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Urteil

1 A 461/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1124.1A461.05.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der im Jahre 0000 geborene Kläger steht als Bundesbeamter im Dienst der Beklagten und ist als solcher beihilfeberechtigt. Wegen Wirbelsäulenbeschwerden (Bandscheibenvorfall = Prolaps L5/S1) unterzog der Kläger sich im Mai 2000 einer operativen Behandlung der Lendenwirbelsäule (offene mikrochirurgische Spinaldekompression einschließlich Nukleotomie L5/S1 von rechts). Unter dem 1. Dezember 2000 teilte der Kläger der für ihn zuständigen Beihilfestelle der Beklagten mit, dass wegen seiner nach wie vor bestehenden Wirbelsäulenerkrankung, nämlich einem Postnukleotomiesyndrom und Rezidiv-Prolaps L5/S 1 rechts, für den 10. Januar 2001 in der orthopädischen Praxis „Tagesklinik T. „ (Wirbelsäulen- und Gelenkzentrum L. / S. -T1. GmbH) folgender weiterer operativer Eingriff mit ca. 3- tägigem stationären Aufenthalt geplant sei: Implantation eines epiduralen Spinalkatheters, Reduktion von Bandscheiben-, Narben- und Bindegewebe, Neurolyse in mehreren Etagen. Der Kläger bat um Mitteilung, ob die vorgesehene Behandlung beihilfefähig sei. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 stellte die Beklagte fest, dass Aufwendungen für die geplante Behandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Das betreffende „Epidurale Injektionsverfahren" sei identisch oder nah verwandt mit der „Osmotischen Entwässerungstherapie". Gemäß § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) könne das Bundesministerium des Inneren (BMI) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Behandlung oder Untersuchung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen. Das BMI habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die „Osmotische Entwässerungstherapie" von der Beihilfefähigkeit völlig ausgeschlossen (Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV). Hierdurch sei das Ermessen der Beihilfefestsetzungsstelle zentral gebunden worden und eine Beihilfezahlung auch im vorliegenden Falle nicht möglich. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2001 zurück. Sie wies ergänzend darauf hin, dass der Personalarzt der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit in einem vertrauensärztlichen Gutachten vom 00.00.0000 festgestellt habe, dass das „Epidurale Injektionsverfahren" unter den Oberbegriff der „Osmotischen Entwässerungstherapie" einzuordnen sei. Ferner ändere auch ein im Einzelfall eventuell eintretender Behandlungserfolg nichts an dem allgemein für die betreffende Behandlungsmethode geltenden Ausschluss der Beihilfefähigkeit. Das anschließende diesbezügliche Klageverfahren (VG Aachen 1 K 212/01) endete durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Der Kläger ließ die im Streit stehende operative Behandlung am 10. Januar 2001 bei stationärer Unterbringung bis einschließlich 12. Januar 2001 wie geplant durchführen. Hierfür wurden ihm von der Privatklinik einschließlich Unterbringung und Verpflegung insgesamt 2.797,00 DM (=1.430,22 EUR) in Rechnung gestellt. Daraufhin beantragte er unter dem 10. März 2001 die Gewährung einer Beihilfe zu den durch diese Rechnung nachgewiesenen Aufwendungen. Mit Bescheid vom 14. März 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen ab. Zur Begründung bezog sich auf die vorangegangenen Bescheide. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und führte vertiefend aus: Seine Schmerzsituation habe sich durch die Operation im Mai 2000 nicht grundlegend gebessert. Er habe über neun Monate hinweg opioide Schmerzmittel einnehmen müssen, da sich ein Rezidiv-Prolaps (erneuter Bandscheibenvorfall) gebildet und Narbengewebe auf die Nervenwurzel gedrückt habe. Er, der Kläger, habe sämtliche konservative Behandlungsmöglichkeiten wie unter anderem eine spezielle schmerztherapeutische Behandlung, Heißluft, Fango, Massagen, Krankengymnastik, Reizstrombehandlung, Injektionen und vieles mehr durchgeführt, ohne dass der gewünschte Erfolg eingetreten sei. Bei einer erneuten mikrochirurgischen Nukleotomie sei bei ihm wieder mit einer extremen Narbenbildung einschließlich Wurzelkompression zu rechnen gewesen. Einzig noch verbleibende erfolgversprechende Behandlungsmethode sei deshalb die in Rede stehende Implantation eines epiduralen Racz-Spinalkatheters zur Reduktion von Bandscheiben-, Narben-, Binde- und hypertrophen Epiduralgewebes sowie Neurolyse in mehreren Etagen gewesen. Das ergebe sich auch aus einer ärztlichen Bescheinigung seines behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. T2. vom 8. Februar 2001. Da sich sein Zustand nach der im Streit stehenden operativen Behandlung verbessert habe, sei es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren, wenn eine Beihilfe gerade zu dieser nachweislich erfolgreichen Therapie nicht geleistet werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2001 zurück und nahm zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2001 Bezug. Die Rechtslage sei unverändert. Der Kläger hat am 20. Dezember 2001 Klage erhoben und mit ihr den geltend gemachten Beihilfeanspruch weiter verfolgt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Ausführungen der Beklagten sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 00.00.0000 belegten nicht, dass es sich bei dem (sog.) „Epiduralen Injektionsverfahren nach Racz", wie es hier im Streit stehe, tatsächlich um eine Form der nach den Hinweisen des BMI von Beihilfeleistungen ausgeschlossenen „Osmotischen Entwässerungstherapie" handele. Das bei ihm angewendete Verfahren nach Racz habe im Übrigen zu dem Erfolg geführt, den alle bisher angewandten Methoden nicht bewirkt hätten. Da die erste Bandscheibenoperation keine Besserung gebracht habe, sei eine zweite Operation nicht mehr erfolgversprechend gewesen. Dies könnten seine behandelnden Ärzte Dr. T2. und Dr. E. bestätigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch eine Außenseitermethode, die zwar wissenschaftlich noch nicht anerkannt sei, betreffend welche aber noch die begründete Aussicht auf Anerkennung bestehe, unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Namentlich gelte dies, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlung einer Krankheit erfolglos angewendet worden sei oder im Einzelfall nicht angewendet werden könne. Bei ihm sei diese Situation gegeben. Dass mit einer wissenschaftlichen Anerkennung des „Epiduralen Injektionsverfahrens nach Racz" gerechnet werden könne, zumindest eine begründete Aussicht darauf bestehe, zeigten verschiedene Veröffentlichungen, auf die er sich mit beziehe. Außerdem werde das streitige Verfahren inzwischen auch an Universitätskliniken (z.B. in B. ) angewendet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2001 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu den mit Antrag vom 10. März 2001 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.430,22 EUR zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung ihren bisherigen Rechtsstandpunkt wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat während des erstinstanzlichen Verfahrens Beweis erhoben über die Frage, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass die in der Zeit vom 10. Januar 2001 bis zum 12. Januar 2001 durchgeführte Behandlung mit einem „Epiduralen Injektionsverfahren nach Racz" die nach Art seiner Erkrankung, einem Bandscheibenvorfall L5 /S 1 rechts verbunden mit einem Postnukleotomiesyndrom, angesichts des seinerzeitigen Gesundheitszustandes und der zuvor durchgeführten Behandlungsversuche die einzig noch erfolgversprechende Behandlungsmethode gewesen sei, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Abteilung für Orthopädie, Schwerpunkt Rheumatologie und Wirbelsäulenchirurgie des St. X. -Spitals, Emmerich, Prof. Dr. med. Carl Wilhelm T3. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22. März 2004 und die ergänzende Erläuterung vom 11. Juni 2004 Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ein in dem Verwaltungsstreitverfahren VG Aachen 1 K 1775/00 eingeholtes Sachverständigengutachten des Chefarztes der Abteilung für Physiotherapie und Rehabilitation des St. X. -Spitals, F. , Prof. Dr. med. D. I. bei seiner Entscheidung mit verwertet, worauf die Beteiligten dieses Verfahrens zuvor hingewiesen worden waren; die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten in anonymisierter Form eine Abschrift dieses Gutachtens erhalten. Prof. Dr. I. äußerte sich in dem Gutachten vom 00.00.0000 zu den Beweisfragen, 1. ob bei der Erkrankung des (damaligen) Klägers, einem Bandscheibenvorfall C6/C7 rechts, die Implantation einer Racz-Epiduralsonde und Neurolyse mehrerer Nervenwurzeln, Sequestrolyse und Epidurographie (sog. Epidurales Injektionsverfahren) mit der sog. „Osmotischen Entwässerungstherapie" gleichzustellen ist, 2. ob die Behandlungsmethode eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist, und - im Falle der Verneinung der 2. Frage - 3. ob die begründete Erwartung auf eine wissenschaftliche Anerkennung des Epiduralen Injektionsverfahrens besteht. Auf den Inhalt dieses Gutachtens (Seiten 68 bis 76 der Verfahrensakte VG B. 1 K 1775/90) wird ebenfalls verwiesen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch die auf der Homepage der Bundesärztekammer im Internet zu findende Veröffentlichung über das Assessment zur „Minimalinvasiven Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz" berücksichtigt werde (was dann auch geschah). Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beihilfevorschriften des Bundes genügten zwar nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt, seien aber für einen Übergangszeitraum - und auch hier - noch weiter anwendbar. Unbeschadet dessen böten sie keine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Dabei könne letztlich dahinstehen, ob das „Epidurale Injektionsverfahren nach Racz" eine Form der „Osmotischen Entwässerungstherapie" sei und ob somit, wie die Beklagte meine, ein ausdrücklicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 BhV vorliege. Denn eine Beihilfe sei unabhängig von jener besonderen Ausschlussnorm auch dann zu versagen, wenn die Aufwendungen für eine bestimmte medizinische Behandlung im konkreten Einzelfall nicht notwendig gewesen seien. Eine Beschränkung auf notwendige Maßnahmen sei der Beihilfe wesensimmanent. An der zu fordernden Notwendigkeit fehle es unter anderem dann, wenn eine Behandlung nach objektiven Maßstäben von vornherein eine erfolgversprechende Heilbehandlung nicht bzw. nicht hinreichend begründet erwarten lasse. Die - bestehende oder fehlende - wissenschaftliche Anerkennung einer bestimmten Behandlungsmethode erlange in diesem Zusammenhang ihrerseits jedenfalls indizielle Bedeutung. Das gelte namentlich dann, wenn neben einer nicht bzw. noch nicht anerkannten Methode alternativ (weitere) wissenschaftlich anerkannte Methoden zur Verfügung gestanden hätten, sofern deren Einsatz grundsätzlich noch erfolgversprechend und nicht kontraindiziert gewesen sei. Ein derartiger Fall sei hier auf der Grundlage des inhaltlich überzeugenden und nicht an durchgreifenden, eine weitere Begutachtung erforderlich machenden Gutachtens von Prof. Dr. T3. (mit Ergänzung vom 11. Juni 2004) gegeben. Hiernach habe der Kläger die Palette der wissenschaftlich anerkannten Behandlungsalternativen noch nicht vollständig ausgeschöpft gehabt (etwa mit Blick auf eine zumindest einmalige Re-Operation), ohne dass dabei - anders als der Kläger meint - schlechterdings von der Erwartung einer Erfolglosigkeit im Sinne des Ziels der Schmerzfreiheit habe ausgegangen werden können. Die vom Kläger demgegenüber gewählte Behandlungsmethode nach Racz habe wegen fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung nicht in gleicher Weise die Gewähr einer erfolgversprechenden und im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV notwendigen Behandlung. Ausweislich sowohl der Gutachten von Prof. Dr. I. und Prof. Dr. T3. als auch der Ausführungen des Assessments der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 28. März 2003 fehle es für die Wirkungsweise des Behandlungsverfahrens nach Racz insbesondere an methodisch fehlerfreien vergleichenden Studien mit hinreichender Aussagekraft, um damit den Anforderungen der Rechtsprechung an den Begriff der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung zu genügen und zugleich die diesbezüglichen Aussagen in den eingeholten Fachgutachten zu erschüttern. Daran änderten im Ergebnis auch die vom Kläger zu dem Thema vorgelegten Veröffentlichungen einschließlich der dort u.a. in Bezug genommenen Pilotstudie nichts. Dass das im Streit stehende Behandlungsverfahren dem Kläger in seinem Einzelfall geholfen haben mag, ändere an der fehlenden Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für dieses Verfahren auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nichts. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung dieser unter teilweiser Bezugnahme auf die Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren im Kern vorträgt: Nach den hier anwendbaren Beihilfevorschriften des Bundes sei die Beihilfefähigkeit einer bisher wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode nicht generell ausgeschlossen. Vielmehr bedürfe es hierzu eines besonderen Tätigwerdens des BMI, wie § 6 Abs. 2 BhV verdeutliche. Daran fehle es aber hier, weil die Racz-Methode nicht mit der „Osmotischen Entwässerungstherapie" gleichzusetzen oder sogar identisch sei. Beide Verfahren unterschieden sich der Sache nach. Abgesehen davon hätten die vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten bereits nicht überzeugend begründen können, dass es sich bei der beim Kläger angewendeten Methode nicht um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren handele. Zumindest bestehe insoweit die Aussicht einer solchen Anerkennung. Schließlich könne Prof. Dr. T3. auch nicht darin gefolgt werden, dass bei ihm - dem Kläger - außer mit der Racz-Methode noch mit anderen (konventionellen) Methoden ein Heilungserfolg hätte erzielt werden können. Diese Einschätzung von Prof. Dr. T3. liege ausgehend von bei ihm vorliegenden schwierigen anatomischen Verhältnissen und auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der tatsächlich ausprobierten Behandlungsalternativen fern; sie widerspreche zudem der Beurteilung seines behandelnden Facharztes Dr. T2. in dessen (weiterer) Bescheinigung vom 1. Juni 2001. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Antrag I. Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte, die Gerichtsakten VG Aachen 1 K 1775/00 und 1 K 212/01 sowie die übrigen zum Verfahren beigezogenen Akten (4 Hefte Personalakten und Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die im zweiten Rechtszug weiterverfolgte Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Diesem steht ein Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für eine Behandlung nach dem sog. epiduralen Injektionsverfahren nach Racz nicht zu. 1. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht aus dem für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Aufwendungen (Januar 2001) geltenden Beihilferecht herleiten. Zwar ist der Kläger als Bundesbeamter mit Dienstbezügen nach den im Verhältnis zu seinem Dienstherrn anwendbaren Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) - hier in der vor dem Entstehen der Aufwendungen zuletzt durch Änderungsvorschrift vom 8. Januar 1999 (GMBl. S. 58) geänderten Neufassung vom 10 Juli 1995 (GMBl. S. 470) - grundsätzlich beihilfeberechtigt. Die auf der Grundlage des § 200 BBG in der Form von Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften konkretisieren die in § 79 Satz 1 BBG nur im Allgemeinen festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wobei sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung dieser Pflicht berufenen Stellen im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung der Beihilfeberechtigten zentral binden. Obwohl die Beihilfevorschriften des Bundes wegen ihres Charakters als bloße Verwaltungsvorschriften ausgehend von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, nicht (mehr) den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen, sind sie noch für eine Übergangszeit - und damit selbstverständlich auch für in der Vergangenheit, also vor der Änderung der Rechtsprechung liegende Fälle - weiter anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl. 2004, 1420; aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa Urteile vom 1. September 2004 - 1 A 4294/01 -, Juris, und vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04 -, Juris (auch zur Veröffentlichung vorgesehen). Aus Anlass einer Krankheit (grundsätzlich) beihilfefähig sind namentlich die Aufwendungen für die in den einzelnen Ziffern des § 6 Abs. 1 BhV näher aufgeführten Leistungen, darunter ärztliche Leistungen (Ziffer 1) und - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausleistungen (Ziffer 6). Zusätzlich zu beachten sind jedoch zum einen die in § 6 Abs. 2 bis 4 BhV enthaltenen Leistungsausschlüsse und -begrenzungen. Zum anderen sind nach der Grundnorm des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV die von den nachfolgenden Vorschriften, also u.a. § 6 Abs. 1 BhV, thematisierten Aufwendungen (allgemein) nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die im Streit stehende Behandlungsmethode wird hiervon ausgehend jedenfalls im Ergebnis von einem beihilferechtlichen Leistungsausschluss erfasst. Das gilt letztlich unabhängig davon, ob die dem Kläger zuteil gewordene Behandlung in dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Januar 2001) unter den Katalog der nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 BhV durch das BMI ausdrücklich bestimmten Leistungsausschlüsse bei einer Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode fiel. Der Senat macht sich insofern „hilfsweise" die auf der Grundlage des Merkmals der Notwendigkeit in § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV angestellten und rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil zu Eigen. Von einer (nochmaligen) Darstellung der Entscheidungsgründe wird diesbezüglich gemäß § 130b Satz 2 VwGO abgesehen. Darüber hinaus bestehen hier allerdings schon keine durchgreifenden Bedenken, die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BhV i.V.m. den hierzu ergangenen „Hinweisen" des BMI unmittelbar auf den Fall des Klägers anzuwenden. Die „Hinweise" des BMI zu den Beihilfevorschriften des Bundes enthalten im Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 eine Auflistung von als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt eingestuften (Behandlungs-)Methoden, bezüglich derer die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen vollständig ausgeschlossen ist. Eine der dort aufgeführten Methoden ist die „Osmotische Entwässerungstherapie". Diese ist seit einer Änderung vom 10. Dezember 1991 (GMBl. S. 1051, 1058) bis heute Bestandteil der betreffenden Negativliste - anfangs noch als Hinweis 1.41. Die zusammenfassend als epidurales Injektionsverfahren nach Racz beschriebene Behandlungsmethode (für die es im Übrigen noch eine Reihe weiterer Synonyme gibt), welcher sich der Kläger mit den einzelnen Bestandteilen „Implantation eines epiduralen Spinalkatheters", „Reduktion von Bandscheiben-, Narben- und Bindegewebe" und „Neurolyse in mehreren Etagen" am 10. Januar 2001 in der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis „Tagesklinik T. „ unterzogen hat, wird in dem vorstehenden Regelungszusammenhang von dem Begriff der osmotischen Entwässerungstherapie mit erfasst. Die Hinweise des BMI geben nämlich nichts