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Beschluss

6 B 1866/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1103.6B1866.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre. Er hat mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Qualifikationsvorsprung der beigeladenen Mitbewerber angenommen, weil es in nicht zutreffender Weise davon ausgegangen sei, dass seine Beurteilung formell und materiell ordnungsgemäß sei. Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen können zwar den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen, wenn diese berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das Auswahlergebnis sind. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 = NWVBl. 2002, 111. Solche Beurteilungsfehler hat der Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Er ist der Auffassung, der für ihn zuständige Erstbeurteiler PHK T. sei nicht mehr in der Lage gewesen, als Beurteiler zu fungieren, weil er seine Dienstwaffe habe abgeben müssen und ihm das Führen von Dienstfahrzeugen untersagt worden sei. Ein Mangel der Beurteilung kann im Zusammenhang mit einer eventuellen Dienstunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn der Beurteiler im Beurteilungszeitpunkt nachweislich dienstunfähig gewesen ist und es sich nicht ausschließen lässt, dass die Dienstunfähigkeit die Urteilsfähigkeit beeinträchtigt hat. Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattsammlung, Stand: August 2006, Teil B. VIII. Rdnr. 464. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zutreffend ist zwar, dass im April 2005 beim Erstbeurteiler polizeiärztlicherseits Verwendungsbeschränkungen (kein Führen von Dienstwaffe und Dienstwagen) festgestellt worden waren. Allein aufgrund dieser Maßnahmen lassen sich jedoch keine konkreten Schlussfolgerungen ziehen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Einschränkungen auf Umständen beruht haben, die sich zugleich nachteilig auf die Urteilsfähigkeit des Erstbeurteilers ausgewirkt haben könnten. Vielmehr dürften die Verwendungsbeschränkungen Folge einer orthopädischen Erkrankung gewesen sein, wie der Stellungnahme des PHK T. vom 14. Juli 2006 zu entnehmen ist. Angesichts des nicht weiter substantiierten Beschwerdevorbringens sieht der Senat keinen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln. Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist auch nicht davon auszugehen, dass der zuständige Erstbeurteiler gegenüber dem Antragsteller befangen war. Der Antragsteller geht fehl, wenn er meint, die Voreingenommenheit seines Erstbeurteilers (allein) daraus folgern zu können, dass er in dessen Atem wiederholt Alkoholgeruch festgestellt und dies dem Dienststellenleiter gemeldet habe. Geht es wie hier um die Frage, ob eine Beurteilung wegen Befangenheit des Beurteilers rechtswidrig ist, genügt nicht die subjektive Besorgnis aus der Sicht des Beurteilten. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beurteiler aus der Sicht eines objektiven Dritten tatsächlich voreingenommen ist. Ein Vorgesetzter ist nur voreingenommen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dabei kann sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1979 - 1 WB 27.78 -, ZBR 1980, 290, und vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, DVBl. 1987, 1159, Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 B 97.95 -, ZfPR 1997, 122, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 = DVBl. 1998, 1076; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 23. Dezember 2002 - 2 L 102/00 -, Juris; Schnellenbach, a.a.O., Rdnrn. 466 f. m.w.N. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ein derart gravierender und letztlich nicht verifizierter Vorwurf - Verrichtung des Dienstes unter Alkoholeinfluss - geeignet sein kann, Spannungen zwischen dem beurteilten Beamten und dem beurteilenden Vorgesetzten hervorzurufen. Hier ist aber nicht erkennbar, dass es aufgrund dieses - zum Beurteilungsstichtag immerhin schon über 1 ½ Jahre zurückliegenden - Vorkommnisses in der Folgezeit zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinem Erstbeurteiler gekommen ist, die diesen dazu hätte veranlassen können, wider besseres Wissen eine unzutreffende, verschlechterte Beurteilung zu erstellen. Dahingehende Anhaltspunkte lassen sich weder den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen entnehmen noch hat der Antragsteller entsprechende Umstände dargelegt. Mängel der Beurteilung des Antragstellers folgen bei summarischer Prüfung schließlich nicht daraus, dass der Erstbeurteiler - offenbar krankheitsbedingt sowie wegen der vorübergehenden Betrauung mit Vorbereitungen für den Weltjugendtag und den Confed- Cup - seinen Dienst nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums gemeinsam mit dem Antragsteller in der Dienststelle verrichtet hat. Allein mit dem pauschalen Beschwerdevortrag, der Erstbeurteiler habe innerhalb von drei Jahren lediglich 102 Tage gemeinsam mit dem Antragsteller Dienst versehen und seinen gesamten Dienst nur auf der Dienststelle (im Innendienst) verrichtet, ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Erstbeurteiler sein Urteil über den Antragsteller nicht aus eigener Anschauung gebildet hat (vgl. dazu Ziffer 9.1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H, MBl. NRW, S. 278 in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999 - IV B 1 - 3034 H, MBl. NRW, S. 96). Zutreffend ist zwar, dass einzelne Arbeitskontakte oder nur kurzfristige Einblicke in die Arbeit des zu Beurteilenden für eine Beurteilung aus eigener Anschauung nicht ausreichen. Auf der anderen Seite ist der Beurteiler naturgemäß nicht in der Lage, ausnahmslos sämtliche Arbeitshandlungen des zu Beurteilenden unmittelbar selbst zu erfassen. Maßgeblich ist daher, dass der Beurteilende im Beurteilungszeitraum genügend eigene Kenntnisse und Erfahrungen für ein abgewogenes Beurteilungsergebnis gewinnen konnte. Dass diese gegebenenfalls - etwa bei nicht vorherplanbaren Krankheitsfällen - durch Angaben Dritter - wie hier eines Vertreters - ergänzt und vervollständigt werden, hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Beurteilung insgesamt nicht mehr auf der eigenen Anschauung des Erstbeurteilers beruht. Vgl. dazu auch Schnellenbach, a.a.O., Teil B. V. Rdnr. 282. Hinzu kommt, dass sich der Beurteilende u.a. an Hand von schriftlichen Arbeitsergebnissen ohne Weiteres - bei Fehlzeiten sogar auch nachträglich - einen eigenen Eindruck von den Leistungen des zu Beurteilenden verschaffen kann. Dass bei der Erstellung der hier in Rede stehenden Beurteilung gegen diese Grundsätze verstoßen worden ist, hat der Antragsteller mit seinem nicht näher konkretisierten Vorbringen nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren war.