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Urteil

4 K 1295/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:1203.4K1295.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ein Mobilfunkunternehmen beantragte unter dem 4. April 2006 beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Funkstation in Gestalt eines 30 m hohen Stahlgittermastes auf dem Grundstück in E1 G1 (gegenüber dem Haus I straße 00). Das Grundstück liegt am südlichen Rand eines Wohngebietes mit Wohnhäusern an der I Straße der M Straße der C Straße und der L Straße. Südlich des Wohngebiets verläuft die Bundes-Autobahn A00. Das Gebiet liegt im Geltungsbereich mehrerer ineinander übergehender Bebauungspläne der Landeshauptstadt E1 (Beiakten H. 3 und 4). Für das Baugrundstück ist der Bebauungsplan Nr. 5282/15 aus dem Jahre 1975 einschlägig der dort öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Der Beklagte lehnte den Bauantrag unter dem 10. Juli 2006 ab: Die Festsetzung des Bebauungsplanes stehe entgegen. Eine Befreiung werde nicht erteilt da nördlich angrenzend ein reines Wohngebiet bestehe und ein 30 m hoher Stahlgittermast sich stadtgestalterisch nicht einfüge. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2007 zurück. Am 2. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat sie klargestellt dass das oben auf dem Stahlgittermast anzubringende 5 m hohe Aufsatzrohr das in den Bauvorlagen als „Option" bezeichnet worden ist für ihr Vorhaben technisch erforderlich sei und deshalb unbedingter Gegenstand des Bauantrages sein solle. Sie ist der Auffassung dass die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan bereits unwirksam sei da an dieser Stelle von vorneherein die Errichtung eines Immissionsschutzwalles beabsichtigt gewesen sei. Hilfsweise macht sie geltend dass sie Anspruch auf Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplanes habe. Die Ausführung des Vorhabens liege im öffentlichen Interesse. Es könne auch nicht an einem anderen Standort verwirklicht werden. Die Mobilfunkanlage solle der Versorgung einer bestimmten kleinräumigen Zelle in dem wabenförmigen aus einer Vielzahl von Funkzellen bestehenden GSM- Mobilfunknetz und dem ebenso aufgebauten UMTS-Mobilfunknetz dienen. Dafür sei innerhalb jeder der zu versorgenden Funkzellen ein zentraler Standort erforderlich. Gerade bei UMTS sei die regelmäßige Anordnung der Basisstationen von großer Bedeutung. Die Klägerin beantragt sinngemäß den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 10. Juli 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 14. März 2007 zu verpflichten ihr die Baugenehmigung für die Errichtung einer Funkstation in Gestalt eines 30 m hohen Stahlgittermastes mit 5 m hohem Aufsatzrohr auf dem Grundstück in E1 G1 gemäß ihrem Bauantrag vom 4. April 2006 in der Fassung der mündlichen Verhandlung zu erteilen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Er verteidigt den Bebauungsplan und ist der Auffassung dass die Befreiungsvoraussetzungen nicht gegeben seien da das Ortsbild beeinträchtigt werde. Im übrigen macht er geltend dass die Erteilung einer Befreiung jedenfalls in seinem Ermessen stehe; die Gestaltung des Ortsbildes sei in jedem Fall ein hinreichend gewichtiger Belang der die Versagung der Befreiung rechtfertige. Der Berichterstatter hat durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben; für die Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 29. Oktober 2007 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 14. März 2007 ist rechtmäßig § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der unter dem 4. April 2006 beantragten Baugenehmigung (in der in der mündlichen Verhandlung klargestellten Fassung) für die Errichtung einer Funkstation in Gestalt eines 30 m hohen Stahlgittermastes mit 5 m hohem Aufsatzrohr auf dem Grundstück in E1 G1 da öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. 1. Das Vorhaben (§ 29 BauGB) ist bauplanungsrechtlich unzulässig § 30 Abs. 1 BauGB. Es widerspricht den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 5282/15. 