dafür her, dass nur bestimmte Grund- oder Anwendungsformen der bezeichneten Therapie von der Beihilfefähigkeit ausgeschossen werden sollten. So fehlt es insbesondere an eingrenzenden Zusätzen etwa zu den Einzelbestandteilen der Behandlung oder auch an einer Namensangabe der Entwickler bzw. Befürworter bestimmter Behandlungsunterformen, wie sie betreffend andere ausgeschlossene Methoden (auch dort aber zumeist nur beispielhaft) dem Text zum Teil beigefügt wurden. Auch nachträglich hat der Beihilfevorschriftengeber, obwohl allgemein davon auszugehen ist, dass er die medizinische Entwicklung mit verfolgt, hier namentlich die Racz-Methode betreffend keine Spezifizierung oder Ergänzung des Ausschlusstatbestandes „osmotische Entwässerungstherapie" vorgenommen und auch keine diesbezüglichen Ausnahmen bestimmt. Das alles spricht dafür, dass es sich bei dem Begriff „osmotische Entwässerungstherapie" im Sinne des Hinweises 1 zu § 6 Abs. 2 BhV, wie es auch die Beklagte und ihr Medizinischer Dienst sehen, um einen relativ offenen Oberbegriff handeln soll, wobei die erfasste Methode lediglich mit dem Kern ihres (angenommenen) Wirkprinzips schlagwortartig umschrieben worden ist. Etwaige Unterformen und Weiterentwicklungen müssen dementsprechend auch nur im Kern mit der genannten Methode übereinstimmen, um gleichermaßen dem Ausschlusstatbestand zu unterfallen. Unter Berücksichtigung dessen weist das sog. epidurale Injektionsverfahren nach Racz eine hinreichende Übereinstimmung mit den wesentlichen kennzeichnenden Merkmalen der vereinfachten Grundform eines osmotischen Entwässerungsverfahrens auf. Bei Licht betrachtet handelt es sich bei der Racz-Methode allenfalls um eine gewisse Fortentwicklung und spezielle Ausprägung dieser Grundform; auch die sog. Racz-Methode befindet sich im Übrigen, was die Details betrifft, noch in einem fortdauernden Weiterentwicklungsprozess. In der Kommentar-Literatur wird der Inhalt des osmotischen Entwässerungsverfahrens (vereinfachend) dahin umschrieben, dass z. B. bei Bandscheibenvorfällen mittels eines Katheters eine Kochsalzlösung an die entsprechende Stelle der Wirbelsäule eingebracht wird. Vgl. etwa Schröder/Weber/Beckmann, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Anm. 33 Abs. 2.1 zu § 6 BhV; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Anm. 9 zu § 4 BVO NRW. Im Kern wird auch bei der Implantation des sog. Racz-Katheters mitsamt den zugehörigen weiteren Behandlungsschritten entsprechend vorgegangen. Die vom Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung (Seite 2 unten) vorgenommene Umschreibung der Behandlungsmethode nach Racz steht dem nicht entgegen, sondern erhärtet dies eher. Der Kläger hebt lediglich Einzelaspekte der konkreten Behandlung stärker hervor, ohne dabei die Vergleichbarkeit des Grundprinzips mit demjenigen einer osmotischen Entwässerungstherapie schlüssig in Frage zu stellen. Das gilt auch dann, wenn bei der Racz-Methode ein spezieller, etwa besonders dünner Katheter Verwendung finden sollte. Nicht maßgeblich ins Gewicht fällt außerdem der Umstand, dass bei der Behandlungsmethode nach Racz über den Katheter nicht allein eine Kochsalzlösung eingebracht wird, sondern zusätzlich bestimmte Enzyme zum Einsatz kommen. Dies mag zwar, wie es Prof. Dr. I. in seinem Gutachten andeutet, in diesem Punkt das Beschreiten „neuer Wege" kennzeichnen. Der prägende Charakter der Behandlungsmethode als solcher ändert sich aber hierdurch nicht. Dass sich das osmotische Entwässerungsverfahren und die Behandlungsmethode nach Racz jedenfalls zum „Teil" entsprechen, bringt auch Prof. Dr. I. in seinem Gutachten unzweifelhaft zum Ausdruck. Dass jenes Gutachten im Übrigen die gestellte Beweisfrage nach einer „Gleichstellung" der jeweiligen Verfahren nicht ganz klar beantwortet haben mag, ist für die Entscheidung des Senats nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da es nach dem Vorstehenden in rechtlicher Hinsicht bereits ausreicht, wenn hinsichtlich wesentlicher Grundprinzipien der Behandlungsart und Wirkungsweise eine weitgehende Übereinstimmung festzustellen ist. Das aber ist hier unter ergänzender Einbeziehung der in das Verfahren eingeführten fachlichen Veröffentlichungen der Fall. So fasst etwa Dr. A. in der Orthopress-Ausgabe Nr. 2/98 „Schmerztherapeutische Bandscheibenbehandlung ohne Operation" (Bl. 23/23 der Verfahrensakte) die Wirkung des epiduralen Injektionsverfahrens sinngemäß dahingehend zusammen, dass das umspülte Gewebe durch die „osmotische Wirkung" der Kochsalzlösung entwässert werde, wobei die Enzyme abschwellend wirkten. Dr. H. u.a. (Bl. 77 ff., 83 der Verfahrensakte) sprechen in diesem Zusammenhang von einem das Verfahren kennzeichnenden „Spüleffekt". Das Assessment der Bundesärztekammer und der Kassenärzlichen Bundesvereinigung vom 28. März 2003 (Seite 10 der betreffenden HTA- Veröffentlichung) benennt unter den zahlreichen, teilweise mehrdeutigen Synonymen