OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 2071/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0619.1A2071.06.00
3mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 13.674,73 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 13.674,73 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor. 1. Dies gilt zunächst für den vom Kläger für gegeben erachteten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne der genannten Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 (83), und Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 (1164), und im Anschluss daran die ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 23. März 2005 - 1 A 1125/04 -. Das für diese Prüfung maßgebliche rechtzeitige Antragsvorbringen weckt solche Zweifel nicht. Der Kläger verfolgt einen besoldungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen, die ihm nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung für die Zeit vom 20. Dezember 2002 bis zum 30. Januar 2004 ohne Altersteilzeit zugestanden hätten, und den tatsächlich in diesem Zeitraum erhaltenen Dienstbezügen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit diesem Begehren abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, § 2a ATZV sei vom Beklagten korrekt angewandt worden. Ein weitergehender Anspruch des Klägers lasse sich auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Durch § 2a ATZV sei der Verordnungsgeber in ausreichendem Umfang seiner Verpflichtung nachgekommen, einen Ausgleich der Interessen des Dienstherrn und des vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten vorzunehmen. Etwas anderes gelte nicht deswegen, weil die Dienstunfähigkeit des Klägers auf Folgen eines Dienstunfalles zurückzuführen sei. Die dienstunfallrechtlichen Fürsorgeleistungen des Dienstherrn seien umfassend in §§ 30 ff. BeamtVG geregelt und gäben für den Anspruch des Klägers nichts her. Mit diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise auseinander. Er bezweifelt nicht den rechtlichen Ausgangspunkt der Ableitung, dass § 2a ATZV zutreffend angewandt worden ist, sondern hält die Vorschrift für unvereinbar mit der Fürsorgepflicht und der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Er meint insoweit, ein Beamter, der auf die Durchführung der Altersteilzeit vertraut habe, könne bei Unmöglichkeit der Durchführung der Altersteilzeit nicht benachteiligt werden, wenn er bereits im Voraus Dienst geleistet habe. In den Genuss dieses Vertrauensschutzes habe insbesondere ein Beamter zu kommen, der wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls gehindert sei, die geforderte Arbeitsleistung bis zum Ende der Altersteilzeit zu erbringen. Mit diesem Ansatz verfehlt der Kläger jedoch sowohl den Argumentationsgang des angefochtenen Urteils wie die Sachlage. Zum einen will der Kläger nämlich der Vorschrift des § 2a ATZV im Rahmen der Auslegung eine Zwecksetzung unterlegen, die mit der in der Rechtsprechung entwickelten und im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten nicht übereinstimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 A 2.01 -, ZBR 2003, 248. Der Kläger hält dem lediglich entgegen, dass die im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig sei. Das trifft aber erkennbar nicht zu. Zum anderen übergeht der Kläger mit seiner Auffassung auch den Umstand, dass er seine Dienstleistung infolge des während der Arbeitsphase erlittenen Arbeitsunfalls gerade nicht vollständig erbracht hat. Deshalb ist es besonders begründungsbedürftig, warum ihm der verlangte Ausgleich für - nicht erbrachte - Dienstleistung dennoch zustehen sollte. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Ausgleich für die vorgezogene „überobligatorische“ Dienstleistung in der Arbeitsphase, das der Kläger für sich verbuchen möchte, konnte sich wegen teilweisen Ausfalls dieser Dienstleistung gar nicht bilden. Wenn der Verordnungsgeber derartige „Störungen bei der Abwicklung der Altersteilzeit“ (Urteilsabdruck S. 4) gemäß § 2a Satz 2 ATZV gleichwohl pauschal mit einer Anrechnung von 6 Monaten berücksichtigt, so erscheint dies auch mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ohne weiteres angemessen. Der Vortrag des Klägers bietet für Gegenteiliges keine Anhaltspunkte. Denn von dem gesetzlichen Modell aus gesehen könnte sich eine Grundlage für einen darüber hinausgehenden Ausgleichsanspruch allenfalls aus den dienstunfallrechtlichen Vorschriften ergeben, die im angefochtenen Urteil geprüft, aber insofern für unergiebig befunden worden sind. Dem setzt der Kläger wiederum nichts entgegen. Daher