Beschluss
1 A 1654/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0731.1A1654.11.00
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Leitsätze
Zur Auslegung des § 2a Satz 1 und Satz 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV).
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.816,14 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung des § 2a Satz 1 und Satz 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV). Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.816,14 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der (fristgerechten) Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift nicht vor. 1. Das Zulassungsvorbringen lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wie sie der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraussetzt, nicht hervortreten. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Richtigkeitszweifel in diesem Sinne weckt das Vorbringen des Klägers nicht. a) Der Kläger wendet gegen das Urteil zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Auslegung und Anwendung des § 2a Satz 1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) einen falschen Berechnungsmodus zugrunde gelegt. Es habe zu Unrecht die wesentlich kürzeren Zeiten der tatsächlichen Vollzeitbeschäftigung den Zeiten der Altersteilzeit insgesamt gegenüber gestellt. Hierdurch laufe die Vorschrift faktisch weitestgehend leer, was dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers widerspreche. Richtigerweise seien stattdessen die im Verhältnis zur Freistellungsphase während der Arbeitsphase zu viel gearbeiteten Monate heraus zu rechnen und so zu vergüten, wie es ohne Eintritt in die Altersteilzeit geschehen wäre. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Berechnungsmodus entspricht vielmehr dem Gesetz. § 2a Satz 1 ATZV hat folgenden Wortlaut: Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren (Hervorhebungen durch den Senat). Diese Formulierung gibt unmissverständlich vor, dass für die Ermittlung des Unterschiedsbetrages und damit der Höhe des zu gewährenden Ausgleichs solche Rechengrößen einander gegenüber zu stellen sind, welche sich nicht notwendig auf einen gleich langen Zeitraum beziehen müssen. Zum einen kommt es als Vergleichsgröße auf die in dem Gesamtzeitraum der Altersteilzeit (also von Arbeitsphase plus Freistellungsphase) tatsächlich gezahlten Bezüge, zum anderen – in insoweit hypothetischer Betrachtung – auf die Bezüge an, die dem Betroffenen (allein) für die Zeiten seiner tatsächlichen Beschäftigung, also für die regelmäßig im Verhältnis zum Gesamtzeitraum der Altersteilzeit kürzere Arbeitsphase zugestanden hätten, wenn ihm keine Altersteilzeit bewilligt worden wäre. Diese Auslegung entspricht zugleich dem Sinn und Zweck der Vorschrift und verfehlt damit entgegen der Auffassung des Klägers nicht den gesetzgeberischen Willen. Der Ausgleich nach § 2a Satz 1 ATZV hat Fälle im Blick, in denen bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) eine Störung eintritt, nämlich eine solche des Verhältnisses zwischen der grundsätzlich einander angepassten Dauer der Arbeitsphase und der Freistellungsphase. Zu einer solchen Störung kann es (wie hier) insbesondere dann kommen, wenn die bewilligte Altersteilzeit – namentlich bei vorzeitiger Zurruhesetzung – zu einem früheren Zeitpunkt als zunächst beabsichtigt beendet wird bzw. werden soll. In derartigen Fällen soll die "Vorleistung", die der Beamte während der Arbeitsphase schon tatsächlich erbracht hat und die von ihrem zeitlichen Umfang her durch die dann regelmäßig verkürzte Freistellungsphase nicht mehr (durch Freizeit) voll ausgeglichen werden kann, besoldungsrechtlich honoriert werden, und zwar nach dem Maßstab, der ohne die Altersteilzeit gelten würde. Dies geschieht, um eine Benachteiligung des Beamten in Bezug auf die genannte Vorleistung zu vermeiden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, DÖD 2003, 89 = ZBR 2003, 248 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 - juris, Rn. 12 ff. = NRWE; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, DÖD 2005, 15 = NVwZ-RR 2005, 50 = juris, Rn. 3 ff., 6 ff. Dem Ziel der Vermeidung einer solchen Benachteiligung dient § 2a Satz 1 ATZV aber bereits dann, wenn der