der in Rede stehenden Behandlungsmethode u.a. die „osmotische Nervenwurzelentwässerung". Prof. Dr. I. geht in seinem Gutachten auf das betreffende (von den Befürwortern der Methode angenommene) osmotische Wirkprinzip sinngemäß ebenfalls ein, hält es lediglich - aufgrund eigener Bewertung - für „abwegig". Die Frage der tatsächlichen Wirksamkeit einer bestimmten Behandlungsmethode ist allerdings für die hier zunächst in Rede stehende thematische Zuordnung zu einer vom Dienstherrn für die Beihilfefähigkeit aufgestellten Negativliste ohne jede Bedeutung. Der somit nach Maßgabe des Hinweises 1 zu § 6 Abs. 2 BhV vorliegende allgemeine Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mittels des epiduralen Injektionsverfahrens nach Racz hält bezogen auf das Krankheitsbild des Klägers einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist das BMI im Rahmen der Anwendung der in § 6 Abs. 2 BhV enthaltenen Regelungsermächtigung zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der im Streit stehenden Behandlungsmethode um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode handelt, wie sie § 6 Abs. 2 BhV als Tatbestandmerkmal voraussetzt. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801 = ZBR 1996, 48 = DÖD 1996, 90, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25 = DÖD 1999, 208. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus. Vgl. Senatsurteil vom 1. September 2004 - 1 A 4294/01 -, Juris; Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Anm. 19 Abs. 5 zu § 6 Abs. 2 BhV, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze fehlte es dem epiduralen Injektionsverfahren nach Racz - als Synonyme werden in Fachveröffentlichungen u.a. die Begriffe „Mininalinvasive Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz" und „Minimal-invasive perkutane epidurale Neurolyse" verwendet - in Bezug auf das Krankheitsbild des Klägers, ein Postnukleotomiesyndrom bei Rezidiv-Prolaps L5/S1, und mit Blick auf den für die rechtliche Beurteilung in dem vorliegenden beihilferechtlichen Verfahren maßgeblichen Behandlungszeitpunkt im Januar 2001 an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine durch geeignete, den zuvor beschriebenen Standards genügende wissenschaftliche Studien belegte Einschätzung der Wirksamkeit der Methode jedenfalls im Jahr 2001 nicht vorgelegen hat und soweit ersichtlich auch in der Zeit danach nicht erbracht wurde. Dieser Befund ergibt sich im Wesentlichen schon aus der Bewertung in den vorliegenden Gutachten von Prof. Dr. I. und Prof. Dr. T4. . Danach handelt es sich um ein weiter kontrovers diskutiertes und in der Praxis nicht allgemein akzeptiertes Verfahren, welches keinen wissenschaftlich fundierten Hintergrund habe und nicht zu den Standardverfahren zu zählen sei. Es werde weder von der Mehrheit der Wirbelsäulenchirurgen anerkannt, noch seien eindeutige wissenschaftliche Studien oder gar Doppelblindversuche nachweisbar. Ergänzend ergibt sich Näheres, namentlich die bis dahin vorliegenden Studien und die Auswertung von Fachveröffentlichungen betreffend, aus dem bereits durch das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Urteils (insb. Seite 13 des amtlichen Umdrucks) ausgewerteten Bericht über das Assessment der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 28. März 2003. Als „Fazit" kommt dieser Bericht auf Seite 48 zu dem Schluss, dass mit den vorliegenden Studien kein valider Wirksamkeitsnachweis der minimalinvasiven Kathetertechnik nach Racz habe erbracht werden können. Eine belastbare Aussage im Vergleich zu anderen Therapien bei Rückenschmerzen jeglicher Genese sei aufgrund der unzureichenden Studienlage nicht möglich. Insgesamt könne die in Rede stehende Behandlungsmethode derzeit nicht als etablierte, sondern müsse als experimentelle Therapie angesehen werden. Auf die Einzelfeststellungen des Berichts, welche sich ausgesprochen vertiefend mit der Thematik befasst haben und jedenfalls für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt uneingeschränkt Geltung beanspruchen können, sowie auf die diesbezüglichen Bestandteile der Urteilsbegründung erster Instanz nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Vgl. im Übrigen zur Frage der wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung des epiduralen Injektionsverfahrens nach Racz - jeweils sinngemäß verneinend - auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2005 - L 8/14 KR 166/02 -, Juris, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2004 - L 11 KR 4487/03 -, Juris, und Oberlandesgericht München, Urteil vom 19. Januar 2006 - 1 U 4453/05 -, Juris. Das Berufungsvorbringen setzt dem nichts von Gewicht entgegen. Der Kläger bezieht sich insoweit zum einen nochmals auf Fachveröffentlichungen, welche bereits erstinstanzlich Bestandteil der Gerichtsakte gewesen und vom Verwaltungsgericht ausgewertet worden sind. Deren Inhalt stützt aber ebenfalls eher eine Beurteilung dahin, dass