicht gerechtfertigt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird, besteht nach Ansicht des Senats nicht. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Verfahrensgrundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gesetz dem Richter grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger ausdrücklicher Regelungen wie etwa § 98 VwGO i. V. m. §§ 415 - 419 ZPO - keine festen Regeln für seine Überzeugungsgewinnung bzw. Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorschreibt. Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung ist es gerade, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Dazu gehört die Zugrundelegung des richtigen und vollständigen Sachverhalts, Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht aufdrängt, nicht zu übergehen und bei der Würdigung die Grenzen einer objektiven willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Wertung nicht zu überschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2005, 1087; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2006 - 8 A 4323/03.A -, AuAS 2006, 165. Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst ist, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste und Stellungnahmen und die Überprüfung darin getroffener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit - eine besondere medizinische Sachkunde ist insoweit regelmäßig nicht zwingend erforderlich. Die Würdigung ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von Asylbewerbern, ist deshalb eine gerade in Asylverfahren sich ständig wiederholende Aufgabe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2006 - 8 A 4323/03.A -, a. a. O., vom 7. Februar 2006 - 15 A 330/06.A - und vom 5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A -, NVwZ-RR 2005, 358. Die Überprüfung des vorliegenden Aktenmaterials in zwei Tatsacheninstanzen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bringt es dabei zwangsläufig mit sich, dass sich auch unterschiedliche Entscheidungen der Instanzgerichte ergeben (können). Eine ein Abschiebungsverbot für die Klägerin begründende Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dessen Anwendung - weil der Personenkreis der bürgerkriegsbedingt unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung Leidenden aus dem Kosovo keine Bevölkerungsgruppe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2005 - 7 UZ 153/05.A -, juris - nicht durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gesperrt ist, ist bei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine Gefährdung auf Grund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit besteht nicht mehr, denn sowohl eine etwaige individuelle Verfolgung der Klägerin als auch eine kollektive Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo müssen zwischenzeitlich als beendet angesehen werden und ein Wiederaufleben der Verfolgung ist nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Der Klägerin droht im Falle der Rückkehr in den Kosovo aber auch nicht wegen der von ihr geltend gemachten Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr. Auf der Grundlage des auf einen gerichtlichen Beweisbeschluss hin erstellten psychiatrischen Gutachtens des Dr. N. , S. Kliniken C. , vom 14. Januar 2004 geht der Senat davon aus, dass der psychische Zustand der Klägerin als Erkrankung anzusehen ist und dass die Krankheit auch durch das Fluchtschicksal der Klägerin im Kosovo mit ausgelöst wurde. Das Gutachten benennt insoweit, dass die Klägerin während des Krieges im Kosovo in den Bergen gesehen habe, wie man Menschen getötet und vergewaltigt und kleine Kinder gewürgt habe. Zwar hat die Klägerin bei ihrer Anhörung am 23. Dezember 1998 nach der Asylantragstellung diese Umstände, die offenbar bei ihrer psychiatrischen Begutachtung von (mit- )entscheidender Bedeutung waren, trotz entsprechender Nachfrage nicht angegeben und ausschließlich darauf hingewiesen, dass sie, ihr Lebensgefährte und ihr (erster) Sohn Anfang September 1998 nach Bosnien-Herzegowina ausgereist seien und dass die Ausreise "wegen der Situation im Heimatland" erfolgt sei, ohne diese und ihr persönliches Fluchtschicksal näher zu konkretisieren. Vor dem Hintergrund, dass ab Juli 1998 die serbischen Streitkräfte (erneut) eine Großoffensive im Kosovo unternommen hatten und sich als deren Folge eine sehr große Zahl von Kosovoalbanern auf der Flucht befand, erscheint es aber nicht gerechtfertigt, diese Angaben der Klägerin bei ihrer psychiatrischen Begutachtung mehr als fünf Jahre nach der Anhörung beim Bundesamt als unglaubhaft einzustufen. Nach dem psychiatrischen