zu gewährende Ausgleich der Sache nach wie geschehen davon abhängig gemacht wird, ob der Beamte für die im Rahmen der Altersteilzeit tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ohne die bewilligte Altersteilzeit mehr erhalten hätte, als er an Altersteilzeitbezügen insgesamt erhalten hat. Dass dabei allein in dem letztgenannten Zusammenhang der Gesamt zeitraum der Altersteilzeit als rechtlich maßgeblicher Bezugszeitraum gewählt worden ist, erweist sich nicht als systemwidrig, sondern als konsequent. Denn dies beruht darauf, dass die Besoldung des Beamten auch bei der Altersteilzeit im Blockmodell (von der Aufstockung durch den Altersteilzeitzuschlag abgesehen) an den Umfang der tatsächlich erbrachten Dienstleistung anknüpft, wobei die Zahlung des darauf entfallenden Gesamtbetrags lediglich – unter Einbeziehung auch der Freistellungsphase – zeitlich "gestreckt" wird. Schließlich trifft es auch nicht zu, dass die Vorschrift bei der hier zugrunde gelegten Auslegung praktisch keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Vielmehr bleibt für sie zumindest in solchen Fällen Raum, in denen das Verhältnis zwischen Arbeits- und Freistellungsphase eklatant gestört ist, weil die Zurruhesetzung des Beamten zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als ursprünglich geplant erfolgt und hierdurch der Zeitraum der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung nahe an den Gesamtzeitraum der (nachträglich verkürzten) Altersteilzeit heranreicht. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der relativ geringe praktische Anwendungsbereich des § 2a Satz 1 ATZV im Wesentlichen eine Folge der Aufstockung der Besoldung um den Altersteilzeitzuschlag nach §§ 1, 2 ATZV ist. Die hier in Rede stehende Ausgleichszahlung hat aber nicht zum Ziel, dem Beamten auch diesen Zuschlag zu erhalten; daher ist er im Rahmen der vorzunehmenden Berechnung auf die Altersteilzeitbesoldung ("insgesamt gezahlte Altersteilzeitbezüge") anzurechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 -, juris, Rn. 17 = NRWE; OVG Bremen, Beschluss vom 2. März 2012 – 2 A 208/09 –, juris, Rn. 28 ff.; zum fehlenden Alimentationscharakter des Altersteilzeitzuschlags als (im Wesentlichen) Rechtsinstrument mit Anreizfunktion auch Senatsurteil vom 3. März 2005 – 1 A 2487/03 – (n.v.). b) Weiter macht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag (sinngemäß) geltend, dass Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der in seinem Fall rückwirkend erfolgten Anerkennung als Schwerbehinderter verkannt, dass nicht eine Besserstellung von Schwerbehinderten in Rede stehe, sondern das Verbot einer Schlechterstellung. Eine derartige Benachteiligung sei hier durch die faktische Verschiebung des Verhältnisses zwischen Arbeits- und Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit erfolgt. Das diesbezügliche Vorbringen stellt allerdings in der Sache nicht in Frage, dass die angenommene (mittelbare) Schlechterstellung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht automatisch eintritt, sondern der Betroffene selbst gewisse Steuerungsmöglichkeiten hat, sie zu vermeiden bzw. zu verringern. Mit der Frage eines "Verschuldens", die der Kläger aufwirft, hat dies nichts zu tun. Allenfalls würde sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob es dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der näheren Ausgestaltung des hier streitigen finanziellen Ausgleichs ggf. verwehrt gewesen ist, die angesprochenen Steuerungsmöglichkeiten, welche in Bezug auf die Wahl des konkreten Zeitpunkts der auf Antrag erfolgenden vorzeitigen Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten grundsätzlich bestehen, zu berücksichtigen. Dazu enthält das Zulassungsvorbringen indes keine Argumente von Substanz. Abgesehen davon geht es bei der vom Kläger beklagten Schlechterstellung, wie schon unter a) ausgeführt wurde, gar nicht um eine solche im Verhältnis zur Situation bei voller Dienstleistung ohne Altersteilzeit, sondern im Wesentlichen um solche Nachteile, die mit dem fehlenden Erhalt bzw. der Anrechnung des Altersteilzeitzuschlags zusammenhängen. Dass das für Schwerbehinderte geltende allgemeine Benachteiligungsverbot dem Betroffenen den Erhalt gerade auch dieser