Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos. Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, die für den Hilfeempfänger X. T. im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. November 2003 erbrachten Aufwendungen in Höhe von 174.406,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2003 zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte dem Kläger die für den Hilfeempfänger X. T. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 174.406,74 EUR für dessen Unterbringung im "C. " in N. in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis Ende November 2003 zu erstatten hat. Der im 1941 geborene Hilfeempfänger leidet an einer nicht nur vorübergehenden geistigen Behinderung in der Form einer Imbezillität (Schwachsinn). Bis zu seiner erstmaligen Aufnahme in einer Einrichtung - der evangelischen Stiftung "I. " in N1. - am 15. November 1954 lebte er bei seiner Mutter in E. . In der besagten Einrichtung blieb der Hilfeempfänger bis zum 20. November 1961. Anschließend wurde er vom 21. November 1961 bis August 1962 im "C. " in N. , einer Pflegeeinrichtung in gleicher Trägerschaft, betreut. Ab dem 29. August 1962 vermittelte ihn die Einrichtung erstmals in eine sog. "Familienpflege"; in der Folgezeit erfolgten mehrere Wechsel dieser Familienpflegestellen. Zum 1. Juni 1988 wurde der Hilfeempfänger schließlich in dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie C1. in I1. /N2. Kreis aufgenommen, wo er bis zum 27. April 1998 blieb. Zum 30. April 1998 erfolgte aufgrund von nicht mehr zu bewältigenden Schwierigkeiten im persönlichen Umgang mit dem Hilfeempfänger, die seine umfassende Betreuung erforderten, eine erneute Unterbringung im "C. " in N. . Am 30. April 1998 beantragte der zum Betreuer des Hilfeempfängers bestellte Herr I2. -H. F. beim Kläger die Übernahme der entsprechenden Unterbringungskosten als Eingliederungs- und Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Der Kläger leitete die Antragsunterlagen mit Schreiben vom 11. Mai 1998 mit der Bitte an den Beklagten weiter, über die Kostenübernahme in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Auch wenn der Hilfeempfänger in N. gemeldet gewesen sei, habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor erneuter Aufnahme in den "C. " dennoch im Rahmen der Familienpflege in I1. gehabt, so dass der Kläger nach § 97 Abs. 2 BSHG nicht zuständig sei. Soweit der "C. " den Hilfeempfänger in die Familienpflege vermittelt habe, ermögliche diese ihm - ähnlich dem "betreuten Wohnen" - nämlich ein eigenständiges Leben. Der Beklagte lehnte eine Kostenübernahme in eigener Zuständigkeit mit Schreiben an den Kläger vom 17. Juli 1998 mit dem Argument ab, in einer Pflegefamilie ließe sich ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründen. Erneuten Aufforderungen des Klägers zur Gewährung der beantragten Leistungen in eigenem Namen mit Schreiben vom 22. Juni 1998, vom 9. September 1998 und vom 16. November 1998 trat der Beklagte mit der zusätzlichen Begründung entgegen, dass der Hilfeempfänger nach seinen Informationen in der Familie C1. in I1. nach Maßgabe der Richtlinien zur Familienpflege unter Fortführung der Betreuung durch die Einrichtung untergebracht worden sei. Danach komme eine Zuständigkeit des Beklagten nach §§ 97 Abs. 2, 103 Abs. 2 und 109 BSHG nicht in Betracht. Der Kläger sei mithin nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG, § 43 SGB I zumindest gehalten, in Vorlage zu treten. Daraufhin gewährte der Kläger dem Hilfeempfänger mit an seinen Betreuer gerichteten Bescheid vom 14. Dezember 1998 ab dem Aufnahmetag im "C. " Eingliederungshilfe gem. §§ 39 ff. BSHG. Unter dem gleichen Datum beantragte er beim Beklagten eine Kostenerstattung gem. § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG unter Berufung darauf, dass er nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG nur vorläufig eingetreten sei. Nach Einholung weiterer Auskünfte lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 ab, weil der Aufenthalt des Hilfeempfängers in I1. unter Berücksichtigung von § 103 Abs. 2 BSHG und § 109 BSHG kostenerstattungsrechtlich geschützt sei und somit nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gelte. Der Aufenthalt des Hilfeempfängers in der Familienpflege habe unter Berücksichtigung des dafür geltenden Familienpflegevertrages gemäß § 103 Abs. 2 BSHG als Einrichtungsaufenthalt gegolten, der von der Fiktion des § 109 BSHG erfasst werde. Mit Klage vom 20. Dezember 2003 hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte sei der von vornherein örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe für den Hilfeempfänger gewesen, da letzterer vor seiner streitgegenständlichen Aufnahme in den "C. " seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten, nämlich auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie C1. in I1. /N2. Kreis gehabt habe. In dieser Familienpflegestelle habe der Kläger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Keinesfalls habe es sich bei der Aufnahme des Hilfeempfängers T. im "C. " im April 1998 um den Übertritt aus einer Einrichtung in eine andere Einrichtung gehandelt, da der landwirtschaftliche Betrieb der Familie C1. keine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG sei. Es habe sich auch nicht etwa um eine Unterbringung außerhalb einer Einrichtung im Sinne des § 103 Abs. 2 BSHG gehandelt. Denn während seines Aufenthaltes auf dem Hof der Familie C1. sei der Hilfeempfänger nicht im Sinne von § 103 Abs. 2 BSHG in der Betreuung der Einrichtung verblieben. Es habe nämlich keine wei-tere intensive Einflussnahme der unterbringenden Einrichtung vorgelegen. Es habe keine ständige Beobachtung, Aufsicht oder Überwachung, also keine intensive Betreuung und Beaufsichtigung durch die unterbringende Einrichtung mehr stattgefunden. Zwischen dem Träger der Einrichtung und der Familie C1. habe zwar ein