Gutachten kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Klägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung besteht; von einem solchen Krankheitsbild ist auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Insoweit ist dementsprechend auch der darauf bezogene Beweisantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Februar 2005 - unabhängig davon, dass inzwischen neuere Erkenntnisse zur Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen im Kosovo vorliegen - nicht relevant. Das in sich schlüssige und überzeugende Gutachten des Dr. N. enthält in seiner zusammenfassenden Beurteilung zwar keine ausdrückliche Einstufung des Krankheitsbildes der Klägerin nach den Internationalen Klassifikationen der Krankheiten (ICD-10), lässt aber erkennen, dass das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin nicht festgestellt werden kann. Der Sachverständige hat bei der Klägerin eine depressive Störung mit einer mittelgradigen depressiven Episode und differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik diagnostiziert; außerdem seien traumaassoziierte Symp-tome vorhanden, die mit den Erlebnissen der Klägerin bei der Flucht zusammenhängen. Diese Wertung ist erfolgt vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass aus gutachterlicher Sicht die Frage einer eindeutigen Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin schwierig zu beantworten ist und bei der "vielschichtigen Symptomatik" die Mittel eines psychiatrischen Gutachtens an ihre Grenzen stoßen, andererseits aber auch in Auswertung von Erkenntnissen aus medizinischen Aufsätzen zu dem Krankheitsbild. Dies lässt den Schluss zu, dass der Sachverständige das Krankheitsbild der Klägerin umfassend und unter Beachtung bekannter medizinischer Erkenntnisse bewertet hat, seine Diagnose also "wohl abgewogen" ist. Vom Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin kann daher nicht ausgegangen werden. Eine andere Sicht ist auch nicht deshalb geboten, weil in dem psychiatrischen Gutachten des Dr. N. auf eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung verwiesen wird, bei der sich zusammenfassend ergeben habe, dass die Klägerin bei einem Untersuchungstest (SKID) die Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Störung nach DSM-IV erfüllt habe. Diese in einem Teilgebiet und mittels eines standardisierten Interview-Verfahrens erfolgte Einschätzung hat in dem letztlich durch Dr. N. erstellten Gutachten und in dessen abschließender Beurteilung keinen Niederschlag gefunden, wobei - wie dem Senat aus anderen Asylverfahren mit entsprechenden Gutachten bekannt ist - von erheblicher Bedeutung ist, dass das diagnostische Gespräch zwischen dem Sachverständigen und dem/der Begutachteten die entscheidende Grundlage schlechthin für die psychiatrische Begutachtung ist und der SKID-Test sich an die klinisch-diagnostische Exploration und Befunderhebung anlehnt, vgl. Haenel/Wenk-Ansohn, Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, S. 98 ff, und praktisch der "Absicherung" des im diagnostischen Gespräch gefundenen Ergebnisses dient, für sich allein also wenig aussagekräftig ist. Die von der Klägerin vorgelegten Atteste und Bescheinigungen des Dr. (YU) N1. vom 15. August 2001, 19. Mai 2003, 30. Juli 2003 und 20. August 2003 sind ebenfalls nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben der Klägerin bei deren Rückkehr in den Kosovo zu begründen. Die Stellungnahmen liegen zeitlich vor der Begutachtung der Klägerin durch den gerichtlich bestellten Gutachter Dr. N. und sind in dessen Gutachten ver- und bewertet worden, wenn auch nicht mit dem von Dr. (YU) N1. attestierten Krankheitsbild. Den ärztlichen Stellungnahmen des Dr. (YU) N1. , der dem Senat aus zahlreichen anderen Asylverfahren mit tendenziell ähnlichen Stellungnahmen wie in diesem Verfahren bekannt ist, kann auch deshalb keine für die Überzeugungsbildung des Senats entscheidende Bedeutung zukommen, weil es sich um Äußerungen des Therapeuten der Klägerin handelt und ihm deshalb - weil grundsätzlich auch ein Interesse des Therapeuten an der Weiterbehandlung eines Patienten nicht auszuschließen ist - die für eine neutrale und gerichtsverwertbare Begutachtung notwendige Distanz zur Klägerin fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -. Die in den Stellungnahmen des Dr. (YU) N1. angegebenen und an frühere Erlebnisse der Klägerin anknüpfenden Diagnosen, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sind zudem pauschal und lassen eine nachvollziehbare, detaillierte und schlüssige Begründung dafür, durch welche konkreten Umstände