finanziellen Zusatzleistung zwingend gewährleisten würde, zumal dann, wenn es wie hier allenfalls mittelbar betroffen sein kann, zeigt das Antragsvorbringen nicht schlüssig auf. c) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich die Anwendung des § 2a Satz 2 ATZV durch das Verwaltungsgericht, was die Berücksichtigung von Krankheitstagen betrifft. Nach dieser Vorschrift, die durch etwaige entgegenstehende Verwaltungsvorschriften in ihrer Geltungskraft nicht berührt wird, bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Klägers betrifft diese Sechs-Monats-Grenze nicht ausschließlich solche Zeiten ohne Dienstleistung, welche "en bloc" zusammenhängen. Das vermittelt bereits eindeutig der Wortlaut ("insgesamt"). Ein solches Gesetzesverständnis entspricht darüber hinaus der Bedeutung der Vorschrift. Diese soll dem Dienstherrn das Risiko während der Arbeitsphase der Altersteilzeit unplanmäßig eintretender Zeiten ohne Dienstleistung, zu denen es namentlich bei Unfällen oder Erkrankungen des Beamten kommen kann, insgesamt gesehen (nur) bis zu der mit sechs Monaten allgemein bestimmten Höchstgrenze aufbürden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 -, a.a.O. und juris, Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 -, a.a.O. und juris, Rn. 9: "fiktive Vollarbeitszeit" von einem halben Jahr; siehe ferner Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 – 1 A 2071/06 -, amtlicher Abdruck, Seite 4 oben (n.v.). Ein Beziehen dieser Grenze auf jeweils einzelne zusammenhängende Zeiträume ohne Dienstleistung, wie sie der Kläger für zutreffend hält, würde demgegenüber zu einer gänzlich anderen Risikoverteilung führen, bei welcher der Dienstherr – etwa bei immer wieder vorkommenden kürzeren Fehlzeiten – potentiell weit höhere Gesamtzeiten fehlender Dienstleistung während der Arbeitsphase der Altersteilzeit als die in der Vorschrift pauschal bestimmten sechs Monate in die Berechnung der Ausgleichszahlung einstellen müsste. Nicht zum Ziel führt das weitere Vorbringen des Klägers, die Zeit vom 20. November 2006 bis 2. April 2007 (133 Kalendertage) sei hier im Rahmen des § 2a Satz 2 ATZV nicht anrechenbar, weil dieser Zeitraum nicht in die Arbeitsphase der Altersteilzeit, sondern in eine "rückwirkend eingetretene(n) Freistellungsphase" falle. Nach den im Tatbestand des Urteils getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sollte die Arbeitsphase nach der ursprünglichen Bewilligung bis zum 31. Oktober 2007 dauern. Dies wurde durch Bescheid vom 9. Mai 2007 (lediglich) dahingehend abgeändert, dass die Arbeitsphase zum 8. Mai 2007 endete. Dass darüber hinausgehend eine "rückwirkende" Änderung erfolgt wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger eine abweichende eigene (Neu-)Berechnung von Arbeits- und Freistellungsphase vorgenommen hat, ist diese nicht maßgeblich. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen werden. Zum einen sind hinsichtlich der in der Antragsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen, ob es zulässig ist, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit einem wesentlich geringeren Zeitraum, in dem tatsächlich gearbeitet worden ist, gegenüber zu stellen, und ob § 2a S. 2 es erfordert, dass die Zeiten ohne Dienstleistungen in der Arbeitsphase 6 Monate "en bloc" oder 6 Monate insgesamt überschreiten müssen, die (weiteren) Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nicht hinreichend dargelegt. Dies hätte erfordert aufzuzeigen, dass die betreffenden Fragen sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung waren als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein werden und dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. An solchen Darlegungen fehlt es hier völlig. Zum anderen liegt der Zulassungsgrund auch in der Sache nicht vor. Denn die angesprochenen Fragen sind nicht in einem Berufungsverfahren weiter klärungsbedürftig. Sie lassen sich – unter Mitberücksichtigung einschlägiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung – vielmehr ohne Schwierigkeiten bereits aufgrund einer Auslegung des Gesetzes entscheiden. Wegen der Einzelheiten kann insoweit auf die obigen Ausführungen unter 1. a) und c) verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.