Beschluss
18 A 5016/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0614.18A5016.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger sie für grundsätzlich bedeutsam hält. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - 18 A 3003/05 - m.w.N. Den vorstehenden Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Die Kläger halten hinsichtlich ihres mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob es einem Ausländer zumutbar ist, nach langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Botschaft des Ursprungslandes zu erklären, dass eine Bereitschaft zur Wiedereinreise in das Ursprungsland besteht". Die so gestellte Frage lässt sich jedoch nicht - wie für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich - verallgemeinerungsfähig, sondern erst mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls beantworten. Schon in der Fragestellung wird mit der Wendung "nach langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis" auf solche Gegebenheiten gerade des vorliegenden Falls abgestellt. Im Weiteren wird mit dem Zulassungsantrag zur Begründung der Unzumutbarkeit ausführlich auf die Besonderheiten des Falles der Kläger eingegangen, aus denen nach deren Ansicht die Unzumutbarkeit der Abgabe der sogenannten Freiwilligkeitserklärung folgen soll. So verweisen die Kläger dafür, dass es ihnen jetzt nicht mehr zumutbar sei, gegenüber der syrischen Botschaft zu erklären, freiwillig nach Syrien zurückkehren zu wollen, auf angeblich vom Beklagten nicht eingehaltene Zusagen im Zusammenhang mit der Passbeschaffung. Insoweit sei - ohne dass dieses entscheidungserheblich ist - noch angemerkt, dass die Einlassung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. April 2005, zur Abgabe einer derartigen Erklärung bereit zu sein, in besonderem Maße gegen deren Unzumutbarkeit spricht. Selbst wenn der Beklagte zugesagte Hilfestellungen bei der Passbeschaffung nicht eingehalten haben sollte, entbände dieser Umstand die Kläger nicht von ihrer Obliegenheit, sich Pässe zu beschaffen. Darauf gerichtete Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, InfAuslR 2006, 322. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil es an entsprechenden Belegen fehlt und zudem selbst noch im Zulassungsverfahren das zögerliche Bemühen der Kläger um eine Passbeschaffung ein ernsthaftes hierauf gerichtetes Tätigwerden nicht erkennen lässt. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass im Hinblick auf die Frage, ob die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung zumutbar ist, die Umstände des Einzelfalls nicht außer Betracht bleiben können. Wie der Senat bereits zu dem Begriff der "zumutbaren Anforderungen" in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ausgeführt hat, - vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 - ist über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Mit der Verwendung dieses Begriffes in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG will das Gesetz es gerade ermöglichen, den Eigenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4. Zu keinem für die Kläger günstigeren Ergebnis führte es, wenn die von ihnen aufgeworfene Frage dahin verstanden würde, ob in den Fällen eines hier nur in Betracht kommenden inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK die Abgabe einer so genannten Freiwilligkeitserklärung zumutbar ist. Diese vom Senat bisher offen gelassene Frage - vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 - könnte im Falle ihrer Bejahung dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Kläger mit ihrer innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Begründung des Zulassungsantrags nicht die Entscheidungserheblichkeit jener Frage aufgezeigt haben. Sie haben sich hierzu lediglich sinngemäß auf ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland berufen, der jedoch für sich genommen nach gefestigter Rechtsprechung - vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, AuAS 2006, 110 - eine freiwillige Ausreise nicht unzumutbar macht und damit generell auch nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60a Abs. 2 AufenthG führt. Unberücksichtigt bleiben mussten namentlich die Schriftsätze der Kläger vom 22. Mai und 19. Oktober 2006, mit denen sie sich auf einen Sachverhalt berufen, der es als möglich erscheinen lässt, dass ihnen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles mit Blick auf die Gesamtheit ihrer in Deutschland gewachsenen Bindungen eine freiwillige Ausreise in ihre Heimatland bei Anwendung der inzwischen zu § 25 Abs. 5 AufenthG entwickelten Grundsätze - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 , InfAuslR 2007, 4; Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a.a.O., und vom 8. Dezember 2006 - 18 A 2644/06 -, AuAS 2007, 87 - rechtlich nicht zugemutet werden darf; denn in einem auf die Zulassung der Berufung gerichteten Verfahren ist nur das bis zum Ablauf der Darlegungsfrist erfolgte Vorbringen berücksichtigungsfähig. Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2006 - 18 A 4783/04 -. Aus den vorstehenden Gründen bliebe mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsantrag auch dann erfolglos, wenn man zugunsten der Kläger annehmen wollte, dass sie mit ihren Ausführungen auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken wollten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 -, NVwZ 2005, 1176. Diesbezüglich ist - woran es hier fehlt - in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2005 - 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111, und vom 24. Oktober 2006 - 18 A 2719/06. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.