Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit mit ihm die Klage des damaligen Klägers zu 1. abgewiesen worden ist. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, soweit die Aufnahme des Klägers im Streit gestanden hat. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 8. November 2006 auf 10.000 EUR und für die Zeit danach auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger wurde am in K. , Gebiet T. , Russland geboren. Er ist seit dem mit U. U1. , geb. T1. , einer russischen Volkszugehörigen und der früheren Klägerin zu 2., verheiratet. Am 14. April 1999 beantragten der Kläger und seine Frau die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Aufnahmeantrag gab der Kläger an, er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Eltern seien der am geborene und verstorbene deutsche Volkszugehörige Q. U2. , geborener U3. , und die am geborene und verstorbene deutsche Volkszugehörige M. U1. , geborene S. . Er habe die deutsche Sprache seit dem 3. Lebensjahr von der Mutter und den Großeltern erlernt. Jetzt spreche er zu Hause häufig deutsch und selten russisch. Er verstehe auf deutsch fast alles und spreche für ein einfaches Gespräch ausreichend. In seinem am neu ausgestellten Inlandspass sei er mit deutscher Nationalität eingetragen; Grund für die Neuausstellung sei der Verlust des früheren Inlandspasses im Jahre 1996 gewesen. Zum Namen seines Vaters gab der Kläger ergänzend an, dieser sei ein geborener U3. gewesen, U2. sei der Familie seiner ersten - im Jahre verstorbenen - Frau gewesen, den er zum Andenken an sie angenommen habe. Dem Aufnahmeantrag war die beglaubigte Kopie der Neuausstellung einer Geburtsurkunde des Klägers vom 13. November 1997 nebst deutscher Übersetzung beigefügt, wonach beide Elternteile die deutsche Nationalität aufweisen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 wurde der Kläger aufgefordert, sich zum Sprachtest im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in O. zu melden. Er erschien zum Sprachtest jedoch nicht. Mit Bescheid vom 23. November 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Da der Kläger nicht zum Sprachtest erschienen sei, bestünden Zweifel an der Vermittlung der deutschen Sprache. Außerdem könne der Kläger nicht nachweisen, dass er sich in seinem ersten Inlandspass zur deutschen Nationalität bekannt habe. Seine Tochter - die Klägerin im Verfahren K VG Köln - habe in ihrem Aufnahmeantrag angegeben, dass ihre Großmutter - also die Mutter des Klägers - zwar von deutschen Eltern abstamme, aber 1919 von einer russischen Volkszugehörigen adoptiert worden sei; sie sei dann auch entsprechend der Nationalität ihrer Adoptivmutter mit russischer Nationalität in den amtlichen Dokumenten geführt worden. Aufgrund der Neuausstellung der Geburtsurkunde des Klägers und der vorstehenden Angaben sei davon auszugehen, dass vor 1996 allenfalls der Vater des Klägers mit deutscher Nationalität geführt worden sei, die Mutter aber mit russischer Nationalität. Im derzeitigen Inlandspass werde der Kläger zwar seinerseits mit der deutschen Nationalität geführt. Dieser Inlandspass und sämtliche sonstigen Urkunden, in denen die Nationalität eingetragen sei, seien aber nach 1990 neu ausgestellt worden, als eine Änderung der Nationalitäteneintragung möglich gewesen sei. Einen Nachweis, dass er auch in seinem ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei, habe der Kläger nicht erbracht. Hiergegen haben der Kläger und seine Frau rechtzeitig Widerspruch eingelegt und zur Begründung durch ihre Tochter ausführen lassen, der Kläger habe - wie dem Bundesverwaltungsamt bereits durch ein Schreiben vom 27. Juni 2000 mitgeteilt - einen Schlaganfall gehabt und deswegen nicht zum Sprachtest anreisen können. Er habe ausweislich einer anliegenden Bescheinigung der Passbehörde den deutschen Nationalitätseintrag im Inlandspass nie geändert. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Auch wenn die Abstammung des Klägers von einem deutschen Vater unterstellt werde - so die Begründung - fehle es an einem anerkennungsfähigen Nachweis über ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor dem Jahr 1996. Die entsprechende Ungewissheit gehe zu seinen Lasten. Nach den Angaben seiner Tochter in ihrem Aufnahmeantrag entspreche die vorgelegte "wiederholte" Geburts-urkunde des Klägers mit der Eintragung der Nationalität "Deutsch" für beide Eltern-teile nicht den Gegebenheiten. Daher sei auch die "Glaubwürdigkeit" der vorgelegten Kopie einer "Bescheinigung der Passbehörde", wonach der Kläger auch vor dem Verlust des Inlandspasses mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt worden sei, nicht gegeben. Alle beweisgeeigneten Urkunden seien letztlich neu ausgestellt worden, und in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion könne man seit Beginn der Neunziger Jahre gegen Entgelt auf Wunsch jegliche Dokumente ausstellen und ändern lassen, um sich den Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit in einem laufenden oder geplanten Aufnahmeverfahren zu erleichtern. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage haben der Kläger und seine Frau geltend gemacht, entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid seien beide Elternteile des Klägers sehr wohl deutscher Abstammung. Seine Mutter sei zwar - nachdem ihre leiblichen Eltern sehr früh verstorben seien - von einer russischen Familie aufgenommen und großgezogen worden. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache der Abstammung von deutschen Vorfahren. Anderslautende Antragsangaben der Tochter seien unzutreffend und beruhten auf fehlerhaften Informationen. Namentlich sei die Mutter des Klägers in ihrem Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden. Sie habe sich ihr Leben lang zum deutschen Volkstum bekannt, wie es auch in ihrer Heirat mit ebenfalls einem - im vorliegenden Verfahren unstrittig - Deutschen zum Ausdruck komme. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters werde auch dadurch, dass er den russischen Nachnamen seiner ersten Ehefrau angenommen habe, nicht in Frage gestellt, zumal er als Deutscher in der Sowjetunion wegen seines frühen Todes im Jahre 1938 keinen Repressalien unterlegen habe. Im Inlandspass des Klägers sei entgegen der Annahme der Beklagten die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen; da beide Eltern deutsche Volkszugehörige gewesen seien, habe der Kläger die Nationalität auch gar nicht wählen können. Die Beklagte bleibe einen Beweis dafür schuldig, dass konkret die vorgelegten Dokumente - namentlich die Bescheinigung der Passbehörde - gekauft worden seien. Die Beweismittel des nachweispflichtigen Klägers seien mit der Vorlage des aktuellen Inlandspasses, seiner neu ausgestellten Geburtsurkunde und der besagten Bestätigung der Passbehörde erschöpft; demgegenüber habe die Beklagte jedoch jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine Fotokopie des ursprünglichen Passantrages durch die Botschaft zu bestellen. Die Originalgeburtsurkunde habe nicht vorgelegt werden können, da sie 1997 wegen starker Abnutzung habe ersetzt werden müssen; sie sei in einem so schlechten Zustand gewesen, dass das Notariat sich geweigert habe, Kopien davon zu beglaubigen. Der Kläger habe innerhalb der Familie von der Mutter, den Großeltern väterlicherseits und dem Onkel Deutsch gelernt. Er habe fast die ganze Kindheit bei seinen Großeltern väterlicherseits verbracht, da die Mutter alleinerziehend und berufstätig gewesen sei; beide seien Deutsche gewesen und hätten praktisch nur deutsch gesprochen. Die Mutter des Klägers sei bereits 11 Jahre als gewesen, als ihre deutschen Eltern verstorben seien. Sie habe zu diesem Zeitpunkt so gut Deutsch gekonnt, dass sie die Sprache behalten habe. Sie habe die deutsche Sprache nicht verlernt und stets auch mit ihrem Sohn deutsch gesprochen. Der Kläger und seine Frau - die frühere Klägerin zu 2. - haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die deutsche Abstammung des Klägers sei weiterhin zweifelhaft. Er habe keine aus seinem Geburtsjahr stammende Geburtsurkunde vorlegen können. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum die Tochter des Klägers unzutreffende Angaben zu der Eintragung der Mutter des Klägers in deren Inlandspass gemacht haben sollte; derartig eindeutige Angaben würden nicht ohne Grund gemacht. Auch die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters sei keinesfalls sicher. Wenn dieser bis zu seinem Tode im Jahre 1938 den russischen Familiennamen seiner ersten Frau getragen und an seine spätere Familie weitergegeben habe, sei die Familie jedenfalls in der Öffentlichkeit nicht mehr als deutsche Familie erkennbar gewesen. Bezeichnenderweise seien in den Aufnahmeanträgen des Klägers und seiner Tochter dementsprechend auch jegliche gegen die Familie gerichtete Vertreibungs- und Kommandanturmaßnahmen verneint worden. Es erscheine zudem äußerst zweifelhaft, dass die Mutter des Klägers, die selber in einer russischen Familie aufgewachsen sei, dem Kläger eine entscheidende sprachliche Prägung habe mitgeben können. Eine Weitergabe der deutschen Sprache durch den Vater des Klägers scheide aus, da dieser bereits im zweiten Lebensjahr des Klägers verstorben sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil weder die Abstammung des Klägers noch sein Bekenntnis zur deutschen Nationalität mit hinreichender Sicherheit feststehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat der Senat ist die Berufung zugelassen. In der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2006 haben die Beteiligten bezüglich der Einbeziehung der Ehefrau des Klägers und früheren Klägerin zu 2. einen Vergleich geschlossen, durch den die Ehefrau des Klägers aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Ferner hat sich die Beklagte vor dem Hintergrund der Behauptung des Klägers, nachgewiesenermaßen wegen der infolge eines Schlaganfalls eingetretenen Lähmung bisher nicht an dem von der Beklagten angebotenen Sprachtest teilgenommen haben oder nunmehr zumindest die mündliche Verhandlung wahrnehmen zu können, bereit erklärt, den Kläger im Konsulat in O. zu seinen Sprachfähigkeiten anzuhören. Dieser Sprachtest und eine Befragung des Klägers in russischer Sprache sind am 20. März 2007 erfolgt. Im übrigen macht der Kläger unter Bezugnahme auf sein Zulassungsvorbringen zu Begründung seiner Berufung folgendes geltend: Es sei ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass er von deutschen Volkszugehörigen abstamme und sich durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt haben. So unterliege es etwa keinen Bedenken, wenn seine Mutter wegen ihrer deutschen Abstammung im Inlandspass stets mit der deutschen Nationalität geführt worden sei. Seine Tochter habe schriftsätzlich eingeräumt, anlässlich der Stellung ihres Aufnahmeantrags vom 30. Oktober 1996 über die Nationalität ihrer Großmutter falsch informiert gewesen zu sein und sich seinerzeit bei ihrem Vater, der damals noch gegen ihre Übersiedlung gewesen sei, nicht rückversichern haben zu können. Zu Unrecht stütze das Verwaltungsgericht Zweifel auch an der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers auf die - sachlich nicht zutreffende - Namensangabe "U2. -U3. " im Aufnahmeantrag der Tochter und auf den Umstand, dass der Kläger den russischen Namen seiner ersten Ehefrau angenommen haben solle. Auch zu diesen abweichenden Namensangaben habe seine Tochter schriftsätzlich eine plausible Erklärung für die insoweit fehlerhafte Ausfüllung ihres Aufnahmeantrags gegeben. Zudem sei es unrealistisch, wenn das Verwaltungsgericht für den im Jahre geborenen Vater des Klägers die Führung eines Doppelnamens annehme, wohingegen sich die Adaption eines russischen Namens der Ehefrau Mitte der Dreißiger Jahre, als die stalinistische Repressionsmaschine bereits im Gange gewesen sei, als durchaus nicht unüblich darstelle. Auch nach dem frühen Tod seines Vaters sei der Kläger mit deutschen Sitten und Gebräuchen sowie mit der deutschen Sprache groß geworden, da er nun noch mehr Zeit bei den Großeltern väterlicherseits verbracht habe, die ihrer Schwiegertochter nach dem Tod des Sohnes bei der Erziehung wie auch bei der Betreuung in erheblichem Umfang geholfen hätten. Eine Deportation nach Sibirien sei nicht deshalb unterblieben, weil die Eltern als Russen gegolten hätten, sondern weil man bereits in den Vertreibungsgebieten Sibiriens gelebt habe. Dass die Mutter nicht zur - erst nach dem Tod des Vaters eingerichteten - "Trud-Armee" eingezogen worden sei, lasse sich am ehesten dadurch erklären, dass sie als alleinerziehende und an einem schweren Asthma leidende Mutter schlicht unbrauchbar gewesen sei. Die Großeltern seien für den Arbeitsdienst zu alt und zu gebrechlich, der Kläger zu jung gewesen. Dass die Familie überhaupt unter Kommandantur gestanden habe, sei von ihm auch beim Sprachtest nie in Zweifel gezogen worden und ergebe sich schon aus dem Aufenthaltsort U4. im tiefsten Sibirien, wo sich damals kaum jemand freiwillig aufgehalten habe. Der Kläger habe zur deutschen Abstammung seines Vaters auch nicht widersprüchlich vorgetragen, sondern lediglich keine entsprechenden Nachweise erbringen können, weil beide Elternteile schon vor Jahren gestorben seien. Urkunden zu den Eheschließungen des Vaters Q. U2. , geb. U3. , und zu dessen Ehefrau M. U1. , geb. S. , seien einfach nicht mehr greifbar gewesen, nachdem derartige Dokumente nach dem Tod des Vaters im Jahre 1938 zunächst von seiner zweiten Frau M. U1. und dann von den Verwandten, bei denen sie zuletzt gelebt habe, verwahrt worden seien, der Kontakt mit letzteren aber abgerissen sei. Nachdem Briefe unbeantwortet geblieben seien, habe man erfahren, dass sie ausgereist seien. Schon wegen der deutschen Volkszugehörigkeit beider Elternteile habe der Kläger mangels Wahlrechts in seinem sowjetischen Inlandspässen stets mit der deutschen Nationalität verzeichnet sein müssen. Dass insoweit keine Originalurkunden mehr vorgelegt werden könnten, stehe dem nicht entgegen, denn der Kläger habe dies - anders als es das Verwaltungsgericht trotz Fehlens gegenteiliger stichhaltiger Anhaltspunkte sehe - plausibel erklären können. Er habe den Verlust seines früheren Passes, in dem er ebenfalls schon als Deutscher eingetragen gewesen sei, als Grund für die Neuausstellung des Inlandspasses im Jahre 1986 durch Vorlage einer