1.1. Die Errichtung des Mobilfunkmastes entspricht nicht der Festsetzung öffentliche Verkehrsfläche. Der Mobilfunkmast ist keine Einrichtung die dem öffentlichen Verkehr d.h. dem Straßenverkehr dient. Die Festsetzung ist wirksam. Bei der Festsetzung von Verkehrsflächen durch Bebauungspläne (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört der Verkehrslärmschutz grundsätzlich nach § 1 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 7 BauGB zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Dabei sind §§ 41 und 50 BImSchG zu beachten. Erhebliche Lärmbelästigungen sind vorrangig nach dem Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) auf der zweiten Stufe durch aktive Schallschutzvorkehrungen (§ 41 BImSchG) abzuwehren; insoweit können nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Festsetzungen getroffen werden. Vgl. m.w.Nachw. VGH Mannheim Urteil vom 14. September 2001 - 5 S 2869/99 - BRS 64 Nr. 17 (S. 101 ff.). Die Landeshauptstadt E1 hat sich bei Aufstellung der hier einschlägigen Bebauungspläne nicht für derartige Festsetzungen entschieden sondern vielmehr den Weg gewählt den Lärmschutzwall lediglich darzustellen. Nach dem Hinweis Nr. 2 im Bebauungsplan Nr. 5282/15 stellt die Eintragung des Immissionsschutzwalles ausdrücklich keine Festsetzung dar. Die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche wird damit aber nicht etwa gegenstandslos. Vielmehr dient der Lärmschutzwall selbst dem öffentlichen Verkehr indem er - nach den oben aufgezeigten Grundsätzen - die von dem Verkehr ausgehenden Immissionen abschirmt und die Eröffnung des Verkehrs damit rechtlich erst ermöglicht. Der Plangeber hat zudem in der textlichen Festsetzung Nr. 3 berücksichtigt dass nicht alle als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Planbereiche mit Verkehrsbauten bebaut würden und insoweit ein Pflanzgebot aufgestellt. Selbst wenn das Pflanzgebot entfiele führte dies allerdings für die Klägerin nicht weiter. Ihrer Rüge das Pflanzgebot sei wegen fehlender Bestimmtheit nichtig geht das Gericht daher nicht nach. 1.2. Eine Zulassung als fernmeldetechnische Nebenanlage über eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO scheidet aus. Zwar unterfallen Mobilfunkanlagen auch größerer Ausdehnung regelmäßig diesem Begriff. Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 und 7 B 2752/04 - BRS 69 Nrn. 83 und 84. Jedoch findet die jetzige BauNVO (1990) mit der erstmaligen Nennung der fernmeldetechnischen Nebenanlagen auf den Bebauungsplan aus dem Jahre 1975 keine Anwendung. Die Verkehrsfläche ist im übrigen auch kein Baugebiet. 1.3. Die Festsetzung öffentliche Verkehrsfläche kann auch nicht durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB überwunden werden. Die Voraussetzung der Vorschrift liegen nicht vor. 1.3.1. Die Grundzüge der Planung werden allerdings nicht berührt. Dies hängt davon ab ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Bei der Zulassung einer einzelnen Mobilfunkanlage ist dies regelmäßig nicht der Fall. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen selbst für reine Wohngebiete entschieden. In § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (1990) hat der Verordnungsgeber die ausnahmsweise Zulassung derartiger fernmeldetechnischer Nebenanlagen auch in reinen Wohngebieten vorgesehen und geht somit von der Möglichkeit der Gebietsverträglichkeit derartiger Anlagen aus. Solche nicht störenden gewerblichen Nutzungen berühren die Grundzüge der Planung nicht von vorneherein. Anders ist es bei einer optisch außerordentlich dominierenden Anlage oder bei Anziehung von erheblichem Verkehr oder sonstigen negativen Auswirkungen auf die Wohnnutzung und -ruhe. Vgl. OVG NRW Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 -. Zur Veränderung des Gebietscharakters durch eine Mobilfunkanlage auch OVG NRW Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 - BRS 69 Nr. 83. Ausgehend von diesen Gesichtspunkten sind hier die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Mobilfunkanlage der Klägerin soll schon nicht im reinen Wohngebiet errichtet werden. Zwar hat die Ortsbesichtigung bestätigt dass im Norden des Baugrundstücks an den in Frage kommenden Straßen der näheren