Beschluss
18 A 3256/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1221.18A3256.04.00
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Leitsätze
Wird über ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht oder nicht rechtzeitig entschieden, liegt darin nur dann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wenn dafür willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird über ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht oder nicht rechtzeitig entschieden, liegt darin nur dann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wenn dafür willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. I. Der Kläger beruft sich zunächst erfolglos auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist erforderlich, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 1. Zunächst liegt entgegen der Auffassung des Klägers ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 5 VwGO wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts, vgl. § 138 Nr. 1 VwGO, bzw. Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht vor. Der Kläger trägt für das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zum Einen vor, den Richtern, die über das Ablehnungsgesuch entschieden hätten, seien die mit der Ergänzung desselben geltend gemachten Gründe nicht bekannt gewesen. Jene hätten allerdings als weiteres Ablehnungsgesuch gewertet werden müssen. Der Einzelrichter sei in dieser Situation gemäß § 47 ZPO gehindert gewesen, die mündliche Verhandlung durchzuführen und ein Urteil zu verkünden. Dem Vorbringen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In dem auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger gerichteten Verfahren setzte das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter, auf den die Sache übertragen worden war, für den 26. Mai 2004 um 12.15 Uhr Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der das bereits telefonisch in Aussicht gestellt hatte, übersandte zunächst am 25. Mai 2004 um 18:14 Uhr, dann nochmals um 18:18 Uhr sowie am nächsten Morgen um 9:26 Uhr jeweils per Fax ein gegen die gesamte Kammer des Verwaltungsgerichts gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit. Zur Begründung verwies er auf die nach seiner Auffassung von Voreingenommenheit gekennzeichnete Bewertung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen durch die Kammer und auf seinen Eindruck, diese wolle in Abstimmung mit dem Beklagten die Voraussetzungen für eine baldige Abschiebung der Restfamilie schaffen. Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt am 26. Mai 2004, jedoch noch vor der mündlichen Verhandlung, lehnte die Vertretungskammer durch Beschluss das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit um 11:22 Uhr am 26. Mai 2004 übersandten Fax beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Verschiebung des Termins zur mündlichen Verhandlung und kündigte gleichzeitig die Ergänzung des Ablehnungsgesuchs an. Dabei trug er vor, es ergebe sich ein neuer Ablehnungsgrund aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2004, welcher ihm soeben erst zugegangen sei. Um 11:50 Uhr ging beim Verwaltungsgericht das Fax ein, mit dem neue, sich - nach Auffassung des Klägers - aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2004 ergebende Gründe für den Ablehnungsantrag vorgetragen wurden. Der Kläger machte damit geltend, das Verwaltungsgericht habe über seinen am 3. Mai 2004 gestellten Antrag auf Erteilung einer Betretenserlaubnis wegen einer für den 23. Mai 2004 anstehenden Operation seines Sohnes erst am 25. Mai 2004 entschieden, was weitere Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter begründe. Ausweislich eines entsprechenden handschriftlichen Vermerks des Einzelrichters ist diesem der Schriftsatz im Sitzungssaal vorgelegt worden, nachdem sich die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bereits in den Akten befand und bevor die mündliche Verhandlung in der Sache begonnen hatte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift verlas der Einzelrichter nach Aufruf der Sache um 12:31 Uhr zunächst den Beschluss der Vertretungskammer betreffend das Befangenheitsgesuch. Sodann lehnte der Einzelrichter durch Beschluss den Antrag auf Terminsverlegung ab und eröffnete die mündliche Verhandlung. Für den Kläger erschien in der mündlichen Verhandlung niemand. Der Beschluss über das Ablehnungsgesuch wurde den Prozessbevollmächtigten schließlich am 8. Juni 2004 mit dem Urteil zugestellt. Es kann auf sich beruhen, ob die Ansicht des Klägers zutrifft, wonach dem entscheidenden Einzelrichter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 ZPO untersagt war, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und ein Urteil zu fällen, weil die Ergänzung des bereits gestellten Ablehnungsgesuchs mit Fax vom 26. Mai 2004, eingegangen um 11:50 Uhr, als neues Ablehnungsgesuch zu werten und wiederum dem dazu berufenen Spruchkörper zur Entscheidung vorzulegen gewesen wäre, oder ob der Beschluss der Vertretungskammer, der die Ergänzung des bereits gestellten Ablehnungsgesuchs mit Fax vom 26. Mai 2004, eingegangen um 11:50 Uhr, nicht berücksichtigte, insoweit fehlerhaft war. Denn Voraussetzung für die Annahme eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist jeweils weiter, dass willkürliche Erwägungen für die Verfahrensweise maßgebend waren. Das ist aber nicht erkennbar. Soweit es um die Überprüfung eines Beschlusses über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit geht, unterliegt dieses nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 512 ZPO als dem Endurteil vorausgegangene unanfechtbare Entscheidung nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. Hierunter fallen auch Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit, die nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar sind. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. April 2002 - 18 A 1806/01 - mit weiteren Nachweisen. Zwar kann durch den unanfechtbaren Beschluss wegen willkürlicher oder manipulativer Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts die Grenze zur Verfassungswidrigkeit überschritten sein. Indessen entzieht nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften der Entscheidung die ordnungsgemäße Grundlage. Vielmehr ist das Gericht nur dann nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Bestimmung des entscheidenden Richters maßgeblich waren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60 -, BVerfGE 11, 1 (6) mit weiteren Nachweisen; BVerwG vom 31. Oktober 1994 - 8 B 112.94 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2005, § 138 Rn. 4. Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit fehlerhaft entschieden wird, sondern gleichermaßen, wenn über ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch nicht oder nicht rechtzeitig entschieden wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60 -, BVerfGE 11, 1 (6) mit weiteren Nachweisen; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Juli 2005 - Vf. 29-VI-04 -, BayVBl. 2006, 480. Hiervon ausgehend ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht anzunehmen. Denn das Ablehnungsgesuch war auch unter Berücksichtigung der Ergänzung durch Schriftsatz vom 26. Mai 2004, eingegangen um 11:50 Uhr, offensichtlich unbegründet (a), und Anhalt für willkürliche oder manipulative Erwägungen hinsichtlich seiner Behandlung besteht nicht (b). a) Das Ablehnungsgesuch war auch unter Berücksichtigung der Ergänzung durch den Schriftsatz vom 26. Mai 2004, eingegangen um 11:50 Uhr, offensichtlich unbegründet. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Richters zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen waren offensichtlich nicht gegeben. In der Ergänzung seines Ablehnungsgesuch hat sich der Kläger auf mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2004 - 7 L 1379/04 - in Zusammenhang stehende Umstände bezogen, nämlich den Zeitpunkt der Beschlussfassung sowie Teile der Begründung. Er leitet Voreingenommenheit der Richter im Wesentlichen daraus ab, dass diese über seinen am 3. Mai 2004 gestellten Antrag auf Erteilung einer Betretenserlaubnis erst am 25. Mai 2004 entschieden haben, obwohl die Erlaubnis für eine Operation bei einem Kind des Antragstellers begehrt worden sei, von der seit dem 10. Mai 2004 bekannt gewesen sei, dass sie am 23. Mai 2004 stattfinden solle. Diese Umstände rechtfertigen ersichtlich nicht die Besorgnis der Befangenheit der entscheidenden Richter und damit auch des hier in Rede stehenden Einzelrichters. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtung zur Erteilung einer Betretenserlaubnis im Wesentlichen mit der - im Übrigen wohl zutreffenden - Begründung abgelehnt, der Kläger bzw. Antragsteller erstrebe in Wirklichkeit ein dauerhaftes Bleiberecht; es hat zudem zugrunde gelegt, die Operation sei nur einer von mehreren vom Kläger bzw. Antragsteller genannten Gründen, die nach dessen Ansicht die Erteilung einer Betretenserlaubnis rechtfertigten. Schied die Verpflichtung zur Erteilung einer Betretenserlaubnis nach - ohne Weiteres vertretbarer - Auffassung des Verwaltungsgerichts aus, erscheint es abwegig, aus dem Zeitpunkt der Entscheidung zu folgern, die Richter hätten es darauf angelegt, dem Kläger bzw. Antragsteller ein - ihm eigentlich zustehendes - Recht zu