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Beschluss

8 B 2283/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0322.8B2283.06.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Im B. 37 in W. , auf dem sich ein vermietetes Wohnhaus befindet. Mit Baugenehmigung vom 17. September 2003 genehmigte die Antragsgegnerin der Rechts-vorgängerin der Beigeladenen die Errichtung einer Windkraftanlage vom Typ GE Wind Energy 1.5 sl mit 61,4 m Nabenhöhe und 77 m Rotordurchmesser auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 1, Flurstück 142. Der Standort der Anlage ist ca. 230 m von dem Wohnhaus auf dem Grundstück des Antragstellers entfernt und liegt 28 m höher. In der Folgezeit wurde die Baugenehmigung mehrfach geändert. Gegen die Baugenehmigung und auch gegen die Änderungsbescheide wandte sich der Antragsteller jeweils mit Rechtsmitteln. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. Novem- ber 2003 und der gegen diese Bescheide in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. August 2006 gerichteten Klage angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage. Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht dem auf §§ 80 Abs. 5 und 80 a Abs. 3 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers mit der Begründung stattgegeben, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Genehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung überwiege, weil nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich sei. Es spreche viel dafür, dass die angefochtene Genehmigung zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoße, der Antragsteller auf sein Recht zur Geltendmachung von Nachbarrechtsverstößen nicht verzichtet und nachbarliche Abwehrrechte nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe und die bei dieser Sachlage vorzunehmende weitere Interessensabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfalle. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren gibt im Ergebnis keinen Anlass, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. 1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass vorbehaltlich einer genaueren Berücksichtigung aller Einzelumstände, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, derzeit viel dafür spreche, dass dem Antragsteller ein nachbarrechtliches Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zustehe, weil von diesem eine optisch bedrängende Wirkung ausgehen dürfte, die im Hinblick auf die Wohnnutzung des Gebäudes des Antragstellers einen Verstoß gegen das als öffentlich-rechtlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme darstelle. Das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, dass viel für das Vorliegen einer optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlage spreche. Zwar hat das Verwaltungsgericht bei seiner Einschätzung die Rechtsprechung des Senats - vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, BauR 2007, 74 = DVBl. 2006, 1532 = NWVBl. 2007, 59 = ZNER 2006, 361, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, RdL 2007, 63 - zugrunde gelegt. Das Vorbringen der Beigeladenen lässt es jedoch als zweifelhaft erscheinen, ob die stets erforderliche Einzelfallwürdigung aller maßgeblichen Umstände in hinreichender Weise erfolgt ist. Der Senat hebt in diesem Zusammenhang nochmals hervor, dass sich eine pauschalierende Anwendung der vom Senat in seinem Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - genannten, an dem Verhältnis der Gesamthöhe der Anlage zu deren Abstand zur Wohnbebauung orientierten Anhaltswerte verbietet. Eine aus praktischen Erwägungen möglicherweise bestehende Neigung, die jeweiligen Besonderheiten der örtlichen Situation auszublenden und vorschnell auf diese Anhaltswerte zurückzugreifen, wird der Problematik optischer Bedrängung durch Windkraftanlagen nicht gerecht. Es wäre verfehlt, die vom Senat entwickelten Anhaltswerte in dem Sinne anzuwenden, dass eine Windkraftanlage, die mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe von der nächstgelegenen Wohnbebauung entfernt ist, in keinem Fall und eine Windkraftanlage, die weniger als das Zweifache ihrer Gesamthöhe von einer benachbarten Wohnbebauung entfernt sind, immer gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Die in der Entscheidung des Senats genannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalls nahe legen, aber nicht entbehrlich machen. So zutreffend Gatz, jurisPR-BVerwG 4/2007 Anm. 3. Unabhängig von dem jeweiligen Abstand zwischen der Wohnbebauung und der Windkraftanlage ist deshalb für die Beantwortung der Frage, ob von der Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf die Wohnbebauung ausgeht, stets eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Erst auf der Grundlage einer derartigen Prüfung ist eine sachgerechte Entscheidung möglich. Ausgehend davon bestehen für die vorliegende Fallgestaltung nicht ohne Weiteres auszuräumende Zweifel, ob in Anwendung der maßgeblichen Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass überwiegende Gesichtspunkte für das Vorliegen einer optisch bedrängenden Wirkung sprechen. So begegnet es schon Bedenken, ob bei der Berechnung des als grober Anhaltswert dienenden Verhältnisses der Gesamthöhe der Anlage zur Entfernung zwischen dem Wohnhaus und dem Standort der Windkraftanlage der vorliegend bestehende Geländeunterschied von 28 m der Gesamthöhe der Windkraftanlage zugeschlagen werden kann und deshalb davon auszugehen ist, dass sich der Abstand vom Wohnhaus zum Standort der Windkraftanlage auf deutlich weniger als das Zweifache der Gesamthöhe der Windkraftanlage beläuft. Es spricht eher mehr dafür, den Umstand, dass die Windkraftanlage auf einem gegenüber dem Wohnhaus höher gelegenen Standort errichtet werden soll, im Rahmen der stets vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Im Weiteren bestehen anhand der vorliegenden Unterlagen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller den Sichtbeziehungen zur geplanten Anlage durch architektonische Selbsthilfe wird ausweichen können und dass hinreichende Abschirmungsmöglichkeiten auf seinem Grundstücks bereits vorhanden sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass von den zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten lediglich ein im Erdgeschoss gelegenes Arbeitszimmer mit seinen Fenstern zur Windkraftanlage ausgerichtet ist, die Fenster im Übrigen sich aber auf den von dem Standort der Windkraftanlage abgewandten Seiten des Wohnhauses