es - alles in allem - jedenfalls bezogen auf das Jahr 2001 an hinreichenden wissenschaftlichen Studien gefehlt hat, die den geforderten Standards genügen; die in dem Beitrag von Dr. H. u.a. in Bezug genommene „Pilotstudie" ist hierfür kein Ersatz. Der vom Kläger zum anderen hervorgehobene Umstand, dass die fragliche Methode inzwischen auch etwa am Universitätsklinikum B. praktiziert werde, ist als Einzelhinweis unergiebig, um daraus gemessen an dem Vorstehenden relevante Schlüsse in Richtung auf die Frage der wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung zu ziehen. Darüber hinaus fehlt es auch schon an einer substanziierten Zeitangabe, die Schlüsse auf das Jahr 2001 zuließe. Das Erfordernis der wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode als Voraussetzung für ihre Beihilfefähigkeit und ein auf ihrem Fehlen beruhender allgemeiner Ausschluss bestimmter Aufwendungen ist ferner mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich vereinbar. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, dem Beihilfeberechtigten eine Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu gewähren. Mit einem solchen Erfordernis wird einerseits die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bewährte und erfolgversprechende Untersuchungen und Behandlungen gesichert; andererseits trägt diese Voraussetzung auch dem Gebot sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn Rechnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 1. September 2004 - 1 A 4294/01 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 1995 - 4 S 642/94 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C IV 2 Nr. 90; Mildenberger, a.a.O., Anm. 19 Abs. 4 zu § 6 Abs. 2 BhV. 2. Der vom Kläger behauptete Anspruch folgt auch nicht ausnahmsweise aus der ihm gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht der Beklagten. Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen Gegenindikationen - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernstzunehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sog. „Außenseiter-Methoden" notwendig und angemessen und damit (unbeschadet eines in einem solchen Falle der Fürsorgepflicht widersprechenden Beihilfeausschlusses) beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, a.a.O. Eine solche Aussicht besteht aber nur dann, wenn die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlung zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, a.a.O. Gemessen an diesen Grundsätzen kann der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden. Dabei spricht schon sehr viel dafür, dass im Jahre 2001 auch eine begründete Aussicht auf eine künftige wissenschaftliche Anerkennung nicht bestanden hat, welche sich auf über die Ergebnisse kontrovers gebliebener Einzelstudien hinausgehende, in einem Mindestmaß bereits repräsentative wissenschaftliche Erkenntnisse stützen konnte; die seitherige Entwicklung lässt auf Gegenteiliges ebenfalls zumindest keine klaren Rückschlüsse zu. Der Senat braucht dem indes nicht weiter nachzugehen. Denn hier fehlt es jedenfalls (auch) an der weiteren Voraussetzung, dass zur Heilung der Erkrankung des Klägers bzw. zur Linderung seiner Schmerzen kein anerkanntes Heilverfahren mehr zur Verfügung gestanden hat. Zwar hatte die Bandscheibenoperation des Klägers im Mai 2000 dessen Wirbelsäulenerkrankung nicht abschließend behoben und hatte der Kläger wegen des aufgetretenen Postnukleotomiesyndroms und Rezidiv-Prolaps daraufhin schon zahlreiche, in seinem Widerspruchsschreiben näher bezeichnete Behandlungsmöglichkeiten aus dem Bereich der wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden ohne spürbaren Behandlungserfolg durchgeführt. Auch hat ihm das epidurale Injektionsverfahren nach Racz, dem er sich im Januar 2001 unterzogen hat, nach seinem Vorbringen tatsächlich geholfen. Gleichwohl trifft es nicht zu, dass - wie der Kläger meint -, objektiv schon damals allein das Verfahren nach Racz bei ihm noch Erfolg versprochen hätte. Dies zu beurteilen, erfordert eine medizinisch begründete Prognose dahingehend, wie die Erkrankung weiter verlaufen wäre, wenn statt des epiduralen Injektionsverfahrens andere Verfahren zum Einsatz gekommen wären bzw. wenn die Behandlung mit den bereits durchgeführten Verfahren fortgesetzt worden wäre. Hierzu hat sich Prof. Dr. T3. in seinem im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten vom 22. März 2004 mit Ergänzung vom 11. Juni 2004 näher geäußert. Danach standen dem Kläger zum einen weitere, bei ihm bis zu der Behandlung nach der Racz-Methode noch nicht angewandte Behandlungsalternativen zur Verfügung. Hierzu zählten namentlich eine zumindest einmalige (Re-)Operation und - für den Fall deren nicht erfolgreichen Verlaufs - ggf. anschließend eine Versteifungsoperation oder als weitere Alternative die Implantation einer künstlichen Bandscheibe. Ein derartiges Vorgehen sei auch im Fall des Klägers (u.a. mit