Umgebung - I Straße M Straße C Straße und L Straße - ausschließlich Wohnbebauung besteht. Auf das Ortsterminsprotokoll und die von dem Berichterstatter vorgenommenen Einzeichnungen in der Kopie des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster sowie die von ihm gefertigten Lichtbilder 6-8 wird Bezug genommen. Der Aufstellungsort der Anlage liegt aber gerade nicht in diesem (faktischen) reinen Wohngebiet sondern in der ausgedehnten öffentlichen Verkehrsfläche die sich im Geltungsbereich der anschließenden Bebauungspläne Nr. 5181/12 (Westen) und 5281/39 (Süden) fortsetzt und unter anderem die Trasse der damals geplanten und heute bestehenden Autobahn A00 aufnimmt. Wenn Mobilfunkanlagen schon in einem reinen Wohngebiet gebietsverträglich sein können so muss dies erst recht für eine Anlage gelten die - wie hier - außerhalb eines solchen Gebietes unmittelbar an der Grenze zu dem Gebiet errichtet wird. Negative Auswirkungen auf die Wohnruhe durch erheblichen zusätzlichen Verkehr sind bei Errichtung der Anlage nicht zu erwarten. Die bei Wartungs- und Reparaturarbeiten anfallenden Fahrvorgänge können nicht als in einem reinen Wohngebiet „gebietsunverträglich" angesehen werden; sie unterscheiden sich nicht grundlegend von dem dort sonst Üblichen. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 - BRS 69 Nr. 84. Aufgrund ihrer Lage außerhalb des reinen Wohngebiets ist die Anlage auch nicht optisch derart außerordentlich dominierend dass bereits die Grundzüge der Planung berührt wären. Soweit das dem Bebauungsplan zugrunde liegende planerische Konzept überhaupt auf die Belange der nicht in seinem Geltungsbereich liegenden Wohnbebauung abstellt sind diese unter dem Blickwinkel der mit der A00 verbundenen Geräuschimmissionen betrachtet worden (vgl. die Begründung vom 7. April 1975 Beiakte H. 3 S. 4). 1.3.2. Von den in § 31 Abs. 2 BauGB mit Ziffern aufgeführten Befreiungsgründen ist zumindest die Nummer 2 erfüllt. Dahin stehen kann ob bereits Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Dafür spricht dass nach den heutigen Lebensverhältnissen die Benutzung eines Mobiltelefons zum üblichen wohl als notwendig angesehenen Standard gehört und damit ein entsprechendes Allgemeininteresse an der Lückenlosigkeit der Netzanlagen besteht. Vgl. VG Würzburg Urteil vom 6. Juni 2007 - W 5 K 06.1136 - m.w.Nachw.; im Ergebnis ebenso bereits VG Düsseldorf Urteil vom 9. Dezember 2005 - 11 K 7450/04 -. Dahin tendierend auch OVG NRW Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 - BRS 66 Nr. 92. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist jedenfalls städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Was städtebaulich vertretbar ist beurteilt sich danach ob die Abweichung ein nach § 1 Abs. 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplanes sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach zu beantworten ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt das dem konkreten Plan zugrunde liegt und von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Insoweit können wiederum die Wertungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (1990) herangezogen werden. Der Verordnungsgeber hat mit dieser Norm eine Privilegierung fernmeldetechnischer Anlagen bewirkt und damit grundsätzlich entschieden dass derartige Anlagen die regelmäßig gewerblichen Charakter haben in allen Wohngebieten zumindest ausnahmsweise zulässig sein können. Die Rechtfertigung für die damit verbundene zusätzliche gewerbliche Nutzung liegt darin dass Infrastruktursysteme auch soweit sie nicht unmittelbar den Bewohnern eines reinen Wohngebietes dienen im öffentlichen Interesse erforderlich und auf die Inanspruchnahme von Flächen auch in einem reinen Wohngebiet angewiesen sein können. Vgl. OVG NRW Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 -. Die (ausnahmsweise) Zulassung einer Mobilfunkanlage wie der der Klägerin kann danach ein zulässiger Inhalt des hier in Rede stehenden Bebauungsplanes Nr. 5282/15 sein zumal der bauliche Bestand des im Norden des Aufstellungsortes liegenden reinen Wohngebietes nicht berührt wird. Etwas anderes ergibt sich im konkreten