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Beschluss

18 B 2514/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0720.18B2514.06.00
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Leitsätze

Die sich nach § 4 Abs. 1 OBG NRW beurteilende örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde zum Erlass einer Beschränkungsverfügung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfällt nicht durch einen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgten Umzug in den Bereich einer anderen Ausländerbehörde.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2006 wird angeordnet bzw. wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die sich nach § 4 Abs. 1 OBG NRW beurteilende örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde zum Erlass einer Beschränkungsverfügung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfällt nicht durch einen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgten Umzug in den Bereich einer anderen Ausländerbehörde. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2006 wird angeordnet bzw. wieder hergestellt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2006 vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der nachträglichen Befristung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis, die zugleich Grundlage für die Abschiebungsandrohung ist, lässt sich nach Lage der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten und dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge nicht feststellen. Allerdings bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners. Für den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung war dieser örtlich zuständig, weil sich der Antragsteller zu jenem Zeitpunkt in seinem Bereich aufhielt. Im Ausländerrecht bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit mangels spezieller Vorschriften im Ausländergesetz nach § 4 Abs. 1 OBG NRW, der darauf abstellt, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Dazu gehört – was hier in Betracht kommt – der Aufenthaltsort des Ausländers, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 18 B 1853/96 m.w.N., vom 6. März 2004 – 18 B 190/03 , vom 29. Juli 2004 – 18 B 1394/03 – und vom 10. Februar 2005 – 18 B 42/05 -. Die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners ist nicht – wie der Antragsteller meint - durch seinen im Anschluss an den Erlass der Ordnungsverfügung erfolgten Umzug in den Bereich einer anderen Ausländerbehörde entfallen. Denn eine einmal begründete Zuständigkeit bleibt in einem solchen Fall bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten. Es liegt nicht etwa ein Fall des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW vor. Denn die die Zuständigkeit begründeten Umstände haben sich nicht im Laufe des Verwaltungsverfahrens, sondern erst nach dessen Abschluss (vgl. § 9 VwVfG NRW) geändert. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 31. März 1992 - 18 B 299/92 -, NWVBl. NW 1992, 371 = EZAR 033 Nr. 1, vom 3. September 2001 – 18 B 1064/00 – und vom 13. August 2004 – 18 B 2571/03 -. Dagegen bestehen nach dem Beschwerdevorbringen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2006. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind zwar zutreffend davon ausgegangen, dass für die dem Antragsteller zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis eine wesentliche Voraussetzung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nämlich das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner inzwischen von ihm geschiedenen Frau C. I. , entfallen ist. Dies wird mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Es lässt sich aber gegenwärtig nicht abschließend beurteilen, ob die Befristung ausgeschlossen war, weil dem Antragsteller aus anderen Gründen ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zustand. Insofern ist abweichend davon, dass bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten – wie hier - grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist, vorliegend der vom Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung bestimmte Zeitpunkt ihrer Zustellung (26. Juli 2006) maßgeblich. Denn gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit eines sonstigen Verwaltungsaktes, der – wie die vorliegende Befristungsverfügung - die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Demzufolge ist für diesen Zeitpunkt neben dem Wegfall einer wesentlichen Voraussetzung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen, ob dem Ausländer einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zusteht. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2004 – 18 B 2303/03 -, NWVBl 2005, 109 = AuAS 2004, 242, zu der dem § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG, und vom 12. Juli 2006 – 18 B 119/06 -. In Betracht kommt ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines (eigenständigen) Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Diese Vorschrift setzt ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach gefestigter Senatsrechtsprechung voraus, dass grundsätzlich sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegen haben. Eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt danach zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. In der späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vielmehr deren Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 mit weiteren Nachweisen, AuAS 2001, 67, und vom 2. September 2005 – 18 B 494/05 -. Dabei ist eine eheliche Lebensgemeinschaft nach der Senatsrechtsprechung aufgehoben, wenn die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. Dies ist regelmäßig bei einer Trennung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB der Fall, nach dem unwiderleglich das Scheitern der Ehe vermutet wird, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Indessen ist eine eheliche Lebensgemeinschaft ausländerrechtlich nicht erst zu verneinen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind. Auf diese für das Scheidungsrecht geltenden Voraussetzungen kommt es ausländerrechtlich nicht notwendigerweise an, wenn es auch nicht ausreicht, dass die Ehe nicht harmonisch verläuft. Dementsprechend gilt grundsätzlich eine Trennung bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 1566 Abs. 1 BGB als vollzogen, wenn die Ehepartner die gemeinsame Wohnung ohne unabweislichen Grund aufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, AuAS 2000, 111 = InfAuslR 2000, 290 = FamRZ 2000, 882 = NVwZ-Beil I 2000, 115 = ELKT NW 2000, 544 (Ls), und vom 27. Juli 2006 – 18 A 1151/06 – jeweils mit weiteren Nachweisen. Eine dauerhafte Trennung der Ehegatten kann allerdings wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht und vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorausgesetzt auch dann vorliegen, wenn das Paar zwar noch zusammen wohnt, aber die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet hat. Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn sich der Trennungswille zumindest eines der Ehegatten nach außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert. Denn die Ehe ist prinzipiell auf Dauer angelegt. Die ihr zugrunde liegende eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann deshalb nur durch einen entsprechenden entgegengesetzten Willen aufgehoben werden. Auf das bloße Fehlen ehelicher Gesinnung kommt es für die Feststellung des Getrenntlebens nicht an. Von dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, muss gefordert werden, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitestmöglichen Umfang herbeiführt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2000 – 18 B 814/99 -, a.a.O., und vom 24. Mai 2006 – 18 B 2187/05 -. Von dem Vorstehenden ausgehend lässt sich eine auf Dauer angelegte Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau, Frau C. I1. , für den vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogenen Zeitraum vom 12. Dezember 2003 bis zum 26. Januar 2004 auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Die am 18. Dezember 2003 an den Antragsgegner erfolgte telefonische Mitteilung der Frau C. I. , seit dem 12. Dezember 2003 von dem Antragsteller getrennt zu leben, dokumentiert angesichts der sich anschließenden Ereignisse keine ausländerrechtlich relevante räumliche Trennung. So teilte Frau C. I1. dem Antragsgegner unter dem 14. Januar 2004 mit, dass sie mit ihrem Ehemann weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung lebe und sie beabsichtige, sich von ihm durch einen Wohnortwechsel zu trennen. Schon aufgrund des damit für Januar 2004 bekundeten Zusammenlebens, kann unter den hier gegebenen Umständen der vorangehende Aufenthalt der Frau C. I1. bei ihren Eltern auf N. vom 12. Dezember 2003 bis Anfang Januar 2004 nicht Ausdruck einer endgültigen Trennung der Eheleute gewesen sein. Dagegen spricht vor allem, dass der Antragsteller nach seiner im Beschwerdeverfahren abgegebenen und unwidersprochen gebliebenen Erklärung seine damalige Ehefrau auf N. besucht und mit ihr dort gemeinsame Zeiten verbracht haben will. Sein weiteres Vorbringen, mit seiner Ehefrau im damaligen Zeitraum häufig telefoniert zu haben, belegt er mit einer eidesstattlichen Versicherung eines Herrn H. N1. , der u.a. konkret erklärt, der Antragsteller habe in der Sivesternacht 2003 in seinem Beisein seine Ehefrau angerufen und ihr zum neuen Jahr alles Gute gewünscht. Selbst wenn jene mit Trennungsabsicht nach N. gefahren sein sollte, so wären jedenfalls die behaupteten Treffen auf N. Ausdruck dessen, dass insoweit eine endgültige Entscheidung noch nicht gefallen war. Dieses widerum wird verdeutlicht und belegt durch die von Frau C. I1. am 26. Januar 2004 beim Antragsgegner abgegebene Erklärung, in der sie zunächst ihre Wohnung mit L.----straße 52, E. angibt und dann ausführt: "Ich erkläre ausdrücklich, dass ich mit meinem Ehemann in unserer gemeinsamen Wohnung in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe. Wir haben uns zeitweise nicht so gut verstanden. Es waren jedoch nur Überlegungen sich von meinem Mann zu trennen. Den endgültigen Entschluss dazu habe ich jedoch nicht gefasst, da ich unserer Beziehung noch eine Chance geben möchte. Wenn ich Ihnen mitgeteilt haben, dass mein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung eine Trennung beinhaltet, so nehme ich das zurück. Wir werden wahrscheinlich gemeinsam nach E1. ziehen." Damit kann gegenwärtig lediglich davon ausgegangen werden, dass sich die Ehe des Antragstellers im Dezember 2003 und Januar 2004 in einer Krise befunden haben mag. Eine solche Krise führt, selbst wenn sie mit kurzzeitigen Trennungen der Eheleute einhergeht, jedenfalls dann nicht dazu, die eheliche Lebensgemeinschaft ausländerrechtlich als aufgehoben zu bewerten, wenn die Eheleute – wie hier dokumentiert – zur Überwindung der Krise mit dem Ziel der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Kontakt bleiben und alsbald die Trennung wieder aufgehoben wird. Die von Frau C. I1. am 31. Oktober 2006 beim Antragsgegner zur Niederschrift abgegebene Erklärung führt entgegen dessen Ansicht zu keiner anderen Beurteilung. Soweit Frau I1. ausführt, ihre Erklärungen aus der Vergangenheit nicht zurücknehmen zu wollen, ändert das nichts an der oben vorgenommen Bewertung. Die weiteren Einlassungen, "... nie 2 Jahre am Stück die eheliche Lebensgemeinschaft geführt zu haben. Wir waren in der Ehezeit immer wieder mal getrennt, teilweise sogar 3-4 Monate. ..." sind zu unsubstanziiert und finden für den hier maßgeblichen Zeitraum in den Verwaltungsvorgängen keine Entsprechung. Wenn somit gegenwärtig für die Zeit von Dezember 2003 bis Januar 2004 schon nicht von einer ausländerrechtlich relevanten Trennung des Antragstellers von seiner damaligen Ehefrau ausgegangen werden kann, so ist eine von dieser eventuell geäußerte Trennungsabsicht ausländerrechtlich unerheblich. Eine solche hat sich im Übrigen – dies sei angemerkt - unter den hier vorausgesetzten Umständen in keiner Weise für den Antragsteller erkennbar nach außen manifestiert. Nach allem erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig. Der Sachverhalt ist weiterhin aufklärungsbedürftig. Der Senat hält indessen das vorliegende Verfahren für eine abschließende Klärung des wenig übersichtlichen Sachverhalts für ungeeignet. Wie er bereits in früheren gleich gelagerten Verfahren entschieden hat, - vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. August 2005 18 B 316/05 - würde damit der in einem lediglich auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren angemessene Prüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung muss deshalb dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Bis dahin überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland. Dem stehen nach Aktenlage angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland keine erkennbaren nennenswerten öffentlichen Interessen entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.