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Urteil

7 D 71/06.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0823.7D71.06NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Inhaber einer im Grundbuch für das mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück I. 2 in T. -C. eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht). Er wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 25 "Windkraftkonzentrationszone" (I1. /T1. W. ) der Antragsgegnerin. Das Gebiet des streitigen Bebauungsplans hat eine Größe von ca. 75,5 ha. Es erstreckt sich zwischen der Bundesstraße B 258 (westlich), der Ortschaft G. (südlich) sowie den Ortschaften C. , H. und T2. (nördlich) sichelförmig von Süden nach Nordosten. Die Gebietsausdehnung beträgt etwa 2,2 km in der Länge bei einer Breite von bis zu 600 m. Im Plangebiet befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen sowie Waldflächen. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist seit der 17. Änderung (Bekanntmachung vom 8. Januar 1999) eine Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen dargestellt. Mit der 21. Änderung (Bekanntmachung vom 31. März 2000) ist die Konzentrationszone auf einen dem Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans entsprechenden Bereich verkleinert worden. Die Beschränkung der Gesamthöhe von Windkraftanlagen auf maximal 90 m ist mit der 26. Änderung (Bekanntmachung vom 14. April 2006) aufgehoben worden. Der Bebauungsplan setzt zum einen entsprechend dem Bestand Flächen für die Landwirtschaft sowie Wald fest. Über das Plangebiet verstreut sind mit einem Abstand zwischen 250 m und 650 m insgesamt fünf sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung "Fläche für die Nutzung der Windenergie" bei weiterhin zulässiger Grundnutzung als "Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt (SO "Windfarm"). Die Standorte der fünf geplanten Windkraftanlagen befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "C1. Hochfläche / G1. W. ". Der Standort der Windkraftanlage 2 grenzt zudem unmittelbar an das Naturschutzgebiet "L. und S. ". Die SO "Windfarm" haben jeweils eine Größe von 50 m x 50 m bzw. 60 m. Es sind Baugrenzen festgesetzt, die am äußeren Rand der Sondergebiete verlaufen. Innerhalb der Sondergebiete sind die Standorte der Windkraftanlagen nachrichtlich wiedergegeben. Zusätzlich sind im bzw. unmittelbar an den Sondergebieten Kranaufstellflächen sowie Kabeltrassen und gegebenenfalls Zuwegungen bzw. überfahrbare Flächen in der Planzeichnung angegeben. Die textlichen Festsetzungen enthalten u. a. Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung (u. a. eine Festsetzung der maximalen Gesamthöhe der Windkraftanlagen auf 125 m) sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche. Der maximale direkte Schallleistungspegel für die fünf Windkraftanlagen wird auf Werte zwischen 102,5 und 106,0 dB(A) begrenzt. Weiter ist festgesetzt, dass durch die in der Windkraftkonzentrationszone zulässigen fünf Windkraftanlagen die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximal mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr, in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden dürfen. Schließlich enthalten die textlichen Festsetzungen noch Festsetzungen zu Vermeidungsmaßnahmen und zu Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 12. März 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Windkraftkonzentrationszone" für den Bereich des heutigen Plangebietes und gleichzeitig die Einleitung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine Veränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26. April 2002 öffentlich bekannt gemacht. Am 8. März 2005 fand eine Bürgerversammlung statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25. April 2005 beteiligt. Der Landrat des Kreises F. als untere Landschaftsbehörde teilte mit Schreiben vom 30. Mai 2005 mit, dass gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Sofern der in Aufstellung befindliche Landschaftsplan nicht vorab rechtskräftig werde, sei entweder seitens der Bezirksregierung die Landschaftsschutzverordnung in geeigneter Weise aufzuheben oder für die Baumaßnahme insgesamt, d. h. auch für den Wegebau und die anderen hiermit verbundenen Eingriffe, eine Befreiung nach § 69 LG zu erteilen. In seiner Sitzung am 28. September 2005 nahm der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss des Rates der Antragsgegnerin die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen zur Kenntnis. Den Stellungnahmen der Verwaltung sowie den Beschlussvorschlägen wurde zugestimmt. Weiter wurde die öffentliche Auslegung des Planentwurfs beschlossen. Diese erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 25. November 2005 in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis zum 5. Januar 2006. Im Rahmen der Offenlage machte neben anderen Bürgern auch der Antragsteller sowohl als Vorsitzender des Vereins "Wohnen ohne Windräder e. V." als auch für seine eigene Person mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 Einwendungen geltend. Der Landschaftsplan 24 "L1. " weise im Bereich der Windkraftkonzentrationszone das Naturschutzgebiet "T1. Heide" sowie das Landschaftsschutzgebiet "C1. Hochfläche / G1. W. " aus. Das Naturschutzgebiet sei u. a. wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der roten Liste in NRW gefährdete Vogelarten (u.a. Rotmilan) von Bedeutung. Der Windenergieerlass NRW sehe zudem für Windkraftanlagen einen Abstand von 500 m zu Naturschutzgebieten, die dem Schutz bedrohter Vogelarten dienten, vor. Dieser Abstand werde hier unterschritten. Das Naturschutzgebiet könne bei diesem Eingriff seinen Zweck nicht mehr erfüllen. Zudem würden die Windkraftanlagen teilweise mitten im Landschaftsschutzgebiet liegen. Wegen der Höhe der Anlagen und der damit notwendigen Luftraumwarnmarkierungen werde die Eigenart und Schönheit der sehr abwechslungsreichen Landschaft zerstört. Die Anlagen seien bis ins F1. Becken und die L2. Bucht sichtbar. Der Naherholungswert werde durch den entstehenden Lärm vernichtet. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wies mit Schreiben vom 23. Januar 2006 auf den Windenergieerlass NRW sowie darauf hin, dass im Gebiet Rotmilane und Fledermäuse vorkämen. Beide Arten hätten besondere Probleme mit Windkraftanlagen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21. November 2005 erneut beteiligt. Nachdem die Bezirksregierung L3. als höhere Landschaftsbehörde Bedenken hinsichtlich der bislang geplanten Ausgleichsmaßnahmen geltend gemacht hatte, wurden die zu den Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Festsetzungen geändert. In seiner Sitzung am 18. Mai 2006 nahm der Rat der Antragsgegnerin die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zur Kenntnis. Er beschloss gemäß Empfehlung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 16. Mai 2006, den Stellungnahmen der Verwaltung sowie den Beschlussvorschlägen zuzustimmen. Anschließend beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 25 "Windkraftkonzentrationszone" (I2. /T1. W. ) als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte zunächst am 26. Mai 2006. Im Hinblick darauf, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan erst am 26. Juni 2006 ausgefertigt hatte, erfolgte nach gerichtlichem Hinweis am 20. Juli 2007 eine erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans. Am 25. Juni 2006 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Normenkontrollantrag sei zulässig, weil mit der Errichtung der Windkraftanlagen Immissionen, insbesondere Lärm, Schattenwurf oder auch Eiswurf, verbunden seien. Mittlerweile liege eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Anordnung des Sofortvollzugs der Bezirksregierung L3. vom 5. April 2007 vor. Danach seien die Errichtung und der Betrieb von insgesamt fünf Windkraftanlagen der Fa. W1. gestattet. Der Antragsteller habe gegen diesen Genehmigungsbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Die Anlagen seien noch nicht errichtet. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße jedenfalls gegen das Abwägungsgebot. Der Landschaftsschutz stehe der Festsetzung einer Windkraftkonzentrationszone entgegen. Landschafts- bzw. Naturschutzgebiete würden einem besonderen Schutz unterliegen und seien daher von großtechnischen Anlagen wie etwa Windkraftanlagen freizuhalten. Durch die sich drehenden Rotoren entfalteten Windkraftanlagen einen besonders nachteiligen Eingriff in das geschützte Landschaftsbild. Diese Problematik sei hier nicht abgewogen worden, und zwar weder durch eine konkrete Visualisierungsstudie noch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Betrachtung. Nach dem Windenergieerlass NRW seien Landschaftsschutzgebiete ein öffentlicher Belang, der der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen entgegenstehe. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, diesem Erlass zu entsprechen. Die Antragsgegnerin habe auch die Belange des Artenschutzes nicht hinreichend berücksichtigt. Der Rotmilan sei eine europäische Vogelart im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie. Bei Anhaltspunkten für die Möglichkeit einer Beeinträchtigung einer Population durch entsprechende Planungen habe daher eine vertiefte artenschutzbezogene Erhebung zu erfolgen. Laut der im Rahmen der gegenständlichen Planung eingeholten Stellungnahme des Fachgutachters seien nur Anhaltspunkte für ein Vorkommen von Rotmilanen gegeben. Tatsächlich sei die Existenz einer Population jedoch hinreichend bekannt. Diese finde ausdrücklich im Landschaftsplan 24 "L1. " des Kreises F. (Stand: Dezember 2005) Erwähnung und zwar dahingehend, dass die Biotope als Lebensräume insbesondere des Rotmilans erhalten und entwickelt werden sollten. Darüber hinaus liege der Bezirksregierung bzw. dem Kreis F. ein Bericht vor, der das Plangebiet als ein für die Entwicklung der Rotmilanpopulation hochgeeignetes Kerngebiet einstufe. Mit dieser Problematik des Vogelschutzes habe sich die Antragsgegnerin nicht detailliert auseinandergesetzt. Dass Fledermauspopulationen und ihre Gefährdung durch Windkraftanlagen geeignet seien, von der Ausweisung von Vorrangflächen Abstand zu nehmen, sei rechtlich anerkannt. Das Fledermausvorkommen sei der Antragsgegnerin bekannt gewesen, jedoch nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht erkennbar, ob entsprechende Untersuchungen stattgefunden hätten. Offensichtlich sei die Antragsgegnerin einem augenscheinlichen Konflikt zwischen Planung und Fledermauspopulation in der Form aus dem Weg gegangen, dass die vorhandene Population verneint werde, ohne sich dessen sicher zu sein. Dem Bebauungsplan stehe auch entgegen, dass die Windkraftanlagen an den vorgesehenen Standorten zu schädlichen Umwelteinwirkungen führten. Die Antragsgegnerin habe eine planerische Festsetzung lediglich hinsichtlich des maximalen Schallleistungspegels getroffen, ohne dass dadurch nach den neuen Erkenntnissen zur Schallausbreitung höherliegender Geräuschquellen tatsächlich schon eine ausreichende Festsetzung zum Schutz vor mit dem Vorhaben verbundenen Geräuschimmissionen getroffen worden wäre. Die Konfliktbewältigung sei dem Genehmigungsverfahren überlassen worden. Dort seien aber die neuen Erkenntnisse ebenfalls nicht berücksichtigt worden. So gebe es Messungen und auch entsprechende wissenschaftliche Belege, wonach bei hochliegenden Immissionsquellen, also auch bei Windkraftanlagen, tatsächlich höhere Immissionen auftreten würden als bislang angenommen. Ab Entfernungen von mindestens 600 m sei mit um mindestens 3 dB(A) höheren Schallpegeln zu rechnen. Für das Anwesen des Antragstellers habe dies nicht unerhebliche Bedeutung. Es sei daher nicht ausreichend, nur Schallleistungspegel festzusetzen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die höchsten Immissionen nicht etwa bei Mitwindbedingungen, sondern vielmehr im versetzten Winkel zur Mitwindsituation auftreten würden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 25 "Windkraftkonzentrationszone" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Es fehle bereits an der Antragsbefugnis. Aufgrund der Entfernung des Wohnhauses des Antragstellers zur nächstgelegenen WKA 4 sei nicht mit wesentlichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Auch fehle es wegen der Randlage zum Außenbereich an der Schutzwürdigkeit des Anwesens des Antragstellers. Darüber hinaus sei mit Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hinreichend berücksichtigt. Den Belangen der Fledermäusen könne im Genehmigungsverfahren durch Festlegung von Abschaltzeiten für bestimmte Tages- und Jahreszeiten Rechnung getragen werden. Ein Fledermausvorkommen stehe der Erteilung einer Genehmigung daher letztlich nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch das Recht auf gerechte Abwägung solcher privater Belange anzusehen, die für die Abwägung erheblich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217 f. = BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50. Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung zu beachten war. Das hat der Antragsteller hier getan, indem er vorträgt, die - insbesondere optischen und akustischen - Wirkungen, die von den durch den streitigen Bebauungsplan zugelassenen Windkraftanlagen auf sein Wohnhaus ausgingen, seien im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Einwand der Antragsgegnerin, aufgrund der Entfernung des Wohnhauses des Antragstellers zur nächstgelegenen WKA 4 zwischen 700 und 750 m sei nicht mit wesentlichen Beeinträchtigungen zu rechnen, trifft nicht zu. Immerhin wird der Nachtwert von 40 dB(A) am Nachbargrundstück I. 4 (IO-K) nach dem schalltechnischen Gutachten vom 12. Januar 2005 gerade noch eingehalten. Von daher sind rechtserhebliche Beeinträchtigungen im Falle des Antragstellers jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Antragsteller kann auch nach wie vor ein allgemeines Rechtsschutzinteresse geltend machen. An diesem fehlt es im Normenkontrollverfahren nur dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern könnte. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47. Danach ist das Rechtsschutzinteresse hier nicht zu verneinen. Im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans würden die konkreten Standortzuweisungen des Bauungsplans entfallen. Zwar wären dann Windkraftanlagen in der Konzentrationszone nach wie vor privilegiert zulässig. Sie müssten jedoch nicht an den festgesetzten Standorten errichtet werden. Für den Antragsteller bestünde daher die Chance, dass die Windkraftanlagen einen größeren Abstand zu seinem Anwesen einhalten. Dem kann die von der Bezirksregierung L3. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 5. April 2007 für insgesamt fünf Windkraftanlagen an den im Bebauungsplan vorgesehenen Standorten bereits deshalb nicht entgegengehalten werden, weil unabhängig von der fehlenden Bestandskraft - der Widerspruch des Antragstellers gegen die Genehmigungen ist unter dem 23. Juli 2007 zurückgewiesen worden, so dass die Klagefrist noch läuft - heute noch nicht feststeht, ob die Anlagen auch tatsächlich errichtet werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2004 (Az. 1 MN 225/04, NVwZ-RR 2005, 693). Diese Entscheidung ist in einem Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ergangen. Eine einstweilige Anordnung nach dieser Vorschrift kann aber lediglich den Vollzug eines Bebauungsplans vorläufig aussetzen, diesen jedoch nicht endgültig für unwirksam erklären. Bereits wegen der weitergehenden Wirkungen einer (stattgebenden) Hauptsacheentscheidung können daher aus der vorgenannten Entscheidung keine Rückschlüsse auf ein hier fehlendes Rechtsschutzinteresse gezogen werden. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Allerdings war der am 18. Mai 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan ursprünglich wegen eines Mangels der Ausfertigung fehlerhaft. Dieser Fehler ist jedoch durch eine erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt worden. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Dabei gibt das Bundesrecht nicht vor, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41. Für das hiernach allein maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderates zeitlich nach dem Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ- RR 2003, 667 m.w.N. Den genannten Anforderungen wurde die Ausfertigung des Originalplans ursprünglich deshalb nicht gerecht, weil die Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 26. Juni 2006 erfolgt ist, mithin zwar nach dem Satzungsbeschluss vom 18. Mai 2006, aber nicht vor, sondern nach der (ersten) Bekanntmachung des Plans vom 26. Mai 2006. Diesen Mangel hat die Antragsgegnerin fehlerfrei dadurch behoben, dass der Bebauungsplan am 20. Juli 2007 erneut bekannt gemacht worden ist. Das Datum der Ausfertigung (26. Juni 2006) liegt nunmehr nach dem Satzungsbeschluss, aber vor dem Tag der Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin musste vor der erneuten Bekanntmachung auch nicht die nach dem Europarechtsanpassungsgesetz - EAG Bau - ab dem 20. Juli 2004 geltenden Vorgaben, insbesondere das Erfordernis einer Umweltprüfung einschließlich der Erstellung eines Umweltberichts, berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2007 - 4 BN 32.07 -, juris. Sonstige formelle Mängel des strittigen Plans und Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sind, sind nicht ersichtlich. Rügepflichtige Mängel sind nicht geltend gemacht worden. In materieller Hinsicht leidet der Plan nicht an solchen Mängeln, die seine Gültigkeit insgesamt in Frage stellen. Zweifel an der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Aufstellung des Bebauungsplans ergibt sich bereits daraus, dass dieser der Feinsteuerung (insbesondere Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte der Anlagen) der im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin an gleicher Stelle ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen dient. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115. Die Darstellungen und Festsetzungen des nach §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 28a LG mit der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung durch die höhere Landschaftsbehörde am 27. Dezember 2005 in Kraft getretenen Landschaftsplans 24 "L1. " stehen den Festsetzungen des streitigen Bebauungsplans - insbesondere der Ausweisungen der SO "Windfarm" - nicht entgegen. Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 LG treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Bebauungsplan nicht widersprochen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit der am 14. April 2006 - also nach dem Inkrafttreten des Landschaftsplans - bekannt gemachten 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin ist die Beschränkung der Gesamthöhe von Windkraftanlagen in der Konzentrationszone auf max. 90 m aufgehoben worden. Diese Änderung führt zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der gesamten Konzentrationszone (durch höhere Windkraftanlagen) und beschränkt sich damit letztlich nicht auf eine bloße Aufhebung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis F. als Träger der Landschaftsplanung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 LG) dieser Änderung des Flächennutzungsplans widersprochen hat, liegen nicht vor. Mit dem Inkrafttreten des streitigen Bebauungsplans ist daher die Nr. 2.2.0 des Landschaftsplans ("Allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete"), wonach in den Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von baulichen Anlagen i.S.v. § 2 Abs. 1 BauO NRW - also auch von Windkraftanlagen - eigentlich verboten ist, insoweit außer Kraft getreten, als sie den Festsetzungen der SO "Windfarm" entgegen steht. Der Bebauungsplan Nr. 25 der Antragsgegnerin genügt auch den Anforderungen des Abwägungsgebots. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Diese Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr dahingehend konkretisiert, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Dem wird die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die im Vordergrund des Vortrags des Antragstellers stehenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) gerecht. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist in dem landschaftspflegerischen Begleitplan umfassend ermittelt und bewertet worden. In Teil I "Eingriffsbilanzierung" ist in Kapitel 4 "Auswirkungen auf das Landschaftsbild" ausführlich - unter anderem unter Bezugnahme auf eine Visualisierung des geplanten Windparks von sechs Betrachtungspunkten im Bereich der angrenzenden Ortsrandlagen aus - die Eingriffsintensität dargestellt worden. Dabei wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die geplanten Windkraftanlagen anhand der sog. Langfassung des Gutachtens von O. aus dem Jahr 1993 - X. O. , "Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe - Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung", im Auftrag des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, geänderte Fassung August 1993 - ermittelt. Die Anwendung des von O. beschriebenen Verfahrens begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zum einen ist das in der Langfassung beschriebene Verfahren gerade auch bei Windkraftanlagen mit Höhen von mehr als 100 m und Windenergieparks - bestehend aus mehr als drei Windkraftanlagen - anwendbar (vgl. Seite 45 der vorgenannten Materialien). Auch kann der besonderen Bedeutung des Landschaftsbildes in Landschaftsschutzgebieten im Rahmen der 10er-Skala für die Ermittlung des ästhetischen Eigenwertes einer Landschaft (vgl. Seite 47) hinreichend Rechnung getragen werden. Der landschaftspflegerische Begleitplan kommt nach dem von O. beschriebenen Verfahren zu der Bewertung, dass es "aufgrund der optischen und - in geringem Maße - akustischen Fernwirkung" der geplanten Windkraftanlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen wird; die Kompensationsfläche wurde mit 7,45 ha ermittelt (vgl. Teil I "Eingriffsbilanzierung", Seite 71). Zu dem besonders betroffenen Bereich "I3. - C1. Hochfläche" - also dem Bereich der Konzentrationszone und der unmittelbaren Umgebung - wird ausgeführt (vgl. Seite 53): "Der Nahbereich (Wirkzone I) der geplanten WEA wird weitgehend landwirtschaftlich genutzt. Im mittleren Einwirkungsbereich (Wirkzone II) treten größere Waldflächen auf, wodurch die visuelle Verletzlichkeit herabgesetzt wird. Östlich und südlich der Standorte verläuft in einem Abstand von 650 m bis 850 m eine Hochspannungsfreileitungstrasse. Insbesondere von den Ortsrandlagen von H. und T2. stellen die Masten der Freileitungen eine Vorbelastung dar (vgl. Abbildung 4.1). Die Masten der Hochspannungsleitung weisen im Vergleich zu den geplanten WEA eine wesentlich geringere Höhe auf. Die durch die Errichtung der WEA entstehende Neulast ist in ihrer visuellen Wirkung somit deutlich stärker." Diese von dem Gutachter ermittelte und bewertete Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hat der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägungsentscheidung übernommen. In der Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Antragstellers, der sich der Rat in seiner Sitzung am 18. Mai 2006 angeschlossen hat, heißt es hierzu: "Die Landschaftsbild-Beeinträchtigung ist in den Fachbeiträgen mit untersucht und bewertet worden. Ergebnis der Abwägung wie auch der Prüfung durch die zuständigen Behörden war ein Festhalten am Planungsziel, der Förderung der Windenergienutzung." Diese Zurückstellung des Aspektes des Landschaftsbildes zu Gunsten der Windenergie ist frei von Abwägungsfehlern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Außenbereich des Gemeindegebietes L1. - wie sich aus der Festsetzungskarte zum Landschaftsplan 24 "L1. " ergibt - nahezu flächendeckend unter Landschafts- oder Naturschutz steht. Schutzzweck der ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete ist nach den textlichen Darstellungen des Landschaftsplans ebenfalls meist die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Zudem kommen in einer Mittelgebirgslandschaft, wie sie im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin anzutreffen ist, praktisch nur exponierte Standorte für Windkraftanlage in Betracht, wo diese Anlagen im näheren Umfeld zwangsläufig "dominant" wirken. Schließlich hat auch der Landrat des Kreis F. als untere Landschaftsbehörde im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2005) keine Bedenken geltend gemacht. Will die Gemeinde aber dem ebenfalls abwägungserheblichen Belang der Nutzung erneuerbaren Energien - wie der Windenergie - (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB) zumindest in einem Teil ihres Gemeindegebietes Vorrang einräumen und damit gleichzeitig eine solche Nutzung für den Rest des Gemeindegebietes ausschließen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), dann muss sie zwangsläufig