Fall auch nicht aus einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. Das städtebaulich relevante Kriterium der Ortsbildbeeinträchtigung betrifft das Erscheinungsbild eines größeren Bereichs der Gemeinde und die Frage ob sich in diese weitere Umgebung das Vorhaben einpasst. Vgl. OVG NRW Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 - unter Bezugnahme auf BVerwG Urteil vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 - BRS 63 Nr. 105. Das ist hier - noch - der Fall. Zwar besteht ein beträchtlicher Höhenunterschied zu der vorhandenen Wohnbebauung im Norden des Aufstellungsortes. Diese ist - wie der Berichterstatter im Ortstermin festgestellt und der Kammer insbesondere anhand der gefertigten Lichtbilder sowie des Auszuges aus dem Liegenschaftskataster vermittelt hat - in sich homogen mit einer Firsthöhe von etwa 8-10 m. Nach dem Kartenauszug sind die Wohngebäude sämtlich ein- oder zweigeschossig. Dies war auch bei der sich im Norden des Kartenausschnitts anschließenden Bebauung der Fall; auf das Lichtbild 6 wird verwiesen. Über den 1-2 Vollgeschossen war allerdings im Satteldach nicht selten ein ausgebautes Dachgeschoss zu sehen (Lichtbilder 3 und 6-8); hieraus ergibt sich die schon angesprochene Höhenerstreckung von bis etwa 10 m. Eine deutliche Überschreitung dieses Wertes war aber nirgends anzutreffen. Die von der Klägerin geplante Anlage würde mit einer Höhe des Mastes von 30 m etwa die dreifache Höhe erreichen und diese bei Berücksichtigung des 5 m hohen Aufsatzrohres sogar noch überschreiten. Bei der Bewertung der optischen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildes darf indessen nicht nur die Wohnbebauung in den Blick genommen werden. Dies würde dem städtebaulich relevanten Maßstab eines größeren Bereichs der Gemeinde nicht gerecht. Vielmehr muss auch die Verkehrsführung im Süden des Aufstellungsortes berücksichtigt werden. Sie ist durch die dort sechsstreifig ausgebaute Autobahn A00 geprägt (Lichtbilder 1 und 10). Die Autobahntrasse ist von dem Aufstellungsort durch eine aus dichtem Baumbestand gebildete Böschung abgetrennt die ihrerseits einen erheblichen Höhenunterschied überwindet (Lichtbild 2). Durch die belebte Autobahn und den Höhenversprung ist das Ortsbild an dieser Stelle bereits in beträchtliche Bewegung geraten. Der von der Klägerin geplante Mobilfunkmast würde diese Bewegung an der Schnittstelle zwischen Autobahn und Wohngebiet aufgreifen und zur Seite des Wohngebietes hin verstärken. Dies allein beeinträchtigt das Ortsbild noch nicht. Gleiches gilt für den Umstand dass die Mobilfunkanlage - nicht anders als der bereits auf dem Vorhabengrundstück befindliche Baum (Lichtbilder 4 und 5) allerdings etwa doppelt so hoch - von der Autobahn aus zu sehen sein wird (Lichtbild 10). Vielmehr passen sich diese Entwicklungen an der genannten Schnittstelle in die dort vorhandene weitere Umgebung und die Höhenunterschiede ein. 1.3.3. Die Abweichung ist aber unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Prüfung dieser Frage erfordert eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Nachbar kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangen je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige der die Befreiung in Anspruch nehmen will um so weniger Rücksicht zu nehmen je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen was einem Nachbarn billigerweise noch zuzumuten ist. Vgl. OVG NRW Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 - unter Bezugnahme auf BVerwG Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - BRS 46 Nr. 173. Den in der I Straße wohnenden Anliegern ist die Errichtung des 30 m hohen Mobilfunkmastes mit 5 m hohem Aufsatzrohr - also einer insgesamt 35 m hohen Anlage - nicht zuzumuten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind allerdings nicht zu besorgen. Solche Gefahren sind regelmäßig ausgeschlossen wenn eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Unbedenklichkeit des Abstandes zur nächstgelegenen Wohnbebauung bestätigt. An der Schutzgeeignetheit der in der einschlägigen 26. Verordnung zum Bundes- Immissionsschutzgesetz festgelegten Grenzwerte bestehen derzeit keine wissenschaftlich begründeten Zweifel die Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung geben könnten. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 10. April 2007 - 10 A 212/05 -; OVG Bautzen Beschluss vom 9. November 2004 - 1 BS 377/04 - NVwZ 2005 352; BGH Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03 - BayVBl. 2004 668. Eine derartige Bescheinigung liegt hier vor (vom 12. April 2006 Verwaltungsvorgänge Bl. 30 ff.). Sie sieht einen Sicherheitsabstand von 15 72 m vor bezogen auf die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund. Dieser Abstand ist eingehalten; das nächste Wohngebäude beginnt in einer Entfernung zu den Sendeantennen von etwa 20 m. Jedoch sind die mit der Aufstellung des Mobilfunksendemastes einhergehenden optischen Wirkungen für die Nachbarn nicht mehr erträglich. Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hausdach innerhalb eines Wohngebietes hat der Nachbar allerdings auch in dieser Hinsicht unter Umständen hinzunehmen; eine rechtserhebliche gewerbliche Überformung tritt hierdurch noch nicht ein. Die Kammer hat hierzu rechtsgrundsätzlich ausgeführt: Mobilfunkantennen fallen mit ihrem Erscheinungsbild nicht von vornherein deutlich aus dem Spektrum von im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungen heraus. Die Beschränkung wohngebietsverträglicher technischer Installationen auf Fernseh- und Radioantennen oder Satellitenschüsseln entspricht einer statischen Betrachtungsweise die den sich stetig wandelnden Erscheinungen des Ortsbildes besonders von Großstädten auch deren Wohnbereichen nicht gerecht wird. Mobilfunkantennen sind zwar gewerbliche Anlagen. Es handelt sich der Sache nach jedoch um technische Infrastruktureinrichtungen der Telekommunikation die nahezu jedermann innerhalb und außerhalb von Wohngebieten nutzt. Es ist erst wenige Jahre her dass Dienste dieser Art öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zur Verfügung gestellt wurden. Mobilfunkantennen als Funktionsobjekte sind vergleichbar mit Telefonzellen Straßenlaternen Masten für oberirdisch geführte Strom- und Telefonkabel oder ähnlichem. Diese technischen Geräte stehen oder standen auch in Wohngebieten und führen nicht zu deren wahrnehmbarer gewerblicher Überformung. Nichts anderes gilt prinzipiell für Mobilfunkantennen. Sie werden in allen Baugebieten als zum Stand der Technik und Zivilisation gehörig erwartet und kaum mehr wahrgenommen wenn sie nicht im Einzelfall so platziert worden sind dass ein aufgeschlossener Betrachter sie als dem Ortsbild handgreiflich abträglich empfinden muss. Vgl. die Urteile der Kammer vom 18. November 2004 - 4 K 9276/02 4 K 2022/03 4 K 2204/03 4 K 6822/03 -. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich dieser Sichtweise ausdrücklich angeschlossen. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 10. April 2007 - 10 A 212/05 - (zu 4 K 9276/02). Von dieser Fallgestaltung unterscheidet sich das gegenwärtige Vorhaben jedoch erheblich. Die Mobilfunkanlage wirkt mit einer Höhenerstreckung von insgesamt 35 m gegenüber der Wohnbebauung mit einer Firsthöhe von etwa bis zu 10 m dominant. Zwar ist der eigentliche Sendemast eher filigran; das Erscheinungsbild der Anlage wird aber auch dadurch geprägt dass im oberen Bereich Antennen mit einer nicht unbeträchtlichen Erstreckung in der Breite vorgesehen sind (Bauvorlagen Verwaltungsvorgänge Bl. 23). Der Umstand dass die Anlage lediglich am Rand des reinen Wohngebietes an der Schnittstelle zu der ohnehin schon vorhandenen vielbefahrenen Autobahn A44 verwirklicht würde (oben 1.3.2.) vermag im Hinblick auf die nachbarlichen Interessen die optisch bedrängende Wirkung der Anlage nicht entscheidend abzumildern. Während die Autobahn angesichts des Lärmschutzwalles und des Höhenversprunges (Lichtbild 2) vom Wohngebiet aus nicht zu sehen ist wäre die Betrachtung des Mobilfunkmastes unausweichlich. Allerdings ist eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit auch bei einem 30 m hohen Mobilfunksendemast nicht in jedem Fall anzunehmen; vielmehr wird je nach Abstand die optische Dominanz dieser Anlage erheblich