Blick auf das bei diesem vorliegende Narbengewebe) unbeschadet des fehlenden Erfolgs der ersten Operation nicht kontraindiziert gewesen; das Komplikationsrisiko sei dabei eher geringer als bei der Racz-Methode einzuschätzen. Zum anderen hat der Gutachter zusätzlich darauf hingewiesen, dass auch eine Fortsetzung der beim Kläger bereits zum Einsatz gekommenen nicht operativen, konservativen Behandlungsmethoden medizinisch nicht kontraindiziert gewesen sei, soweit keine neurologischen Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. Dies zugrundegelegt, hatte der Kläger weder alle wissenschaftlich allgemein anerkannten und ihm zumutbaren Behandlungsmethoden schon vollständig ausgeschöpft, noch durfte er - zumal erst ca. acht Monate nach der nicht erfolgreichen ersten Operation - von vornherein davon ausgehen, dass die bei ihm inzwischen angewendeten konservativen Behandlungsmethoden auch in Zukunft keinen nachhaltigen Erfolg in Richtung auf das Ziel weitgehender Schmerzfreiheit bringen würden. Das Gutachten von Prof. Dr. T3. weist keine erkennbaren Mängel auf, die seine Verwertbarkeit und Überzeugungskraft in Zweifel ziehen und dem Senat (von Amts wegen) Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung geben könnten. Zwar weicht dieses Gutachten im Ergebnis von der Einschätzung des Orthopäden Dr. T2. in dessen vom Kläger in das Verfahren eingeführten Bescheinigungen vom 8. Februar 2001 sowie 1. Juni 2001 ab. In beiden Bescheinigungen fehlt es aber an einer vertieften Auseinandersetzung mit der in Rede stehenden Frage sowie letztlich an einer schlüssigen Begründung für die vorgenommene Bewertung des behandelnden Arztes, dass die Therapie nach Racz beim Kläger angeblich die „einzig noch (verbliebene) erfolgversprechende Behandlungsmethode" war. So wird etwa auch von Dr. T2. die Möglichkeit einer weiteren mikrochirurgischen Nukleotomie als in Betracht kommende Alternative gesehen, sie aber unter dem Gesichtspunkt neuerlicher extremer Narbenbildung incl. entsprechender Wurzelkompression bzw. wegen der bei dem Patienten besonders schwierigen anatomischen Verhältnisse dann doch abgelehnt, ohne sich in diesem Zusammenhang genauer und umfassender über die Erfolgsaussichten einer Re- Operation zu äußern. Davon abgesehen lag Prof. Dr. T3. auch die zweite Bescheinigung von Dr. T2. vom 1. Juni 2001, welche Bestandteil der Personal-Grundakte (Beiakte Heft 2) ist, bei der Erstellung seines Gutachtens bereits vor; so nimmt er darauf ausdrücklich Bezug (Seite 5 des Gutachtens). Soweit Dr. T2. anatomische Besonderheiten in Bezug auf den Kläger angeführt hatte (z.B. die starken Einengungen und Narbenbildungen im Spinalraum), konnte Prof. Dr. T3. diese somit ohne weiteres selbst würdigen und bei seiner Beurteilung mit berücksichtigen. Dass dies auch tatsächlich geschehen ist, zeigt etwa der Umstand, dass Prof. Dr. T3. sich in seinem Gutachten und dessen Ergänzung auch mit beim Patienten vorhandenem Narbengewebe auseinandergesetzt hat, nämlich in dem Sinne, dass es zwar schwierig sei, dieses scharf mit dem Skalpell zu durchtrennen, dass eine zumindest einmalige Re-Operation aber unbeschadet dessen beim Kläger indiziert gewesen sei. Dass der Gutachter in diesem Zusammenhang auch auf mögliche Gegenargumente und Einschränkungen hinweist, steht der Überzeugungskraft der abschließenden Bewertung nicht entgegen, sondern verstärkt sie eher noch. Die angeblichen Widersprüche in dem Gutachten von Prof. Dr. T3. , welche der Kläger erstinstanzlich gerügt hatte, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit überzeugender Begründung verneint (Seite 10 f. des amtlichen Umdrucks). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug, zumal der Kläger dies im Berufungsverfahren nicht mehr gesondert aufgegriffen hat. Schließlich verpflichtet allein der Umstand, dass die im Streit stehende Behandlungsmethode beim Kläger tatsächlich zu einer Beschwerdelinderung geführt hat, auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Beklagte nicht dazu, für die betreffenden Kosten durch Beihilfezahlung (anteilig) aufzukommen. Das wäre vielmehr höchstens dann der Fall, wenn - wie zuvor ausgeführt - andere, wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden nicht zur Verfügung gestanden hätten oder kontraindiziert gewesen wären. Ansonsten kommt es auf etwaige Behandlungserfolge im Einzelfall nicht an, solange die wissenschaftliche allgemeine Anerkennung der Methode fehlt. Darüber hinaus lässt sich angesichts der noch nicht hinreichend erforschten Wirkmechanismen der Racz- Methode und eines nicht auszuschließenden Placeboeffektes objektiv wohl nicht einmal ein hinreichend sicherer Kausalitätsnachweis führen, dass der Behandlungserfolg beim Kläger tatsächlich allein oder zumindest wesentlich auf den Einsatz dieser Methode zurückzuführen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Vorraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.