Vertrag über die Familienpflege des Hilfeempfängers bestanden, in welchem die Familie die "Richtlinien der Familienpflege" anerkannt habe; eine nachhaltige und ausgeprägte Beobachtung und Kontrolle durch die Einrichtung sei jedoch nicht mehr gegeben gewesen. Der Hilfeempfänger sei vielmehr in dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie C1. gegen freie Kost und Logis als Hilfskraft eingesetzt gewesen, habe auf dem Hof ein eigenes Zimmer bewohnt und sei von der Familie versorgt und beaufsichtigt worden. Lediglich vier Mal im Jahr seien Besuche durch einen Mitarbeiter der Einrichtung erfolgt. Der Hilfeempfänger selbst habe umgekehrt einmal jährlich an einer 14tägigen, durch den "C. " organisierten Freizeit- bzw. Urlaubsmaßnahme teilgenommen und habe darüber hinaus die Einrichtung vier mal im Jahr besucht. Dies genüge nicht den Anforderungen, die nach § 103 Abs. 2 BSHG an einer auswärtigen Unterbringung zu stellen seien. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die von ihm, dem Kläger, für den Hilfeempfänger X. T. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 174.406,74 EUR nebst 4 % Zinsen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 bis zum 1. Mai 2000 und für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung darauf berufen, dass der Aufenthalt des Hilfeempfängers auf dem landwirtschaftlichen Hof der Familie C1. als Aufenthalt in einer Einrichtung nach § 103 Abs. 2 BSHG gewertet werden müsse, da der Hilfeempfänger zwar außerhalb der Einrichtung untergebracht, aber in ihrer Betreuung verblieben bzw. lediglich beurlaubt gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Vertrag über die Familienpflege zwischen der Einrichtung und der Familie C1. , in welchem die Rechte und Pflichten der Familie C1. sowie die des Hilfeempfängers ausführlich festgelegt gewesen seien. Mit dieser Art der Familienpflege biete die Anstalt, zu der der C. gehöre, in Verbindung mit dafür geeigneten Familien geistig behinderten Menschen Hilfe zur Eingliederung in die Arbeitswelt. Der Erfolg einer solchen Maßnahme sei nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Anstalt und der Betreuungsfamilie zu erreichen. Die vom Kläger zutreffend dargestellten Kontakte zwischen dem Hilfeempfänger, der Familie C1. und dem "C. " reichten aus, um den Aufenthalt des Hilfeempfängers als weitere Unterbringung im Sinne des § 103 Abs. 2 BSHG zu werten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Unterbringung des Hilfeempfängers in der Familie C1. um eine solche im Rahmen einer Einrichtung im Sinne des § 103 Abs. 2 BSHG handele. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger begründet seine - mit Senatsbeschluss vom 28. Februar 2006 zugelassene - Berufung gegen das Urteil wie folgt: Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie C1. handele es sich nicht um einen dezentralen Einrichtungsteil des "Benninghofes" im Sinne des § 103 Abs. 2 BSHG, weil diese Unterkunft nicht in der Weise der Rechts- und Organisationssphäre der Einrichtung zugeordnet gewesen sei, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen habe angesehen werden müssen. Der Hof der Familie C1. sei ein eigenständiger landwirt- schaftlicher Betrieb und dem "C. " organisatorisch nicht zugeordnet. Weder bestehe zwischen beiden eine gemeinsame Trägerschaft noch habe es Betreuungspersonal gegeben, das auch vom "C. " angestellt worden sei. Auch habe eine von § 103 Abs. 2 BSHG geforderte fortdauernde Betreuung im Sinne einer regelmäßigen und intensiven Einflussnahme der Einrichtung in kurzen zeitlichen Abständen auf den Hilfesuchenden im Zeitraum seiner Unterbringung bei der Familie C1. nicht stattgefunden. An das Vorliegen der Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 BSHG seien umso höhere Anforderungen zu stellen je länger das Betreuungsverhältnis außerhalb der Einrichtung dauere; hier habe sich der Hilfesuchende schon seit dem 29. August 1962 - also vor seiner Aufnahme bei der Familie C1. schon 26 Jahre lang - fortlaufend außerhalb der Einrichtung in verschiedentlicher Familienpflege befunden. Aus einem Schreiben vom 27. Juli 1979 des ärztlichen Dienstes der Anstalt - Dr. I3. - sowie aus Berichten des "C. " gehe zudem hervor, dass der Hilfesuchende schon bei seiner Be-schäftigung in der Familie eines Gärtners im Jahre 1979 sicher den höchstmöglichen Grad an Selbständigkeit und auch an Arbeitsleistung erreicht habe und zum Zeitpunkt seiner Aufnahme bei Familie C1. so selbständig gewesen sei, dass eine ständige Betreuung durch die Einrichtung gar nicht mehr erforderlich gewesen und auch nicht praktiziert worden sei. Nach einer langen Phase ohne wesentliche Einflussnahme seitens des "C2. " sei der Kontakt der Einrichtung mit der Familie C1. erst wieder intensiviert worden, nachdem das Verhältnis des Hilfeempfängers zur Pflegefamilie wegen der für 1997 und 1998 dokumentierten Übergriffe auf Mensch und Tier immer schwieriger geworden sei. Dass eine fortlaufende Betreuung bestanden habe, könne auch nicht auf Grund des angeblich zwischen der Einrichtung und der Pflegefamilie geschlossenen Betreuungsvertrages angenommen werden, in dem sich die Einrichtung unter Bezugnahme auf ihre Richtlinien zur Familienpflege zur engen Zusammenarbeit mit der Betreuungsfamilie, zur überwachenden Betreuung des Untergebrachten und bei Auftreten von unvertretbaren Schwierigkeiten ggfs. zu seiner anderweitigen Unterbringung verpflichtet habe. Da das einzige im Verfahren vorgelegte Vertragsexemplar lediglich die nachträgliche Unterschrift des Betreuers des Hilfeempfängers vom 6. März 1989 trage, könne nicht von einem wirksamen Zustandekommen des Vertrages zwischen der Einrichtung und Familie C1. ausgegangen werden. Jedenfalls seien die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Richtlinien zur Familienpflege kein rechtsverbindlicher Inhalt der Vereinbarung geworden. Diese Richtlinien orientierten sich an