Bescheinigung des Passamtes vom 12. Juni 2000 im Original - also entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in überprüfbarer Form - belegt. Ergänzend werde auf eine weitere Bescheinigung des Passamtes der Stadt J. vom 15. August 2001 im Original und in deutscher Übersetzung Bezug genommen, derzufolge ebenfalls auch im verlorenen Pass des Klägers die deutsche Nationalität eingetragen gewesen sei. Wenn man - wie das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die vorgelegten Nachweisdokumente zu Unrecht unterstelle - habe manipulieren wollen, hätte man sich - was bezeichnender Weise gerade nicht geschehen sei - auch unmittelbar Originalurkunden besorgen können. Über das Original seiner Geburtsurkunde verfüge der Kläger deshalb nicht mehr, weil er das stark abgenutzte Dokument, von dem beglaubigte Kopien anzufertigen sich das Notariat geweigert habe, bei der Veranlassung einer Neuausstellung durch das Standesamt nach der Gesetzlage habe abgeben müssen. Eine beglaubigte Abschrift des amtlichen Geburtsregisters werde zu privaten Zwecken - anders als bei Anfragen des Bundesverwaltungsamts oder des Verwaltungsgerichts, die von ihren weitergehenden Aufklärungsmöglichkeiten jedoch keine Gebrauch gemacht hätten - nicht erteilt. Als Beleg dafür, dass sich der Kläger durchgehend zur deutschen Nationalität bekannt habe, könne aber jedenfalls eine beglaubigte Kopie der originalen Geburtsurkunde der Tochter des Klägers nebst deutscher Übersetzung überreicht werden, derzufolge der Kläger mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt werde. Dieses Dokument vom 30. April 1965 sei bereits im Verfahren seiner Tochter, K VG Köln, zu den Akten gereicht worden und habe als Grundlage dafür gedient, einer von ihr vorgelegten Bescheinigung der Passbehörde Glauben zu schenken, dass sie ihrerseits in ihrem ersten Inlandspass aus dem Jahre 1981 als Deutsche geführt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger im Jahre 1965 in seinem Inlandspass demgegenüber nicht mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen sein sollte. Was die im Original durch einen Wohnungsbrand vernichtete Geburtsurkunde der Tochter betreffe, stelle es einen üblichen Vorgang dar, dass man beglaubigte Abschriften wichtiger Originalurkunden bei Verwandten deponiere, um sich für den Fall eines Verlustes des Originals abzusichern. Über einen Militärpass verfüge er nicht. Für die Annahme, dass die Geburtsurkunde der Tochter aus dem Jahre 1965 - als zugegebenermaßen einziges für die Nationalitätseintragung im damaligen Inlandspass des Klägers beweiserhebliches Dokument aus der Zeit vor dem politischen Umbruch in der Sowjetunion - von korrupten Beamten des Passamtes, einer in Russland direkt dem Innenministerium unterstellten eigenständigen Behörde, gegen entsprechende Zahlung manipuliert worden sein solle, fehle jeglicher konkreter Anhaltspunkt. Der Hinweis auf eine im Standesamtregister vorgenommene Änderung, die vom Ministerium nicht weiter konkretisiert werde, sei von Klägerseite nicht nachvollziehbar. Es seien keine Änderungen beantragt worden und auch keine Änderungen behördlicherseits erinnerlich, so dass allein der Umtausch des Inlandspasses im Jahre 1978 gemeint sein könne. Dem Kläger sei sein erster Inlandspass mit 16 Jahren im Kreis T. unter Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit ausgestellt worden. Bei dem Umtausch im Jahre 1978 habe es sich um eine behördlicherseits veranlasste und alle Bürger betreffende Aktion gehandelt, bei der keinerlei Änderungen oder Berichtigungen hätten vorgenommen werden können, sondern nur die Daten aus den alten Inlandspässen - also auch die Nationalität - im Abgleich mit den geführten Akten übernommen worden seien. Der Hinweis in der im Jahre 1997 neu ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers auf eine Eintragung im Geburtsregister lasse sich weder verlässlich deuten noch näher erklären. Da das vom Kläger angegangene Standesamt in J. die Unterlagen in T. - seinem Geburtsort - habe anfordern müssen, hätten von vornherein keine Manipulationsmöglichkeiten bestanden. Ebenso wenig habe es im Jahre 1936 irgend einen Anlass gegeben, in der Geburtsurkunde des Klägers eine falsche Nationalität der Eltern anzugeben, weil eine Verfolgung von Deutschen erst mit dem Einmarsch der deutschen Wehrmacht am 22. Juni 1941 auf sowjetisches Gebiet eingesetzt habe. Der Kläger könne auch entgegen den Bedenken des Verwaltungsgerichts aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Die deutsche Sprache, die er - ausweislich auch der Angaben seiner Tochter anlässlich ihres Sprachtests vom 31. Juli 2000 in O. - an diese weitergegeben habe, sei ihm seinerseits - wie von Beginn an angegeben - von seiner Mutter M. U1. , geb. S. , und seitens seiner Großeltern väterlicherseits N. und L. U3. vermittelt worden. Der Kläger verfolgt sinngemäß den Antrag, in teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juli 2004 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, dass weder die deutsche Abstammung des Klägers noch sein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum hinreichend nachgewiesen worden sei. Es könne angesichts widersprüchlicher Angaben und des Umstandes, dass der Kläger lediglich eine im Jahr 1997 neu ausgestellte Urkunde zu seiner Geburt vorgelegt habe, weiterhin nicht ohne weiteres angenommen werden, dass beide Elternteile deutscher Volkszugehörigkeit seien. Gegen eine deutsche Bekenntnislage des Vaters des Klägers spreche etwa, dass ersterer durch die Annahme des russischen Familiennamens seiner ersten Ehefrau in der Öffentlichkeit seit Mitte der Dreißiger Jahre nicht (mehr) als Deutscher in Erscheinung getreten sei. Selbst wenn der Vater den Namen U2. aus Gründen der Pietät angenommen haben sollte und die Annahme des Familiennamens der Ehefrau Mitte der Dreißiger Jahre unter der stalinistischen Gewalt-Herrschaft durchaus üblich gewesen sei, werde damit nach außen eine Loslösung von der im Namen dokumentierten Herkunft ersichtlich und sei deshalb insoweit ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum nicht feststellbar. Der Darstellung der Tochter des Klägers anlässlich ihrer Antragstellung, wonach seine Mutter infolge ihrer Adoption in ihrem Inlandspass mit der russischen Nationalität geführt worden sei, werde gleichfalls nicht überzeugend entgegen getreten. Zwar möge diese von zwei deutschen Eltern abstammen. Da sie jedoch nach dem frühen Tod der Eltern von einer russischen Familie adoptiert worden sei, den russisch klingenden Familiennamen H. und eine entsprechende Geburtsurkunde erhalten habe, sei die frühere Angabe der Tochter des Klägers, ihre Großmutter sei mit der russischen Nationalität geführt worden, wesentlich plausibler als die später aufgestellte Behauptung, sie sei immer unter deutscher Nationalität aufgetreten. Die Tochter der Klägerin habe auch hinreichend Gelegenheit gehabt, schon von Beginn an die wahren Daten zur Familiengeschichte zu erfahren und dann gegenüber den Behörden wiederzugeben, da die Großmutter erst 1991 gestorben sei, als ihre Enkelin bereits erwachsen gewesen sei, und die Familie die Großmutter zuvor auch häufiger an deren Wohnort in