die Erkrankung ausgelöst wurde, nicht erkennen. Gleiches gilt auch für das in der Gerichtsakte befindliche - undatierte - Attest der Dr. med. W. -E. , das der Klägerin ohne nähere Begründung eine "schwere posttraumatische Entwicklungsstörung" attestiert. Dr. (YU) N1. geht in seinen Stellungnahmen zudem zum Teil von Umständen aus, die nicht mit den von der Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben übereinstimmen. Dies gilt beispielsweise für die Angabe im Attest vom 15. August 2001, Mutter und Vater sowie zwei Brüder der Klägerin seien im Krieg gestorben; dies steht im Widerspruch zu der Angabe der Klägerin im diagnostischen Gespräch mit dem Sachverständigen Dr. N. , "die Eltern und einige Brüder seien verschollen" und "sie wisse nicht, wo die Eltern seien und ob sie für tot erklärt wurden". Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N. ist des Weiteren zu entnehmen, dass das psychische Krankheitsbild der Klägerin nicht nur von einer Traumatisierung durch Ereignisse und Umstände bei der Flucht 1998 im Kosovo geprägt wird, sondern für die Krankheit auch andere Faktoren mitbestimmend und mitbedingend sind. Genannt werden insoweit die psychosozialen Belastungen im Rahmen des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, die Sorge und emotionale Belastung der Klägerin wegen der Erkrankung ihres Sohnes B. , die Sorge um ihre Eltern und Brüder und ihre verletzliche Persönlichkeit. Dabei handelt es sich, so schwerwiegend und nachvollziehbar diese Umstände und die daraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auch sind, aber nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, also um im Heimatland Kosovo begründete Gegebenheiten und Umstände, denen dementsprechend auch keine Bedeutung im Verfahren vor dem Bundesamt zukommen kann. Zwar beinhaltet das Gutachten des Sachverständigen Dr. N. keine konkrete Differenzierung, durch welche der mehreren genannten Ursachen/ Umstände in welchem konkreten Ausmaß die psychische Erkrankung der Klägerin bedingt ist. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen aber den Schluss zu, dass zu einem nicht unerheblichen Teil nicht zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse eine Rolle spielen. Eine die Annahme eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigende Verschlimmerung der psychischen Erkrankung der Klägerin ist bei deren zwangsweiser Rückführung in den Kosovo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Nach dem Gutachten des Dr. N. konnte seinerzeit die Frage einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin - in Abhängigkeit von einer ausreichenden Behandlung - nicht beantwortet werden; der natürliche Verlauf der Störung sei nur schwer vorauszusagen. Schon diese Formulierung legt unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin bisher in Deutschland ambulant (nicht aber stationär) und medikamentös behandelt wurde, nahe, dass eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach Rückkehr in den Kosovo nicht zu befürchten ist. Nach den Erkenntnissen des Senats ist die psychische Erkrankung der Klägerin zudem im Kosovo ausreichend behandelbar. Nach den jüngsten Erkenntnismaterialien, vgl. Auswärtiges Amt: Lagebericht "Kosovo" vom 29. Juni 2006; Dt. Verbindungsbüro Kosovo Pristina an VG Düsseldorf vom 21. Juli 2006, stehen im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo sieben Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen zur Verfügung. In Prizren, dem Heimatort der Klägerin, ist danach in dem dortigen Krankenhaus eine stationäre psychiatrische Abteilung mit angeschlossener Ambulanz sowie ein Zentrum für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre - MHC -) sowie ein "One to One" Psychosocial Centre vorhanden. In den Zentren für geistige Gesundheit (MHC) finden nach Auskunft der Leiterin des Zentrums Pristina u. a. auch "supportive Gespräche" statt. Die Behandlung sowie die Therapie in den Mental Health Centres ist kostenfrei. Dass die genannten Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo der Klägerin nicht zur Verfügung stehen könnten, ist nicht erkennbar und wird auch von ihr nicht geltend gemacht. Die bisherige Behandlung der Klägerin in Deutschland erfolgte im Wesentlichen in Form von Psychopharmaka und psychiatrischen supportiven Gesprächen, wobei letztere nach der vorliegenden Stellungnahme des Dr. (YU) N1. vom 20. August 2003 im Zeitraum von August 2001 bis August 2003 (lediglich) in einem Umfang von 18 Terminen (also weniger als ein Termin pro Monat) mit jeweils etwa 20minütiger Dauer erfolgt sind. In diesem relativ geringen