Urteil
8 A 5118/05.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0327.8A5118.05A.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 20. Dezember 1968 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und gehört dem islamischen Glauben an. Er stammt aus C. /N. . Am 11. Mai 2001 reiste er zusammen mit seiner Lebensgefährtin aus dem Iran auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und meldete sich beim Bundesgrenzschutzamt als Asylsuchender. Mit Fax-Schreiben vom selben Tag stellte er durch seine früheren Bevollmächtigten einen Asylantrag, zu dessen Begründung diese ausführten: Dem Kläger drohe aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Türkei politische Verfolgung. Er sei Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK gewesen. Nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan im Februar 1999 habe die PKK auf dem 7. Parteikongress Anfang 2000 - gegen seine und die Kritik anderer Funktionäre - die bedingungslose Kapitulation und die Aufgabe des Kampfes für das nationale Selbstbestimmungsrecht beschlossen. Die PKK-Führung habe die Opposition, zu der er gehört habe, "kaltgestellt". Eine Reihe der Abtrünnigen sei gefangen genommen, inhaftiert und gefoltert worden; einige seien - auch wenn die PKK-Führung das bestreite - umgebracht worden. Er habe sich zuletzt im Nordirak aufgehalten, wo er aber nicht sicher sei. Als PKK-Abtrünniger sei er auch im Exil gefährdet. Die PKK führe in Artikeln der Zeitungen Serxwebun und Özgür Politika eine Kampagne gegen die von ihr als Kösül-Bande bezeichnete Personengruppe, der sie vorwerfe, an einem Komplott gegen den Vorsitzenden Öcalan beteiligt zu sein. In einem Artikel in der Özgür Politika vom 26. Oktober 2000 sei der Kläger mit seinem Decknamen und seinem vollständigen Namen ausdrücklich als einer von drei Anführern des Stützpunks der Kösül-Bande in Süleymania genannt, die dort Kontakte zur PUK (Patriotische Partei Kurdistans, Irak), PSK (Sozialistische Partei Kurdistans, Türkei) und Rizgari hätten und über Kontakte zur UNO und dem Roten Kreuz ihre Ausreise nach Deutschland betrieben; das europäische Standbein der Bande sei in Köln organisiert. Weiter führten die früheren Bevollmächtigten des Klägers aus: Im Zusammenhang mit dieser Kampagne sei es auch zu Attentaten in Deutschland gekommen. Einer größeren Zahl der PKK-Abtrünnigen sei die Flucht aus dem Hauptquartier nach Süleymania gelungen, wo sie sich zunächst unter dem Schutz der PUK hätten aufhalten können. Sie seien dort jedoch vor den Nachstellungen der PKK nicht sicher gewesen; diese solle sogar Kopfgelder ausgesetzt haben. Bei seiner Befragung am 12. Mai 2001 gab der Kläger gegenüber dem Bundesgrenzschutzamt im Wesentlichen Folgendes an: Er sei während seines Geographie-Studiums an der Universität Istanbul wegen seiner politischen Arbeit dreimal festgenommen und inhaftiert worden, und zwar im Jahr 1988 für 18 Tage, im Jahr 1989 für zwei bis drei Tage und 1990 für zwei Tage. Er sei geschlagen und durch Elektroschocks gefoltert worden. Die Freilassung sei jeweils aus Mangel an Beweisen erfolgt. Daraufhin habe er im Jahr 1990 keine andere Möglichkeit gesehen als in die Berge, d.h. zur PKK zu fliehen. Er sei Mitglied und Kämpfer der PKK gewesen und Ende 1998 in den Nordirak berufen worden. Seitdem er sich im Mai 2000 im Nordirak aufgrund politischer Differenzen von der PKK getrennt habe, werde er auch von der PKK bedroht. Diese habe seinen Namen auf eine sogenannte Todesliste gesetzt. Er habe sich zunächst in Süleymania im Nordirak aufgehalten, bis seine Familie ihm Kontakt zu einem Schleuser verschafft habe, der ihn über den Iran auf dem Luftweg nach Frankfurt am Main gebracht habe. Ebenfalls am 12. Mai 2001 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) den Kläger an. Dabei trug er vor: Er habe bis 1990 die Universität Istanbul besucht; in dieser Zeit sei er wegen seiner Weltanschauung, d.h. wegen seines Eintretens für ein Selbstbestimmungsrecht der Kurden, für Meinungs- und Sprachfreiheit einige Male festgenommen und gefoltert worden. Auf Anordnung des Staatssicherheitsgerichts Istanbul sei er aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. Dann sei er in die Berge gegangen, um sich der PKK anzuschließen. Bis Ende 1998 sei er als Guerillakämpfer in der Türkei gewesen. Er habe wie jeder Kämpfer eine Waffenausbildung erhalten und eine Pistole sowie eine Kalaschnikow gehabt; zwangsläufig sei er auch in Gefechte verwickelt worden. Darüber hinaus habe er verschiedene Aufgaben insbesondere im organisatorischen Bereich wahrgenommen. Danach habe der PKK-Präsidialrat ihn in den Nordirak geschickt. Während seiner Zeit bei der PKK sei er einmal unter dem Vorwurf, er sei nicht gewaltbereit genug und er habe die PKK als undemokratisch kritisiert, festgenommen worden. Im Mai 2000 habe er die PKK verlassen. Diese Entscheidung habe zum Einen darauf beruht, dass es bei der PKK keine Meinungsfreiheit gebe. Zum Anderen habe er es für falsch gehalten, dass die PKK Vorbereitungen getroffen habe, gegen die PUK vorzugehen. Nachdem er sich noch ungefähr ein Jahr in Süleymania aufgehalten habe, sei er in den Iran und von dort aus in das Bundesgebiet geflohen. Er befürchte Verfolgung sowohl von Seiten des türkischen Staates als auch von Seiten der PKK. Durch Bescheid vom 14. Mai 2001 erkannte das Bundesamt den Kläger als Asylberechtigten an. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen. Von Feststellungen zu § 53 AuslG sah das Bundesamt in Anwendung von § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG ab. Zur Begründung dieses Bescheides führte das Bundesamt aus, das Vorbringen des Klägers zu seinen Aktivitäten für die PKK und zu der geltend gemachten politischen Verfolgung sei glaubhaft. Da er sich von der PKK abgesetzt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er als Verräter angesehen werde und auf einer entsprechenden Todesliste stehe. Die Regelungen der §§ 26 a, 27 AsylVfG stünden der Anerkennung nicht entgegen. Mit Schreiben vom 27. August 2002 regte das Bundeskriminalamt (BKA) beim Bundesamt mit Blick auf § 51 Abs. 3 AuslG n.F. die Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens an. Nach den Erkenntnissen des BKA treffe es zu, dass der Kläger sich 1990 der PKK angeschlossen habe; er sei Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK, ein sog. "Kader", gewesen. Er habe mindestens ab Februar 1999, möglicherweise schon ab 1995, dem 41 Personen zählenden Führungsgremium, der Parteivollversammlung (früher: Zentralkomitee), angehört. Erkenntnisse zu strafbaren Einzelsachverhalten lägen dem BKA zwar nicht vor. Aus der hohen Position des Klägers sei aber abzuleiten, dass er eine umfassende Mitverantwortung zu allen Geschehnisabläufen trage, zu denen die terroristischen Aktivitäten der Guerilla in der Türkei ebenso zählten wie die Aktivitäten in Europa zur Unterstützung des Kampfes. Das Staatssicherheitsgericht Erzurum habe gegen den Kläger am 9. März 2000 Haftbefehl erlassen; am 18. August 2000 habe Interpol Ankara ihn zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Gegenstand des Fahndungsersuchens seien insbesondere Anschläge, bei denen 126 Personen getötet worden seien, sowie die Beteiligung an der Ermordung von zwei PKK- Guerillas, die aufgrund des eigenen Strafsystems der PKK erfolgt sein soll. Der Tatzeitraum liege zwischen 1993 und 1998. Aufgrund dieses Schreiben des BKA leitete der Präsident des Bundesamts mit Verfügung vom 18. September 2003 ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 hörte das Bundesamt den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf an: In seinem Falle seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2, "3. und 4. Alt." (gemeint: 2. und 3. Alt.) AuslG erfüllt. Durch Bescheid vom 6. Mai 2004, der als eingeschriebener Brief am "11/04/04" zur Post gegeben wurde, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 14. Mai 2001 erfolgte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Der Widerruf beruhe auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Diese Vorschrift finde auch Anwendung, wenn sich - wie hier mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Terrorismusbekämpfungsgesetz - die Rechtslage geändert habe. Nach § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alt. AuslG seien der Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und der Asylanspruch ausgeschlossen. Der Kläger sei hinreichend verdächtig, vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Bundesrepublik Deutschland begangen zu haben. Die herausgehobene Mitgliedschaft des Klägers in der PKK, einer terroristischen Vereinigung, sei, wie die Bewertung solcher Taten in Deutschland (§ 129 a StGB) zeige, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen. Darüber hinaus sei er aufgrund des türkischen Haftbefehls und seiner eigenen Einlassung im Asylverfahren hinreichend verdächtig, durch eigene Gewaltbeiträge bis hin zur Tötung zahlreicher Menschen die PKK unterstützt zu haben. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG setze nicht voraus, dass von dem Kläger eine konkret andauernde Gefährdung ausgehe. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift; die Ausschlusstatbestände des Art. 1 F GFK sollten in das deutsche Recht übertragen werden. Unabhängig davon sei eine Abkehr des Klägers von dem terroristischen Umfeld nicht erkennbar oder zu erwarten. Als Angehöriger der Kösül-Bande lehne er den von Öcalan verkündeten "Neuen Kurs" der PKK ab. Ferner seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2, 3. Alt. AuslG gegeben. Aufgrund der Führungsposition des Klägers innerhalb der PKK sei davon auszugehen, dass er sich Handlungen habe zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Dazu zählten nach der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinen Nationen insbesondere die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus. Am 25. Mai 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Widerruf sei rechtswidrig. Er - der Kläger - habe im Asylverfahren wahrheitsgemäß angegeben, dass er in die Berge, d.h. zur Guerilla, gegangen sei, und sinngemäß auch, dass er zum Kader gehört habe. Tatsächlich sei er für Bildung, Propaganda und Presse zuständig gewesen. Das Bundesamt stelle zu Recht nicht in Frage, dass die Verfolgungsgefahr fortbestehe. Der Kläger werde ausweislich des Fahndungsersuchens weiterhin von den türkischen Behörden gesucht. Es sei auch keinesfalls hinreichend sicher, dass ihm in der Türkei keine Folter und Misshandlung mehr drohe. