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Beschluss

9 A 4433/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1105.9A4433.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 336,58 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 336,58 EUR festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. Das gilt zunächst für die behaupteten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nicht weiter führt die Erwägung, es sei fraglich, ob das von den gepflasterten Flächen vor dem Haus des Klägers über den Bürgersteig auf die Straße fließende Niederschlagswasser als von bebauten und befestigten Flächen abfließendes und gesammeltes Wasser im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der einschlägigen Entwässerungssatzung der Stadt C. angesehen werden könne. Der Kläger geht mit dieser Rüge nicht auf die insoweit maßgebliche Frage ein, ob es sich um Abwasser im Sinne der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt C. handelt. Nach deren § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) gelten als Abwässer im Sinne der im Streitfall entscheidenden Beitrags- und Gebührensatzung die Wassermengen, die als Regenwasser in das Kanalisationsnetz eingeleitet werden (Niederschlagswasser). Ohne Erfolg bleibt die Rüge, § 9 Abs. 1 der maßgeblichen Beitrags- und Gebührensatzung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Der Kläger meint, dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit sei nur unter engen Voraussetzungen genügt. Das sei etwa der Fall, wenn die jeweilige Satzung ausdrücklich auch diejenigen bebauten und befestigten Flächen als angeschlossen ansehe, von denen Niederschlagswasser oberirdisch aufgrund des Gefälles über befestigte Flächen des betreffenden Grundstücks oder von Nachbargrundstücken, insbesondere über öffentliches Straßenland, in die Abwasseranlage gelangen könne. Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine derartige Satzungsbestimmung jedenfalls dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Allerdings ist damit noch keine Aussage darüber getroffen, ob die hier maßgebliche Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung dem Bestimmtheitsgebot (noch) genügt. Das ist der Fall. Nach dieser Bestimmung werden die Benutzungsgebühren nach der Menge der Abwässer berechnet, die in die öffentliche Abwasseranlage von einem angeschlossenen Grundstück unmittelbar oder mittelbar eingeleitet werden. Der Begriff der mittelbaren Einleitung erfasst zweifellos - wie der Kläger selbst annimmt - die Sachverhalte, in denen die Grundstücksentwässerung über die Leitung eines Dritten letztlich zur städtischen Abwasseranlage hin erfolgt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 1990 - 2 A 118/86 -, und vom 5. September 1986 - 2 A 3140/83 -. Damit ist der Bedeutungsgehalt des Begriffs mittelbare Einleitung jedoch nicht erschöpft. Er erfasst für den Normadressaten (noch) hinreichend klar erkennbar zumindest auch die Fallgestaltungen, in denen - wie hier - der Gebührenpflichtige sein Grundstück von Niederschlagswasser in der Form befreit, dass er es unter Ausnutzung geographischer Gegebenheiten über befestigte Flächen auf dem Grundstück, den Bürgersteig und/oder die Straße letztlich in die öffentliche Abwasseranlage gelangen lässt. Der Kläger verdeutlicht in der Zulassungsbegründung nicht näher, warum lediglich die erstgenannte Fallgestaltung als hinreichend bestimmt anzusehen sein soll. Die Berufung ist des Weiteren nicht wegen der geltend gemachten Abweichung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Der Kläger greift schon nicht die Erwägung im angefochtenen Gerichtsbescheid auf, dass die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. Urteile vom 5. September 1986 - 2 A 3140/83 -, GemHH 1987, 117, und vom 22. Februar 1990 - 2 A 118/86 -, nicht die Fälle betrifft, in denen - wie vom Verwaltungsgericht hier zu Recht angenommen - der Satzungsgeber die nicht leitungsgebundene Ableitung von Regenwasser in Straßenabläufe ausdrücklich geregelt hat. Darüber hinaus führt der Kläger nicht, wie erforderlich, einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung an. Umso weniger zeigt er auf, dass der etwaige Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung von dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift abweicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).