den Bedürfnissen, die für die Eingliederung in die Arbeitswelt bei geistig behinderten Jugendlichen bestünden, seien also auf die Persönlichkeitsbildung des behinderten Jugendlichen und seine Ertüchtigung zu einer verantwortlichen Lebensführung gerichtet. Derartige Maßnahmen seien ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf Dauer angelegt, so dass eine Rückkopplung zur Einrichtung hier naheliegend erscheine. Der Hilfeempfänger im vorliegenden Fall sei hingegen schon 47 Jahre alt gewesen, als er zur Familie C1. gekommen sei, und habe damals - wie ausgeführt - bereits den höchstmöglichen Grad an Selbständigkeit und Arbeitsleistung erreicht. Da er seit 1962 fortwährend in der Form einer Familienpflege untergebracht gewesen sei, habe man davon ausgehen müssen, dass der Aufenthalt in I1. langfristig angelegt sei und er dort - seinem geistigen Entwicklungsstand entsprechend - auf längere Dauer unter Betreuung wohnen und arbeiten werde. Eine zeitnahe Rückkehr in die Einrichtung sei rein faktisch nicht ins Auge gefasst gewesen, so dass der Fall von den Richtlinien gar nicht erfasst worden sei. Dass namentlich auch die Rücknahmeverpflichtung als Absicherung der Pflegeeltern und Rück-halt durch die Einrichtung nicht ernst gemeint gewesen sei, ließe sich daraus ableiten, dass der "C. " trotz massiver Gewaltattacken des Hilfeempfängers gegenüber Frau C1. im Januar 1998 erst im April 1998 ein weiteres Mal Kontakt aufgenommen und dass Betreuungspersonal der Einrichtung es im übrigen für ausreichend befunden habe, regelmäßiger miteinander zu telefonieren. Vor dem Hintergrund des Fehlens einer wirklichen Absicherung der Familie C1. durch die Einrichtung ergebe sich aus dem Urteil des Bundessozialge-richtes 10 RKg 6/92 vom 22. September 1993, das für die Sicherstellung einer Betreuung auf den Abschluss eines Vertrages abstelle, ebenfalls nichts anderes. Zudem habe der Hilfeempfänger - anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall - während seiner Unterbringung bei der Familie C1. keine Eingliederungshilfe erhalten. Letztlich stelle auch das Bundessozialgericht trotz eines dort bestehenden Vertrages mit der Einrichtung auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. § 103 Abs. 2 BSHG setze zudem zwingend voraus, dass sich der Hilfeempfänger zuvor in der Einrichtung aufgehalten habe; sonst könne er nicht in der Betreuung "bleiben". Das sei aber unstreitig vorliegend nicht gegeben, weil der Hilfeempfänger seit 1962 fortlaufend in sog. "Familienpflege" untergebracht gewesen sei und somit ein der Unterbringung bei der Familie C1. vorausgegangener Aufenthalt in der Einrichtung gar nicht stattgefunden habe. Schließlich sprächen die tatsächlichen Umstände dafür, dass der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auf dem Hof der Familie C1. in I1. gehabt habe. Der Kläger beantragt unter Rücknahme seiner Klage insoweit, als mit ihr Zinsen auch für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit des Anspruchs am 20. Dezember 2003 geltend gemacht worden sind, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die von ihm für den Hilfeempfänger X. T. im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. November 2003 erbrachten Aufwendungen in Höhe von 174.406,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2003 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Nach § 103 Abs. 2 könne immer dann noch von einem Anstaltsaufenthalt gesprochen werden, wenn die Einrichtung die Betreuung des Pfleglings nach wie vor sicherstelle. Die Vorschrift verlange dabei kein besonderes Betreuungsverhältnis der betreffenden Einrichtung selbst; vielmehr sei lediglich eine anderweitige Sicherstellung der Betreuung vorgeschrieben, wie sie vorliegend durch das Familienpflegeverhältnis mit der Familie C1. erfolgt sei. Familienpflege komme dann in Betracht, wenn und soweit seelisch erkrankte Erwachsene, deren stationäre Behandlung abgeschlossen sei, bei der Bewältigung ihres Lebens außerhalb der Einrichtung noch Hilfe und Begleitung benötigten. Die Pflegefamilie werde nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen durch die Einrichtung ausgewählt. Die schrittweise Annäherung des behinderten Menschen an die Pfle-gefamilie über den persönlichen Kontakt werde vom Pflegefamilienteam begleitet. Eben ein solches Pflegefamilienverhältnis des "C2. " mit der Familie C1. sei ausweislich eines Berichtes des Anstaltsmitarbeiters F. vom 6. März 1989 zustande gekommen. Ausweislich der vorliegenden Besuchsberichte habe ein regelmäßiger Kontakt zwischen dem "C. " und der Familie C1. bestanden. Nach dem mündlichen Vertrag, dessen Zustandekommen Herr C1. mit Schreiben vom 3. Juli 2006 ausdrücklich bestätigt habe, sei man sich insbesondere darüber einig gewesen, dass der Hilfeempfänger bei Problemen erneut vom "C. " aufgenommen werde. Der Senat hat zur Frage des Umfangs der Betreuung des Hilfeempfängers X. T. in der Zeit seines Aufenthaltes in dem landwirtschaftlichen Anwesen C1. durch die Mitarbeiter der Einrichtung "C. " Beweis durch Vernehmung des Herrn I4. C1. als Zeugen erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Kläger bzw. Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit der Kläger seine Klage nach § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO mit Einwilligung des Beklagten wirksam zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die teilweise Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Im Übrigen ist die mit Beschluss des Senates vom 28. Februar 2006 zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die für den Hilfeempfänger in der Zeit ab dem 1. Ja- nuar 1999 bis zum 30. November 2002 als Eingliederungshilfe erbrachten Auf- wendungen in Höhe von 174.406,74 EUR nebst Prozesszinsen zu erstatten. Die entsprechende Klage ist nicht nur als allgemeine Leistungsklage statthaft, vgl. zur Statthaftigkeit der Leistungsklage in kostenerstattungsrechtlichen Verfahren: OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2001 -12 A 4215/00 -, ZfJ 2002, 307; Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -, ZfJ 2003, 152; Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3259/04 - . und auch im Übrigen zulässig, sondern auch begründet. Der Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 103 Abs. 1 BSHG. Danach hat der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger der Sozialhilfe dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind bzgl. der für die Unterbringung des Hilfeempfängers im "C. " ab dem 1. Januar 1999 bis zum 30. November 2003 vom Kläger gewährten Eingliederungshilfe zu Lasten des Beklagten erfüllt. Dass es sich bei dem "C. " um eine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG handelt (vgl. § 97 Abs. 4 BSHG) und der Hilfeempfänger der Be- treuung in der Einrichtung bedurfte, seine Unterbringung dort also "nützlich und zweckmäßig" und erforderlich war, weil andere Hilfen nicht möglich oder nicht ausreichend waren, vgl. zu diesem Erfordernis und zum Begriff der Einrichtungs-, Anstalts- bzw. Heimbetreuungs-bedürftigkeit: OVG NRW, Urteil vom 12. Sept-ember 2002 - 12 A 4625/99 - m. w. N., wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger hatte zunächst nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Sozialhilfeleistung gegenüber dem Hilfeempfänger zu erbringen. Nach der genannten Vorschrift hat der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich auf-hält, unverzüglich über die Hilfe zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn nicht spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Kenntniserlangung von der Be-dürftigkeit feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfesuchenden nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG begründet worden ist, der Hilfeempfänger also seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrich-tung bzw. - bei einem Übertritt aus einer anderen Einrichtung - bei Aufnahme in die erste Einrichtung oder in den zwei Monaten vor der maßgeblichen Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dies war insoweit vorliegend der Fall, als der Kläger und der Beklagte keine Einigung darüber erzielen konnten, ob der Hilfeempfänger im Zeitpunkt seiner erneuten Aufnahme in den "C. " in N. im Bereich des Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder ob der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend war, der für die örtliche Zuständigkeit bei seiner erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung maßgebend war, weil er aus einer Einrichtung in eine weitere Einrichtung übergetreten war mit der Folge, dass weiterhin der Kläger der zuständige Sozialhilfeträger geblieben wäre. Solange der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG zuständige Sozialhilfeträger seine Zuständigkeit nicht anerkannt hat oder die Zuständigkeit im Rahmen eines ver-waltungsgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig festgestellt worden ist, steht die Zuständigkeit im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG noch nicht "fest", sondern ist die Zuständigkeitsfrage noch offen mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger des tatsächlichen Aufenthaltsortes bei Vorliegen der sonstigen sozialhilferecht-lichen Voraussetzungen vorläufig eintreten und weiter leisten muss. Vgl. Bräutigam in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 30. Die vorläufige Leistungspflicht nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG geht gemäß § 37 Satz 1 SGB I der Regelung des § 43 SGB I im hier vorliegenden Streitfall über die örtliche Zuständigkeit vor. Vgl. Zeitler in: Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Stand August 2004, § 97 BSHG Rdnr. 32 m. w. N. Letztlich örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ist nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG der Beklagte, denn der Hilfeempfänger hat nach Überzeugung des Senats seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erneuten Aufnahme im "C. " auf dem Bauernhof der Familie C1. in I1. /N2. Kreis - also nach dem hier noch maßgeblichen § 1 AG-BSHG in der Fassung vom 15. Juni 1999 i. V. m. §§ 1, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 a) Nr. 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (LVerbO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 im Bereich des Beklagten - gehabt. Es ist kein Fall des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG gegeben, der § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hier nicht zur Anwendung kommen lassen würde. Danach ist der gewöhn- liche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend, wenn bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrich-tungen übergetreten war oder nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall eintritt. Die-se Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Übertritt des Hilfeempfängers aus der Familie C1. in den "C. " kann nicht als Übertritt aus einer Ein-richtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 BSHG angesehen wer-den. Bei einer Einrichtung nach § 97 Abs. 4 BSHG handelt es sich um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personell und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft; solche Einrichtungen sind auf einen größeren, wechselnden Personenkreis zugeschnitten und auf eine gewisse Dauer angelegt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. April 1995 - 5 C 12.93 -, FEVS 46, 52 (55) m. w. N. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei Familienpflegestellen als solchen regelmäßig nicht um Einrichtungen i. S. v. § 97 Abs. 4 BSHG. So auch Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 Rdnr. 94; Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Stand August 2004, § 103 BSHG Rdnr. 21 jeweils m. w. N. Bei der Familienpflegestelle C1. handelt es sich auch nicht um einen dezen- tralen Bestandteil der Einrichtung "C. ". Eine dezentrale Unterkunft be-treuter Personen gehört nur dann räumlich der Einrichtung zu, wenn die Unter-kunft der Rechts- und Organisationssphäre so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 24.92 -, BVerwGE 95, 149. Der Hof der Familie C1. ist hingegen ein eigenständiger landwirtschaftlicher Betrieb und dem "C. " organisatorisch nicht zugeordnet. Gegenteiliges folgt - ungeachtet der Frage des Zustandekommens eines solchen Vertrages im vorliegenden Fall - auch nicht aus den üblicherweise zwischen der Bildungs- und Pflegeanstalt "I. " und den Familienpflegestellen Ende der 80-er Jahre geschlossenen Vereinbarungen über die Anerkennung der Richtlinien der Einrichtung zur Familienpflege. Weder besteht zwischen beiden Seiten eine gemeinsame Trägerschaft noch gemeinsames Betreuungspersonal. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass der Einrichtungsträger des "C2. " nach Maßgabe eines einheitlichen Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernommen hat. Vgl. zu dieser Voraussetzung: Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 Rdnr. 96; Bräutigam in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 43 S. 736; Zeitler in: Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Stand August 2004, § 97 BSHG Rdnr. 37 d. 1. jeweils m. w. N. auch aus der Rechtsprechung des BVerwG. Etwas anderes kann sich auch nicht aus § 103 Abs. 2 BSHG ergeben, denn die- se gesetzliche Fiktion gilt als reine Kostenerstattungsvorschrift weder unmittelbar noch analog im Rahmen auch der örtlichen Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG. Vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 103 Rdnr. 33; Bräutigam in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 20; Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Stand August 2004, § 103 BSHG Rdnr. 49 jeweils m. w. N. Auch mit seiner auf die Kostenerstattungspflicht begrenzten Regelungswirkung steht § 103 Abs. 2 BSHG dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Nach die-ser Vorschrift soll für den Bereich der Kostenerstattung als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung auch gelten, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Eine Beurlaubung aus der Einrichtung "C. " war ersichtlich nicht gegeben. Von einer Beurlaubung ist nur bei einer von vornherein befristeten Abwesenheit des Hilfeempfängers von der Einrichtung bei vorgesehener Rückkehr in dieselbe nach Ablauf der - regelmäßig kurzen - Frist auszugehen. Vgl. etwa Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 20; Schellhorn, VwGO, 16. Aufl., § 103 Rdnr. 31. Der "C. " hat die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Pflegefamiliestelle C1. und den vorausgegangenen Familienpflegestellen jedoch nicht befristet und auch keine feste Rückkehr in die Anstalt eingeplant. Auch bei einer nur "versuchsweisen" Entlassung, bei der sich die Einrichtung zur Rücknahme des Hilfeempfängers bereit erklärt, falls der Versuch scheitert, handelt es sich nicht um eine Beurlaubung im Sinne des § 103 Abs. 2 BSHG. Hier hängt die Rückkehr nämlich von einem zeitlich ungewissen Ereignis ab. Vgl. Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Stand August 2004, § 103 BSHG Rdnr. 51; Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 20. Der Hilfesuchende ist während seiner Unterbringung auf dem Hof der Familie C1. auch nicht i. S. d. § 103 Abs. 2 BSHG in der Betreuung der Einrichtung "C. " verblieben. Die Unterbringung außerhalb der Einrichtung zunächst zwingend den vorherigen Aufenthalt des Hilfeempfängers in eben dieser Einrich-tung voraus, sonst kann er begrifflich nicht in ihrer Betreuung "bleiben". Dies setzt wiederum voraus, dass sowohl Heim- bzw. Anstaltsbetreuungsbedürftigkeit wäh-rend des vorausgegangenen Aufenthalts in der Einrichtung bestanden hat als auch für die Dauer der auswärtigen Unterbringung noch besteht. Vgl. Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Stand August 2004, § 103 BSHG Rdnr. 46 m. w. N.; Bräutigam, in : Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 19; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 103 Rdnr. 30. Schon das Vorliegen dieser Voraussetzungen erscheint zweifelhaft. Der Hilfeempfänger hat sich nämlich vor der Unterbringung bei der Familie C1. in I1. nicht unmittelbar im "C. " befunden, sondern seit 1962 ununterbrochen in verschiedenen Familienpflegestellen, zuletzt bei einem Gärtnereibetrieb. Nur wenn man diese Aufenthalte als Fortsetzung der Unterbringung des Hilfeempfängers im "C. " bis August 1962 begreifen kann, könnte der Hilfeempfänger anlässlich des Wechsels in die Familie C1. dennoch in der Betreuung der Einrichtung verblieben sein. Da der Hilfeempfänger bei der Aufnahme in die Familie C1. im Jahre 1989 bereits 26 Jahre ununterbrochen außerhalb einer Einrichtung untergebracht war und die auftretenden Schwierigkeiten offensichtlich nicht seine zwischenzeitliche Rückkehr in die Anstalt selbst bedingt haben, lässt sich jedoch nicht ohne weiteres vom ununterbrochenen Fortbestehen einer Anstaltsbetreuungsbedürftigkeit ausgehen. Zwar mag der Hilfeempfänger - wie es im ärztlichen Bericht vom 24. Juli 1979 des ärztlichen Dienstes des "C. " Dr. I3. heißt - zu einem selbständigen Leben nicht in der Lage gewesen und so auch nicht in den Arbeitsprozess einzugliedern gewesen sein, jedoch schloss dies die Unterbringung und Arbeitstätigkeit bei einem Landwirt bzw. in einer Gärtnerei nicht aus, durch die er nach Einschätzung des Arztes den höchst-möglichen Grad an Selbständigkeit und auch Arbeitsleistung erreichte. Ist es über Jahre gelungen, diesen Standard durchgängig bei Unterbringung in Familienpfle-ge zu halten, ohne dass der Betreffende zwischenzeitlich der - Natur gemäß in-tensiveren - Betreuung in einer Einrichtung bedurfte hat, etwa um ihn "einzu-stellen", spricht vieles dafür, dass die Beteiligung der Einrichtung an der Betreu-ung des Hilfeempfängers in der Familienpflege den Charakter der ambulanten Hilfe angenommen hat und der bestimmende Einfluss der Einrichtung und ihre Verantwortlichkeit für den Hilfeempfänger zurückgeschraubt worden sind. Ungeachtet dessen verlangt ein Verbleiben des Hilfeempfängers in der Betreu- ung des "C2. " während seiner Unterbringung in der Familienpflegestelle C1. in I1. als solche jedenfalls, dass er in der verantwortlichen Obhut der Einrichtung verblieben ist. Die Anstaltsbetreuung spaltet sich in diesem Fall in ein Betreuungsverhältnis in der Unterbringungsstelle - hier Familie C1. - und in die fortdauernde Betreuung durch die Einrichtung auf; die Unterbringung muss also zum Teil an die Stelle der weiterhin an sich erforderlichen Anstaltsbetreuung getreten sein. Vgl. Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, § 103 BSHG Rdnr. 46; ZSpr., Entsch. vom 3. März 1994 - B 160/90 -, EuG 48, 468. Dies bedeutet, dass eine ständige Beobachtung, Aufsicht oder Überwachung be- stehen muss, die die Einrichtung bestimmend ausübt. Vgl. Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, § 103 BSHG Rdnr. 48; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 103 Rdnr. 30, jeweils m. w. N. Die Betreuung des Hilfesuchenden hat - mit anderen Worten - unter der maßgeblichen Beteiligung der Einrichtung stattzufinden. Vgl. ZSpr., Entsch. Vom 7. Februar 1969 - B 81/86 -, EuG 21, 434 (437); ZSpr., Entsch. vom 4. März 1971 - B 95/68 -, EuG 23, 445 (451). Um die entsprechende Gesamtverantwortung für den Hilfeempfänger wahren zu können, muss es sich dabei um eine regelmäßige, intensive, den jeweiligen Hilfeerfordernissen eines dem Grunde nach Anstaltsbetreuungsbedürftigen angepasste Einflussnahme der Einrichtung handeln. Vgl. Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, § 103 BSHG Rdnr. 48; Bräutigam, in: Fichtner, VwGO, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 19; Zspr., Entsch. vom 30. Juni 1988 - B 12/85 -, EuG 44, 208. Gelegentliche Besuche oder gar bloße Telefonkontakte werden den Bedürfnissen eines Hilfeempfängers, dessen Anstaltsbetreuungsbedürftigkeit an sich weiter be-steht, nicht gerecht, vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 19; Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, § 103 BSHG Rdnr. 48; Zspr., Entsch. vom 24. September 1971 - B 71/70 -, EuG 24, 71; Entsch. vom 2. Juli 1992 - B 60/89 -, EuG 47, 140; Entsch. vom 17. Juni 1993 - B 67/92 -, EuG 48, 268, weil die Einrichtung - ungeachtet evtl. tatsächlich phasenweise nur geringer Veranlassung zu einem Eingreifen - mangels ausreichender Prävention keine durchlaufende Kontrolle über den Betreuungsfall mehr besitzt und ihre Maßnahmen nur noch den Charakter einer ambulanten Unterstützung oder bloßen Nachsorge tragen würden. Vgl. zur nachgehenden Fürsorge etwa Zspr., Entsch. vom 7. Februar 1969 - B 37/68 -, EuG 21, 321. Insofern kann es auch nicht auf die bloße Anzahl förmlicher Besuche und telefonischer Kontakte ankommen, sondern darauf, wie sich das Netz der begleitenden Kontrolle bei einer Gesamtsicht darstellt. Ähnlich: ZSpr., Entsch. vom 9. Mai 1974 - B 12/72 -, EuG 27, 401 (405/406). Bei alledem sind zur Abgrenzung von einer bloß noch ambulanten Betreuung eines nicht (mehr) anstaltbetreuungsbedürftigen Hilfeempfängers an Art und Umfang der Betreuung durch die Einrichtung umso strengere Maßstäbe anzulegen, je länger ein Betreuungsverhältnis außerhalb der Einrichtung dauert. Vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 103 Rdnr. 30. Nach Überzeugung des Senates unterschreitet hier die vom "C. " tatsächlich ausgeübte Einflussnahme auf den Aufenthalt des Hilfeempfängers auf dem Bauernhof der Familie C1. in I1. /N2. Kreis unter Berücksich-tigung auch der Zeugenaussage bei einer Gesamtbetrachtung die sich aus den obenstehenden Maßstäben ergebende Schwelle für eine fortlaufende Betreuung im Sinne von § 103 Abs. 2 BSHG. Aufgrund der hohen Selbständigkeit des Hilfeempfängers hat nach einer Versuchsphase (vergl. Bericht des begleitenden Betreuers des "C2. " F. vom 6. März 1989) keine hinreichend intensive Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Nach Angaben des Zeugen C1. ist er von den Mitarbeitern des C2. lediglich zu Beginn der Beschäftigungszeit des Hilfeempfängers einmal warnend auf dessen Schwachstellen "Sauberkeit" und "Ehrlichkeit" hingewiesen worden. Die Berichte des Außendienstes aus den Jahren 1990 und 1992 und überhaupt die geringe Anzahl im Laufe der Aufenthaltszeit erstellten Berichte lassen darauf schließen, dass der Hilfeempfänger bzw. die Familie C1. im übrigen hingegen relativ unbehelligt geblieben sind und dass jeweils nur in großen Abständen eine bloße Bestands-aufnahme hinsichtlich des Wohlverhaltens des Hilfeempfängers und der Bemü-hungen der Familie C1. , lenkend auf ihn einzuwirken, gemacht wurde. Aus dem Schreiben des "C2. " vom 7. Mai 1998 ergibt sich, dass sich erst nach den ersten Auffälligkeiten im Jahre 1994 die Kontakte zwischen der Einrichtung und der Familienpflegestelle wieder etwas enger gestalteten, als nämlich häufiger Besuche und ermahnende Gespräche notwendig wurden. Davon, dass regelmäßiger miteinander telefoniert werden und der Außendienst der Einrich-tung in kürzeren Abständen vorbeikommen sollte, ist hingegen erst im Bericht vom 13. Januar 1998 kurz vor der Rücknahme des Hilfeempfängers die Rede. Zuvor lebte der Hilfeempfänger - trotz gelegentlicher anlaßbezogener Kontakte ab dem Jahr 1994 - noch ohne wesentliche Einflussnahme seitens des "C. -hofes" bei der Familie C1. . Denn aus dem Schreiben des "C. " vom 26. Juli 1999 ergibt sich, dass der Hilfeempfänger lediglich vier Mal jährlich den "C. " besuchte und einmal im Jahr an einer vierzehntägigen Ferienfreizeit des Hauses teilgenommen hat. Regelmäßige Kontrollbesuche seitens des "Ben-ninghofes" sollen ebenfalls nur vier Mal pro Jahr stattgefunden haben, soweit es keine besonderen Erfordernisse gegeben habe. Namentlich eine Nachschau in vierteljährlichem Abstand, wie sie aus den Angaben des "C2. " und der Zeugenaussage im günstigsten Fall zu schließen ist, genügt der Anforderung an permanente, ständige Beobachtung, Aufsicht oder Überwachung jedoch nicht, vgl. Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, § 103 BSHG Rdnr. 48, die Einflussnahme muss vielmehr in kurzen zeitlichen Abständen erfolgen. Vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 19. Soweit die zentrale Spruchstelle in ihrer Entscheidung vom 17. Juni 1993 - B 82/92 - (EuG 48, 361, 366) es anders beurteilt, wenn der Hilfeempfänger vom Sozialdienst einer Einrichtung regelmäßig alle drei Monate aufgesucht wird, kann dem nicht beigetreten werden. So auch Bräutigam, in: Fichtner, a. a. O. Außerdem stellt die Entscheidung zur Bejahung einer ständigen - regelmäßigen und intensiven - Aufsicht und Betreuung durch die Anstalt nicht nur auf vierteljährliche Besuche und die regelmäßige Teilnahme des Hilfeempfängers an den von der Einrichtung durchgeführten Ferienmaßnahmen ab, sondern zusätzlich - abweichend von den vorliegenden Verhältnissen - auch auf die regelmäßige Rückkehr des Hilfeempfängers in die Einrichtung anlässlich diverser Feiertage und auf etwa 12 bis 15 Mal jährlich stattfindende routinemäßige Telefonkontakte. Den nur lockeren und weitmaschigen Kontakt in erster Linie zur bloßen Vergewisserung, dass keine von Seiten der Familienpflegestelle nicht lösbaren Schwierigkeiten aufgetreten sind, bestätigt der Zeuge C1. , wenn er angibt, die Beschäftigten des "C. " hätten im Verlauf von mehreren Monaten - wenn in der Gegend etwas zu tun war - vorbeigeschaut, ob alles in Ordnung sei. Der Zeuge konnte nicht einmal bestätigen, dass wenigstens der vierteljährliche Besuchsrhythmus und ein systematisches Vorgehen mit vorheriger Besuchsanmeldung eingehalten worden sind. Zu Einmischungen oder konkreten Vorgaben für den Einsatz des Hilfeempfängers seitens der Mitarbeiter des "C. " soll es ebenso wenig gekommen sein. Telefonische Kontaktaufnahmen mit dem "C. " hat es nach Auskunft des Zeugen - von Ausnahmen abgesehen - im großen und ganzen gleichfalls nicht gegeben. Hat danach allenfalls eine stichprobenhafte, sporadische, unstrukturierte und passive Überwachung der Unterbringung des Hilfesuchenden gepaart mit nur wenigen, zum Teil rein anlaßbezogenen Besuchen ("wenn es Schwierigkeiten gab") stattgefunden, genügt das für eine anstaltsgemäße Weiterbetreuung, bei der die Einrichtung durchgehend "das Heft in der Hand behält" jedoch nach Maßgabe der obigen Ausführungen letztlich nicht. Dies stellt sich auch nicht deshalb anders dar, soweit dem Zeugen von Seiten des C. ein geschickter Umgang mit dem Hilfeempfänger bescheinigt worden sein, er sich insoweit selbst regelmäßig gut zu helfen gewußt und dabei dann in der Gewissheit gelebt haben soll, sich bei zu großen Schwierigkeiten jederzeit die Mitarbeiter des C. als Anlaufstelle wenden zu können. Dies entspricht nämlich nicht mehr einem - für § 103 Abs. 2 BSHG vorauszuset-zenden - Anstaltsbetreuungsmodel, bei dem Verantwortung und inhaltliche Ge-staltung maßgeblich noch bei der Einrichtung verbleiben, sondern bedeutet faktisch eine fast vollständige Übertragung der Betreuung auf die Familienpfle-gestelle, der dann lediglich bei Bedarf und auf Anforderung Hilfe bei dieser weit-gehend selbständigen Aufgabenerfüllung zuteil wird. Auch dass nach Auskunft des Zeugen C1. der "C. " die jährliche Endabrechnung für den Hil-feempfänger durchgeführt hat, stellt lediglich eine solche Hilfe bei einer eigenen Aufgabenbewältigung dar. Zu intensiveren Maßnahmen des "C. ", die hingegen die Qualifizierung einer "Weiterbetreuung" des Hilfeempfängers ver-dienen, lässt sich demgegenüber weder dem Schreiben des Zeugen noch seiner mündlichen Aussage etwas entnehmen. Auch die vom "C. " einmal jährlich veranstaltete Ferienfreizeit stellt - wie schon die Hilfe bei der Endabrechnung - lediglich eine phasenweise bzw. punk-tuelle Umsorgung des Hilfesuchenden dar, ohne dass sich diese ersichtlich in eine Allgegenwärtigkeit der Einrichtung einreiht. Bei den eigenen Besuchen des Hilfeempfängers im "C. " ist schon nicht erkennbar hervorgetreten, dass sie überhaupt den Charakter einer von der Einrichtung durchgeführten Beob-achtung, Aufsicht oder Überwachung tragen, sondern sie haben offensichtlich maßgeblich der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Einrichtung und Hilfe-empfänger gedient; dass über sie eine Einflussnahme auf die Unterbringungs-situation in der Familienpflegestelle genommen werden sollte, ist nicht vorgetragen. Ein anderes Bild von der Intensität der Betreuung durch den "C. " kann sich auch nicht unter Berücksichtigung eines zwischen dem Einrichtungsträger und der Familie des Landwirtes I. C1. zustandegekommenen Familien-pflegevertrages ergeben. Dies ergibt sich schon daraus, dass es für die Beurtei-lung, ob ein Hilfebedürftiger trotz auswärtiger Unterbringung in der Betreuung durch die Einrichtung verblieben ist, entscheidend auf die tatsächliche Ausge-staltung der Betreuung ankommt, die hier, wie oben dargelegt, den sich aus § 103 Abs. 2 BSHG ergebenden Anforderungen nicht genügt. Unabhängig davon ist nach den vorliegenden Unterlagen und der Vernehmung des Zeugen C1. davon auszugehen, dass ein Familienpflegevertrag unter An- erkennung der Richtlinien zur Familienpflege der evangelischen Bildungs- und Pflegeanstalt "I. " nicht zustande gekommen ist. Nach der Erinnerung des Zeugen I5. C1. ist seinerzeit eine schriftliche Vereinbarung nicht geschlossen worden; das vom Beklagten vorgelegte Ver- tragsexemplar trägt dementsprechend auch lediglich die Unterschrift des Be-treuers I2. -H1. F. des Hilfeempfängers X. T. . Der Senat vermag in der vom Zeugen eingeräumten mündlichen Zusage, den Hilfeempfänger als Hilfskraft bei sich aufzunehmen, auch keine konkludente