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG n.F. bzw. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG finde auf ihn keine Anwendung. Die PKK möge sich zwar in der Vergangenheit im Kampf gegen den türkischen Staat, der einen Bürgerkrieg darstelle, terroristischer Mittel bedient haben; der Kläger habe jedoch keiner auf solche Anschläge spezialisierten Kommandoeinheit angehört und solche Anschläge auch nicht angeordnet. Er habe sich kein schweres nichtpolitisches Verbrechen i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG zuschulden kommen lassen. Die von ihm eingeräumte Teilnahme an Gefechten im Guerillakampf reiche dazu nicht aus. Außerdem setze § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG ebenso wie § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine von dem Ausländer ausgehende Gefahr voraus. Die Vorschrift diene, wie sich auch aus der vom Bundesamt als Beleg für die gegenteilige Auslegung zitierten Gesetzesbegründung ergebe, der Verhütung künftiger Terrorakte, nicht der Vergangenheitsbewältigung. Eine enge Auslegung sei auch mit Blick darauf geboten, dass das Asylgrundrecht in Art. 16 a GG ohne Schrankenvorbehalt gewährleistet sei. Eine Gefahr gehe von dem Kläger aber nicht aus. Das Bundesamt habe verkannt, dass sich die Angehörigen der von der PKK so genannten Kösül-Bande als Freiheitsinitiative konstituiert habe, die grundsätzliche Kritik an der neuen Linie der PKK geäußert, aber in diesem Zusammenhang betont habe, das Ziel sei nicht die Fortsetzung des Guerillakampfes. Er habe er sich aus dem Umfeld der PKK und ihrer Ideologie gelöst. Seit dem Jahr 2001 habe er keine Kontakte mehr zur PKK. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Mai 2004 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Auf eine Wiederholungsgefahr komme es im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht an. Während § 60 Abs. 8 Satz 1 der Abwehr konkreter Gefahren diene, solle Satz 2 der Vorschrift ein bestimmtes, in der Vergangenheit liegendes Verhalten sanktionieren. Es solle verhindert werden, dass Terroristen und Menschen, die massiv gegen Völker- und Menschenrecht verstoßen hätten, unter dem Mantel des Flüchtlingsschutzes eine Schutzzone und ein Ruheraum eröffnet werde. Das Verwaltungsgericht hat Auskünfte des Bundeskriminalamts und der örtlich zuständigen Polizeibehörde eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung am 29. November 2005 hat das Verwaltungsgericht den Kläger ergänzend angehört. Dabei gab er an, er sei gegen die zwischenzeitlich erfolgte Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes. Diese widerlege, dass Öcalan wirklich die Friedenslinie eingeschlagen habe. Er selbst sei immer schon dafür gewesen, dass ein politischer Weg gesucht werde. Die Problematik des bewaffneten Kampfs, der übrigens gegen die PUK stets fortgeführt worden sei, und die mangelnde demokratische Struktur der PKK hätten ihn veranlasst, sich endgültig von der PKK zu trennen. Allerdings seien nicht alle Aktivitäten der PKK in den Bergen falsch gewesen; außer den Militäraktionen sei es auch um die Ausbildungsprobleme der kurdischen Bevölkerung gegangen. Er sei trotz innerer Vorbehalte Mitglied des Zentralkomitees geworden; hätte er sich geweigert, hätte ihm die Verhaftung gedroht. Er habe die PKK schon nach viermonatiger Zugehörigkeit zum Zentralkomitee verlassen, sobald ihm das möglich gewesen sei. Durch das angefochtene Urteil vom 29. November 2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben: § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sei allerdings grundsätzlich auch in dem hier vorliegenden Fall anwendbar, dass sich die Rechtslage nachträglich geändert habe. Die Voraussetzungen des nach der Anerkennung des Klägers in Kraft getretenen § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG lägen hier jedoch nicht vor. Zwar sei mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als führender Kader der PKK ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb der Bundesrepublik begangen habe. Es sei auch aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er sich als Kader der PKK Handlungen zuschulden kommen lassen habe, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG sei aber nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen, dass der Ausländer nur dann vom politischen Abschiebungsschutz und vom Asyl ausgeschlossen sei, wenn von ihm weiterhin Gefahren ausgingen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert hätten. Dafür sprächen regelmäßig frühere Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, es sei denn, der Ausländer habe sich glaubhaft und endgültig aus diesem Umfeld gelöst. Letzteres sei hier der Fall. Der Kläger habe schon vor seiner Einreise in das Bundesgebiet mit der PKK gebrochen. Anhaltspunkte für gleichwohl fortgeführte Kontakte zu separatistischen kurdischen Organisationen lägen nach den Erkenntnissen der deutschen Behörden nicht vor. Zudem spreche die berufliche und private Lebenssituation des Klägers, der ein Studium aufgenommen und eine Familie gegründet habe, dafür, dass es sich bei seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht um bloße Lippenbekenntnisse handele. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 27. September 2006 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beklagte führt zur Begründung der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringen aus: Eine Wiederholungsgefahr sei in den Fällen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht zu prüfen. Aus dem Wortlaut der Regelung ergebe sich, dass allein auf Handlungen in der Vergangenheit abzustellen sei. So sei auch die dem § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG entsprechende Bestimmung in Art. 1 F GFK zu verstehen. Während Art. 33 Abs. 2 GFK ebenso wie § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG einen Ausschlusstatbestand begründe, fände die Genfer Konvention bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 F GFK keine Anwendung. Die unter diese Regelung fallenden Ausländer sollten von vornherein nicht in den Genuss des Flüchtlingsstatus gelangen. Darüber hinaus sei nach neuerer Auskunftslage fraglich, ob der Kläger im Falle einer Rückkehr derzeit noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrolle mit menschenrechtswidriger Behandlung und Folter zu rechnen habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Die Rechtsauffassung der Beklagten sei mit Art. 16 a GG nicht zu vereinbaren. Zwar sei der Terrorismusvorbehalt dem Asylgrundrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immanent. Danach könne Asyl nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik aus fortzuführen trachte; in solchen Fällen werde nicht der Schutz und der Friede gesucht, den das Asylrecht gewähren wolle. Darüber hinausgehende Einschränkungen des Grundrechts seien dem einfachen Gesetzgeber verwehrt. Der Senat hat Auskünfte zu etwaigen Kontakten des Klägers zur PKK oder anderen verbotenen Organisationen sowie zu sonstigen verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen über den Kläger eingeholt. Auf die diesbezüglichen Stellungnahmen des Bundeskriminalamts vom 5. Oktober 2006, der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Polizeibehörde vom 5. Oktober 2006, des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 27. November 2006 und der nordrhein- westfälischen Verfassungsschutzbehörde vom 26. Oktober 2006 wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 ist der Kläger ergänzend angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten überreichten Asylverfahrensakten sowie die beigezogenen Ausländerakten des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Als Rechtsgrundlage für den ausgesprochenen Widerruf kommt nur § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht. Der Bescheid vom 6. Mai 2004 begegnet allerdings in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Zuständig für den Widerruf ist gemäß § 73 Abs. 4 AsylVfG der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Eine derartige Beauftragung ist hier am 18. September 2003 erfolgt. Das Bundesamt hat dem Kläger den Anforderungen des § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG entsprechend mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dass die Entscheidung ergangen ist, ohne zuvor dem Akteneinsichtsgesuch des Prozessbevollmächtigten zu entsprechen, begründet jedenfalls deshalb keinen beachtlichen Verfahrensfehler, weil der darin ggf. zu sehende Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG durch Nachholung im gerichtlichen Verfahren geheilt worden ist. Der Widerruf ist aber materiell rechtswidrig. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, "wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen". Dies ist dann der Fall, wenn die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, wenn also die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nunmehr ausgeschlossen ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Widerruf kann weder auf eine Änderung der Sachlage (dazu a.) noch auf eine Änderung der Rechtslage (dazu b.) gestützt werden. a) Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG liegen i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn sich die für die Schutzgewährung maßgebliche Sachlage geändert hat. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass sich die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben; eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A - NWVBl. 2004, 231. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass sich die für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei geändert hätten. Da der Kläger nach der Würdigung, die dem Anerkennungsbescheid zugrunde liegt und deren Richtigkeit im Übrigen auch nicht in Frage steht, vorverfolgt ausgereist ist, kommt es darauf an, ob er nunmehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher wäre. Zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). Das ist indessen nicht der Fall. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es in der Türkei trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher; solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 21 ff., 82 ff. des Urteilsabdrucks, jeweils m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung; aus jüngerer Zeit vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06.OVG -, juris, Rn. 37 (beachtliche Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Übergriffe gegen Personen, die sich exponiert exilpolitisch betätigt haben); ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05.OVG -; OVG Nds., Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 -; OVG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2006 - 10 B 5.05 -; OVG Bremen, Urteil vom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A -; Thür. OVG, Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, S. 34. Die aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzurücken. Die Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Übergriffen, wozu auch Misshandlungen zählen, die nicht als Folter zu bezeichnen sind, hat zwar in den zurückliegenden Jahren abgenommen. Die Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIHV gemeldeten Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung ist in der Folge der Null-Toleranz-Politik merklich auf jeweils deutlich unter Tausend pro Jahr zurückgegangen. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 37 f. Gleichwohl stellen Übergriffe dieser Art nach Auffassung aller Beobachter weiterhin ein von der Türkei nicht in befriedigender Weise bewältigtes Problem dar. Bei der Bewertung der diesbezüglichen Statistiken ist einerseits von einer gewissen Dunkelziffer nicht angezeigter Übergriffe auszugehen, andererseits aber anzunehmen, dass zum Teil Übergriffe erfasst wurden, die - wie etwa Beleidigungen - nicht in allen Fällen das Maß des asylrechtlich Erheblichen erreicht haben. Ungeachtet dieser Unwägbarkeiten ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der türkischen Regierung bislang noch nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Allerdings wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 40. Misshandlungen außerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit dem erneuten Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im Jahr 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, Bericht vom 25. April 2006; Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 69 ff. Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes, die als Reaktion auf die aktuelle Entwicklung im Südosten der Türkei zu werten sind, geben in diesem Zusammenhang nach Auffassung der EG-Kommission Anlass zur Besorgnis, weil sie geeignet sind, die Bemühungen um die Bekämpfung von Folter und Misshandlung zu untergraben. Vgl. Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 15, 70. Das gilt insbesondere für die Verlängerung der Dauer einer vorläufigen Festnahme von 24 Stunden auf 48 Stunden bei Straftaten nach Art. 250 tStGB, d.h. bei Verdacht einer terroristischen Straftat. Zudem darf der Zugang zu einem Anwalt über einen Zeitraum von 24 Stunden hinweg verweigert werden; unter Umständen dürfen Sicherheitsbeamte während der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt anwesend sein. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 29; Oberdiek, Gutachten vom 18. August 2006 an das VG Darmstadt; Fortschrittsbericht der EG- Kommission vom 8. November 2006, S. 6, 12 f., 69 f. Eine Hauptursache für das Fortbestehen von Folter und Misshandlung wird darin gesehen, dass die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend ist. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der erforderliche Mentalitätswandel die meist kemalistisch-etatistisch orientierten Staatsanwaltschaften und Gerichte nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes bisher noch nicht vollständig erfasst hat. Bemängelt wird ferner die unzureichende Unabhängigkeit der Justiz. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 5, 12, 37; Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 10, 66. So kann es auch gegenwärtig, wenngleich sicherlich seltener als in den 90-er Jahren, noch vorkommen, dass Strafurteile auf Geständnisse gestützt werden, die unter Folter zustande gekommen sind. Vgl. Oberdiek, Gutachten "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei" vom 17. Januar 2006; Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 70; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 27, einschränkend allerdings S. 39. Die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 47. Das trägt zwar maßgeblich zu der Einschätzung bei, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe befürchten müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 103 ff. des Urteilsabdrucks. Für die Einschätzung der möglichen Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen sind die genannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes indessen wenig aussagekräftig. Zum Einen hat das Auswärtige Amt Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweisen und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse (Wasser, Nahrung, Toilettengang), von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie im Einzelfall durchaus asylerheblich sein können. Zum Anderen ist den Angaben des Auswärtigen Amtes kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Serafettin Kaya hat in seinem für das VG Sigmaringen erstatteten Gutachten vom 8. August 2005, auf das sich die Beklagte in einem anderen Verfahren selbst berufen hat, ausgeführt, dass unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen kein Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation und auch keine Person gewesen sei, die der Zugehörigkeit einer solcher Organisation verdächtigt worden sei. Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 8 A 4037/05.A - hingewiesen. Die Beklagte ist dem in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Senats im vorliegenden Verfahren nicht entgegen getreten. Nach alldem ist der Kläger nicht hinreichend davor sicher, erneut Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Aufgrund des gegen ihn vorliegenden Haftbefehls ist anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr festgenommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu seinen Aktivitäten im Bundesgebiet und etwaigen Kontakten zu Organisationsangehörigen im In- und Ausland befragt werden wird. Dabei besteht die Gefahr, dass die Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergeht. Es ist dem vorverfolgt ausgereisten Kläger nicht zumutbar, sich der damit verbundenen Gefahr erneuter Misshandlung auszusetzen. b) Der Widerruf ist auch nicht aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage gerechtfertigt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter überhaupt auf eine Änderung der einfachen Gesetzesrechts - hier durch Einführung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002 - gestützt werden kann. Zweifel können sich insoweit daraus ergeben, dass es dem einfachen Gesetzgeber bei Grundrechten, die wie das Asylgrundrecht keinem Gesetzesvorbehalt unterliegen, nicht gestattet ist, deren Grenzen konstitutiv zu bestimmen. Er ist vielmehr lediglich befugt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Grundrechts und damit die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachzeichnen. Darauf beschränkt sich - wie nachfolgend noch darzulegen ist (dazu 1. b) aa) (3)) - der Regelungsinhalt der Ausschlussklausel gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG. Ob darin eine zum Widerruf der Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG berechtigende Änderung der Rechtslage zu sehen ist, kann aber dahinstehen. Denn die Voraussetzungen der nach Erlass des Anerkennungsbescheids am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Ausschlussklausel gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, auf die das Bundesamt den Widerruf gestützt hat, sind im Falle des Klägers jedenfalls nicht erfüllt. Diese Vorschrift ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2005 durch die gleichlautende Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ersetzt worden. Nach dieser Regelung findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat (1. Alternative) oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen hat (2. Alternative) oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (3. Alternative). Obwohl der Anwendungsbereich dieser Ausschlussvorschrift dem Wortlaut nach allein den einfachgesetzlichen Abschiebungsschutz betrifft, ist unter den genannten Voraussetzungen auch der Anspruch auf Asylgewährung ausgeschlossen. In der Rechtsprechung zu § 51 Abs. 3 AuslG i.d.F. vom 29. Oktober 1997, BGBl. I, 2584 (AuslG 1997) bzw. § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 2002 ist geklärt, dass diese Vorschrift sowohl den einfachgesetzlich Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge als auch - wegen der darin zum Ausdruck gebrachten verfassungsimmanenten Schranken - den Asylanspruch nach Art. 16 a GG beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl. 2004, 231. Vor diesem Hintergrund kann der durch die Anfügung des Satzes 2 erweiterte Ausschlussgrund dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entsprechend nur dahin verstanden werden, dass in den von dieser Regelung erfassten Fällen ebenfalls sowohl der ausländerrechtliche Flüchtlingsschutz als auch die Asylgewährung ausgeschlossen sein sollen. Vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2007, § 60 Rn. 157, m.w.N. Davon zu trennen ist die (nachfolgend unter 1. b) aa) (3)) zu erörternde Frage, ob der