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Beschluss

7 B 1182/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1105.7B1182.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. November 2006 in der Fassung der Ergänzung vom 22. Mai 2007 für eine Basisstation für das Mobilfunknetz O2 mit der Begründung abgelehnt, es spreche Überwiegendes dafür, dass die angegriffene Baugenehmigung keine den Antragsteller schützende Vorschriften des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts verletze. Ein Verstoß der genehmigten Anlage gegen § 6 BauO NRW scheide aus, weil von ihr nicht Wirkungen wie von einem Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW ausgingen. Eine Verletzung des bei der hier gegebenen Außenbereichslage in § 35 Abs. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot liege gleichfalls nicht vor. Das strittige Vorhaben sei nicht etwa deshalb rücksichtslos, weil von ihm eine "erdrückende Wirkung" ausginge. Ebenso wenig sei zu erkennen, dass die Anlage im Hinblick auf die Belastung ihres Umfelds durch elektromagnetische Felder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufe. Mit seiner Beschwerde tritt der Antragsteller der erstgenannten Wertung - keine Wirkungen wie von Gebäuden und damit kein Verstoß gegen das landesrechtliche Abstandrecht - nicht entgegen. Da sich die fristgerecht vorgelegte Beschwerdebegründung vom 10. August 2007 sowie die dort in Bezug genommenen weiteren Schriftsätze (Klagebegründung und Begründung zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 1. Juni 2007 sowie Widerspruchsschreiben vom 21. März 2007) zu diesem Aspekt auch nicht ansatzweise verhalten, ist der Senat aus Rechtsgründen gehindert, sich mit dieser Frage entscheidungserheblich zu befassen. Aus dem Umstand, dass auf Seite 3 der Beschwerdebegründung im Kontext mit dem Vortrag der Beschwerde, dass der strittige Funkmast wegen seiner das Grundstück des Antragstellers belastenden Wirkung rücksichtslos sei, auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NW erwähnt ist, folgt nicht, dass der Antragsteller damit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen gebäudegleicher Wirkungen entgegen treten will. Es kann daher dahinstehen, ob die pauschale Inbezugnahme früheren Vorbringens überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht wird. Vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 146 RdNr. 41, sowie Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 78 zu § 146 jeweils m.w.N.. Vorsorglich ist für die weitere Abwicklung des Hauptsacheverfahrens allerdings darauf hinzuweisen, dass die konkreten Dimensionen des hier in Rede stehende Funkmastes - Gesamthöhe deutlich über 30 m; Durchmesser des Mastes an seinem Fuß zwar weniger als 1 m, aber maximale Breite der im oberen Bereich auf mehreren Metern Höhe angebrachten UMTS- und Richtfunkantennen von rd. 1,50 bis 2,50 m - durchaus dafür sprechen, dass hier eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zu bejahen ist. Vgl. hierzu im Einzelnen den im Verfahren 7 B 1339/07 ergangenen Beschluss des Senats vom heutigen Tag zu einem vergleichbaren Funkmast. Der Einwand der Beschwerde, der strittige Mast verstoße wegen der von ihm ausgehenden optisch erdrückenden Wirkung gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, geht fehl. Selbst wenn man einen Verstoß gegen die landesrechtlichen Abstandbestimmungen bejaht, folgt hieraus noch nicht zwangsläufig eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit. Zwar kann ein Mast mit einer Gesamthöhe von rd. 35 m seine Umgebung in der Tat optisch dominieren und namentlich in dichter bebauten Bereichen eine "erschlagende" Wirkung haben. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass sowohl das Wohnhaus des Antragstellers als auch der strittige Funkmast im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegen. Dort ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angesprochen hat, durchaus mit technischen Anlagen auch der genannten Größenordnung zu rechnen. Hinzu kommt, dass der strittige Mast zwar nur einen Abstand von rd. 3 m zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers einhalten soll, das Wohnhaus selbst aber rd. 40 m vom Standort des Mastes entfernt sein wird. Durch diesen Abstand wird die optische Dominanz des Mastes erheblich gemildert und wirkt sich nur in einem Bereich des Grundstücks des Antragstellers deutlich spürbar aus, dem ersichtlich keine Aufenthaltsqualität zukommt. Ebenso wenig kann eine Rücksichtslosigkeit des strittigen Mastes daraus hergeleitet werden, dass sich in der Nähe des Wohnhauses des Antragstellers bereits ein anderer Funkmast des WDR befindet. Dieser Mast steht südwestlich des Wohnhauses, während der strittige Mast im Südosten, mithin in einer anderen Blickrichtung errichtet werden soll. Auch der Einwand der Beschwerde, die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2007 sei wegen fehlender Berücksichtigung des bestehenden Funkmastes des WDR unvollständig und unter Berücksichtigung dieses Funkmastes sei ein Überschreiten der Grenzwerte der 26. BImSchV zu befürchten, greift nicht durch. Zutreffend weisen der Antragsgegner und die Beigeladene darauf hin, dass die Standortbescheinigung den vorhandenen Funkmast mit berücksichtigt. So heißt es in der Standortbescheinigung, die Bewertung des Standortes erfolge auch unter Berücksichtigung "der am Standort bereits vorhandenen relevanten Feldstärken, die von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ausgehen". In der Anlage zur Standortbescheinigung heißt es ferner: "Zur Berücksichtigung des elektromagnetischen Umfeldes ist der für jede Funkanlage festgelegte Sicherheitsabstand mit dem standortspezifischen Umfeldfaktor: 1,015 zu multiplizieren. Mit dem standortspezifischen Umfeldfaktor werden alle relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen berücksichtigt." Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bewertung des elektromagnetischen Umfelds unzutreffende Leistungen der in Rede stehenden Anlagen zugrunde gelegt worden wären, sind nicht dargetan. Ohne Belang ist schließlich auch der Einwand der Beschwerde, für den strittigen Funkmast gebe es alternative, den Antragsteller weniger belastende Standorte. Die baurechtliche Prüfung ist an den Bauwunsch des Bauherren gebunden; er allein bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit von der Behörde zu prüfen ist. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort - wie hier - für den Nachbarn zumutbar sind, muss dieser die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, BRS 60 Nr. 69 m.w.N.. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs.3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).