Beschluss
9 L 25/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0202.9L25.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, „die Vollziehung der von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 01.12.2014 (Az. R.5.2254 660/14) auszusetzen“, hat keinen Erfolg. Das Gericht sieht darin einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 141/15 gegen die erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Übergangseinrichtung anzuordnen. Ein solcher Antrag geht der einstweiligen Anordnung vor (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Dem Antragsteller steht gegen das Vorhaben kein nachbarlicher Abwehranspruch zu. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten (hier der Antragsgegnerin selbst) erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Bauordnungsrechtliche Vorschriften sind nicht verletzt. Die Frage nach dem Stellplatzbedarf auf dem Vorhabengrundstück ist für die Entscheidung irrelevant, weil die entsprechende Vorschrift (§ 51 Abs. 1 BauO NRW) keinen nachbarschützenden Charakter hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 – 11 A 7238/95 -, juris. Das gleiche gilt für die Gestaltungsvorschrift des § 12 BauO NRW, vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 12 Rn. 16, und die Spielplatzpflicht aus § 9 Abs. 2 BauO NRW. Diese bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.03.2009 – 10 K 1826/08 -; juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte; Bauordnung für das Land NRW, § 9 Rn. 12. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Brandschutzbestimmungen in § 17 Abs. 1 BauO NRW vor. Gemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so beschaffen sein, dass unter anderem der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Mit dieser Bestimmung, die nachbarschützend wirkt, soweit sie der Verhinderung der Ausbreitung von Feuer auf andere Grundstücke dient, vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 – juris; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 17 Rn. 28, steht das Bauvorhaben im Einklang. Gemäß Ziff. 4 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sind die notwendigen Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegers vorzulegen. In der Baugenehmigung wird weiterhin unter dem Punkt „Brandschutz“ auf ein Brandschutzkonzept verwiesen, dass nach einem handschriftlichen Vermerk der Baugenehmigung lediglich deshalb nicht beigefügt wurde, weil es dem Konzept eines vergleichbaren Vorhabens entspricht und dort eingesehen werden kann. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind ebenfalls nicht verletzt. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll. Ob das Vorhaben seiner Art nach als Gemeinschaftsunterkunft im Außenbereich zugelassen werden kann, bedarf vorliegend keiner Überprüfung. Grundsätzlich haben nämlich Nachbarn keinen allgemeinen, über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Schutzanspruch dergestalt, dass sie die Zulassung eines im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhabens abwehren könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1995 - 4 C 47/95 -, juris. Der Antragsteller kann sich zunächst nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen. Dieser besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen bzw. dem Charakter des vorhandenen faktischen Baugebietes widersprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 –-, - 4 C 28/91 -; Urteil vom 23.08.1996, - 4 C 13/94 -; OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 - 2 A 1419/09 - und Beschluss vom 22.06.2010 - 7 B 479/10 -, juris. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch beruht, beschränkt sich jedoch auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993,- 4 C 28/91 -; Beschluss vom 20.08.1998, - 4 B 79/98 -; OVG NRW, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2005 – 7 B 1319/05 -, Beschluss vom 28.11.2002, ‑ 10 B 1618/02 -, juris. hier also nicht gebietsübergreifend zwischen dem Wohngebiet und dem angrenzenden Außenbereich, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das sich hier aus § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ergibt. Der Eigentümer eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, - 4 C 5/93 - ,juris. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aufgrund des Rücksichtnahmegebots umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Wirkung des streitigen Bauvorhabens nicht mehr zugemutet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2009 ‑ 7 B 659/09-; juris. Bei Einhaltung der Abstandflächen scheidet regelmäßig auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Beeinträchtigungen aus, vor denen das Abstandflächenrecht schützen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris Das Vorhaben ist gegenüber dem Grundstück des Antragstellers nicht rücksichtslos. Aufgrund seiner Gesamtkonzeption (Übergangsheim, d.h. vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen in insgesamt 8 Wohnungen von jeweils ca. 50 m²) ist es als Anlage für soziale Zwecke anzusehen. Einrichtungen dieser Art sind in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise, in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und dort somit regelmäßig gebietsverträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, - 4 C 16/97 - zur Zulässigkeit eines Asylbewerberheims, juris. Die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Geräuschemissionen sind für die Antragsteller nicht unzumutbar. Von der Nutzung als Asylbewerberunterkunft gehen insbesondere keine Störungen mit bodenrechtlicher Relevanz aus. Auch der Vortrag des Antragstellers gibt insoweit keine näheren Anhaltspunkte. Die Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm können nicht herangezogen werden, da es vorliegend um verhaltensbedingten Lärm geht und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (vgl. Nr.1 Buchst. h der TA Lärm). Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 06.02.2014 – AN 9 K 13.02098 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauNVO, Stand April 2013, § 15 Rn. 28. Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2001 -7 B 624/01-, zu einer Übergangseinrichtung für Flüchtlinge und Beschluss vom 27.08.1992 -10 B 3439/92- zu einem Asylbewerberheim, juris Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich in dem hier vorliegenden Wohngebiet um typische grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und im Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz, Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.07.1991- 7 B 1226/91 -; VGH Kassel, B.v. 29.11.1989 –; BayVGH, U.v.13.09.2012 – 2 B 12.109 –, juris. auch wenn der Antragsteller offenbar befürchtet, dass die künftigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft angesichts ihrer Lebensumstände vielleicht weniger Rücksicht auf die Wohnbedürfnisse der angestammten Wohnbevölkerung nehmen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass das Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten kann und soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, - 4 C 13/94 -, juris. Darüber hinaus lassen auch die konkreten Gegebenheiten einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht befürchten. Zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem nächstgelegenen Gebäudeteil der Unterkunft besteht ein Abstand von ca. 28 m. Auch die Belegungsdichte bei insgesamt 8 Wohnungen von jeweils ca. 50 m² führt angesichts der Größe des Baugrundstücks zu keiner für die Nachbarschaft unzuträglichen Belegungsdichte. Schließlich ist es unerheblich, ob das Grundstück des Antragstellers infolge der zugelassenen Nutzung des Nachbargrundstücks eine Wertminderung erfahren hat. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes gebotene Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Zu fragen ist, ob die zugelassene Nutzung zu einer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94; Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 – juris. Das ist hier nicht der Fall. Da insoweit mit dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot auch eine den Inhalt des Eigentums bestimmende gesetzliche Regelung vorhanden ist, besteht ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG ebenfalls nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94; Urteil vom 26.09.1991 - 4 C 5.87 -; juris. Wird ein Nachbar schließlich durch die Bebauung bzw. hier die Nutzungsänderung nicht in seinen Nachbarrechten verletzt, kann er die Baugenehmigung auch nicht durch einen Hinweis auf besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.1992 -10 B 3439/92, a.a.O. und Beschluss vom 05.11 2007 ‑ 7 B 1182/07, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der im Klageverfahren angesetzte Streitwert regelmäßig halbiert.