befinden. Im Weiteren ist zu erwägen, ob - wofür nach den vorliegenden Lichtbildern gewisse Anhaltspunkte sprechen - die Sichtbeziehung von der Terrasse des Wohnhauses des Antragstellers auf den Standort der Windkraftanlage insbesondere durch einen hohen Baum abgeschirmt ist. Ob diese an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehenden Zweifel es rechtfertigen, eine optische bedrängende Wirkung der Windkraftanlage zu verneinen, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Dazu bedarf es vielmehr einer umfänglichen Aufklärung der tatsächlichen Umstände im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Angesichts dessen ist die Frage des Vorliegens einer optisch bedrängenden Wirkung als offen anzusehen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Beigeladene mit ihrem Beschwerdevorbringen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe weder ausdrücklich noch sinngemäß durch den Abschluss eines Gestattungsvertrags mit der Rechts-vorgängerin der Beigeladenen über die Nutzung eines Streifens eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks für die Verlegung und Unterhaltung einer Stromleitung zur Ableitung der durch die Windkraftanlage erzeugten Energie auf die Geltendmachung von Nachbarrechten verzichtet. Ebenso bleiben die Einwände der Beigeladenen ohne Erfolg, die sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts richten, das Einlegen von Rechtsbehelfen durch den Antragsteller stelle sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Zuwiderhandelns gegen eigenes früheres Verhalten als rechtsmissbräuchlich oder aus sonstigen Gründen als treuwidrig gegenüber der Beigeladenen dar. Das Vorbringen der Beigeladenen, ihre Rechtsvorgängerin sei in Anbetracht des Umstandes, dass dem Antragsteller bei Abschluss des Gestattungsvertrags nicht nur die Absicht der Errichtung der Windkraftanlage, sondern auch deren Standort, Typ und Größe bekannt gewesen seien, davon ausgegangen, der Antragsteller werde keine Einwände gegen die Errichtung der Anlage erheben, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Für eine derartige Erwartungshaltung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bestand jedenfalls mit Blick darauf, dass der Vertrag ausdrücklich nur bei Realisierung des Projektes Gültigkeit hat (vgl. Nr. IV des Vertrags), kein hinreichender Anhalt. Erst recht ist nicht erkennbar, dass auf Seiten der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ein entsprechender Vertrauenstatbestand begründet worden sein könnte. Gegenstand des Gestattungsvertrags war allein die Einräumung eines Leitungsrechts und die dafür zu entrichtende Vergütung. Für die Annahme, dass mit letzterer zugleich - zumindest konkludent - auch ein Verzicht des Antragstellers auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Genehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage abgegolten werden sollte, ist kein Hinweis ersichtlich. Insbesondere hat die Beigeladene keine Umstände aus dem Verhalten des Antragstellers aufgezeigt, die eine derartige Annahme rechtfertigen könnten. Eine etwaige Erwartung, der Antragsteller werde aufgrund des Abschlusses des Gestattungsvertrags auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten, stellt sich vielmehr allein als ein - unausgesprochenes - Motiv der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dar, das für ihre Entscheidung, einen derartigen Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, maßgeblich gewesen sein mag. Als solches ist es aber nicht schützenswert. Insbesondere kann es dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden. 3. Die vom Verwaltungsgericht ergänzend dargelegten Zweifel, ob mit der Baugenehmigung hinreichend sichergestellt sei, dass der maßgebliche Beurteilungspegel von 45 dB(A) am Wohnhaus auf dem Grundstück des Antragstellers eingehalten werde, dürften aufgrund des im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergangenen Änderungsbescheids der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2006 gegenstandslos geworden sein. Mit diesem Änderungsbescheid ist auf der Grundlage einer neu erstellten Immissionsprognose, nämlich aufgrund des Schalltechnischen Berichts Nr. 206476-01 der L. D. F1. KG vom 3. November 2006, die im vorliegenden Zusammenhang relevante Auflage BA0025 der Baugenehmigung unter anderem dahingehend geändert worden, dass der Schallleistungspegel der Windkraftanlage für den leistungsreduzierten Betrieb während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf 98,7 dB(A) einschließlich etwaiger Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit begrenzt wird und eine Leistung von 800 kW nicht überschritten werden darf. Dass angesichts dessen die Einhaltung des für die Nachtzeit maßgebliche Beurteilungspegel von 45 dB(A) am Wohnhaus auf dem Grundstück des Antragstellers nicht sichergestellt sein könnte, ist vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht worden und auch ansonsten nicht ohne Weiteres ersichtlich. 4. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist für die maßgebliche Abwägung der widerstreitenden Interessen insbesondere des Antragstellers und der Beigeladenen Folgendes festzustellen: Obwohl nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - viel für das Vorliegen einer bedrängenden Wirkung der Windkraftanlage auf das auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene Wohnhaus spricht, sondern (lediglich) davon ausgegangen werden kann, dass diese Frage offen ist, bestehen aber im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus. Angesichts der bei einer etwaigen Errichtung der Windkraftanlage bestehenden optischen Auswirkungen auf das vorhandene Wohngebäude des Antragstellers und in Anbetracht der mit einer solchen Errichtung geschaffenen Faktenlage ist es der Beigeladenen - auch unter Berücksichtigung der von ihr dargestellten finanziellen Nachteile - zuzumuten, die Errichtung der geplanten Anlage so lange zurückzustellen, bis über ihre Zulässigkeit im Hauptsacheverfahren entschieden ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Verwaltungsgericht entsprechend seiner bekannten Verfahrenspraxis alsbald die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (im Rahmen eines kurzfristig anzuberaumenden Ortstermins) treffen und eine Entscheidung in der Hauptsache fällen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich der Senat bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 6 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).