Beschluss
18 B 737/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0903.18B737.07.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und gegen die Ablehnung der Ge¬währung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückge¬wiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-schwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfah¬rens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und gegen die Ablehnung der Ge¬währung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückge¬wiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-schwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfah¬rens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auch im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 18 B 2452/04 . Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Antragstellerin hat in erster Instanz zwei Anträge gestellt, mit denen sie einerseits ein Aussetzungsbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgt und andererseits den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erstrebt. Gegen den beide Anträge ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgericht wurde sodann zwar uneingeschränkt Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin differenziert aber ihr Beschwerdevorbringen (schon) nicht hinsichtlich ihrer beiden Anträge. Eine Differenzierung ist hier schon deshalb geboten, weil das Verwaltungsgericht die Anträge getrennt und unterschiedlich gewürdigt hat. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2003 – 18 B 2464/02 –, vom 20. Juni 2003 – 18 B 1815/02 –, vom 23. September 2003 – 18 B 1533/03 – und vom 14. November 2006 – 18 B 2260/06 -. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Beschwerdevorbringen, wollte man es – was allenfalls in Betracht käme - dem Hauptantrag zuordnen, nicht geeignet wäre, insofern die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das Verhalten des Ehemannes der Klägerin und damit indirekt auch dasjenige des Antragsgegners verstoße gegen den ordre public und die Wertordnung des Grundgesetzes, wird vor allem verkannt, dass die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen einer Ehe nicht erst entfallen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind. Eine auf die Aufenthaltsrechte aus §§ 28, 30 AufenthG führende familiäre/eheliche Lebensgemeinschaft besteht nach der Senatsrechtsprechung nicht (mehr), wenn die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. Dies ist regelmäßig bei einer Trennung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB der Fall, nach dem unwiderleglich das Scheitern der Ehe vermutet wird, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin ausländerrechtlich jedoch nicht erst zu verneinen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind. Auf diese für das Scheidungsrecht geltenden Voraussetzungen kommt es ausländerrechtlich nicht notwendigerweise an, wenn es auch nicht ausreicht, dass die Ehe nicht harmonisch verläuft. Dementsprechend gilt grundsätzlich eine Trennung bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 1566 Abs. 1 BGB als vollzogen, wenn die Ehepartner die gemeinsame Wohnung ohne unabweislichen Grund aufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, AuAS 2000, 111 = InfAuslR 2000, 290 = FamRZ 2000, 882 = NVwZ-Beil I 2000, 115 = ELKT NW 2000, 544 (Ls), vom 27. Juli 2006 – 18 A 1151/06 – und vom 20. Juli 2007 – 18 B 2514/06 - jeweils mit weiteren Nachweisen. Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einer endgültigen Trennung der Eheleute ausgegangen. Für eine Berücksichtigung der zur Trennung führenden Umstände ist in diesem Zusammenhang kein Raum. Sie können allenfalls im Rahmen des § 31 Abs. 2 AufenthG bedeutsam sein. Dessen Voraussetzungen hat jedoch das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Das Verhalten des Ehemannes gegenüber der Antragstellerin führt nicht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der hier allein in Betracht kommenden 2. Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Dazu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3) in Anknüpfung an den von den Entwurfsverfassern formulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 2), dass die Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe in Deutschland berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle lägen zum Beispiel vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt habe. So bereits Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 – 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beil. I 2001, 83 = EZAR 023 Nr. 23; zuletzt Senatsbeschluss vom 18. Juli 2006 – 18 B 1255/06 -; vgl. zum Ganzen auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) vom 14. März 2000, BT-Drs. 14/2902. Diese Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht etwa in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es ja in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik, als unangenehm empfundene Verhaltensweisen und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im vorgenannten Sinne machen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2003 – 18 B 2157/02 -, AuAS 2003, 170 = EZAR 023 Nr. 29 = NVwZ-RR 2003, 527 (Ls), und 18. August 2006 – 18 B 256/06 -. Gemessen hieran liegt hier keine besondere Härte vor, zu deren Vermeidung der Antragstellerin der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden müsste. Dagegen spricht schon, dass die Antragstellerin an der Ehe festhalten will, sie es also selbst als zumutbar ansieht, mit dem Ehemann weiter zusammen zu leben. Die Antragstellerin wendet sich letztlich gegen die vom Ehemann vollzogene Trennung und gegen die Art und Weise, in der ihr Ehemann sich von ihr getrennt hat. Insoweit mag zwar das Verhalten des Ehemannes aus der Sicht der Antragstellerin zutiefst zu missbilligen sein. Es hat jedoch nicht annähernd das Gewicht der oben aufgezeigten Beispielsfälle erreicht und führt deshalb nicht auf eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.