die Belange des Landschaftsschutzes für das Gebiet der Konzentrationszone zurückstellen und eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Kauf nehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei einem Bebauungsplan für eine Windkraftkonzentrationszone im Rahmen der Abwägung noch Alternativstandorte außerhalb dieser Konzentrationszone in den Blick genommen werden müssen oder ob die Standortentscheidung schon durch die Darstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan - wie hier - bindend vorgegeben ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Jedenfalls hat der Rat der Antragsgegnerin den von dem Antragsteller als Vorsitzender des Vereins "Wohnen ohne Windräder e.V." im Rahmen der Offenlage genannten Alternativstandort in der Gemarkung L4. im Rahmen der Abwägung geprüft und hierzu ausgeführt: "Der Verein 'Wohnen ohne Windräder e.V.' vertritt hier einseitig die Wünsche seiner Mitglieder aus den Ortschaften H. , T2. , G2. , T3. , L5. und C. . Statt dessen sollen die Anlagen nach dem Willen dieses Vereins nunmehr in einen Bereich bei E. und L4. verschoben werden, wo dann eben andere zusätzlich belastet werden, ganz abgesehen von dem dann entstehenden überdimensionierten Barriere-Band. ... Dass einzelne Landwirte hier gern Geld aus Pachteinnahmen verdienen würden, kann als solches jedenfalls nicht ziehen." Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal der Bereich L4. / E. ebenfalls als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist (vgl. die Festsetzungskarte zum Landschaftsplan 24 "L1. ") und sich weder aus den Einwendungen des Antragstellers ergibt noch sonst erkennbar ist, dass der Eingriff in das Landschaftsbild an dem Alternativstandort geringer ausfallen würde. Die Belange des Naturschutzes sind ebenfalls zunächst hinreichend ermittelt und bewertet und sodann im Rahmen der Abwägung angemessen zurückgestellt worden. Hinsichtlich des teilweise im Gebiet des streitigen Bebauungsplans liegenden Naturschutzgebietes "L. und S. " haben die Ermittlungen der Antragsgegnerin ergeben, dass durch die geplanten Windkraftanlage keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Schutzzweck des Naturschutzgebietes "L. und S. " ist nach den textlichen Darstellungen des Landschaftsplans 24 "L1. " (Nr. 2.1-9) u.a. die "Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Bachforelle, Wasseramsel, Eisvogel, Flussnapfschnecke, Echte Sumpfwurz, Breitblättriges Wollgras, Sumpf-Dreizack, Fieberklee, Breitblättriges Knabenkraut, Gewöhnliche Natternzunge." Der nach dem WKA-Erlass (Nr. 8.1.4) - "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen"; Gem. RdErl. vom 21. Oktober 2005, MBl. NRW. 2005 S. 1288 - vorgesehene Abstand von 200 m als Pufferzone zwischen Naturschutzgebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windkraftanlage wird insoweit deutlich unterschritten. Das SO "Windfarm" für die WKA 2 grenzt unmittelbar an das Naturschutzgebiet "L. und S. ", die SO "Windfarm" für die WKA 3 und WKA 1 halten einen Abstand von lediglich etwa 25 m bzw. 100 m ein. In dem landschaftspflegerische Begleitplan (Teil I, vgl. Seite 35, 37, 43) wird aber nachvollziehbar dargelegt, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Naturschutzgebietes trotz der in unmittelbarer Nähe zu errichtenden Windkraftanlage unwahrscheinlich ist: Es sei nicht bekannt, dass Amphibien durch anlagen- und betriebsbedingte Reize von Windkraftanlagen gestört werden. Über die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Arten, die an Gewässer gebunden sind (Eisvogel, Wasseramsel), lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, so dass sich diesbezüglich keine abgesicherte Prognose treffen lasse. Unklar sei allerdings bereits, ob die genannten Arten im Untersuchungsraum überhaupt vorkommen. Aufgrund der Entfernung der geplanten Windkraftanlagen zum S. würden die spezifischen akustischen und visuellen Reize dort in abgeschwächter Form auftreten. Schattenwurf werde aufgrund der Lage der Standorte am S. nicht auftreten. Dieser Bewertung hat sich der Rat der Antragsgegnerin zu eigen gemacht und u.a. zu den Anregungen des Antragstellers ausgeführt: "Eine direkte Beeinträchtigung des NSG bzw. von Lebensräumen von Tieren und Pflanzen ist nicht zu erwarten. Indirekte betriebsbedingte Auswirkungen können für Fische, Schnecken, Amphibien und Libellen per se ausgeschlossen werden. Es liegen keine Hinweise auf eine Empfindlichkeit von Wasseramsel und Eisvogel, die den gesamten Bachlauf besiedeln dürften, gegenüber WEA vor. Erhebliche Beeinträchtigungen dieser Art können daher als unwahrscheinlich angesehen werden." Die Annahme, das Naturschutzgebiet "L. und S. " werde durch die durch den Bebauungsplan ermöglichten Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt, ist nicht zu beanstanden. So haben sich insbesondere im Rahmen der Offenlage keine Anhaltspunkte für solche Beeinträchtigungen ergeben. Der Landrat des Kreis F. als untere Landschaftsbehörde - und damit als für die Einhaltung der Vorschriften des Landschaftsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Fachbehörde - hat in Kenntnis des landschaftspflegerischen Fachbeitrags keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung vorgetragen (vgl. Schreiben vom 30. Mai 2005 und vom 5. Januar 2006). Der Antragsteller hat im Rahmen der Offenlage mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 lediglich eine Beeinträchtigung des außerhalb des Plangebietes gelegenen Naturschutzgebietes "T1. Heide" geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat des weiteren die Beeinträchtigungen der Avifauna - und dabei insbesondere des Rotmilans - sowie der Fledermäuse hinreichend ermittelt und bewertet. Der landschaftspflegerische Begleitplan (Teil I) hat zunächst das Lebensraumpotenzial des Untersuchungsraums (= 500 m Umkreis um die Standorte der geplanten Windkraftanlagen; vgl. Seite 27) ermittelt. Der Gutachter geht davon aus, dass dieser auch von schutzwürdigen Vogelarten als Brut- und / oder Nahrungshabitat genutzt wird. Für verschiedene Greifvogelarten (Rotmilan, Mäusebussard, Turmfalke) böten sich geeignete Möglichkeiten zur Nahrungssuche (vgl. Seite 31). In der mündlichen Verhandlung hat der Dipl. Biol. Dr. C2. (f. GbR), der an der Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans mitgewirkt war, ergänzend ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass im Untersuchungsraum - wie aber auch in der gesamten Eifel - Rotmilane anzutreffen sind. Hinweise auf einen Brutplatz im Untersuchungsraum habe er aber bei den Begehungen nicht festgestellt. Das Vorkommen von Fledermäusen im Untersuchungsraum wird im landschaftspflegerischen Begleitplan ebenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. Seite 36). Eigene Erhebungen zur Population von schutzwürdigen Arten im Untersuchungsraum wurden allerdings nicht durchgeführt. Es wurden die vorliegenden Daten zum Vorkommen von Arten herangezogen; eine Anfrage bei der Biologischen Station des Kreis F. ergab keine weiteren Erkenntnisse (vgl. Seite 27, 36). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Es erscheint vielmehr sinnvoll und ausreichend, auf die Erkenntnisse örtlicher Stellen - hier insbesondere der Biologischen Station des Kreis F. - zurückzugreifen. Das Fehlen eigener Erhebungen führt daher nicht zu einem Ermittlungsdefizit. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von dem Antragsteller ins Feld geführten Rotmilan-Population als auch hinsichtlich des Vorkommens von Fledermäusen. Aus der - hier alleine maßgeblichen - Sicht der Antragsgegnerin lagen nämlich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Untersuchungsraum für Rotmilane - etwa als Brutplatz - von besonderer Bedeutung ist oder dass dort besonders seltene Fledermausarten vorkommen. Zwar ist das Naturschutzgebiet "T1. Heide" nach den textlichen Darstellungen (Nr. 2.1-13) des Landschaftsplans 24 "L1. " auch wegen seiner Funktion als Lebensraum des Rotmilans unter Schutz gestellt worden. Hieraus ergibt sich jedoch lediglich, dass in diesem Bereich Rotmilane vorkommen. Davon geht der landschaftspflegerische Begleitplan aber - wie ausgeführt - ohnehin aus. Im Übrigen beträgt die Entfernung des Naturschutzgebietes "T1. Heide" zum nächstgelegenen SO "Windfarm" für die WKA 1 etwa 500 m, so dass der nach dem WKA-Erlass (Nr. 8.1.4) vorgesehene Abstand von 200 m als Pufferzone zwischen Naturschutzgebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windkraftanlage und von 500 m zu solchen Naturschutzgebieten, die dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen, eingehalten wird. Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens hat sich ebenfalls nicht die Notwendigkeit weiterer örtlicher Ermittlungen ergeben. Insbesondere haben sowohl der Antragsteller (Schreiben vom 30. Dezember 2005) als auch sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter (Schreiben vom 16. Februar 2006) lediglich pauschal auf ein Rotmilan- und Fledermaus-Vorkommen im Untersuchungsraum verwiesen. Konkrete Hinweise auf einen Brutplatz des Rotmilans o.ä. bzw. auf das Vorhandensein seltener Fledermausarten enthalten die Einwendungen nicht. Selbst wenn der unteren Landschaftsbehörde - wie der Antragsteller geltend macht - nunmehr eine Erhebung vorliegen sollte, woraus sich ergibt, dass es sich bei dem Plangebiet um ein "Rotmilankerngebiet im Kreis F. " handelt, sagt dies noch nichts über den Kenntnisstand der unteren Landschaftsbehörde bzw. der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aus. Der Umstand, dass die untere Landschaftsbehörde im Planaufstellungsverfahren zu keinem Zeitpunkt auf ein solches "Rotmilankerngebiet" hingewiesen hat, spricht vielmehr dafür, dass zum damaligen Zeitpunkt entsprechende Kenntnisse noch nicht vorlagen und daher von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden konnten. Hinsichtlich der Avifauna gelangt der landschaftspflegerische Begleitplan (Teil I, Seite 35) zu der Bewertung, dass es nach derzeitigem Erkenntnisstand unwahrscheinlich erscheine, dass die geplanten Windkraftanlagen zu erheblichen Beeinträchtigungen einzelner Brutvogelarten führen werden. Zwar sei - zumindest in Ostdeutschland - die Zahl der an Windkraftanlagen verunglückten Rotmilane vergleichsweise hoch. Möglicherweise bestehe beim Rotmilan diesbezüglich ein überdurchschnittlicher Gefährdungsgrad. Es lägen allerdings keine Hinweise darauf vor, dass die Kollisionsgefahr im Untersuchungsraum höher sei als an anderen Standorten. Für die Antragsgegnerin bestand keine Veranlassung, an dieser gutachterlichen Bewertung zu zweifeln. Der Landrat des Kreis F. als untere Landschaftsbehörde hat in seinen Stellungnahmen vom 30. Mai 2005 und vom 5. Januar 2006 keine Bedenken gegen die Planung geltend gemacht. Er hat vielmehr sogar angemerkt, dass die mit der Planung eingereichten Gutachten mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt worden seien. Auf eine solche Stellungnahme der fachlich zuständigen Behörde kann sich eine Gemeinde, die - wie die Antragsgegnerin - nicht über eigene hinreichend sachkundige Mitarbeiter zur Beurteilung spezieller fachspezifischer Fragen verfügt, bei ihrer Planungsentscheidung grundsätzlich stützen. Dies gilt umso mehr, als § 4 a Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), der im Zeitpunkt der Planaufstellung bereits in Kraft war, nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung "insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange" dienen (Unterstreichungen durch den Senat). Dies bedeutet nicht, dass die planende Gemeinde konkrete Hinweise oder sonstige gewichtige Anhaltspunkte vernachlässigen kann, die zu Zweifeln an der Richtigkeit ihr vorliegender fachlicher Gutachten und Äußerungen von Fachbehörden Anlass geben. Je nach den Umständen des Falles kann es dann ggf. auch angezeigt sein, ergänzende Stellungnahmen des Gutachters bzw. der Fachbehörde einzuholen, um solche Zweifel zu beheben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2007 - 7 D 83/06.NE -, juris (Rn. 81). Konkrete Bedenken hinsichtlich der Bewertung des landschaftspflegerischen Begleitplans zur Gefährdung der Avifauna haben sich jedoch für die Antragsgegnerin im Rahmen der Offenlage - insbesondere auch durch die Einwendungen des Antragstellers - nicht ergeben. Hinsichtlich der Fledermausvorkommen hat die Antragsgegnerin eine abschließende Ermittlung und Bewertung dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Hierzu wird im landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I, Seite 36) ausgeführt: "Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist die Frage relevant, ob die Auswirkungen der zu beurteilenden WEA auf etwaige Fledermausvorkommen so hoch sind, dass sich diese bis auf die Populationsebene von Arten durchschlägt. ... Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Gemeinde L1. den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung, in der sich der spätere Betreiber der geplanten WEA verpflichtet, im Verlaufe der Errichtung und des Betriebs der geplanten WEA ein Fledermaus-Monitoring durchzuführen. Das Ziel des Monitorings ist es, etwaige Beeinträchtigungen von Fledermäusen bzw. von Funktionen (Wochenstuben, Sommer- und Paarungsquartiere, Jagdhabitate, Flugwege) zu identifizieren. Darüber hinaus sollen die Ergebnisse des Monitorings Rückschlüsse auf die Kollisionsgefahr für Fledermäuse an den WEA liefern. Sollten sich erhebliche Beeinträchtigungen oder eine relevante Kollisionsgefahr für einzelne Arten ergeben, sind nachträgliche geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und / oder Verringerung der Beeinträchtigungen bzw. des Kollisionsrisikos zu treffen." Diese Vorgehensweise ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Fledermauspopulation der Errichtung von Windkraftanlagen nicht grundsätzlich entgegensteht. Fledermäuse sind nachtaktiv und halten in den kühleren Regionen ihres Verbreitungsgebietes - wie etwa der Eifel - in der Regel einen Winterschlaf. Auch sind vor allem solche Arten durch Windkraftanlagen gefährdet, die im freien Luftraum jagen und / oder über große Strecken ziehen. Vgl. den Artikel "Fledermäuse" in der Enzyklopädie Wikipedia (www.wikipedia.de); Hötker/Thomsen/ Köster, "Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse, Bundesamt für Naturschutz", Skript Nr. 142 (Seite 47 f.), 2005. Von daher kann eine Gefährdung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen jedenfalls dadurch vermieden werden, dass die Anlagen zu bestimmten Tages- bzw. Jahreszeiten vorübergehend abgeschaltet werden. Dies kann mit einer Abschaltautomatik ohne weiteres gesteuert werden. Im Rahmen der Abwägung ist die Beeinträchtigung der Avifauna und der Fledermäuse durch den Rat der Antragsgegnerin angemessen berücksichtigt worden. Er hat unterstellt, dass sowohl Rotmilane als auch Fledermäuse im Plangebiet vorkommen. Weiter wird in der Verwaltungsvorlage, die sich der Rat zu eigen gemacht hat, ausgeführt: "Der Schluss, allein das Vorkommen führe zu einer Unverträglichkeit der Planung des Vorhabens ist falsch. Nach derzeitigem Kenntnisstand erscheint es unwahrscheinlich, dass die geplanten WEA zu einem Lebensraumverlust für Rotmilane und / oder Fledermausarten führen werden. Wie an jedem Standort, an dem der Rotmilan und Fledermäuse (letzteres ist nahezu überall der Fall) herrscht auch an den geplanten WEA ein Kollisionsrisiko. Jedoch existieren auch Fledermausarten, für die nur eine geringe Kollisionsgefahr an WEA besteht." Im Rahmen der Abwägung ist somit zutreffend erkannt und berücksichtigt worden, dass zwar ein Kollisionsrisiko besteht, dieses aber nicht höher ist als an anderen Standorten. Diese potentielle Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes hat der Rat der Antragsgegnerin gegenüber dem Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien zurückgestellt. Ein solche Abwägungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Wenn nämlich für weite Bereiche der Eifel und auch der Höhenlagen im Gemeindegebiet L1. von einem Rotmilan- und Fledermausvorkommen auszugehen ist, bedeutet dies gleichzeitig, dass dort überall ein potentielles Kollisionsrisiko gegeben ist. Will die Antragsgegnerin aber dem ebenfalls abwägungserheblichen Belang der Nutzung erneuerbarer Energien durch Ausweisung von Standorten für Windkraftanlagen Rechnung tragen, bedeutet dies - wie beim Landschaftsbild - zwangsläufig, dass Belange des Naturschutzes in Teilen des Gemeindegebietes zurückgestellt werden müssen. Dies ist jedenfalls dann abwägungsgerecht, wenn - wie hier - im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Plangebiet für den Naturschutz eine besondere Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 4 B 27.06 -, juris. Der Rat der Antragsgegnerin ist bei seiner Abwägungsentscheidung weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass die geplanten Windkraftanlagen an den festgesetzten Standorten (SO "Windfarm") und in ihrer Umgebung voraussichtlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen werden. Zwar ist die Frage, ob die konkret zu errichtenden Anlagen zu schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG führen, auch und vor allem im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Da die Gemeinde jedoch keine bloße "Verhinderungsplanung" betreiben - vgl. zum Flächennutzungsplan: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109 = juris (Rn. 13) - und nicht solche Standorte für Windkraftanlagen ausweisen darf, an denen die Anlagen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen von vornherein unzulässig wären, ist bereits im Bebauungsplanaufstellungsverfahren insoweit zumindest eine Grobabschätzung vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen schalltechnischen Gutachten der Fa. L6. D. F2. vom 12. Januar 2005 (Gutachten L6. ) und den ergänzenden Stellungnahmen konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Betrieb der Windkraftanlagen bei Einhaltung der unter Nr. 2.2.4.1 der textlichen Festsetzungen festgesetzten maximalen direkten Schallleistungspegel bei der angrenzenden Wohnbebauung voraussichtlich nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führt. So beträgt etwa am Nachbargrundstück des Antragstellers (IO-K, I. 4) bei einem immissionsrelevant anzusetzenden Gesamtschallleistungspegel je Windkraftanlage von 105,2 dB(A) - inkl. eines Zuschlags von 2,2 dB(A) - die Gesamtbelastung nachts 39,7 dB(A). Da sich jedoch für andere Immissionsorte Grenzwertüberschreitungen ergeben hatten, wurden die Schalleistungspegel für die Nachtzeit - im Tageszeitraum besteht unstreitig keine Lärmproblematik - so berechnet, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden (vgl. ergänzende Stellungnahme L6. vom 18. April 2005) und damit am Grundstück des Antragstellers jedenfalls nicht über 40 dB(A) liegen. Die sich aus der ergänzende Stellungnahme L6. vom 18. April 2005 für den Nachtzeitraum ergebenden Schallleistungspegel sind in Nr. 2.2.4.