Q1. besucht habe. Bezeichnenderweise würden für die Mutter und die Großeltern des Klägers auch keine Verschleppungs- und Vertreibungsmaßnahmen bzw. die Unterstellung unter die Kommandantur geltend gemacht. Bei der Anhörung am 20. März 2007 habe der Kläger angegeben, sich nicht daran erinnern zu könne, ob die Familie unter Kommandantur gestanden habe. Aus der Dokumentation "Deportation, Sondersiedlung, Arbeitsarmee", herausgegeben 1996 von Alfred Eisfeld und Victor Herdt gehe zwar hervor, dass die bereits in den Verbannungsgebieten ansässigen Deutschen zunächst formal nicht der Meldepflicht unterlegen hätten, dass sich dies aber durch eine Verschärfung des Sondersiedlerregimes geändert habe, so dass 1949 auch alle nicht ausgesiedelten Deutschen als Sondersiedler registriert gewesen seien. Mangels eindeutiger deutscher Abstammung des Klägers könne auch nicht von einer zwangsläufigen Verzeichnung der deutschen Volkszugehörigkeit in seinem ersten Inlandspass aus dem Jahre 1952 ausgegangen werden, zumal Geburtsurkunden - wie er sie im Original bis 1997 zur Ausstellung des Personalpapiers jeweils vorgelegt haben dürfte - in den Dreißiger Jahren noch keinen Nationalitätseintrag der Eltern enthalten hätten, so dass der geborene Kläger den Nationalitätseintrag bis dahin aufgrund eigenen Votums habe bestimmen können. Standesamtsarchive seien erst ab 1935 eingerichtet worden und Geburtsurkunden hätten damals - anders als aufgrund der sowjetischen Passverordnung vom 27. Dezember 1932 die Inlandspässe - auch in den Großstädten nicht schon vor 1945/46 die Volkszugehörigkeit des Vaters und der Mutter ausgewiesen. Da der Kläger, seine Mutter und die Großeltern väterlicherseits nach dem durchgehenden Vortrag im Verfahren, seinerzeit nicht der Kommandanturaufsicht und damit nicht den üblichen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Maßnahmen unterlegen hätten, habe der Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität nichts entgegen- gestanden. Seit Beginn der Neunziger Jahre sei es in der Russischen Föderation möglich gewesen, den Nationalitätseintrag im Pass ändern zu lassen, so dass der Ausweisung als Deutscher im Inlandspass vom 28. Mai 1996 keine gegenteilige Bedeutung zukomme. Die Bedenken gegen ein durchgehendes deutsches Bekenntnis des Klägers würden zudem durch die Neuausstellung auch sämtlicher übrigen bekenntnisrelevanten Personenstandsdokumente gestützt. Nach der Verfahrenspraxis im Aussiedlungsgebiet seien die seit Beginn der Neunziger Jahre problemlos möglichen Änderungen in den Personendaten der Eltern auf Antrag in die Geburtsregister übertragen und sodann eine neue Geburtsurkunde - wie die der Tochter aus dem Jahre 1997 - ausgestellt worden, die dann lediglich den aktuellen Registerstand wiedergegeben habe. Amtliche Bescheinigungen aus den Herkunftsgebieten, wie sie der Kläger mit der angeblichen bloßen Abschrift der Geburtsurkunde seiner Tochter aus dem Jahre 1965 vorgelegt habe, seien auch nach der gerichtlichen Praxis wegen der Käuflichkeit solcher inhaltlich unrichtiger bzw. gefälschter Papiere nicht hinreichend aussagekräftig. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum nicht - anstelle der kurz vor dem Brand erstellten Abschrift der Geburtsurkunde der Tochter des Klägers - eine beglaubigte Fotokopie des Originals gefertigt worden sei, zumal die Tochter ausweislich der Übersendung ihres Inlandspasses als Ablichtung im Rahmen ihres eigenen Aufnahmeverfahrens offensichtlich die Möglichkeit gehabt habe, Fotokopien zu fertigen bzw. fertigen zu lassen. Soweit die Tochter ihre durch den Brand beschädigte Geburtsurkunde bei der Standesverwaltung gegen eine Neuausfertigung ausgetauscht haben wolle, sei ein Einzug ohne gleichzeitige Änderung der Registereintragungen nach der telefonisch erfragten Praxis des Amtes nicht üblich. Auch die Angabe, ein Militärpass sei nicht vorhanden und könne deshalb nicht vorgelegt werden, sei wenig schlüssig, da Studenten in der ehemaligen Sowjetunion regelmäßig bei Beginn der Ausbildung einen Militärausweis erhalten hätten und der Kläger ein Studium absolviert habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das - jedenfalls für die Frage von Ausschlusstatbeständen bedeutsame - Arbeitsbuch des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber verblieben sei. Nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Moskau werde das Arbeitsbuch nach Festsetzung der Rente mit einem entsprechenden Stempel an den Rentenantragsteller zurückgegeben und es bestehe keine Verpflichtung, das Arbeitsbuch nochmals dem letzten Arbeitgeber auszuhändigen. Eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei deshalb nach wie vor zweifelhaft, weil die Tochter im Aufnahmeantrag zumindest zunächst - also unbefangen - angegeben habe, die Mutter des Klägers habe die deutsche Sprache nicht beherrscht. Die Beklagte hat im Verlaufe des Berufungsverfahrens auf der Grundlage entsprechender Einverständniserklärungen des Klägers im Wege der Rechtshilfe durch die deutsche Botschaft die Auskünfte des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation vom 11. Mai 2006 zur Geburtsurkunde der Tochter des Klägers und vom 8. Juni 2006 zur Eintragung der Nationalität im früheren Inlandspass des Klägers eingeholt. Danach stimmen die in der Fotokopie der Geburtsurkunde der Tochter genannten Angaben mit den Angaben der standesamtlichen Eintragung, an der Änderungen vorgenommen worden seien, überein. Ebenso stimme die Nationalitätseintragung im Pass des Klägers aus dem Jahre 1978 mit der Eintragung in seinem Inlandspass aus dem Jahre 1996 überein. Zum Ergebnis ihrer Auskunftsersuchen lässt sich die Beklagte wie folgt ein: Da sie in ihrer Anfrage ausdrücklich um Mitteilung von Änderungen hinsichtlich des Nationalitätsvermerks im Geburtsregister der Tochter nachgesucht habe, gebe die vorliegende Antwortnote - entsprechend den Angaben der Deutschen Botschaft Moskau vom 24. September 2007 in einem anderen Aufnahmeverfahren - zu erkennen, dass der Kläger jedenfalls nicht durchgehend mit deutscher Nationalität im Geburtsregister seiner Tochter verzeichnet gewesen sei, so dass auch nicht von einer ausschließlichen Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit im Inlandspass des Klägers ausgegangen werden könne. Nach der von der deutschen Botschaft in Moskau mitgeteilten Praxis des russischen Außenministerium komme der Mitteilung einer Änderung in Personenstandsurkunden in jedem Falle Aussagekraft zu; wenn die Klägerseite bekunde, dass im Geburtsregister der Tochter keine Änderungen veranlasst worden seien, könne es sich bei der amtlich bescheinigten Änderung daher nur um die Änderung der Nationalitätszuordnung des Vaters handeln. Andere Änderungen kämen nach den eigenen Angaben der Klägerseite und dem gesamten Akteninhalt nicht in Betracht. Namentlich die Eintragung einer Namensänderung anlässlich der Eheschließung sei auszuschließen, da sie keinen Einfluss auf die Dokumentation des Geburtsereignisses und die Abstammung einer Person habe. Dementsprechend genüge die Bestätigung, dass die im Inlandspass des Klägers aus dem Jahre 1978 eingetragene Nationalität mit der deutschen Nationalitätseintragung in dem