ist auch nichts erkennbar, was die Bewertung des Verwaltungsgerichts infrage stellen könnte, der Kläger sei für den – hier einschlägigen – Fall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen eines Dienstunfalls auf die abschließenden dienstunfallrechtlichen Fürsorgeleistungen des Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen. Auf der Grundlage welcher ergänzenden fürsorgerechtlichen Erwägungen oder gar alimentationsrechtlichen Vorschriften darüber hinaus ein unmittelbarer finanzieller Anspruch des Klägers begründet sein könnte, legt der Kläger nicht dar. 2. Die weiter geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht zeigt der Kläger nicht dadurch auf, dass er auf vermeintlich bestehende tatsächliche Risiken für jene Fälle hinweist, in denen sich das Verhältnis zwischen Arbeits- und Freistellungsphase wegen einer vorzeitigen Zurruhesetzung des Beamten verkürzt. Tritt dieser Fall ein, so beurteilt sich die Rechtslage nach Maßgabe des § 2a ATZV, ohne dass bei der Anwendung dieser Norm deswegen über das normale Maß hinausgehende – eben die geforderten besonderen – Schwierigkeiten auftreten würden. Im Übrigen verkürzt der Kläger mit seiner Argumentation die Sicht auf die tatsächliche Risikoverteilung, wenn er lediglich den Umstand einer länger als sechs Monate andauernden Zeit ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase in den Blick nimmt. Für den gesamten Zeitraum zuvor – nämlich für die Dauer von bis zu sechs Monaten – übernimmt der Dienstherr das vollständige Risiko eines unplanmäßigen Verlaufs der Altersteilzeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002, a. a. O. Schwierigkeiten aus der Anwendung des § 2a ATZV zeigt der Kläger auch nicht dadurch auf, dass er die Vergleichbarkeit mit einer anderen Norm (hier: § 9 Abs. 3 TV ATZ) in Abrede stellt. Sofern der Kläger eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeitnehmern zu erkennen meint, wäre den Darlegungserfordernissen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – unabhängig von der Frage, ob aus einer eventuellen Ungleichbehandlung besondere rechtliche Schwierigkeiten zu folgern wären – nur dann Genüge getan, wenn zumindest in Ansätzen aufgezeigt würde, dass eventuelle Unterschiede nicht hinreichend durch Erwägungen getragen werden, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben. Mit diesen Fragen befasst sich die Begründung des Zulassungsantrags aber nicht. Letztlich erschöpft sich die Rüge der Ungleichbehandlung daher in einer – in sich nicht nachvollziehbaren – Rechtsbehauptung, die keinen Ansatzpunkt für weiterführende Erwägungen in einem Berufungsverfahren bietet. Besondere rechtliche Schwierigkeiten zeigt der Kläger schließlich auch nicht mit seiner Mutmaßung auf, es könne in Erwägung gezogen werden, ihm den geltend gemachten Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zuzusprechen. Hierfür hätte es – unter Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Zusammenhängen - der Darlegung bedurft, dass dieses Rechtsinstitut neben den einschlägigen Vorschriften überhaupt anwendbar sein kann. Dies ist nach den vorstehenden Erwägungen aber eindeutig zu verneinen, weil die über das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfassten Interessen durch die Sechs-Monats-Regelung in § 2a Satz 2 ATZV erfasst und abgedeckt sind. Damit liegt eine Spezialregelung vor, die einen weitergehenden Anspruch aus Treu und Glauben ausschließt. 3. Der Rechtssache kommt schließlich nicht die vom Kläger für gegeben erachtete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Frage von grundsätzlicher und verallgemeinerungsfähiger Bedeutung, die insoweit den Anforderungen des Darlegungsgebotes genügt, formuliert der Kläger nicht. Sinngemäß will er lediglich seine - oben behandelte - Rechtsauffassung erneut zur Prüfung stellen. Die hierzu ganz allgemein angesprochenen Fragen zur Risikoverteilung bei Altersteilzeit im Blockmodell lassen sich unschwer klären, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Allein der Umstand, dass § 2a ATZV ein gewisses – auch im Voraus ohne weiteres erkennbares – wirtschaftliches Risiko zulasten des Beamten festschreibt, hat weder die Nichtanwendung der in Rede stehenden Norm zur Folge noch gibt es – ohne ggf. hinzutretende, vom Kläger aber nicht aufgezeigte Umstände – Anlass, anderweitig finanzielle Ansprüche aus allgemeinen beamtenrechtlichen Rechtsgrundsätzen abzuleiten. Weitergehend entscheidungserhebliche Folgerungen über den konkreten Fall hinaus hat der Kläger im Übrigen nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.