einfache Gesetzgeber, der lediglich die verfassungsimmanenten Schranken des Grundrechts nachvollziehen darf, zu einer derartigen Regelung befugt war. Die Voraussetzungen der Ausschlussklausel liegen hier nicht vor. aa) § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist - wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird - in Anlehnung an die Empfehlungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) restriktiv auszulegen. Die danach hier allein in Betracht kommende 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention bei gemeinschafts- und verfassungskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass der Ausschlussgrund nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern daneben auch der Gefahrenabwehr dient und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordert. Der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG kann daher entfallen, wenn von dem Ausländer unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgeht, etwa weil feststeht, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt hat oder er aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage ist. Im Ergebnis ähnlich OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A - und vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A -; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598, und vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -, juris, Rn. 35. Die vorstehende Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG lässt sich mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbaren und entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Regelungswillen, die Ausschlussklauseln des Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) - GFK - in nationales Recht zu übernehmen (dazu (1)). Sie ist auch aufgrund der europarechtlichen Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie geboten (dazu (2)) und wird zugleich den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 16 a GG (dazu (3)) gerecht. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei dessen Einführung - abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage bei § 51 Abs. 3 AuslG 1997- eine einzelfallbezogene Würdigung unter Einbeziehung auch einer Gefahrenprognose hätte ausschließen wollen. Zwar lässt der Wortlaut der Ausschlussklausel gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG auch die von der Beklagten vertretene Auslegung zu, dass die Rechtsfolge, ohne dass es auf eine weitergehende Einzelfallwürdigung ankäme, bereits dann eintritt, wenn der Ausländer die tatbestandsmäßigen Verfehlungen in der Vergangenheit begangen hat. Darauf stellt etwa das VG Ansbach ab, vgl. zuletzt Urteil vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 06.30883 -, juris, Rn. 99. Zwingend ist diese Auslegung jedoch vor dem Hintergrund der Entstehungs- und Auslegungsgeschichte der Nachbarvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG/§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht. Nach Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren in den Tatbestand der zweiten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG i.d.F. vom 29. Oktober 1997, BGBl. I S. 2584 (AuslG 1997) war zunächst umstritten, ob es bei Vorliegen einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung der Feststellung einer Wiederholungsgefahr im Einzelfall bedürfte. Schon in Bezug auf jene Gesetzesänderung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber, wenn er von der Prüfung einer Wiederholungsgefahr im Einzelfall im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3, 2. Alt. AuslG 1997 hätte abrücken wollen, dies gerade auch angesichts der verfassungsrechtlichen Erwägungen, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Wiederholungsgefahr bei dem Ausschlussgrund nach § 51 Abs. 3 AuslG 1997 zugrunde lagen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 (3 f.), m.w.N., im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202 (zu § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965), eindeutig hätte zum Ausdruck bringen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 (188 ff.). Entsprechendes gilt für § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002 bzw. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 K 1611/04.A - ; Zeitler, HTK-AuslR, § 60 AufenthG, zu Abs. 8 Satz 2 10/2005 Nr. 6. Nach der Entstehungsgeschichte ist die Regelung insbesondere auch auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die von Personen ausgehen, die von Deutschland aus im Schutze des Flüchtlingsstatus terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterstützen. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs, vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91 f. (zu § 60 AufenthG), und BT-Drs. 14/7386, S. 57 (zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002), sollte mit Einfügung des Satzes 2 in § 51 Abs. 3 AuslG 2002 erreicht werden, dass Deutschland als Ruheraum international agierender terroristischer Netzwerke weniger interessant würde. Ausländer, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtig seien, sollten nicht mehr die Rechtsstellung der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten. Hierzu wurde in der Gesetzesbegründung ausgeführt: Ihnen solle kein Aufenthaltstitel erteilt werden; sie erhielten nur die eingeschränkten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und könnten in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt werden. Dadurch würden die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen eingeschränkt. Diese Begründung lässt erkennen, dass die Neuregelung - wie auch schon die Bezeichnung des Gesetzes als "Terrorismusbekämpfungsgesetz" nahe legt - zumindest maßgeblich auch der Gefahrenabwehr dienen soll. Dabei sollte aber, anders als im Fall des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG in der bis dahin geltenden Fassung, ausdrücklich "nicht allein auf eine unmittelbare Bedrohung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzustellen" sein. Vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57. Auch aus dem konkreten Anlass für die Gesetzesänderung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass es - wie die Beklagte meint - allein darum gegangen wäre, bestimmte Personen als "asylunwürdig" vom Flüchtlingsschutz auszunehmen. Die Regelung diente ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Umsetzung der Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 19. Oktober 1999 bzw. 28. September 2001, in denen gefordert wurde, Personen, die terroristische Handlungen "planen, vorbereiten oder unterstützen", nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 25 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet. Wörtlich heißt es in der Resolution 1269 (1999): "The Security Council ... 4. Calls upon all States to take
appropriate steps to
deny those who plan, finance or commit terrorist acts safe havens by ensuring their apprehension and prosecution or extradition; .." Die Resolution 1373 (2001) lautet auszugsweise: "The Security Council
2. Decides also that all States shall:
(c ) Deny safe haven to those who finance, plan, support, or commit terrorist acts, or provide safe havens; (d) Prevent those who finance, plan, facilitate or commit terrorist acts from using their respective territories for those purposes against other States or their citizens; (e) Ensure that any person who participates in the financing, planning, preparation or perpetration of terrorist acts or in supporting terrorist acts is brought to justice
" Die Verwendung der Gegenwartsform ("planen, vorbereiten oder unterstützen") in der Entwurfsbegründung gibt mithin zutreffend den Wortlaut der entsprechenden Passagen der UN-Resolutionen wieder, in denen es um die Versagung des sicheren Zufluchtsortes ("safe haven") geht und die deutlich machen, dass die Abwehr gegenwärtiger Gefahren durch die beschriebenen terroristischen Aktivitäten wesentliches Ziel des Sicherheitsrats war. Allerdings befassen sich die Resolutionen darüber hinaus auch mit in der Vergangenheit begangenen terroristischen Aktivitäten. So heißt es in der Resolution 1373 (2001) unter 3., alle Staaten würden aufgefordert, (f) bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant oder erleichtert oder sich daran beteiligt hat; (g) in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass diejenigen, die terroristische Handlungen begehen, organisieren oder erleichtern, den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen und dass angebliche politische Beweggründe nicht als Grund anerkannt werden, Anträge auf die Auslieferung mutmaßlicher Terroristen abzuweisen. Auf diese, an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpfende Regelungen der Sicherheitsratsresolution hat der deutsche Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einfügung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/ § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht ausdrücklich abgestellt. Dazu bestand aber auch kein Anlass. Denn diese Aufforderung an die Staaten betrifft ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur Maßnahmen, die sich innerhalb der durch das Völkerrecht - gemeint ist ersichtlich die Genfer Konvention - vorgegebenen Grenzen halten, also gerade nicht über die Vorgaben des Art. 1 F GFK hinausgehen, an die sich der Gesetzgeber wörtlich angelehnt hat. Überdies wird die strafrechtliche Ahndung terroristischer Straftaten bereits nach geltendem Recht - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - grundsätzlich nicht als politische Verfolgung gewertet, auch wenn der Täter aus politischen Motiven gehandelt hat. Ebenso wurde und wird dem Anliegen, aktiven Terroristen keinen - mit den Privilegien eines Asylberechtigten ausgestatteten - Zufluchtsort zu bieten, dadurch Rechnung getragen, dass Ausländern, denen die Gefahr politischer Verfolgung wegen terroristischer Straftaten droht, kein Asyl gewährt wird, wenn sie ihre Aktivitäten von deutschem Boden aus fortsetzen wollen (sog. Terrorismusvorbehalt). Dazu, wie die tatbestandlichen Alternativen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/ § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG im Einzelnen auszulegen sind, verhalten sich die Gesetzgebungsmaterialien unmittelbar nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift wörtlich aus der Ausschlussklausel des Art. 1 F GFK übernommen, wonach das Abkommen auf bestimmte Personen keine Anwendung findet. Vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57. Er hat sich damit die bei Erlass der Neuregelung vorgefundenen Erkenntnisse dazu, wie die Ausschlussklauseln des Art. 1 F GFK auszulegen sind, bei Verabschiedung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und bei Übernahme des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002 als § 60 Abs. 8 Satz 2 in das Aufenthaltsgesetz zu Eigen gemacht. Insbesondere die Empfehlungen des UNHCR zur Auslegung des Art. 1 F GFK sind mithin maßgebliche Auslegungshilfe beim Verständnis der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, soweit nicht (ausnahmsweise) gewichtige, völkervertraglich zulässige Erwägungen entgegen stehen. Vgl. Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 186. Hierfür spricht auch, dass zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zuletzt die in Art. 35 GFK normierte Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR zählt. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die unverändert in das nationale Recht übernommene Ausschlussregelung im Einklang mit den bei Erlass des Terrorismusbekämpfungsgesetzes bekannten Auslegungshinweisen des UNHCR auszulegen. Bei Erlass des Terrorismusbekämpfungsgesetzes hatte sich der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) bereits in seinem "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" von September 1979 (nachfolgend: Handbuch) eingehend zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 1 F GFK geäußert. Die Erfahrungen des 11. September 2001 einschließlich der daraufhin verabschiedeten Resolutionen des Sicherheitsrats sind in den nachfolgenden Auslegungshinweisen des UNHCR berücksichtigt worden. Mit der Anwendung der Ausschlussklauseln auf terroristische Täter hat sich der UNHCR in seinen "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" vom 4. September 2003 (nachfolgend: "Richtlinien") eingehend befasst. Das Handbuch des UNHCR wurde überdies im Dezember 2003 neu aufgelegt, was darauf schließen lässt, dass die darin niedergelegten Auslegungshinweise weiterhin Geltung beanspruchen. Die vorgenannten Stellungnahmen des UNHCR legen die Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG durch den Senat nahe. Danach liegt den Ausschlussklauseln der Genfer Konvention die Überlegung zugrunde, dass bestimmte Verbrechen so schwerwiegend sind, dass die Täter keinen internationalen Flüchtlingsschutz verdienen. Ihr Hauptzweck ist es, den Urhebern abscheulicher Taten und schwerer gemeiner Straftaten den internationalen Flüchtlingsschutz zu versagen und sicherzustellen, dass solche Personen die Institution Asyl nicht dazu missbrauchen, einer gerichtlichen Verantwortung zu entgehen. Bei der Auslegung und Anwendung der Ausschlussklauseln ist zu berücksichtigen, dass die Verweigerung des Flüchtlingsschutzes weitreichende Folgen haben kann; deshalb dürfen die Ausschlussklauseln nach Auffassung des UNHCR nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände, mithin restriktiv angewendet werden. Vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 149; UNHCR, Richtlinien, Nr. 2. Dabei ist grundsätzlich - auch bei terroristischen Straftaten - entsprechend einem auch im Völkerrecht geltenden Grundprinzip eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung gewinnt allerdings in der Regel nur bei der Alternative b) des Art. 1 F GFK Bedeutung. Vgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 24. Unter Zugrundelegung dieses restriktiven Verständnisses der Ausschlussklauseln geht der UNHCR davon aus, dass die in Art. 1 F Buchst. a) GFK genannten Verbrechen gegen den Frieden - und dementsprechend § 60 Abs. 8 Satz 2, 1. Alt. AufenthG - nur von Personen verübt werden können, die eine hohe Stellung in der Machtstruktur innehaben und einen Staat oder ein staatenähnliches Gebilde vertreten. Kriegsverbrechen sind bestimmte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die sowohl in internationalen als auch in internen bewaffneten Konflikten verübt werden können. Kriegsverbrechen sind z.B. Straftaten wie die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangenen. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter, wenn sie Teil eines groß angelegten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sind. Angesichts der Schwere und Verabscheuungswürdigkeit der von Art. 1 F Buchst. a) GFK erfassten Verbrechen wird in der Regel eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht notwendig sein; die Staaten waren sich bei Entstehung der Genfer Konvention darüber einig, dass es für Kriegsverbrecher keinen Schutz geben sollte. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wird nur in Fällen leichterer Kriegsverbrechen in Betracht zu ziehen sein. Vgl. UNHCR, Richtlinien, Nrn. 10 ff. und Nr. 24; UNHCR, Handbuch, Nr. 148. Nach Art. 1 F Buchst. b) GFK genießen Personen keinen Schutz, die ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben. Dieser Ausschlussgrund, dem § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG entspricht, trägt nach Auffassung des UNHCR dem bei Abfassung des Vertrags bestehenden Wunsch der Staaten Rechnung, Verbrecher, die eine Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung des Aufnahmelandes darstellen würden, von ihrem eigenen Staatsgebiet fernzuhalten. Vgl. UNHCR, Handbuch, Nrn. 147 und 151. Der UNHCR macht damit zugleich deutlich, dass Art. 1 F GFK nicht ausschließlich auf dem Gedanken der Unwürdigkeit des Schutzsuchenden beruht, sondern dass Art. 1 F Buchst. b) auch Elemente der Gefahrenabwehr und einer "Opfergrenze" für den Aufnahmestaat berücksichtigt. Maßgebliche Faktoren für die Beurteilung als schwerwiegendes Verbrechen sind nach Auffassung des UNHCR die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde, wie es etwa bei Mord, Vergewaltigung und bewaffnetem Raub der Fall ist. Ein schweres Verbrechen ist nichtpolitisch, wenn es überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden oder die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, stehen regelmäßig in einem Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel. Allerdings ist Art. 1 F Buchst. b) nach Auffassung des UNHCR nicht als einfache Antiterrorismus-Bestimmung zu verstehen. Allein die Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation soll nicht zum Ausschluss führen; zu prüfen sind die Rolle und Stellung der Person in der Organisation und ihre eigenen Aktivitäten. Vgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 25 f. Art. 1 F Buchst. b) GFK erfordert eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. In die Einzelfallwürdigung sind alle für die Beurteilung des Verbrechens relevanten Faktoren einzustellen. Dazu zählen zunächst Umstände, die für eine Wiederholungsgefahr sprechen, aber auch entlastende Umstände wie etwa, dass der Antragsteller die Strafe verbüßt hat, dass er begnadigt oder ihm Amnestie gewährt wurde. Diese Gesichtspunkte können Aufschluss darüber geben, ob der kriminelle Charakter des Antragstellers noch vorherrscht. Vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 157; UNHCR, Richtlinien, Nr. 24. Die Ausschlussklausel gemäß Art. 1 F Buchst. c) GFK, der § 60 Abs. 8 Satz 2, 3. Alt. AufenthG entspricht, dient dem Schutz der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Darunter sind nach der Auffassung des UNHCR ausschließlich die in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze zu verstehen. Die genannten Bestimmungen der UN-Charta enthalten eine Aufzählung von fundamentalen Grundsätzen, von denen sich die Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zur Völkergemeinschaft leiten lassen sollen. Daraus folgt nach Auffassung des UNHCR, dass solche Handlungen von einer Einzelperson nur begangen werden können, wenn diese Person eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat besaß und zu einer Verletzung dieser Grundsätze durch ihren Staat direkt beitrug; Anwendungsfälle für diese Ausschlussklausel hat es nach Einschätzung des UNHCR allerdings bislang kaum gegeben. Vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 163; UNHCR, Richtlinien, Nr. 17. Da diese Fallgruppe besonders verabscheuungswürdige Verbrechen erfasst, hält der UNHCR eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Regel nicht für notwendig. Vgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 24. (2) Die Auffassung der Beklagten, dass § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ausschließlich dem Ausschluss unwürdiger Personen und nicht der Abwehr künftiger Gefahren diene, somit eine einzelfallbezogene, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Prüfung nicht vorsehe, lässt sich auch nicht unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG begründen, Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Abl. vom 30. September 2004, L 304/12, nachfolgend: RL 2004/83/EG, sog. Qualifikationsrichtlinie, die bis zum 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG) in nationales Recht umzusetzen war. So aber beispielsweise VG Ansbach, Urteile vom 6. Februar 2006 - AN 1 K 05.30351 -, juris, und vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 06.30883 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2007 - 15 A 1731/04 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Köln, Urteil vom 18. Mai 2006 - 20 K 9038/03.A - (nicht rechtskräftig), juris. Vielmehr ist § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG richtlinienkonform in dem vom Senat vertretenen Sinne auszulegen. Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG sieht vor: Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d.h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Gemäß Art. 12 Abs. 3 RL 2004/83/EG findet diese Ausschlussklausel auch auf Personen Anwendung, die andere zu den in Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Die Auslegung des nationalen Rechts ist "soweit wie möglich" an Wortlaut und Zweck einer EG-Richtlinie auszurichten. Diese Verpflichtung findet ihre Grenze erst dann, wenn das nationale Recht bei Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zulässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27; EuGH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - Rs. C-35/02 -, m.w.N. Eine richtlinienkonforme Auslegung ist in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das deutsche Flüchtlingsrecht einer dem internationalen Flüchtlingsrecht grundsätzlich gegenläufigen Systematik folgt. Während nämlich das deutsche Flüchtlingsrecht (vgl. § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG) in erster Linie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen/-verboten im Blick hat und daran ggf. ausländerrechtlich einen bestimmten Status knüpft, geht das internationale Flüchtlingsrecht von den Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus aus und gewährt dem solchermaßen anerkannten Flüchtling ein Vielzahl von sozialen und wirtschaftlichen Ansprüchen, darunter auch ein Aufenthaltsrecht und ein Abschiebungsverbot, das nur ausnahmsweise im Hinblick auf eine besondere Gefährlichkeit des Ausländers durchbrochen werden darf (vgl. Art. 21 RL 2004/83/EG; Art. 33 Abs. 2 GFK). Die Ausschlussgründe nach der Genfer Konvention und der Qualifikationsrichtlinie regeln mithin lediglich, dass eine Person, die im übrigen die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung erfüllt, nicht den - mit umfassenden sozialen und wirtschaftlichen Rechten verbundenen - Flüchtlingsstatus erhält. Das bedeutet nicht, dass die Person in den Verfolgerstaat abgeschoben werden dürfte oder gar müsste. Hinsichtlich der Zurückweisung bzw. Beendigung des Aufenthalts - mithin auch für die Frage, ob eine Abschiebung in den Verfolgerstaat zulässig ist - verweist die Richtlinie in Art. 21 auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1), wie etwa Art. 3 EMRK. Unberücksichtigt geblieben beim OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris, Rn. 47. Der UNHCR hat deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Begriff der "Flüchtlingseigenschaft" je nach Kontext verschiedene Bedeutungen haben könne; die Qualifikationsrichtlinie meine damit anscheinend nicht den Umstand, dass eine Person Flüchtling ist, sondern verwende den Begriff im Sinne eines Katalogs von Rechten, Vergünstigungen und Pflichten, die sich aus der Anerkennung einer Person als Flüchtling ergeben. Vgl. UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG, vom 30. September 2004, zu den Begründungserwägungen 1 - 4, und zu Art. 2 (d). Die Frage, ob ein Antragsteller aufgrund seines Verhaltens den so ausgestalteten internationalen Schutz verdient (vgl. Art. 1 F GFK), ist daher von der Frage zu unterscheiden, ob er zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit des Aufnahmelandes oder der Allgemeinheit zurückgewiesen werden darf (vgl. Art. 33 Abs. 2 GFK). Die Gleichsetzung der Ausnahmen zum Non-Refoulement-Grundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GFK mit den Ausschlussgründen des Art. 1 F GFK ist mit der Genfer Konvention unvereinbar. Vgl. UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG, vom 30. September 2004, zu Art. 14 (4) - (6), zu Art. 21 (2) und (3). In Bezug auf den hier streitbefangenen Asylanspruch und den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG führt der aufgezeigte gegenläufige systematische Ansatz aber noch nicht dazu, dass eine richtlinienkonforme Auslegung unmöglich wäre; denn es bleibt auch im Falle der Versagung dieser Ansprüche noch der subsidiäre Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu prüfen. Es bedarf im vorliegenden Fall, der ausschließlich die Asylgewährung und den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zum Gegenstand hat, keiner Klärung, ob eine richtlinienkonforme Auslegung des Aufenthaltsgesetzes mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 RL 2004/83/EG, der für den sog. subsidiären Schutz gilt und inhaltlich weitgehend der Ausschlussklausel gemäß Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG entspricht, möglich ist. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist die an Art. 1 F GFK orientierte Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Der Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Ausschlussklausel ist - ebenso wie § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG - offenkundig an die Ausschlussgründe gemäß Art. 1 F GFK angelehnt und enthält darüber hinaus nur in geringem Umfang Ergänzungen, nämlich hinsichtlich des Begriffs der nichtpolitischen Straftaten, der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sowie der Anwendbarkeit der Regelung auf Anstifter und Gehilfen. Inhaltliche Abweichungen von der Genfer Konvention waren damit aber erkennbar nicht beabsichtigt. Aus dem Erwägungsgrund 3 der Richtlinie folgt unmissverständlich, dass die Genfer Konvention als wesentlicher Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen von den Staaten der Europäischen Union vorausgesetzt und akzeptiert wird. Im Erwägungsgrund 15 verweist der Rat darauf, dass Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 GFK wertvolle Hilfe bieten. Das schließt ohne weiteres ein, dass die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer durch die Genfer Konvention begründeten völkervertraglichen Verpflichtungen und bei der Erfüllung ihrer entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, d.h. bei der Normgebung und Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Flüchtlingsrechts, neben konkreten, anlassbezogenen Konsultationen mit dem UNHCR auch dessen auf jahrzehntelang gesammelten Erfahrungen beruhende Auslegungsempfehlungen in den Blick zu nehmen haben, die insbesondere in dem bereits zitierten "Handbuch" aus dem Jahr 1979 und den "Richtlinien" aus dem Jahr 2003 niedergelegt sind. Von der einschränkenden Auslegung der Ausschlussgründe, die der UNHCR vertritt, wollte der Europäische Rat in der Qualifikationsrichtlinie offenkundig nicht abrücken. Die sprachlichen Ergänzungen dienen erkennbar nur der Erläuterung, nicht aber inhaltlichen Modifikationen. So gibt der Zusatz in Art. 12 Abs. 2 b) RL 2004/83/EG, dass grausame Handlungen auch dann als nichtpolitisch eingestuft werden können, wenn mit ihnen vorgeblich nichtpolitische Ziele verfolgt werden, den Rechtsstandpunkt des UNHCR wieder. Vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 152; UNHCR, Richtlinien, Nr. 15. Entsprechendes gilt in Bezug auf Art. 12 Abs. 2 c) RL 2004/83/EG, der die Nennung der in Art. 1 F Buchst. c) GFK geschützten Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen um den Zusatz ergänzt "wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind". Auch insoweit wird lediglich die Auffassung des UNHCR übernommen. Danach reicht es - anders als das Verwaltungsgericht gemeint hat - für den Ausschluss vom Flüchtlingsschutz nicht aus, wenn der Ausländer einer als terroristisch einzustufenden Organisation angehört hat oder eine solche Organisation unterstützt hat. Denn nicht jede, etwa in den für die Mitgliedstaaten bindenden Resolutionen des Sicherheitsrats zum Ausdruck genommene Position der Vereinten Nationen zählt zu den so verstandenen Zielen und Grundsätzen. Dass die Qualifikationsrichtlinie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein eine auf die Vergangenheit bezogene Betrachtungsweise verlangt, lässt im Übrigen auch Art. 12 Abs. 3 RL 2004/83/EG erkennen. Danach findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten "anstiften" oder sich in sonstiger Weise daran "beteiligen". Anhaltspunkte dafür, dass die Schutzunwürdigkeit von Tätern grundsätzlich anders zu beurteilen sein sollte als die von Teilnehmern, sind indessen nicht ersichtlich. Die Auslegung des Art. 1 F Buchst. c) GFK durch den UNHCR wird allerdings in der Kommentarliteratur, vgl. Hailbronner, AuslR, Rn. 189; Zeitler, HTK-AuslR, § 60 AufenthG, zu Abs. 8 Satz 2 10/2005 Nr. 5 (ohne nähere Begründung), und in der Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 -, 10 A 10089/02 -; VG Ansbach, Urteil vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 30883 -, juris, Rn. 83 ff., teilweise als zu eng angesehen, insbesondere weil die Sicherheitsratsresolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 davon ausgehe, dass Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus in Widerspruch zu Zielen und Grundsätzen der UN- Charta stünden. Diese weite Auslegung der Vorschrift hat sich der Europäische Rat in der Formulierung des Art. 12 Abs. 2 c) RL 83/2004/EG aber offenkundig nicht zu Eigen machen wollen. Anderenfalls hätte er auf den ausdrücklichen Hinweis auf die Präambel und die Art. 1 und 2 der UN-Charta verzichtet. Selbst wenn man der Gegenmeinung folgen wollte, würde das im Übrigen nicht bedeuten, dass Personen, die in der Vergangenheit terroristischen Organisationen angehört oder diese unterstützt haben, ohne weiteres aus dem Schutzbereich des Asylgrundrechts bzw. des ausländerrechtlichen Flüchtlingsschutzes ausgenommen werden müssten. In der genannten Resolution werden die Staaten aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen oder unterstützen, keinen sicheren Zufluchtsort zu gewähren. Wesentliches Ziel der Resolution ist - wie bereits ausgeführt - die Abwehr von Gefahren durch Personen, die (gegenwärtig) terroristische Aktivitäten planen, finanzieren oder unterstützen. Zu der flüchtlingsrechtlichen Behandlung von Personen, die sich von ihrer terroristischen Vergangenheit abgewandt haben, trifft die Resolution keine Aussage. Im Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass die Resolution 1373 (2001) des UN- Sicherheitsrats die Mitgliedstaaten im Rahmen der Terrorismusabwehr über den unmittelbaren Wortlaut hinaus zu Maßnahmen verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich oder aus sonstigen Gründen unangemessen sind. Auch wenn das Völkervertragsrecht grundsätzlich Vorrang genießt (vgl. Art. 103 der UN-Charta), mithin auch bei der Auslegung und Anwendung des europäischen Rechts zu beachten ist (vgl. Art. 307 EGV), führt das nicht dazu, dass UN-Resolutionen keinen rechtlichen Bindungen unterlägen und ungeprüft umzusetzen wären. Sie müssen vielmehr jedenfalls das "ius cogens", verstanden als internationaler Ordre public, wahren. Dazu zählen insbesondere das Willkürverbot und die Wahrung des - völkerrechtlichen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Vgl. EuG, Urteil vom 21. September 2005 - T-306/01 -, Slg. 2005 II, 3533, Nr. 231 ff. (302). Dieser wäre verletzt, wenn der völkervertragliche Flüchtlingsschutz bestimmten Personen verwehrt würde, obwohl das zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich ist. Ferner stünde einer Auslegung, nach der die Ausschlussregelung ungeachtet einer Würdigung der Einzelfallumstände, insbesondere einer Beurteilung der fortdauernden kriminellen Gefährlichkeit des Ausländers, eingreift, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen, der auch für das europäische Recht gilt. Dieser Grundsatz ist - basierend auf den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten - als ungeschriebener Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anerkannt. Er entfaltet seine Wirkung, wenn auch mit gewissen inhaltlichen Modifikationen, sowohl bei Eingriffen der Gemeinschaftsbehörden in Grundrechte des Einzelnen als auch bei Eingriffen in Interessen und Kompetenzen der Mitgliedstaaten und beinhaltet, ähnlich wie im nationalen deutschen Recht, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein müssen und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen dürfen. Vgl. Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 5 EGV Rn. 46 ff.; Kingreen/ Puttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 6 EUV Rn. 73 ff.; Streinz, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 5 EGV Rn. 47. Danach entspricht eine an den Auslegungshinweisen des UNHCR orientierte Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG, die insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, zugleich dem Gebot einer richtlinienkonformen Auslegung in Bezug auf die Qualifikationsrichtlinie. (3) So verstanden ist die hier allein in Betracht kommende 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Der Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG erfasst zwar auch Schutzsuchende, die nach der Genfer Konvention vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen sind. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus ausdrücklichen Grundrechtsschranken (a), aber aus immanenten Schranken des Asylgrundrechts (b). Vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A - und vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A -; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598, und vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -, juris, Rn. 35. (a) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagtenvertreter geäußerten Ansicht enthält Art. 16 a GG auch in der seit 1993 geltenden Fassung keinen Schranken- oder Regelungsvorbehalt, der den einfachen Gesetzgeber ermächtigen würde, bestimmte Personenkreise vom Schutzbereich des Grundrechts auszunehmen. Derartiges folgt nicht aus dem vom Beklagtenvertreter angeführten Art. 16 a Abs. 4 Satz 2 GG. Soweit es dort heißt, das Nähere sei durch Gesetz zu bestimmen, bezieht sich dies nicht auf den materiellen Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, sondern auf die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in den Fällen des Absatzes 3 (sichere Herkunftsstaaten) und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, mithin auf den verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt des Grundrechts. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507, 1508/93 -, BVerfGE 94, 115; GK-AsylVfG, Stand: Februar 2007, Vor II - Art. 16a GG, Rn. 193. Auch die völkerrechtliche Öffnungsklausel in Art. 16 a Abs. 5 GG bietet keine Grundlage für eine bei der hier vorliegenden Fallkonstellation maßgebliche inhaltliche Beschränkung des Schutzbereichs. Mit dieser Vorschrift hat der verfassungsändernde Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, um durch völkerrechtliche Vereinbarung der Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten zu erreichen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (85). Der Anwendungsbereich der Regelung ist also dem Wortlaut entsprechend auf Zuständigkeitsregelungen beschränkt; materielle Harmonisierungsbestimmungen bleiben den Vorgaben des Art. 16 a Abs. 1 bis 4 GG unterworfen. Vgl. Sachs, in: Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/1, 2006, S. 867, m.w.N. (b) § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG in der Auslegung durch den Senat deckt sich jedoch mit den immanenten Schranken des Art. 16 a GG. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts können allerdings Ausschlusstatbestände wie insbesondere Art. 1 F GFK, die einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft versagen, obwohl die Merkmale des Flüchtlingsbegriffs vorliegen, das grundgesetzlich gewährleistete Asylrecht des politisch Verfolgten nicht einschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1983 - 9 C 93.83 -, BVerwGE 68, 171 (173). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich weder in der vorgenannten Entscheidung, die die Problematik von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen betraf, noch in anderen Entscheidungen ausdrücklich mit der Frage befasst, ob dieser Grundsatz auch für Personen gilt, die nach Art. 1 F Buchst. a) und c) GFK wegen besonders verabscheuungswürdiger Handlungen, insbesondere Kriegsverbrechen, vom internationalen Flüchtlingsschutz ausgenommen sind. Auf diese Frage kommt es indessen auch im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil allein die in Art. 1 F Buchst. b) GFK geregelte Fallgruppe für den Kläger in Betracht zu ziehen ist. Diese Fallgruppe steht - in der Auslegung durch den Senat - auch auf der Grundlage der zitierten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 16 a GG in Einklang. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt das Asylgrundrecht nicht in dem Sinne "verfassungsimmanenten Schranken", dass der Grundgesetzgeber das Asylrecht nur im Rahmen der im Völkerrecht allgemein anerkannten Regeln über das Asylrecht hätte gewähren wollen, die in der Genfer Konvention niedergelegt worden sind. Von seiner diesbezüglichen früheren Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1957 - 1 C 65.56 -, BVerwGE 4, 235, und - 1 C 166.56 -, BVerwGE 4, 238, ist das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 7. Oktober 1975 ausdrücklich abgerückt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich klargestellt, dass das Grundrecht auf Asyl, auch wenn das Grundgesetz keine ausdrücklichen Schranken oder Schrankenvorbehalte vorsehe, mit "Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung" Beschränkungen erfährt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202, m.w.N. An seiner zu § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 entwickelten Rechtsprechung, wonach das Asylgrundrecht mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung Beschränkungen erfährt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen seither, auch nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990, festgehalten und die Ausschlussregelung in § 51 Abs. 3 AuslG 1992 für verfassungsmäßig erachtet. Dazu hat es ausgeführt, dass mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung eine Begrenzung bei Kollisionen mit grundsätzlich gleichrangigen Verfassungswerten verfassungsrechtlich zulässig sei. Ein solcher gleichrangiger Verfassungswert sei die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung. Die für die Gewährung des Asylrechts bestehende "Opfergrenze" sei unter Abwägung prinzipiell gleichrangiger Güter unter Würdigung der gesamten Einzelfallumstände zu ziehen. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Erwägungen sei die Ausschlussklausel eng auszulegen und das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 (3 f.), m.w.N., im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 (188 ff.). Zu den gleichrangigen Verfassungswerten, die eine Begrenzung des asylrechtlichen Schutzes rechtfertigen können, zählt nicht nur die unmittelbare innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Ausschlussklausel in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG geschützt wird, sondern auch die Sicherheit der in den Vereinten Nationen und der Europäischen Union organisierten Staatengemeinschaften, deren Schutz § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG bezweckt. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598. Durch die Attentate internationaler terroristischer Netzwerke, deren Ziele nicht auf die Bekämpfung eines bestimmten einzelnen Staates oder Regimes als - vermeintlichen - politischen Gegner beschränkt sind, ist deutlich geworden, dass eine auf die innere Sicherheit eines einzelnen Staates - hier der Bundesrepublik Deutschland - begrenzte Sichtweise nicht realitätsgerecht wäre. Insbesondere Aktionen internationaler terroristischer Netzwerke wie Attentate und Geiselnahmen stellen auch dann, wenn Schauplatz der Verbrechen nicht das Bundesgebiet ist, eine Gefährdung der von der deutschen Verfassung geschützten Werte und Rechtsgüter dar, sei es weil deutsche Staatsbürger sich aus den verschiedensten Gründen in großer Zahl im Ausland aufhalten, sei es weil eine effektive Bekämpfung von terroristischen Gefahren - wenn überhaupt - allenfalls im internationalen Verbund möglich ist. Deshalb gefährden international wirkende Bedrohungen der Sicherheit durch Straftaten der von § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG erfassten Art zumindest mittelbar auch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der nach dem Grundgesetz mit Verfassungsrang ausgestatteten Werte. Ein Sicherheitsbegriff, der isoliert die Sicherheit im Bundesgebiet im Blick hat, greift daher zu kurz. Vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 184. Dem trägt das Grundgesetz in Art. 23 und 24 Rechnung. § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG entspricht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen unter der Voraussetzung, dass die Ausschlussklausel - wie vom Senat befürwortet - nur nach einer Würdigung des Einzelfalls im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung Anwendung findet. In diese Würdigung sind alle für die Beurteilung des kriminellen Charakters des Schutzsuchenden und des ihm angelasteten Verbrechens relevanten Faktoren einzubeziehen, mithin auch diejenigen Aspekte, die für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob der Betreffende - weiterhin - eine Gefahr für die geschützten Güter und Verfassungswerte darstellt. Ausgehend davon, dass Anlass für die Einfügung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG die Anschläge des 11. September 2001 waren, kann dabei auch die besondere Gefährlichkeit bestimmter, insbesondere terroristischer Taten zu berücksichtigen sein. So weisen terroristische Taten, die unter § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG fallen, typischerweise ein außergewöhnlich hohes Gefährdungspotential für das Leben einer Vielzahl von Personen auf. Die konspirative Struktur terroristischer Banden setzt einer freiwilligen Abkehr einzelner Mitglieder enge Grenzen. Zudem beruhen terroristische Aktivitäten regelmäßig auf politischem oder religiösem Fanatismus, mithin auf Überzeugungen, die die Persönlichkeit des Täters und seine gesamten Lebensumstände so tiefgreifend und langfristig prägen, dass eine fortdauernde Gefährlichkeit indiziert ist. Mit diesen Erwägungen kann zwar - mangels gesetzlicher Grundlage - keine Umkehr der Beweislast oder Beweisführungslast des Asylbewerbers begründet werden. Die Besonderheiten terroristischer Taten können aber - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls - eine tatsächliche Vermutung für das Fortbestehen der Gefahr begründen; es obliegt dem Asylbewerber, diese zu widerlegen. Im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A -, vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A -; im Anschluss an OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598. Die diesbezügliche gerichtliche Prüfung erfordert grundsätzlich nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil das Gericht sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist, wie es z.B. bezüglich der Frage des Vorliegens oder der Auswirkungen eines seelischen Leidens der Fall sein kann. Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 1997 - 1 B 63.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 10, vom 4. Mai 1990 - 1 B 82.89 -, NVwZ-RR 1990, 649, und vom 14. Februar 1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2004 - 8 A 4331/04.A -, juris. bb) Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Ausschlussgrundes gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG erfüllt der Kläger nicht. Auch wenn die Tatsachenangaben, die dem Fahndungsersuchen der türkischen Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegen, nicht ungeprüft übernommen werden dürfen, dürfte allerdings schon unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren Erhebliches für die Annahme sprechen, dass er Taten verübt hat, die nach Art und Schwere als schweres nichtpolitisches Verbrechen i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG zu beurteilen sein können. Während seiner langjährigen Einbindung in die PKK hat er deren Ziele zumindest zeitweise in hervorgehobener Position unterstützt und sich zumindest gelegentlich an deren (Kampf-) Handlungen als Kämpfer und Funktionär beteiligt. Die PKK führt ungeachtet der gelegentlichen Unterbrechungen durch Waffenstillstände seit 1984 in den kurdischen Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen die türkische Staatsmacht. Sie setzt dabei immer wieder auch terroristische, d.h. gemeingefährliche Mittel ein, wie sogar Bombenattentate in Städten und Touristenzentren. Im Juni 2003 hat der Rat der Europäischen Union die PKK auf die europäische Liste der Terrororganisationen gesetzt. Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. L 344 vom 28. Dezember 2001 , S. 70; Beschluss 2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, ABl. Nr. L 160 vom 28. Juni 2003, S. 81. Auch wenn der Kläger durch seine Beteiligung an terroristischen Aktionen der PKK, bei denen Menschen zu Tode gekommen sind, schwere nichtpolitische Verbrechen begangen haben sollte, findet die Ausschlussklausel auf ihn keine Anwendung. Die hier vorzunehmende Einzelfallwürdigung fällt zu seinen Gunsten aus. Dabei ist von maßgeblichem Gewicht, dass der Senat unter Berücksichtigung des Werdegangs des Klägers und dessen heutigen Überzeugungen, die er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermittelt hat, keine Anhaltspunkte für die Annahme sieht, dass dieser sich nochmals an vergleichbaren Taten beteiligen wird. Es steht vielmehr fest, dass sich der Kläger schon einige Zeit vor seiner Ausreise von der PKK endgültig gelöst hat. Durch die Stellungnahmen des BKA und die Veröffentlichungen in der PKK-nahen Zeitung Özgür Politika, die bereits das Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführt hat, ist belegt, dass er zu einer Gruppe innerhalb der PKK-Führung gehörte, die sich spätestens Anfang des Jahres 2001 von der Organisation getrennt hat. Die heftigen, durchaus auch mit mehr oder minder deutlichen Drohungen verbundenen Komplott-Vorwürfe der PKK gegen die Gruppe der Abtrünnigen, zu der der Kläger zählt, verdeutlichen, dass es offensichtlich für ihn keinen Weg zurück gibt. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass dies dem Kläger aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zu dieser Organisation und seiner Kenntnisse über die dort herrschenden Strafmechanismen schon bei der Flucht klar gewesen sein muss. Daraus ist zu schließen, dass er die PKK nach reiflicher Überlegung und aus Überzeugung verlassen hat. Dabei hat er in Kauf genommen, dass er sowohl bei einem Misslingen des Versuchs sich abzusetzen als auch nach gelungener Flucht vor Racheakten der PKK nicht sicher sein konnte. Der Vortrag, seither keine Kontakte mehr zur PKK zu haben, ist glaubhaft. Sicherheitsrelevante polizeiliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse des Verfassungsschutzes über den Kläger liegen nicht vor, obwohl er, wie das Tätigwerden des BKA in dieser Sache zeigt, zumindest in der Vergangenheit unter dessen gezielter Beobachtung stand. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass der Kläger den bei den Ausländerakten befindlichen irakischen Ausweis, dessen Ausstellung er plausibel zu erklären wusste, dazu verwendet haben könnte, um im Verborgenen unter anderen Personalien politische Aktivitäten zu entfalten. Der Senat nimmt dem Kläger auch ab, dass dieser nicht nur den Strukturen, sondern auch den Zielen der PKK heute sehr kritisch gegenübersteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich Verbesserungen der Lebensbedingungen der kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei wünscht, gelegentlich auch kurdische - d.h. insbesondere der PKK nahestehende - Fernsehsender sieht und sich in der mündlichen Verhandlung auch schwer tat, sein Bedauern über die Opfer der Gewalt zu äußern. Die diesbezüglichen Äußerungen des Klägers wertet der Senat als Beleg dafür, dass dieser keine taktisch motivierten Erklärungen abgegeben, sondern ehrlich seine Empfindungen und Einstellungen beschrieben hat. Damit hat er aber auch überzeugend deutlich gemacht, dass seine Vorstellungen von der Zukunft - bei aller Identifikation mit dem kurdischen Volk - nunmehr auf einer realistischen Einschätzung beruhen und er Gewalt nicht mehr als ein taugliches Mittel ansieht, um die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zu verbessern. Das bedeutet zugleich, dass er sich von den Methoden der PKK, die er seinerzeit unterstützt hat, distanziert. Die damit verbundene grundsätzliche Einstellungsänderung spiegelt sich in der derzeitigen Lebenssituation des Klägers wider. Er hat sich im Bundesgebiet ein neues, bürgerliches Leben aufgebaut, indem er ein Studium aufgenommen und eine Familie gegründet hat. Da der Widerruf danach rechtswidrig ist, bedarf die bislang vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG in den Fällen des § 73 AsylVfG Anwendung findet, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174, vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276, vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420, keiner Entscheidung. 2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der nach alldem rechtswidrige Widerruf nicht in eine - ebenfalls nicht im Ermessen stehende - Rücknahme gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG umgedeutet werden. Der Kläger hat weder unrichtige Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen. Er hat vielmehr bereits am Tag seiner Einreise vorgetragen, führendes Mitglied der PKK und bewaffneter Kämpfer gewesen zu sein. Auch wenn der Kläger den irakischen Ausweis im Anerkennungsverfahren nicht vorgelegt hat, hat er dadurch keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen. Denn er hat sehr wohl angegeben, dass er sich ca. ein Jahr im Nordirak aufgehalten habe. Die Frage anderweitigen Verfolgungsschutzes i.S.d. § 27 AsylVfG, zu den Anforderung vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150, hat das Bundesamt ausweislich der Begründung des Anerkennungsbescheids durchaus erwogen, aber verneint. Die Richtigkeit dieser Einschätzung steht auch in Ansehung des irakischen Ausweises nicht in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Ausschlussgrund gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG Anwendung findet. Diese Frage ist nicht unmittelbar aus dem Gesetz selbst zu beantworten. Die bislang dazu ergangene Rechtsprechung ist bundesweit uneinheitlich.