gemindert. Selbst aus einem Verstoß gegen die landesrechtlichen Abstandbestimmungen folgt noch nicht zwangsläufig eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 5. November 2007 - 7 B 1182/07 -. Der gegenwärtige Fall ist jedoch dadurch geprägt dass der Abstand zwischen dem Mobilfunkanlage und der Wohnbebauung außergewöhnlich gering ist; er beträgt lediglich etwa 20 m zwischen dem Mast und der Vorderfront des Wohnhauses I Straße 00. Optisch entsteht nicht der Eindruck einer ins Gewicht fallenden Entfernung sondern derjenige einer handgreiflichen Nähe. Das hat der Ortstermin gezeigt (vgl. die Lichtbilder 3-5). Die Entfernung des nächstgelegenen Hauses zu der Mobilfunkantenne ist am Boden kürzer als deren Höhe. Dadurch schwebt sie den Anwohnern gleichsam über dem Kopf was bedrängend und bedrohlich wirken muss. Ein Indiz für den für die Nachbarschaft nicht mehr erträglichen Abstand ist zudem dass ausgehend von einer Höhe von 35 m (Mast und Aufsatzrohr) die Mindestabstände nach den landesrechtlichen Abstandvorschriften nicht eingehalten sind. Zur I Straße hin einer öffentlichen Verkehrsfläche ist zwar lediglich eine Tiefe der Abstandfläche von 0 4 H einzuhalten (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW). Sie beträgt aber bereits 14 m wenn von der Höhe von 35 m ausgegangen wird. Die 14 m tiefe Abstandfläche erstreckt sich weiter als bis zur Mitte der I Straße. Das ist nicht zulässig § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Ob diese Abstandberechnung bauordnungsrechtlich tatsächlich so vorzunehmen wäre lässt das Gericht offen (unten 2.); es ist für die planungsrechtliche Betrachtung nicht entscheidend. 1.4. Das Ergebnis ändert sich im übrigen nicht wenn entgegen der Auffassung der Kammer (oben 1.1.) von der Unwirksamkeit der Festsetzung öffentliche Verkehrsfläche ausgegangen wird. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich dann nach § 34 BauGB. Für das nach Abs. 1 der Vorschrift zu verlangende Sich-Einfügen ist wiederum die hinreichende Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange erforderlich. Es ergibt sich die gleiche Wertung wie soeben (1.3.3.) dargestellt. 2. Die Kammer lässt es dahingestellt ob das Vorhaben auch gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts insbesondere über Abstandflächen verstößt. Allerdings sind die Absätze 1-7 des § 6 BauO NRW jedenfalls anwendbar. Eine 30 m hohe Mobilfunkanlage ist eine Anlage mit Wirkungen wie von Gebäuden (§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW; in der neuen Fassung der Vorschrift dort nach Nr. 1). Die von den Abstandvorschriften geschützten Belange zu denen auch der Sozialabstand gehört sind berührt. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 5. November 2007 - 7 B 1339/07 -. Ausgehend hiervon ist für die Frage ob eine Verletzung der Abstandvorschriften vorliegt ausschlaggebend ob das 5 m hohe Aufsatzrohr für die Wandhöhe mitrechnet (§ 6 Abs. 4 BauO NRW); dies bleibt offen. Zählt das Aufsatzrohr mit ergibt sich ein Abstandverstoß (oben 1.3.3.); rechnet es nicht mit ist die Anlage abstandrechtlich zulässig. Die zur Hünefeldstraße hin einzuhaltende Tiefe der Abstandfläche von 0 4 H (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW) beträgt dann - ausgehend von der Höhe des Mastes von 30 m - nur 12 m. Die 12 m tiefe Abstandfläche erstreckt sich zulässigerweise nicht weiter als bis zur Mitte der Hünefeldstraße (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW). 3. Ebenfalls offen bleibt ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten insbesondere Zustimmungs- und Mitwirkungserfordernisse anderer Behörden beachtet sind. Mit Datum vom 27. April 2006 hat allerdings der Landesbetrieb Straßenbau NRW seine straßenrechtliche Zustimmung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FStrG) zu dem Vorhaben erteilt (Verwaltungsvorgänge Bl. 38). Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben steht aber die angesichts der Nähe zum Flughafen E1 erforderliche Beteiligung des Flughafenbetreibers wegen der luftverkehrsrechtlichen Belange noch aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 711 ZPO.