vorgelegten Inlandspass des Kläger aus dem Jahre 1996 übereinstimme, nicht, um ein durchgehendes Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum ab der Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Alter von 16 Jahren - d. h. im Jahr - bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zu bejahen. Den von Klägerseite eingereichten Bescheinigungen der Innenverwaltung J. , deren früherer der behördliche Stempel mit Datum und Bescheinigungsnummer und deren späterer das erforderliche Siegel neben der Unterschrift des Passbeamten fehlten, sei auch nicht zu entnehmen, wann der zuvor "verlorene" Inlandspass des Klägers - dieser erinnere sich heute offenbar nur an den allgemeinen Passumtausch zwischen 1976 und 1980 - ausgestellt worden sei. Auffällig sei zudem, dass bei der Neuausfertigung der Geburtsurkunde des Klägers im Jahr 1997 entsprechend dem Hinweis auf eine entsprechende Eintragung laut Nr. 1 gleich der komplette Vorgang neu erstellt und nicht - wie die Klägerseite meine - der ursprüngliche Registereintrag nur um einen Vermerk über die Ausgabe einer Zweitausfertigung der Geburtsurkunde ergänzt worden sei. Hätte lediglich eine wegen starker Abnutzung unbrauchbar gewordene Geburtsurkunde ersetzt werden sollen, hätte eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Registereintragung aus dem Geburtsjahr ausgereicht. Aus welchen Gründen auch das Geburtsereignis 1997 neu registriert worden sei, habe der Kläger nicht angegeben. Es müsse demnach angenommen werden, dass ein entsprechender früherer Eintrag nicht bzw. nicht mehr vorhanden gewesen sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage dann der neue Geburtseintrag erfolgt sei, denn die seinerzeit noch im Original vorhandene - allerdings beschädigte - oder beschädigte Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahre habe - anders als die Geburtsurkunden ab 1945/46 - eben keine Auskunft über die Nationalität gegeben. Soweit die Klägerseite angebe, die neue Urkunde sei aufgrund der Archivangaben angefertigt worden, sei auch deshalb weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonstwie ersichtlich, um welches Archiv es sich handeln könne und welche Angaben betroffen sein könnten. Da auszuschließen sei, dass die ursprüngliche Geburtsurkunde des Klägers Nationalitätsvermerke zu den Eltern enthalten habe, und nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite ebenso wenig andere Dokumente zu seinen Eltern vorhanden gewesen seien, habe die Behörde bei der Neuausfertigung der Geburtsurkunde des Klägers auf dessen eigene (im Jahre 1997 gefahrlos möglichen) Angaben - gestützt durch den deutschen Nationalitätseintrag in seinem Pass aus der Jahre 1996 - zurückgreifen müssen. Zudem sei auch hier nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft nicht von einer Verpflichtung auszugehen, die ursprüngliche Geburtsurkunde bei ihrem Umtausch abzugeben. Soweit der Kläger behaupte, Dokumente von seinen Eltern/Großeltern nicht vorlegen zu können, weil diese Unterlagen sich zuletzt bei Verwandten befunden hätten, die auf entsprechende Anfragen nicht reagiert hätten und bezüglich derer sich später herausgestellt habe, dass sie ausgereist seien, habe der Kläger die Namen der Verwandten und auch des Onkels, bei dem er während seiner Lehre gewohnt haben wolle, trotz Nachfrage auch bei der Anhörung am 20. März 2007 nicht benennen können oder wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 K 4432/01 VG Köln sowie der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 130a VwGO kommt auch in Betracht, wenn bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130 a, Rdn. 15, m. w. N. Die Beteiligten sind zu der Entscheidungsform nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 17. September 2007 gehört worden. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung des Klägers begründet ist. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 ist, soweit darin der Aufnahmeantrag des Klägers abgelehnt worden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat. Als Rechtsgrundlagen für den im Berufungsverfahren weiter verfolgten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. August 2007 (BGBl. I, 1902) in Betracht. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, sowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114; siehe im einzelnen auch: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, jeweils m. w. N. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BFVG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezeber 1923 - nämlich am 6. Juli 1936 - geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Abstammung versteht sich im Sinne der biologischen Herkunft. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192. Erforderlich ist, dass mindestens ein Elternteil in diesem Sinne deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2006 - 2 A 3804/04 - m. w. N. Vorliegend ist zum einen anzunehmen, dass der Vater des Klägers, Q. U2. , geb. U3. , trotz der Annahme des Familiennamens seiner ersten - früh verstorbenen - Ehefrau deutscher Volkszugehöriger war und sich als solcher durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt hat. Zwar mag die Namensannahme vor dem Hintergrund des stalinistischen Regimes in den Dreißiger Jahren für eine Hinwendung des Vaters zum Russentum sprechen. Abstammung, Sprache und Erziehung des Vaters mögen nach Angaben des Klägers in seinem Aufnahmeantrag vom 26. Februar 1999 (S. 12) zwar deutsch gewesen sein. Aus diesen sog. objektiven Bestätigungsmerkmalen allein kann jedoch nicht im Wege der Vermutung ohne weiteres auch auf ein subjektives Bekenntnis geschlossen werden, weil die Annahme eines russischen Namens die Indizwirkung dieser objektiven Merkmale beseitigen kann. Der Familienname hat nicht nur eine Kennzeichenfunktion, sondern er wurzelt in einer längeren Geschichte und weist auch auf Traditionsbezüge hin. Die freiwillige und gezielte Aufgabe des Namens bedeutet demnach regelmäßig eine gewisse Loslösung von der im Namen dokumentierten Herkunft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 9 C 68.87 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 58. Der Kläger hat aber als positiven Nachweis des subjektiven Bekenntnisses seines Vaters zum deutschen Volkstum eine beglaubigte Abschrift vom 13. November 1997 seines Geburtseintrags vorlegen können, wonach sein Vater U2. , Q. Konstantinowitsch deutscher Nationalität gewesen ist. Das Außenministerium der Russischen Föderation hat mit einer Note vom 21. September 2006 bescheinigt, dass laut Angaben der zuständigen Organe die Eintragungen in der - als Fotokopie vorgelegten - Bescheinigung mit der "wiederhergestellten" Akteneintragung übereinstimmen. Dass die Registereintragung "wiederhergestellt" worden ist, rechtfertigt als solches nicht den Schluss, es seien dabei neue Angaben aufgenommen oder bisherige Angaben geändert worden. Der Hinweis in der Abschrift der Geburtseintragung, dass über die Geburt im Geburtsregister für das Jahr 1997 am 13. November eine entsprechende Eintragung laut Nr. 1 gemacht worden sei, lässt ebenfalls nicht auf eine Änderung des Nationalitätseintrags schließen. Der Kläger hat insoweit glaubhaft