Umfang wird die Klägerin auch im Kosovo supportive Gespräche in Anspruch nehmen können. Bezüglich der Einnahme von Psychopharmaka, die die Klägerin nach der genannten Stellungnahme in relativ geringer Dosierung (25 mg-Tabletten) zuführt, kann die Klägerin darauf verwiesen werden, dass ihr notfalls für einige Zeit ein Medikamentenvorrat mitgegeben wird, der es ihr ermöglicht, die Zeit bis zu einer möglichen Behandlung der Krankheit im Kosovo zu überbrücken. Vgl. Auswärtiges Amt: Lagebericht Kosovo vom 29. Juni 2006; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 7 UZ 269/06.A -, NVwZ 2006, 1203. Dem mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 15. Februar 2005 gestellten Beweisantrag, wenn er nicht nur auf eine PTBS/PTSD, sondern auch auf andere psychische Störungen bezogen wird, war vor diesem Hintergrund nicht nachzugehen, weil nicht ersichtlich ist, dass eine weitere Beweiserhebung neue, über die dargelegte Auskunftslage hinausgehende Erkenntnisse erbringen würde. Der Senat ist auch nicht der Überzeugung, dass bei der Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf eine Suizidgefahr eine beachtliche wahrscheinliche Gesundheitsverschlechterung von besonderer Intensität anzunehmen ist. Soweit diesbezüglich im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, der sich auf einen Beschluss des Senats bezieht, die Rede ist von der Sachkunde des Berufungsgerichts, beurteilen zu können, ob für die Klägerin im Abschiebezielstaat ... "eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich ... ausgeschlossen werden kann", sieht der Senat darin keine Aufgabe des für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevanten Maßstabs der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" für eine Gesundheitsverschlechterung. Denn "ausgeschlossen" werden kann ein Suizid, die intensivste Form der Gesundheitsverschlechterung, von keinem Therapeuten oder Gutachter, wie auf Fachtagungen von fachkundiger Seite erklärt worden ist. Zudem wird der in Deutschland regelmäßig nicht ernsthaft zum Suizid bereite Ausländer, wie ebenfalls fachkundig vertreten worden ist, ernsthafte Suizidgedanken allenfalls in einer besonderen, ausweglosen Situation im Heimatland entwickeln, was aber von einem objektiv und spekulationsfrei wertenden Fachmann mit für eine richterliche Tatsachenfeststellung notwendiger Sicherheit regelmäßig nicht vorausgesagt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -. Der Sachverständige Dr. N. hat in seinem Gutachten zwar ausgeführt, im Rahmen des depressiven Erlebens bestehe bei der Klägerin die Gefahr eines Suizidversuchs oder eines vollendeten Suizids, wenn die Erkrankung nicht oder nicht ausreichend behandelt werde. Diese Prämisse einer unterbleibenden oder nicht ausreichenden Behandlung der Erkrankung wird bei realitätsnaher Betrachtung aber nicht eintreten, weil - wie dargelegt - eine Behandlung der Klägerin im Kosovo grundsätzlich möglich ist. Die Frage, ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin nach der Rückkehr in die Heimat auftritt, hängt nach dem Gutachten des Dr. N. zudem auch davon ab, in welchen sozialen Kontext die Familie zurückkehren kann. Insoweit ist daher von Bedeutung, dass - da sich die übrigen Mitglieder der Familie der Klägerin, soweit ersichtlich, nicht auf ein Bleiberecht in Deutschland berufen können - von einer Rückkehr der gesamten Familie der Klägerin in den Kosovo ausgegangen werden kann, so dass die Klägerin dort im vertrauten Umfeld ihrer Familie leben und dies einer Therapie wegen ihrer Erkrankung entgegenkommen wird. Auf eine Therapie in Deutschland, zudem im Umfeld ihrer Familie, hat die Klägerin hingegen keinen Anspruch. Bei der im Gutachten ebenfalls angesprochenen Abhängigkeit des Schicksals der Klägerin von dem ihres ältesten Sohnes handelt es sich nicht um solche Umstände, die in den spezifischen Verhältnissen ihres Heimatlands begründet sind. Sie sind daher in diesem Verfahren nicht relevant. Die Klägerin wird nach der Rückkehr in den Kosovo auch nicht mit Umständen konfrontiert, die denen ähneln, die seinerzeit mitauslösendes Moment für ihre Erkrankung waren. Die Klägerin wird vor Ort erkennen, dass die Provinz Kosovo inzwischen für ihre Volksgruppe ein befriedetes Umfeld bietet, in dem es keine Verfolgungsmaßnahmen von Serben gegen Albaner mehr gibt, sowie, dass die Grundversorgung im Kosovo im Hinblick auf Wohnunterkunft, Verpflegung sowie medizinische Versorgung - wenn auch nicht auf dem Niveau eines deutschen oder westeuropäischen Standards - gesichert ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.