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Urteil

8 A 2771/06.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0417.8A2771.06A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2006 für wirkungslos erklärt, soweit es die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2005 betrifft.

Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2006 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2005 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich der Türkei vorliegt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2006 für wirkungslos erklärt, soweit es die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2005 betrifft. Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2006 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2005 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich der Türkei vorliegt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 13. Mai 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und gehört dem alevitischen Glauben an. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. August 1989 in das Bundesgebiet ein und meldete sich am 30. August 1989 als Asylsuchender. Zur Begründung gab er in seinem schriftlichen Asylantrag und bei seiner Anhörung am 20. August 1990 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) an: Er stamme aus der Provinz U. in der Osttürkei. Schon während seiner Gymnasialzeit, etwa, habe er begonnen, mit der Dev Genc, der Jugendorganisation der Dev Sol, zu sympathisieren. Seit er im Jahr 1978 als Student nach J. gegangen sei, sei er noch aktiver geworden. Dort habe er sich bei der Dev Genc engagiert, indem er Flugblätter verteilt sowie Publikationen und Parolen geschrieben habe. Nach dem Militärputsch im Jahr 1980 habe sich zwei Jahre lang versteckt gehalten. Wohl aufgrund einer Anzeige sei er im Jahr 1982 festgenommen und nach intensiven Verhören, bei denen man ihn gefoltert habe, gemäß Art. 146 Abs. 3 tStGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Während der Haftzeit sei er häufig misshandelt worden. Am 1988 habe man ihn wegen guter Führung vorzeitig auf Bewährung entlassen. Danach habe er sich bei seinen Eltern aufgehalten, sei dort aber ständig von der Polizei drangsaliert worden und deshalb über J. nach Deutschland geflohen. Hier habe er schnell Kontakt zu politischen Freunden von der Dev Genc gefunden und nehme an deren Aktivitäten teil. Der Kläger legte Kopien des Urteils und des Beschlusses betreffend die vorzeitige Entlassung vor. Durch Bescheid vom 27. August 1990 erkannte das Bundesamt den Kläger als Asylberechtigten an. Am 17. Februar 1999 verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht den Kläger, der bereits zuvor zweimal wegen unerlaubten Waffenbesitzes strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit zwei Fällen des versuchten Totschlags jeweils tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts, denen die Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten sind, folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war sei Oktober 1995 Deutschlandverantwortlicher der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungsfront), deren Ziel es ist, einen gewaltsamen Umsturz der politischen Verhältnisse in der Türkei herbeizuführen und eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Die DHKP-C ist aus der Dev Sol hervorgegangen, die sich im Jahr 1993 in zwei konkurrierende, nach ihren jeweiligen Führungsfunktionären benannte und sich gewaltsam bekämpfende Flügel aufgespalten hat, nämlich den Karatas-Flügel, der sich seit 1994 DHKP-C nennt, und den Yagan-Flügel, der sich seit 1994 THKP- C/Devrimci Sol nennt. Die Aktivitäten der konspirativ agierenden Deutschlandorganisation der DHKP-C umfassten neben dem Einsammeln und Beitreiben von Spenden, die auch für die Organisation in der Türkei bestimmt waren, die Durchführung propagandistischer Aktivitäten, wozu unter anderem Brandanschläge auf türkische Einrichtungen zählten, die auf Anordnung des Klägers verübt wurden. Im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen dem Yagan- und dem Karatas-Flügel kam es zu wechselseitigen Überfällen, bei denen zuletzt auch Schusswaffen eingesetzt wurden. So schossen Aktivisten der DHKP-C am 12. Juli 1997 in Hamburg auf Anordnung des Klägers auf zwei Personen, die sie für führende Mitglieder der THKP-C hielten; beide wurden verletzt. Nachdem Yagan-Anhänger einen DHKP-C-Aktivisten mit Schüssen schwer verletzt hatten, ordnete der Kläger an, dass in mehreren deutschen Städten, darunter in Frankfurt, bewaffnet "Jagd" auf weitere Yagan-Anhänger gemacht werden solle. Nachdem ein weiterer Anhänger der Gegenseite Anfang September 1997 bei einem vom Kläger angeordneten bewaffneten Überfall in Hamburg schwer verletzt worden war, wurde der Kläger am 12. September 1997 festgenommen. Durch inzwischen wegen eines Verfahrensmangels aufgehobenes Urteil vom 26. April 2000 verurteilte der "tribunal correctionnel" von Paris den Kläger, der während der Strafhaft den französischen Behörden zum Zwecke des dort gegen ihn anhängigen Strafverfahrens überstellt worden war, wegen "Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Terroraktes" zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Dem Kläger wurde vorgeworfen, von Deutschland aus Anweisungen für Aktionen der DHKP-C in Frankreich erteilt zu haben. Er sei nicht nur Deutschland-, sondern auch Europaverantwortlicher gewesen. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen; die französische Justiz betreibt weiterhin die Auslieferung des Klägers. Durch Bescheid vom 25. April 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 27. August 1990 erfolgte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG. Er sei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden; zudem bestehe eine Wiederholungsgefahr. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 7. Mai 2005 Klage erhoben. Durch Ergänzungsbescheid vom 4. August 2005 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung bezog es sich auf eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara, wonach die Ausführungen im Lagebericht vom 3. Mai 2005 zu Folter und Misshandlung und zur Behandlung Abgeschobener nach ihrer Rückkehr in die Türkei nicht auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt seien. Daraus sei nach Einschätzung des Bundesamtes zu schließen, dass dem Kläger eine Gefährdung der in § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG geschützten Rechtsgüter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20. August 2005 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit erneuter politischer Verfolgung und menschenrechtswidrigen Übergriffen, insbesondere Misshandlung und Folter, rechnen. Ermittlungen des von seiner Schwester beauftragten Istanbuler Rechtsanwalts H. N. hätten ergeben, dass Militante und Sympathisanten diverser Organisationen, die in den Jahren 1990 und 1997 aus dem Ausland in die Türkei gekommen seien, den Namen des Klägers erwähnt hätten. Aufgrund dessen müsse er mit einem erneuten Strafverfahren rechnen, in dem es trotz der Gesetzesänderungen zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne. Das gelte auch mit Blick auf die neuerliche Verschärfung der Lage im Osten und Südosten der Türkei im Jahr 2006. Der Kläger hat wörtlich beantragt, die Bescheide des Bundesamtes (für Migration und Flüchtlinge) vom 25. April 2005 und vom 4. August 2005 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Rückkehrsituation für abgeschobene Asylbewerber habe sich deutlich verbessert. In den letzten Jahren sei kein Fall bekannt geworden, in dem ein abgelehnter Asylbewerber nach seiner Rückkehr misshandelt worden wäre. Die Ausführungen des Klägers gingen über Spekulationen nicht hinaus. Durch das angefochtene Urteil vom 29. Mai 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Anerkennung sei zu widerrufen, weil nachträglich die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eingetreten seien. Von dem Kläger gehe nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Auch Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger für die türkischen Sicherheitskräfte heute noch von Interesse sei. Ein etwa verbleibendes Restrisiko erreiche nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, weil der Kläger - ähnlich wie der "Kalif von Köln" - durch seinen Bekanntheitsgrad in Westeuropa und durch seine Kontakte zu verschiedenen Anwaltskanzleien in der Türkei geschützt sei. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 31. August 2006 zugelassen. Der Kläger führt zur Begründung der Berufung aus: Die Lage in der Türkei habe sich, wie aktuelle Auskünfte belegten, nicht derart gebessert, dass er als ehemaliger Aktivist einer staatsfeindlichen Organisation bei seiner Rückkehr nicht mehr mit Folter und sonst menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müsse. In einem von der Türkei betriebenen, einen anderen türkischen Staatsangehörigen betreffenden Auslieferungsverfahren sei bekannt geworden, dass er noch im Jahr 2003 von einem Zeugen beschuldigt worden sei, ein Verantwortlicher auf einer höheren Ebene der DHKP-C zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie sich auf den angegriffenen Bescheid vom 25. April 2005 bezieht. Er beantragt nunmehr sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2005 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach den §§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Senat hat Auskünfte zu etwaigen Kontakten des Klägers zur DHKP-C eingeholt. Auf die diesbezüglichen Stellungnahmen der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Polizeibehörde vom 23. Oktober 2006, des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 10. Oktober 2006 und der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde vom 13. Oktober 2006, die sämtlich keine Hinweise auf derartige Kontakte ergeben haben, wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 ist der Kläger ergänzend angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die von der Beklagten überreichten Asylverfahrensakten, die beigezogenen Ausländerakten des Klägers, die Akten des bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm geführten Auslieferungsverfahrens, das beim Hanseatischen Oberlandesgericht geführte Bewährungsheft und das beim Generalbundesanwalt geführte Vollstreckungsheft Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nachdem der Kläger seine Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2005 zurückgenommen und die Beklagte ihre Einwilligung hierzu erklärt hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen und das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist, soweit sie noch anhängig ist, begründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 4. August 2005 gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Der im erstinstanzlichen Verfahren wörtlich gestellte Anfechtungsantrag ist bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO entsprechend dem im Berufungsverfahren sinngemäß gestellten Antrag als Verpflichtungsbegehren auszulegen gewesen und vom Verwaltungsgericht der Sache nach auch so ausgelegt worden. Selbst wenn man in der Stellung des Verpflichtungsantrags in der Berufungsinstanz eine Klageänderung sehen wollte, wäre diese jedenfalls gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Die Beklagte hat ihr zugestimmt, indem sich der Sitzungsvertreter auf die geänderte Klage widerspruchslos eingelassen hat. Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -. Die Zuständigkeit und Ermächtigung des Bundesamtes, zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung über das Vorliegen der Abschiebungsschutzvoraussetzungen gemäß - hier nicht mehr in Streit stehend - § 60 Abs. 1 AufenthG und etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu entscheiden, ergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 und 3 AsylVfG. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass nach Abschluss eines Asylverfahrens nicht offen bleiben soll, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird. Vgl. zu §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG: BVerwG, Urteile vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 18, und vom 27. Februar 1996 - 9 C 145.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 185. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG wird nach deren eindeutigem Wortlaut nicht durch die Ausschlussklauseln gemäß § 60 Abs. 8 Sätze 1 und 2 AufenthG ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris, und vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A - (zu § 51 Abs. 3 AuslG), juris, nachgehend: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, BVerwGE 122, 271. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 60 Abs. 9 AufenthG, der § 52 AuslG a.F. entspricht und vorsieht, dass einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (nicht: des Aufenthaltsgesetzes) die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG bleiben von dieser Regelung unberührt. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2007, § 60 AufenthG Rn. 227. Auf die Fragen, ob von dem Kläger - weiterhin - im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht oder ob die Voraussetzungen der Ausschlussklausel gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG erfüllt sind, kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Der Abschiebung des Klägers in die Türkei steht jedenfalls die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) entgegen. Da die Türkei Vertragsstaat der EMRK ist, besteht allerdings eine gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG relevante Mitverantwortung des deutschen Staates, den menschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung in die Türkei Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, BVerwGE 122, 271. Auch wenn effektiver Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei nach den Feststellungen des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, juris, grundsätzlich gewährleistet ist, gilt dies aber naturgemäß nicht in Bezug auf eine etwa drohende Gefahr der Folter und einer sonstigen, physisches oder psychisches Leid verursachenden Misshandlung (§ 60 Abs. 2 AufenthG; Art. 3 EMRK), weil die damit einhergehenden Schäden schwer und nicht rückgängig zu machen sind. Art. 3 EMRK verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe uneingeschränkt ohne Rücksicht auf die Umstände und das Verhalten des Opfers, schützt also auch Personen, die i.S.d. Art. 33 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) - GFK - als Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen sind. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 96. Bei der Auslegung des Begriffs "Folter" ist auf die Definition in Art. 1 des UN- Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) zurückzugreifen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juli 1999 - 25803/94 - (Selmouni), NJW 2001, 56 (59). Danach ist Folter eine Behandlung, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen und Leiden körperlicher oder geistiger Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Eine Misshandlung muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Merkmal dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; ob es gegeben ist, hängt von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers ab. Vgl. EGMR, Urteile vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov), NVwZ 2005, 303 (304), und vom 27. September 1999 - 33985/96 (Smith) und 33986/96 (Grady) -, NJW 2000, 2089 (2095). "Unmenschlich" i.S.v. Art. 3 EMRK ist beispielsweise eine Behandlung, die vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Vgl. EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99 -(Kalashnikov), a.a.O. Eine Behandlung kann als "erniedrigend" qualifiziert werden, wenn sie in den Opfern Gefühle der Angst, des Schmerzes und der Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen und möglicherweise ihren körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen. Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Behandlung "erniedrigend" ist, ist zu prüfen, ob sie darauf abzielt, das Opfer zu demütigen und zu erniedrigen und ob sie seine oder ihre Persönlichkeit auf eine Weise beschädigt, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteile vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov), a.a.O., und vom 27. September 1999 - 33985/96 (Smith) und 33986/96 (Grady) -, a.a.O. Die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss in Bezug auf den betreffenden Ausländer konkret bestehen. Dass in dem jeweiligen Land Maßnahmen der von Art. 3 EMRK erfassten Art allgemein vorkommen, reicht allein nicht aus. Vgl. Renner, Ausländerrecht, § 53 AuslG Rn. 4 f. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner Ausreise einer Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG ausgesetzt war, nicht der herabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 1 B 107.05 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 323. Denn der Begriff der Gefahr im Sinne der genannten Bestimmungen und insbesondere auch des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte; das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet allerdings das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.), vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269), vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4, und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (230), sowie Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nicht aufgrund einer quantitativen, sondern aufgrund einer qualifizierenden Betrachtungsweise. Eine theoretische Möglichkeit, dass sich eine Gefahr realisiert, reicht allerdings nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169), m.w.N., und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (393), Beschluss vom 31. März 1998 - 9 B 843.97 -, juris. Ob daran, dass hinsichtlich der ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist, mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie, Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. vom 30. September 2004, L 304/12, nachfolgend: RL 2004/83/EG, die bis zum 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG) in nationales Recht umzusetzen war, unverändert festzuhalten ist, ist noch nicht geklärt. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die in Art. 4 RL 2004/83/EG normierten Verfahrensgrundsätze gelten einheitlich für die Prüfung von Anträgen auf Verfolgungsschutz im Sinne der Genfer Konvention und für die Gewährung von sog. subsidiärem Schutz, wie er nach deutschem Recht durch die ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG geregelt ist. Das spricht dafür, dass die Tatsache, dass der Kläger bereits vor der Flucht Opfer der subsidiären Abschiebungsschutz begründenden Gefahren geworden ist, bei der Beurteilung, ob ihm eine Rückkehr in den betreffenden Staat zumutbar ist, nicht außer Betracht bleiben kann. Vgl. Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG Rn. 219 ff. ; diese Frage offen lassend: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris, Rn. 47. Die Frage, ob hier eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung erforderlich ist oder ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad ausreicht, bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner Klärung. Denn selbst unter Zugrundelegung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung des Abschiebungsverbots. In der in das Verfahren eingeführten Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen der zurückliegenden Jahre vor allem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher Ermittlungen gegenwärtig noch zu Übergriffen kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind und jedenfalls von asylerheblicher Art und Intensität sein können. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher; solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 21 ff., 82 ff. des Urteilsabdrucks, jeweils m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung; aus jüngerer Zeit vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06.OVG -, juris, Rn. 37 (beachtliche Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Übergriffe gegen Personen, die sich exponiert exilpolitisch betätigt haben); ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05.OVG -; OVG Nds., Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 -; OVG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2006 - 10 B 5.05 -; OVG Bremen, Urteil vom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A -; Thür. OVG, Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, S. 34. Folter als Mittel zur Herbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden Aussage gegen Dritte wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Zur Anwendung kommen nunmehr überwiegend Methoden, die möglichst nicht körperlich nachweisbar sind, wie etwa Schlafentzug, Hinderung am Toilettengang, Verweigerung von Essen und Trinken sowie Demütigungen bis hin zu Todesdrohungen und Scheinhinrichtungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 53, m.w.N. Die aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzurücken. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteile vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A, 8 A 5118/05.A und 8 A 2632/06.A -. Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen auch nach aktueller Auskunftslage Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Ziel strafrechtlicher Verfolgung sind insbesondere solche Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 34. Die Gefahr, im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen Opfer von Folter zu werden, ist aufgrund der zahlreichen Gesetzesänderungen im Zuge der "Null- Toleranz-Politik" gegen Folter, insbesondere durch die Abschaffung der sog. Incommunicado-Haft und die gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen inhaftierter Personen auf etwaige Folterspuren, zwar deutlich gesunken. Die Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIHV gemeldeten Fälle von Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Misshandlung ist in der Folge der Null-Toleranz-Politik merklich auf jeweils deutlich unter Tausend pro Jahr zurückgegangen. Gleichwohl stellen Übergriffe dieser Art nach Auffassung aller Beobachter weiterhin ein von der Türkei nicht in befriedigender Weise bewältigtes Problem dar. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 37 f. Bei der Bewertung der diesbezüglichen Statistiken ist einerseits von einer gewissen Dunkelziffer nicht angezeigter Übergriffe auszugehen, andererseits aber anzunehmen, dass zum Teil Übergriffe erfasst wurden, die - wie etwa Beleidigungen - nicht in allen Fällen das Maß des für die Annahme eines Abschiebungsverbots gemäß Art. 3 EMRK Erforderlichen erreicht haben. Ungeachtet dieser Unwägbarkeiten ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der türkischen Regierung bislang noch nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Allerdings wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 40. Misshandlungen außerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit dem erneuten Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im Jahr 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, Bericht vom 25. April 2006; Aydin, Gutachten vom 16. Juni 2006 für das VG Wiesbaden, S. 15 f.; Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 69 ff. Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes, die als Reaktion auf die aktuelle Entwicklung im Südosten der Türkei zu werten sind, geben in diesem Zusammenhang nach Auffassung der EG-Kommission Anlass zur Besorgnis, weil sie geeignet sind, die Bemühungen um die Bekämpfung von Folter und Misshandlung zu untergraben. Vgl. Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 15, 70. Das gilt insbesondere für die Verlängerung der Dauer einer vorläufigen Festnahme von 24 Stunden auf 48 Stunden bei Straftaten nach Art. 250 tStGB, d.h. bei Verdacht einer terroristischen Straftat. Zudem darf der Zugang zu einem Anwalt über einen Zeitraum von 24 Stunden hinweg verweigert werden; unter Umständen dürfen Sicherheitsbeamte während der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt anwesend sein. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 18. August 2006 an das VG Darmstadt; Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 6, 12 f., 69 f.; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 29. Eine Hauptursache für das Fortbestehen von Folter und Misshandlung wird darin gesehen, dass die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend ist. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der erforderliche Mentalitätswandel die meist kemalistisch-etatistisch orientierten Staatsanwaltschaften und Gerichte nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes bisher noch nicht vollständig erfasst hat. Bemängelt wird ferner die unzureichende Unabhängigkeit der Justiz. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 5, 12, 37; Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 10, 66. So kann es auch gegenwärtig, wenngleich sicherlich seltener als in den 90-er Jahren, noch vorkommen, dass Strafurteile auf Geständnisse gestützt werden, die unter Folter zustande gekommen sind. Vgl. Oberdiek, Gutachten "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei" vom 17. Januar 2006; Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 70; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 27, einschränkend allerdings S. 39. Die Gefahr, nach einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonst menschenrechtswidriger Behandlung zu werden, besteht nach alldem insbesondere für Personen, die unter dem Verdacht terroristischer Straftaten stehen, etwa weil sie sich in kurdisch-separatistischen oder linksextremistischen Organisationen exponiert betätigt haben. Das stellt auch das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht vom 11. Januar 2007, S. 37 (ebenso schon der vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zitierte Lagebericht vom 3. Mai 2005, S. 28), nicht in Frage, wenn es dort ausführt, "Fälle schwerer Folter" seien nur noch vereinzelt zu verzeichnen. § 60 Abs. 2 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK schützen indessen nicht nur vor - wie auch immer zu definierender - "schwerer" Folter, sondern vor jeder Form von Folter, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Art. 3 EMRK schützt darüber hinaus auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, juris (insoweit in InfAuslR 2005, 489 nicht abgedruckt). Die der Senatsrechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der Gefährdungssituation wird durch den im vorliegenden Verfahren vom Bundesamt eingeholten Botschaftsbericht vom 4. Juli 2005 nicht in Frage gestellt. Darin heißt es lediglich, dass die Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 2005 zu Folter und Misshandlung und zur Behandlung Abgeschobener nach ihrer Rückkehr in die Türkei nicht auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt sei. Hinsichtlich der Behandlung Abgeschobener wird in dem Lagebericht vom 3. Mai 2005 (S. 34) - ebenso wie in dem aktuellen Lagebericht vom 11. Januar 2007 (S. 47) - ausgeführt, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Das Auswärtige Amt gehe daher davon aus, "dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund vor Ausreise nach Deutschland zurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich" sei; "Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde", schließe das Auswärtige Amt aus. Für die Einschätzung der möglichen Gefährdung von Rückkehrern, die sich im Ausland exponiert politisch betätigt, dadurch nach türkischem Strafrecht Anlass zu Ermittlungen gegeben haben und denen nach der aufgezeigten Erkenntnislage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Übergriffe drohen, sind diese Ausführungen des Auswärtigen Amtes indessen unergiebig. Denn ihnen ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Serafettin Kaya hat in seinem für das VG Sigmaringen erstatteten Gutachten vom 8. August 2005, auf das sich die Beklagte in einem anderen Verfahren selbst berufen hat, ausgeführt, dass unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen kein Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation und auch keine Person gewesen sei, die der Zugehörigkeit einer solcher Organisation verdächtigt worden sei. Aus dem vom Bundesamt im erstinstanzlichen Verfahren angeführten, ebenfalls für das VG Sigmaringen erstatteten Gutachten von Kamil Taylan vom 21. Juli 2005 ergibt sich nicht Anderes. Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 8 A 4037/05.A - hingewiesen. Die Beklagte ist dem in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Senats im vorliegenden Verfahren nicht entgegen getreten. Ausgehend von dieser Erkenntnislage droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonstigen i.S.d. Art. 3 EMRK menschenrechtswidrigen Übergriffen wird. Er ist aufgrund seiner während mehrerer Jahre eingenommenen Position als Deutschland- und Europaverantwortlicher der DHKP-C als ernstzunehmender Gegner des gegenwärtigen Regimes in Erscheinung getreten. Die DHKP-C ist sowohl in Deutschland als auch in der Türkei verboten; noch in der jüngeren Vergangenheit wurden ihr in der Türkei terroristische Aktionen zugeschrieben. Im Mai 2002 hat der Rat der Europäischen Union die DHKP-C auf die europäische Liste der Terrororganisationen gesetzt. Vgl. Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2005, S. 125 f.; Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2005, S. 237 ff.; Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. L 344 vom 28. Dezember 2001 , S. 70; Beschluss 2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, ABl. Nr. L 160 vom 28. Juni 2003, S. 81. Der Kläger hat sich als führender Funktionär einer staatsfeindlichen, verbotenen Organisation nicht nur in besonders hervorgehobener Weise exponiert; es ist darüber hinaus auch anzunehmen, dass er sich nach seiner Rückkehr in die Türkei einem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sehen würde. Diese Einschätzung beruht weniger darauf, dass er sich im Jahr 1989 während einer laufenden Bewährungsfrist nach Deutschland abgesetzt hat, als vielmehr darauf, dass die Tätigkeit der DHKP-C in Deutschland und Europa nach den strafgerichtlichen Feststellungen auch die Unterstützung der in der Türkei verbotenen Mutterorganisation umfasst, so dass schon deshalb Anhaltspunkte für eine nach türkischem Recht bestehende Strafbarkeit der in Deutschland ausgeführten und insoweit nach deutschem Recht noch nicht abgeurteilten Aktivitäten bestehen. Zur Strafbarkeit von Auslandstaten nach Art. 11 des neuen türkischen Strafgesetzbuchs vgl. Aydin, Gutachten vom 16. Juni 2006 für das VG Wiesbaden, S. 14 f. Dass die Türkei von dem Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, seiner (früheren) Position in der DHKP-C und dem Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, steht außer Zweifel. Die türkischen Nachrichtendienste beobachten die Aktivitäten ihrer Landsleute im Bundesgebiet eingehend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 85 ff., m.w.N. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass sie über die Identität der im Bundesgebiet tätigen und strafrechtlich verfolgten Führungspersönlichkeiten der DHKP-C informiert sind. Der - vom Kläger durch das entsprechende Aussageprotokoll belegte - Umstand, dass sein Name von einem in der Türkei inhaftierten Aktivisten bei einem Verhör im Zusammenhang mit der DHKP-C erwähnt worden ist, kommt lediglich ergänzend hinzu. Unabhängig davon ist der Kläger sogar in einer über das Internet abrufbaren Presseerklärung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 20. März 2000 namentlich als ehemaliger "Deutschlandchef" der DHKP-C erwähnt, so dass es nicht einmal der Anwendung spezifisch nachrichtendienstlicher Mittel bedurfte, um Informationen über seine hiesigen Aktivitäten zu erlangen. Aufgrund seiner langjährigen Einbindung in die Organisation und seiner zuletzt innegehabten Führungsposition muss der Kläger in der Türkei nicht nur mit einer eigenen strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Es ist darüber hinaus auch zu erwarten, dass er in das Blickfeld gerät, weil die Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden bei ihm Kenntnisse über die Strukturen und Strategien der Organisation sowie die derzeit in Deutschland und Europa sowie in der Türkei maßgeblichen Personen vermuten werden. Für die diesbezügliche Prognose ist es unerheblich, ob der Senat dem Kläger glaubt, dass er - wofür die im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte sprechen - seit Jahren keine Kontakte mehr zu der Organisation hat, mithin auch als Auskunftsperson wenig hilfreich sein kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsorgane aller Voraussicht nach selbst - in einem intensiven Verhör - davon überzeugen werden, ob und über welche Kenntnisse der Kläger noch verfügt. Dabei wäre er nach Lage der Dinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Diese Gefahr ist bezogen gerade auf die hervorgehobene Position des Klägers als Führungsfunktionär einer terroristischen Organisation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erheblich; bei einer Rückkehr in die Türkei wäre er einem ernstzunehmenden Risiko menschenrechtswidriger Übergriffe ausgesetzt. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Folter und vergleichbaren Übergriffen zu werden in den vergangenen Jahren in der Türkei allgemein abgenommen hat, ist gerade eine Person wie der Kläger, der aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates gefährlich ist und mutmaßlich Informationen über eine terroristische Organisation liefern kann, konkret gefährdet. Diese Gefahr wird - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht dadurch in erheblichem Maße gemindert, dass der Kläger durch seinen Bekanntheitsgrad oder Kontakte zu Anwälten geschützt wäre. Allerdings kann eine Beobachtung einer gefährdeten Person durch die nationale und internationale Öffentlichkeit einschließlich der Presse einen ernstzunehmenden Schutz vor Folter darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, juris, mit Bezug auf die in jenem Verfahren eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 15. März 2004 und amnesty international vom 2. April 2004. Über einen derartigen Bekanntheitsgrad verfügt der Kläger indessen - anders als der vom Verwaltungsgericht insoweit in den Blick genommene "Kalif von Köln" - nicht ansatzweise. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein Interesse der (Medien- )Öffentlichkeit an dem Schicksal des Klägers. Vor diesem Hintergrund stellt es auch keinen zusätzlichen Schutz dar, dass der Kläger bereits über seine Familie Kontakt zu türkischen Anwälten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.