Anerkennung der Richtlinien zur Familienpflege der evangelischen Bildungs- und Pflegeanstalt "I. " als verbindlich zu erkennen. Zwar mag möglicherweise eine Einigkeit zwischen den Mitarbeitern der Einrichtung und Herrn C1. geherrscht haben, dass der Hilfeempfänger T. bei Schwierigkeiten ggfs. von der Einrichtung zurückgenommen wird. Eine solche Rücknahmepflicht der Einrichtung ist auch durchaus eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Verantwortlichkeit der Einrichtung für den Hilfeempfänger während der externen Unterbringung in vollem Umfang weiterbesteht. Vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 103 Rdnr. 19; Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, § 103 BSHG Rdnr. 47 m. w. N. Die Rücknahmepflicht allein vermag ein Verbleiben in der Betreuung in Folge permanenter Beobachtung, Aufsicht oder Überwachung jedoch nicht auszufüllen, weil sie nur auf den Endpunkt der auswärtigen Unterbringung gerichtet ist. Eine ständige Beobachtung, Aufsicht oder Überwachung, wie sie bei fortdauernder Anstaltsbetreuungsbedürftigkeit des Hilfeempfängers dem Einzelfall angepasst gewesen wäre, lässt sich aber selbst dann nicht annehmen, wenn die Richtlinien zur Familienpflege der Bildungs- und Pflegeanstalt "I. " entgegen allen Anhaltspunkten doch Inhalt einer Vereinbarung zwischen der Familie C1. und dem "C. " geworden sein sollten. Zwar enthalten die Richtlinien über die Rücknahmeverpflichtung unter Ziffer 1. d) und das Urlaubsangebot unter Ziffer 1. e) hinaus mit der ärztlichen Betreuung unter Ziffer 1. f) ein weiteres Mosaik-steinchen für eine möglichst umfassende Obhut der Einrichtung. Vgl. zur Krankenversorgung etwa: Zspr., Entsch. vom 7. Februar 1969 - B 37/86 - , EuG 21, 321 (325). Bei den Aufgaben der Anstalt ist jedoch nicht aufgelistet, dass die Einrichtung auch nicht anlassbezogen in kurzen zeitlichen Abständen regelmäßig das Wohlbefinden und das Wohlverhalten des Hilfeempfängers zu kontrollieren und ggfs. zu korrigieren oder zumindest zu fördern beabsichtige. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass § 103 Abs. 2 BSHG kein besonderes Betreuungsverhältnis der betreffenden Einrichtung selbst gegenüber dem Pflegling verlangt, sondern lediglich dessen anderweitige Sicherstellung vorschreibt, vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1993 - 10 RKg 6/92 -, SozR 3-5 8 70 § 2 Nr. 20, würde eine Familienpflegevereinbarung mit dem Inhalt, wie er hier aus den Richtlinien zur Familienpflege hervorgeht, für eine solche Sicherstellung nicht ausreichen. Die Vereinbarung muss vielmehr, anders als es hier die Richtlinien vorge-ben, gewährleisten, dass - auch wenn die Einrichtung selbst nicht im engeren Sinne "betreut" - ihre Gesamtverantwortung gewahrt bleibt, die Fremdbetreuung also jederzeit beeinflusst werden kann. Nach alledem bestehen keine rechtlichen Hindernisse, für die Frage des gewöhn-lichen Aufenthaltes auf den Bauernhof der Familie C1. in I1. /N2. Kreis abzustellen. Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 97 Rdnr. 33; Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I und X, 2. Aufl., 22 Lfg., Stand: November 2000, I § 30 Rdnr. 18; Bayer. VGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - 12 B 90.3149 -, FEVS 42, 64 (67); Thüringer OVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398 (399 f), mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, 162 (164) = FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, FEVS 57, 342 (344), vom 18. März 1999, a.a.O., und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (548); Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211/02 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 S 1797/88 -, FEVS 41, 119 (124); Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnrn. 34 b, 38; Bräutigam in Ficht-ner, a.a.O., § 97 Rdnr. 23; Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 29. Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b, 35; Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 Rdnr. 4.3; Bräutigam in Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 17; Schoch in LPK- BSHG, 6. Aufl., § 97 Rdnr. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A 10912/99.OVG -. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Be- treffende - wie hier nicht völlig auszuschließen ist - nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen - wenn nicht ersatzweise auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann - die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend. Vgl. Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 19; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 35; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 31. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Bauernhof der Familie C1. in I1. /N2. Kreis begründet, weil er dort mit Einverständnis auch seines Betreuers zumindest tatsächlich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet, nämlich Wohnung und Arbeit genommen und sich in den Familienverbund eingebracht hat. Von den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die vom Kläger aufgewendeten Kosten den Regelungen des BSHG entsprechen, so dass auch die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 BSHG als gegeben anzusehen sind. Der Kläger hat auch die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gewahrt, weil er seinen Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Unter entsprechender Anwendung des § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Kläger auch Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage am 20. De- zember 2003 beanspruchen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO; die teilweise Klagerücknahme wegen der Zinsen kann als geringfügig vernachlässigt werden, zumal hier die Zinsen gem. § 43 Abs. 1 GKG bzw. § 22 Abs. 1 GKG a. F. bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich betrifft die Entscheidung einen Einzelfall.