nehmen, sein Kind im Anschluss an eine Mandeloperation im Krankenhaus zu besuchen. b) Es ist ferner nicht erkennbar, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen dafür ausschlaggebend waren, dass der Einzelrichter die Ergänzung des Befangenheitsgesuchs nicht dem zur Entscheidung berufenen Spruchkörper vorgelegt hat. Willkür in diesem Sinne kann anzunehmen sein, wenn das in Rede stehende Verhalten greifbar gesetzwidrig ist oder auf sachfremden Gründen beruht. Die Entscheidung des Einzelrichters vor der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich der Ergänzung des Ablehnungsgesuchs nichts weiter zu unternehmen, erfüllt angesichts der geschilderten Umstände diese Voraussetzungen nicht. Hiergegen spricht die enge zeitliche Abfolge von Anträgen bzw. Ergänzungen und Beschlussfassung, die Tatsache, dass der Einzelrichter das vorausgegangene Ablehnungsgesuch durchaus der Vertretungskammer zur Entscheidung vorgelegt hatte und ihm deren Entscheidung bereits vorlag, sowie der Umstand, dass bei oberflächlicher Prüfung die Bezeichnung als "Ergänzung" das Verständnis nahe legen konnte, als wiederhole der Kläger nur oder jedenfalls im Wesentlichen bereits Vorgetragenes. 2. Auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führt nach dem Ausgeführten auch nicht die weitere Kritik des Klägers an der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses der Vertretungskammer über das Ablehnungsgesuch gegen - unter anderem - den Einzelrichter, der die angegriffene Entscheidung getroffen hat. Wie ausgeführt, unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen - wie hier der Beschluss über die Ablehnung eines Richters auf Grund von § 146 Abs. 2 VwGO - keiner inhaltlichen Beurteilung des Berufungsgerichts. Dass durch den unanfechtbaren Beschluss wegen willkürlicher oder manipulativer Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts die Grenze zur Verfassungswidrigkeit überschritten sein könnte, ist nicht dargelegt und angesichts der nachvollziehbaren Begründung des Beschlusses auch nicht ersichtlich. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schließlich nicht deshalb gegeben, weil das Verwaltungsgericht den im Schriftsatz vom 26. Mai 2005, eingegangen um 11:22 Uhr, gestellten Antrag des Klägers auf Terminsverschiebung abgelehnt hat. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung aus erheblichen Gründen aufgehoben werden; dies muss geschehen, wenn anderenfalls der Betroffene in seinem grundrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. August 1994 6 B 31.94 -, NVwZ 1995, 373. Gemessen daran lässt der Beschluss des Verwaltungsgerichts, eine Verlegung des Termins abzulehnen, keinen Rechtsfehler erkennen. Ein die Verlegung gebietender erheblicher Grund lag nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte des Kläger hat den Antrag damit begründet, eine Wahrnehmung des Termins sei nicht möglich, weil gerade eine Ergänzung des Ablehnungsgesuchs vorbereitet werde. Es ist ihm jedoch gelungen, am Terminstage um 11:50 Uhr - also 25 Minuten vor dem angesetzten Termin - eine schriftlich ausformulierte Ergänzung zum bereits vorliegenden Ablehnungsgesuch dem Gericht zuzufaxen. Es ist - zumal angesichts der eher geringen Komplexität der Materie, die sich auf gut einer Textseite ausführlich darstellen ließ - nicht erkennbar, warum es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sollte, die für erforderlich gehaltene Ergänzung entweder vollständig persönlich in der mündlichen Verhandlung vorzutragen und zu begründen oder aber diese mit nur kursorischer Begründung schriftlich anzukündigen und dies in der mündlichen Verhandlung näher zu erläutern. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte dabei nicht, weil er den Einzelrichter vor der mündlichen Verhandlung (nochmals) abgelehnt hatte, darauf vertrauen, dass das Gericht zum angesetzten Termin nicht zur Sache verhandeln und entscheiden werde. Vgl. BSG, Beschluss vom 1. August 2000 - B 9 SB 24/00 B -, juris. II. Das Antragsvorbringen weckt im Weiteren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2005 - 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111, und vom 14. Oktober 2005 - 18 A 3487/04 -. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Soweit es um einen Anspruch aus §§ 30, 32 AuslG i.V.m. der in Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 10. Mai 2001 ergangenen Anordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - (Kosovo-Erlass) geht, setzt der Kläger den unter anderem auf den Senatsbeschluss vom 12. März 2003 - 18 B 198/03 - Bezug nehmenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, warum in seinem Fall ein solcher Anspruch nicht gegeben ist, nichts Durchgreifendes entgegen. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, wie er nach dem auf seine Integration abzielenden Vorbringen des Klägers nunmehr in Betracht käme, steht jedenfalls entgegen, dass mit dem Zulassungsantrag das Gegebensein der Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch nicht dargetan ist. Es kann daher offen bleiben, ob die Tatbestandsmerkmale der Norm, namentlich das der Unmöglichkeit der Ausreise, erfüllt sein können, obgleich der Kläger sich bereits seit November 2003 infolge seiner Abschiebung im Kosovo aufhält. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargetan, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zustand. Er macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen unter Hinweis auf die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland geltend, er sei zu einem faktischen Inländer geworden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einem Ausländer die Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergeben. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -; Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110. Im Hinblick auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen einer Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gilt: Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 – (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, - EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva), InfAuslR 2005, 349 - aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 -(Ghiban), NVwZ 2004, 1046. Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Asylmagazin 2006, 28. Hiervon ausgehend war eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise gestützt auf Art. 8 EMRK für den Kläger nicht anzunehmen. Mit dem Zulassungsantrag wird dazu auf die allein nicht genügende Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Deutschkenntnisse sowie seine langjährige Arbeitstätigkeit hier verwiesen. Abgesehen davon, dass letzteres mangels hinreichender Darlegung nicht verwertbar ist, führen diese Angaben nicht auf die Annahme, die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger verletzt diesen in seinem Recht auf Privatleben im Sinne der Norm. Hiergegen spricht maßgeblich, dass der 1969 geborene Kläger erstmals 1989 im Alter von 20 Jahren nach Deutschland gekommen ist und in der Folge noch einige Male ausgereist ist. Er ist mithin in seinem Heimatland aufgewachsen und sozialisiert worden, so dass eine Entwurzelung auch unter Berücksichtigung seines letztlich wohl nicht mehr unterbrochenen Aufenthalts in Deutschland ab 1995 nicht anzunehmen ist. Zudem hatte der Kläger jedenfalls nach 1992 zu keinem Zeitpunkt ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland inne und konnte mithin nicht darauf vertrauen, dauerhaft hier bleiben zu dürfen. Der vom Kläger weiter hervorgehobene Gesichtspunkt der Traumatisierung seiner Ehefrau, die habe weiter behandelt werden müssen, konnte - neben weiteren Bedenken - einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. erlaubnis bereits zu dem Zeitpunkt, als die Ehefrau sich noch in Deutschland aufhielt, nicht begründen, weil die Frage der Behandelbarkeit einer Erkrankung im Heimatland einen zielstaatsbezogenen Aspekt darstellt, der von der Ausländerbehörde nicht zu berücksichtigen ist. Soweit der Kläger schließlich auf seine Kinder verweist, sind diese erstens nicht Verfahrensbeteiligte und ist zweitens auch in Bezug auf diese die Darlegung unzureichend. III. Der mit der Antragsschrift noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gleichfalls nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im vorstehenden Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1984 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2005 - 18 A 3487/04 - mit weiteren Nachweisen. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Ihm lässt nicht einmal entnehmen, welche grundsätzlich klärungsbedürftige Frage aufgeworfen sein soll; auch zu den weiteren Voraussetzungen fehlt eine hinreichende Darlegung. IV. Schließlich beruft sich der Kläger vergeblich auf das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Darlegung des Vorliegens des Zulassungsgrundes der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erfordert zunächst, dass zwischen den beiden Alternativen der Norm unterschieden wird, woran es schon fehlt. Im Übrigen sind solche Schwierigkeiten nicht gegeben, wenn im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe - wie hier - bereits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - 18 A 916/05 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.