geschildert, seinerzeit im Jahre 1997 die Ausfertigung einer Geburtsurkunde als Ersatz für das unbrauchbar gewordene Originaldokument beim Standesamt in J. beantragt zu haben, dass das Papier erst seinerseits in T2. habe anfordern müssen, ohne dass er Einfluss auf den innerbehördlichen Vorgang gehabt habe. Die Eintragung einer Volkszugehörigkeit in Personenstandspapieren ist in der Sowjetunion der Dreißiger Jahre zwar nicht die Regel gewesen, sie kam aber - insbesondere in großstädtischeren Bereichen, zu denen der von T2. gezählt werden kann - vor. Wenn die Beklagte unter Hinweis auf die sowjetische Passverordnung vom 27. Dezember 1932 behauptet, dass dies nur für die Bürgerpässe zutreffend gewesen sei, und weiter darauf hinweist, dass die verwendeten Geburtsurkunden-Formulare erst nach dem Zweiten Weltkrieg die Eintragung der Nationalität der Eltern vorgesehen hätten, schließt das nicht aus, dass man in T2. auf eben solche Passunterlagen der Eltern des Klägers zurückgegriffen und tatsächlich die Nationalität der Eltern in der Geburtsurkunde vermerkt hat. Dass der Kläger naturgemäß nicht genau weiß, welche Unterlagen in T2. vorgelegen haben, kann angesichts der begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten nicht zu seinen Lasten gehen. Muss man - wie sich aus Folgendem ergibt - davon ausgehen, dass der Kläger auch schon in seinem ersten Inlandspass aus dem Jahre mit der deutschen Nationalität eingetragen worden ist und diese Eintragung seinerzeit für ein gedeihliches Leben in der Sowjetunion nicht gerade förderlich war, sondern deutsche Volkszugehörige nicht unwesentliche Nachteile hinzunehmen hatten, drängt es sich auf, dass die - nach der sowjetischen Passverordnung von 1940 unter I Nr. 7, Abs. 2 Buchstabe c zwingend vorgeschriebene - Nationalitätsangabe maßgeblich auf der in damals vorzulegenden Papieren verzeichneten deutschen Volkszugehörigkeit der Eltern beruhte. Wenn für den Kläger derartige Unterlagen betreffend seine Eltern heute nicht mehr greifbar sind, heißt das nicht, dass sie auch nicht im Archiv von T2. vorhanden waren. Dass die russischen Behörden bei der Abschrift des Geburtseintrags vom 13. November 1997 demgegenüber lediglich auf die eigenen Angaben des Klägers zur Volkszugehörigkeit seiner Eltern anlässlich der Beantragung des Ersatzdokumentes zurückgegriffen haben, ist durch nichts belegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegte Bescheinigung ge- oder verfälscht worden ist, sind gleichfalls nicht greifbar. Der Kläger hat eine plausible Erklärung dafür liefern können, warum ihm das Original seiner Geburtsurkunde nicht mehr zur Verfügung steht. Soweit keine rechtliche Verpflichtung bestanden haben sollte, bei der Neuausstellung die ursprüngliche Geburtsurkunde abzugeben, vermag das nicht in Frage zu stellen, dass im Falle des Klägers das in wesentlicher Hinsicht beschädigte Dokument tatsächlich von der Behörde einbehalten worden ist. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund plausibel, dass sich nach Angaben des Klägers ein Notar zuvor geweigert hatte, eine Kopie des Dokumentes zu beglaubigen. Eine Manipulation der Neuausstellung ist auch gerade dann unwahrscheinlich, wenn die Abschrift - wie der Kläger nachvollziehbar vorgetragen hat - vom Standesamt in J. beim Standesamt in Tugulymsk/T. - dem für seinen Geburtsort zuständigen Standesamt - hat angefordert werden müssen. Soweit die Namensbezeichnung des Vaters des Klägers im Aufnahmeantrag seiner Tochter Irritationen herbeiführen konnte, sind diese durch den Schriftsatz der Tochter vom 8. August 2005 beseitigt worden. Wenn der Kläger - wie nachvollziehbar angegeben - vergeblich versucht hat, sich Originalpapiere bezüglich seines Vaters zu beschaffen, kann gleichfalls der insoweit bestehende Beweisnotstand letztlich nicht zu seinen Lasten gehen. Dem Umstand, dass der Kläger bei der Anhörung am 20. März 2007 auf die Frage, wer die Verwandten seien, die bei der Großmutter gewohnt haben und bei der Ausreise die Dokumente mit nach Deutschland mitgenommen haben sollen, laut Zusatzprotokoll geantwortet hat: "Davon weiß ich nichts", misst der Senat nicht die Bedeutung bei, dass der Kläger den Versuch, an Originalpapiere zu gelangen, erfunden hat und eine nähere Aufklärung der wahren Umstände nunmehr zu verhindern versucht. Bis zum Aufnahmeantrag seiner Tochter trug sich der Kläger selbst noch nicht mit dem Gedanken einer Übersiedlung und stand auch dem Vorhaben seiner Tochter skeptisch gegenüber, so dass für ihn kein Anlass bestand, darauf gerichtete Nachforschungen - etwa nach Urkunden zur deutschen Abstammung - zu betreiben. Davon, dass die Verwandten die Dokumente über den schon 1938 verstorbenen Vater des Klägers und seine immerhin auch schon 1991 verschiedene Mutter nach deren erfolgreichen Gebrauch mit nach Deutschland genommen hätten, ist zudem nicht die Rede gewesen, sondern nur neutral von einer "Ausreise", so dass dem Kläger der Frageinhalt zu Recht fremd vorkommen konnte. Mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit ist andererseits auch von der deutschen Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers M. U1. , geb. S. , auszugehen. Es ist widerspruchsfrei und plausibel, wenn der Kläger vorträgt, sie habe trotz der Adoption durch ein russisches Ehepaar im Alter von 11 Jahren, als ihre beiden Eltern gestorben waren, die deutsche Volkszugehörigkeit aufrecht erhalten und sei amtlich immer mit der deutschen Nationalität geführt worden. Durchgreifende Zweifel hieran werden nicht durch bloße Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 geweckt, mit Blick auf die in der Forma 1 anzugeben gewesenen Daten der (russischen) Adoptiveltern der Mutter des Klägers liege deren Wahl der russischen Nationalität näher. Soweit die Tochter des Klägers in ihrem Aufnahmeantrag angegeben hat, dessen Mutter sei im Inlandspass mit der russischen Nationalität eingetragen gewesen, schließt auch der Umstand, dass die Tochter des Klägers die im Jahre 1991 verstorbene Großmutter regelmäßig besucht haben will und sie sich über deren Lebensverhältnisse ausweislich des Zusatzschreibens vom 3. Oktober 1997 zu ihrem Aufnahmeantrag durchaus informiert gezeigt hat, nicht aus, dass sie - wie sie mit Schriftsatz vom 8. August 2005 einräumt - anlässlich der Stellung ihres Aufnahmeantrags vom 30. Oktober 1996 jedenfalls hinsichtlich der Nationalität ihrer Großmutter nicht über die richtigen Informationen verfügte und sich seinerzeit bei ihrem Vater, der damals gegen ihre Übersiedlung gewesen sein soll, auch nicht rückversichern konnte. Die Tochter war von 1988 bis zu ihrer Scheidung im Jahre 1995 mit einem Russen verheiratet und dürfte sich deshalb bis 1991 noch nicht mit einer Aussiedlung und den insoweit wesentlichen Familiendaten beschäftigt haben. Dafür spricht etwa, dass sie bei ihrer Antragstellung im Jahre 1997 ergänzend angegeben hat, den Geburtsnamen ihrer Großmutter väterlicherseits nicht zu kennen. Dass die von der Tochter in ihren Aufnahmeantrag eingetragene Version ebenfalls plausibel ist, heißt nicht, dass gerade sie allein zutreffend ist. Auch hinsichtlich seiner Mutter hat der Kläger zur Überzeugung des Senats erfolglos