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen worden. Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägungsentscheidung von den Ergebnisses des Gutachtens L6. ausgegangen ist. Der Antragsteller macht zwar insoweit geltend, das Gutachten habe die neuen Erkenntnisse zur Schallausbreitung höher liegender Geräuschquellen nicht berücksichtigt. Danach sei bei Windkraftanlagen ab Entfernungen von mindestens 600 m mit einem um mindestens 3 dB(A) höherem Schallpegel zu rechnen. Auch sei belegt, dass die bisherige Annahme, bei Mitwindbedingungen seien die höchsten Immissionen zu erwarten, so nicht zutreffe. Insoweit beruft sich der Antragsteller auf Angaben des Dipl.-Ing. Q. vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV. Solche konkreten Einwendungen sind im Planaufstellungsverfahren aber weder von dem Antragsteller noch von der zuständigen Fachbehörde, dem (ehemaligen) Staatlichen Umweltamt (StUA) B. , geltend gemacht worden. Der Gutachter hat vielmehr sogar in Absprache mit dem StUA B. die Obergrenzen der Schallleistungspegel berechnet. Von daher bestand für den Rat der Antragsgegnerin keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Im Übrigen waren die von dem Antragstellern angeführten neuen Erkenntnissen jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (18. Mai 2006) nicht hinreichend abgesichert. So hatten die u.a. von Dipl.-Ing. Q. durchgeführten Untersuchungen bis zu diesem Zeitpunkt etwa in den Veröffentlichungen des damaligen Landesumweltamtes NRW noch keinen Niederschlag gefunden. Auch wird in den von dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren vorgelegten veröffentlichten Fassungen von auf der DAGA 2006 (Jahrestagung für Akustik) gehaltenen Vorträgen darauf verwiesen, eine Verifikation der Ergebnisse einer Simulation bzw. eine nähere Untersuchung im Rahmen einer Modellevaluierung sei geboten. Im Übrigen erfolgte die Modellsimulation für eine Schallquelle in einer Höhe von 140 m über Grund, während im vorliegenden Bebauungsplan die maximale Anlagenhöhe mit nur 125 m festgesetzt ist. Selbst wenn sich im Übrigen im nachhinein - durch neue, wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnisse - herausstellen sollte, dass die festgesetzten Schallleistungspegel zu hoch angesetzt sind, es also trotz deren Einhaltung zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Wohnbevölkerung kommt, wären die betroffenen Nachbarn nicht schutzlos gestellt. Nach immissionsschutzrechtlicher Genehmigung einer Windkraftanlage besteht ggfs. Anspruch auf Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnbebauung in der Umgebung der Konzentrationszone durch unzulässigen Schattenwurf ist ebenfalls nicht zu erwarten. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten hierzu unter Nr. 2.2.4.2 "Schattenwurf" folgende Regelung: "Durch die in der Windkraftkonzentrationszone zulässigen fünf Windkraftanlagen insgesamt dürfen die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximal mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr, in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Sofern Richtwertüberschreitungen an Immissionsaufpunkten eintreten können, sind die relevanten Windkraftanlagen mit Abschaltmodulen auszurüsten." Diese Werte sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Erst bei einem Überschreiten der Schattenwurfdauer von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag kommen danach schädliche Umwelteinwirkungen in Betracht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007 - 8 B 643/07 -, vom 27. Juni 2005 - 7 A 707/04 -, und vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194; sowie Nr. 5.1.2 des WKA-Erlasses und Nr. 5.2.2. der Materialien Nr. 63 des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (seit 1. Januar 2007: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV) "Windenergieanlagen und Immissionsschutz", 2002. Soweit der Antragsteller in seinem Widerspruch gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 5. April 2007 geltend macht, nach der Genehmigungspraxis des (ehemaligen) StUA N. sei jeglicher Schattenwurf zu unterbinden, ist diese Verwaltungspraxis für die rechtliche Bewertung im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Auch wenn die genannten Werte für den Schattenwurf nicht gesetzlich festgelegt sind und daher im Rahmen einer wertenden Betrachtung auch die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind - vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 -, juris (Rn. 55); OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194 -, ist nicht erkennbar, dass hier von vornherein davon auszugehen ist, dass es zu unzumutbaren Belästigungen durch Schattenwurf kommen wird. Dagegen spricht bereits, dass die tatsächlich zu erwartende Beschattungsdauer nach dem Schattenwurfgutachten der Fa. X1. H1. GmbH vom 13. Januar 2005 deutlich unterschritten wird. So beträgt die wahrscheinlich zu erwartende jährliche Beschattungsdauer maximal 4:23 h (Immissionsort C) und in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Antragstellers sogar nur 1:16 h (Immissionsort K). Ob im Einzelfall eine Belästigung durch Schattenwurf zumutbar ist, kann im Übrigen nur im Genehmigungsverfahren geklärt werden, wenn also insbesondere der Anlagentyp konkret feststeht. Eine optisch bedrängende Wirkung der zu errichtenden Windkraftanlagen kann ebenfalls erst im Genehmigungsverfahren für den konkreten Anlagentyp beurteilt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Abstand der Anlagen zur Wohnbebauung, abgesehen von den Einzelhöfen an der B 258, das Dreifache der max. Gesamthöhe von 125 m deutlich übersteigt. So beträgt etwa die Entfernung der WKA 4 zum Wohnhaus des Antragstellers ca. 650 m. Bei einer Einzelfallprüfung wird daher voraussichtlich eine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung zu verneinen sein. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, BauR 2007, 1014, m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.