versucht, Originalurkunden zu beschaffen, und befindet sich nunmehr in einem berücksichtigungsfähigen Beweisnotstand. Dass die Mutter und die Großeltern entgegen den ursprünglichen Angaben im Aufnahmeantrag unter Kommandatur gelebt habe, hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juli 2007 nachvollziehbar klargestellt. Der Aufenthaltsort der Familie in Sibirien, wohin deutsche Volkszugehörige vornehmlich deportiert wurden, legt nahe, dass man mit unter Kommandatur gestellt wurde. Aus der von der Beklagten angeführten Dokumentation "Deportation, Sondersiedlung, Arbeitsarmee", herausgegeben 1996 von Alfred Eisfeld und Victor Herdt, geht hervor, dass die bereits in den Verbannungsgebieten ansässigen Deutschen zunächst formal nicht der Meldepflicht unterlagen, dass sich dies aber durch eine Verschärfung des Sondersiedlerregimes änderte, so dass 1949 auch alle nicht ausgesiedelten Deutschen als Sondersiedler registriert waren. Wenn sich der Kläger nach über 50 Jahren nicht mehr an die Verhältnisse in seiner Jugendzeit, in die er hineingewachsen ist, erinnern kann, ist das trotz der von Erwachsenen als einschneidend empfundenen Rechtsbeschränkungen nicht unnatürlich, zumal sich die konkreten Einschränkungen nach den nachvollziehbaren Angaben im anwaltlichen Schriftsatz vom 10. Juli 2007 in Grenzen hielten. Die Großeltern dürften für die Trudarmee zu alt und nicht mehr leistungsfähig genug gewesen sein, die allein erziehende Mutter wegen ihres schweren Asthmas höchstwahrscheinlich von vornherein nicht verwendungsfähig. Realistische Möglichkeiten einer weiteren Aufklärung, ob sich Vater und Mutter des Klägers zu Lebzeiten zur deutschen Nationalität bekannt haben, sind nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Juli 2004 hat auch der Vertreter der Beklagten auf die eingeschränkten Möglichkeiten hingewiesen, Informationen über frühere Personaldaten von den russischen Behörden zu bekommen. Auf die im Rahmen der Anhörung vom 20. März 2007 konkretisierte - seinerzeit vom Kläger nach den obigen Ausführungen im Kern mißverstandene - Aufforderung, die Verwandten zu benennen, bei denen seine Mutter bis zum Tode gelebt hat, bzw. auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Juni 2007 musste der Kläger vor dem Hintergrund der im Anhörungsschreiben mitgeteilten Rechtsansicht des Senates und der allenfalls vagen Aussichten, dadurch Zugang zu neuen Erkenntnissen zu erhalten, nicht mehr reagieren. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Verlaufe des Berufungsverfahrens eingeholten amtlichen Auskünfte steht mit hinreichender Sicherheit ebenfalls fest, dass auch der Kläger selbst sich durchgehend seit seiner Bekenntnisfähigkeit mit 16 Jahren zum deutschen Volkstum bekannt hat. Nach der Auskunft des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation vom 8. Juni 2006 war der Kläger schon in seinem Inlandspass aus dem Jahre 1978 mit der deutschen Nationalität eingetragen. Vor dem Hintergrund, dass die einmal im Inlandspass eingetragene Nationalität bis zur politischen Wende in der Sowjetunion Anfang der Neunziger Jahre grundsätzlich nicht abgeändert werden konnte, besteht kein Anlass für die Annahme, dass der Kläger in seinem ersten Inlandspass aus dem Jahre nicht auch schon mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen ist. Geht man - wie hier - von der deutschen Volkszugehörigkeit beider Elternteile aus, dürfte für den Kläger nach dem Passrecht der UdSSR auch keine andere Wahl bestanden haben, als sich mit der deutschen Volkszugehörigkeit in seinen ersten Inlandspass eintragen zu lassen. Die auf diplomatischen Wege eingeholte Auskunft zu den vom Kläger vorgelegten Auskunftsbescheinigungen der Innenverwaltung des T3. Bezirks der Stadt J. vom 12. Juni 2000 und vom 15. August 2001 bestätigt unabhängig von deren formalen Mängeln - fehlender Herkunftsstempel nebst Datum und Bescheinigungsnummer einerseits bzw. fehlendes Siegel neben der Unterschrift des Passbeamten andererseits - jedenfalls die inhaltliche Richtigkeit dieser Bescheinigungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel und glaubhaft, dass dem Kläger die Bescheinigungen in der vorliegenden - unvollständigen - Form ausgestellt worden sind, ohne dass er darauf Einfluss gehabt hätte. Ohne Belang erscheint es auch, dass die Bescheinigungen keinerlei Angaben zu dem verloren gegangenen Pass enthalten. Wenn der Kläger bei der Anhörung vom 20. März 2007 auf die Frage, bei welcher Gelegenheit er oder seine Tochter den Pass von 1978 verloren habe, damit geantwortet hat, im Jahr 1978 habe ein allgemeiner Passumtausch stattgefunden und er wisse nichts von einem Verlust, liegt dem offenkundig das Missverständnis der Frage dergestalt zugrunde, es gehe um einen Verlust im besagten Jahre 1978. Dass der Kläger den 1978 ausgestellten Pass im Jahre 1996 verloren hat, d. h. dass dieser nicht mehr auffindbar war, geht bereits aus dem Aufnahmeantrag (S. 17) vom 28. Februar 1999 mit hinreichender Deutlichkeit hervor und wird im anwaltlichen Schriftsatz vom 8. September 2001 nochmals als Anlass für die Neuausstellung angegeben. Da der Senat der Auskunft vom 8. Juni 2006, nach der schon der im Jahre 1978 ausgestellte Pass den Kläger als deutschen Volkszugehörigen ausgewiesen hatte, glaubt, misst er der Häufung von zum Verlust von Personalunterlagen führenden Ereignissen gerade zu der Zeit, in der sich die Tochter des Klägers zur Übersiedlung entschloss, ebenso wenig eine ausschlaggebende Bedeutung zu wie der mangelnden Substantiierung des den Pass betreffenden Verlustvorganges. Es ist nicht erkennbar von Bedeutung, bei welcher Gelegenheit der Kläger den Pass verloren hat und ob er das überhaupt (noch) nachvollziehen kann. Dass der Kläger angegeben hat, ein Militärpass sei nicht vorhanden, steht der Annahme seines durchgehenden Bekenntnisses zur deutschen Volkszugehörigkeit nicht entgegen. Der Kläger hat sein Studium erst 1965 mit knapp Jahren aufgenommen, so dass nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass ihm - der das übliche Wehrpflichtalter bereits überschritten hatte - noch ein Militärausweis ausgestellt worden ist. Jedenfalls kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er heute - als jähriger - über ein derartiges Papier nicht (mehr) verfügt, denn eine Einziehung kommt heute nicht mehr in Frage. Aus dem Umstand, dass der Kläger sein Arbeitsbuch nicht vorlegen kann, lässt sich ebenfalls nicht auf eine Verschleierungstaktik schließen, denn Arbeitsbücher enthalten regelmäßig keinen Nationalitäteneintrag. Ausschlusstatbestände nach § 5 BVFG stehen nicht in Frage. Die Richtigkeit der Annahme, der Kläger sei seit der Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Jahre 1952 durchgehend mit der deutschen Volkszugehörigkeit amtlich registriert gewesen, wird schließlich durch die beglaubigte Kopie der originalen Geburtsurkunde der Tochter des Klägers vom 30. April 1965 bestätigt. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation hat unter dem 11. Mai 2006 bestätigt, dass die in der Fotokopie der Geburtsurkunde der Tochter genannten Angaben mit den Angaben der standesamtlichen Eintragung übereinstimmen, und weiter ausgeführt, dass an der standesamtlichen Eintragung "Änderungen" vorgenommen worden seien. Welche Änderungen dies sind, lässt sich der Auskunft nicht entnehmen. Dass sich dieser Hinweis zwingend auf die Angaben zur Nationalität des Vaters bezieht, ist nicht ersichtlich. Der Vortrag der Beklagten, mit dem diese die in einem anderen Aufnahmeverfahren erteilte Auskunft der Deutschen Botschaft Moskau vom 24. September 2007, die in jenem Verfahren erfolgte Antwort des russischen Außenministeriums, im Geburtsregister seien Änderungen vorgenommen worden, beziehe sich wegen des entsprechenden Inhalts der Botschaftsanfrage auf den Nationalitäteneintrag, auf die hier in Rede stehende Antwort des russischen Außenministeriums vom 11. Mai 2006 übertragen will, hat als bloßer Parteivortrag keine hinreichende Beweiskraft. Abgesehen davon stellt sich die Auskunft vom 24. September 2007 bei unterstellter Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall ihrem Inhalt nach als nicht weiter begründete, das Auskunftsverhalten des russischen Außenministeriums lediglich interpretierende Behauptung ohne hinreichende Tatsachengrundlage dar. Ebensowenig greift das weitere Argument durch, als amtliche bescheinigte Änderung komme, wenn man der ausdrücklichen Bekundung des Klägers folge, dass keine Änderung im Geburtsregister veranlasst worden sei, nur eine Änderung der Nationalitätszuordnung des Vaters in Betracht. Denn es bestehen gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche offizielle Veränderung der Eintragung der Volkszugehörigkeit. Als Anlass für eine Änderung an den standesamtlichen Eintragungen kommt vielmehr auch die Namensänderung der Tochter des Klägers anlässlich ihrer Eheschließung im Jahre 1988 in Betracht. Die sinngemäße Behauptung, dass es sich bei den von den russischen Behörden geführten Personenstandsregistern grundsätzlich nicht um dynamisch geführte Verzeichnisse handele, in die auch der Geburt nachfolgende Veränderungen maßgeblicher personenbezogener Umstände - wie Familienstand und Name - eingetragen werden, vgl. zu einem in der Sowjetunion spielenden Fall der standesamtlichen Registrierung der Namensänderung eines Kindes infolge der nachträglichen Eheschließung seiner Eltern: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2007 - 12 A 2067/06 - hat die Beklagte nicht weiter belegt. Dennoch verbleibende Restzweifel müssen angesichts des Beweisnotstands des Klägers zu Lasten der Beklagten gehen. Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde. Namentlich hat der Kläger eine plausible Erklärung dafür gegeben, warum eine solche Kopie noch verfügbar ist, obwohl das Original laut Angaben der Tochter im Schreiben vom 6. August 2000 in ihrem eigenen Aufnahmeverfahren bei einem Wohnungsbrand beschädigt und durch eine neue Geburtsurkunde ersetzt worden ist. Dass keine Verpflichtung zur Abgabe des beschädigten Originaldokumentes bestanden hat, reicht nicht aus, um eine Manipulation annehmen zu können, weil die tatsächliche Praxis anders ausgesehen haben kann. Auch der Umstand, dass eine Abschrift und keine Kopie des Originals gefertigt wurde, lässt sich vor dem Hintergrund, dass seinerzeit das Original noch vorhanden war, als situationsgerecht erklären und fällt nicht derart aus dem Rahmen, dass ein auch nur einigermaßen sicherer Schluss auf ein bewusstes Verschwindenlassen der Originalurkunde gerechtfertigt ist. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den jeweiligen Aufnahmebewerber. Vgl. zur Beweis- und Darlegungslast bzgl. der Bestätigungsmerkmale im BVFG: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 5 B 102.99 -, juris. Bei seiner Anhörung am 20. März 2007 hat der Kläger diesen Nachweis auch nach Auffassung der Beklagten führen können. Nach dem Protokoll war unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden ein Gespräch auf Deutsch mit ihm möglich. Er verstand nahezu alle Fragen auf Anhieb und benötigte nur - wegen seiner Gesichtslähmung - zur Formulierung seiner Antworten teilweise etwas mehr Zeit. Die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch beruht auf einer hinreichenden familiären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn die Vermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6. Nach diesem Urteil beantwortet sich die "Frage nach der Grenzziehung" zwischen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil unschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne weiteres dahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für die Gesprächsfähigkeit sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 - 5 B 47.05 -. Sie muss aber nicht der alleinige Grund für das nunmehr erreichte Sprachniveau sein. Gemäß diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in so nennenswertem Umfang stattgefunden hat, dass die heute vorhandenen Deutschkenntnisse keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -, d. h. die - regelmäßig in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend - familiär vermittelten Sprachkenntnisse nicht das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Vgl. im einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2007 - 5 C 26.06 und 5 C 31.06 -, Juris. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Betroffenen deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selbständigkeit vermittelt haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2007 - 5 B 175.06 -, Juris; Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.98 -, BVerwGE 112, 112 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 - und vom 30. Mai 2006 - 12 A 2233/04 -. Angesichts der nachgewiesenen Sprachbefähigung des Klägers bestehen vor dem Hintergrund seiner Abstammung von einem Vater deutscher Volkszugehörigkeit und insbesondere auch einer Mutter deutscher Volkszugehörigkeit keine ernstlichen Bedenken dagegen, dass ihm die deutsche Sprache familiär vermittelt worden ist. Die Ausführungen des Klägers dazu, die deutsche Sprache von seiner Mutter, die erst mit 11 Jahren - als also ihre eigene Sprachentwicklung bereits weitgehend abgeschlossen war - durch Adoption in eine russische Familie kam, sowie von den Großeltern väterlicherseits, die beide deutscher Nationalität waren und die deutsche Sprache verstehen, sprechen und schreiben konnten, sind konsequent, plausibel und widerspruchsfrei. Wenn die 1965 geborene Tochter des Klägers ihre Großmutter nur (noch) russisch sprechend in Erinnerung und entsprechende Angaben in ihrem Aufnahmeantrag gemacht hat, besitzt das für die Prägezeit des geborenen Klägers keine verlässliche Aussagekraft, denn die Mutter/Großmutter kann sich im Laufe der Jahrzehnte sprachlich ihrer russischen Umgebung angepasst haben. Selbst wenn es sich also bei den ursprünglichen Angaben der Tochter - beim Sprachtest vom 31. Juli 2000 hat sie ihre Großmutter demgegenüber als maßgebliche Quelle der deutschen Sprache angegeben - nicht um einen - auf mangelnde Informationen oder Unachtsamkeit beruhendes - Versehen gehandelt haben sollte, werden dadurch keine vernünftige Zweifel an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache zumindest auch durch die Mutter des Klägers hervorgerufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.