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Beschluss

12 A 2485/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.12A2485.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 136.361,64 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 136.361,64 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90, EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Feb-ruar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310, § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 284 (nur Leitsatz); Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, Juris. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen führt zwar zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht für den Erstattungszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 verneinte Aktivlegitimation der Klägerin. Die Zulassungsbegründung vermag hingegen nicht die die Entscheidung unabhängig davon insgesamt tragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die Beklagte nicht nach § 89a Abs. 1 SGB VIII derjenige Träger der Jugendhilfe ist, der vor dem Wechsel der Zuständigkeit aufgrund von § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Gewährung der Leistungen zuständig war oder gewesen wäre. In diesem Zusammenhang greifen auch die im übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. Es spricht viel dafür, dass die Klägerin auch ohne gesonderte schriftliche Abtretung seitens des Kreises I. Inhaberin etwaiger Ansprüche nach § 89a SGB VIII auf Erstattung von Jugendhilfeaufwendung geworden ist, die noch der besagte Kreis in eigener Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erbracht hat. Aufgrund der 19. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 5. November 2002 (GV.NRW 2002 S. 565) ist die Stadt I1. mit Wirkung vom 1. Januar 2003 zum örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden; der Kreis I. hat mithin für den Bereich dieser Stadt seine Funktion als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Ablauf des 31. Dezember 2002 verloren. Aufgrund dieses Wechsels des zuständigen Rechtsträgers (Funktionsnachfolge) sind alle zu dem konkreten Zuständigkeitsbereich gehörenden Aufgaben einschließlich der Abwicklung noch nicht abgeschlossener Vorgänge aus der Zeit vor dem Zuständigkeitswechsel auf das neugebildete Jugendamt der Klägerin übergegangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 – 12 A 4088/05 –, m. w. N. Zu einem jugendhilferechtlichen Vorgang gehört – ungeachtet eines eventuellen haushaltsrechtlichen Ausgleichs zwischen Rechtsnachfolger und Rechtsvorgänger – auch der Rückgriff auf einen – zur Erstattung erbrachter Leistungen verpflichteten – anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ausweislich seiner Schreiben vom 30. Januar 2002, 30. Juli 2002, 13. August 2002 und 18. September 2002 an das Jugendamt der Stadt S. ist der Kreis I. nicht davon ausgegangen, dass die Kostenlast endgültig bei ihm liege, sondern nach Maßgabe des Schreibens vom 3. Dezember 2002 davon, dass die Jugendhilfeangelegenheit T. auch insoweit ab dem 1. Januar 2003 in die Zuständigkeit des Jugendamtes der Klägerin übergehe. Entgegen der Annahme der Klägerin richtet sich ein Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII jedoch in keiner der von der Klägerin alternativ geltend gemachten Fälle ge-rade gegen die Beklagte, nämlich weder wenn man – in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht – den Beginn der Leistung auf den 25. Juni 1991 datiert, noch wenn man von einem Leistungsbeginn am 9. Januar 1991 ausgeht. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zustän-digkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dies war jeweils nicht die Be-klagte. Hat die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII am 25. Juni 1991 eingesetzt, richtete sich die örtliche Zuständigkeit seinerzeit nach § 85 SGB VIII in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163). Insofern ist aber auch im Lichte des Zulassungsvorbringens ausweislich der nachfolgenden Ausführungen nicht davon auszugehen, dass die Eltern zu diesem Zeitpunkt im Sinne des Abs. 1 Satz 1 den gleichen gewöhnlichen Aufenthalt (in S. ) gehabt haben. Eine Zuständigkeit der Stadt S. hat sich auch nicht nach § 85 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1990 ergeben, weil die Kinder sich in den letzten drei Monaten vor Beginn der Maßnahme nicht überwiegend bei ihrer Mutter (oder ihrem Vater) aufge-halten haben, sondern seit Anfang Januar 1991 in Pflegestellen und damit von den Eltern getrennt gelebt haben. Damit greift hier ersatzweise die Regelung des § 85 Abs. 2 Fall 2 SGB VIII 1990 ein. Hat ein Kind oder Jugendlicher mit keinem Elternteil in dem in § 85 Abs. 1 SGB VIII 1990 genannten Zeitraum zusammengelebt, so ist danach das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugend-liche in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat. Dies ist nicht im Bereich der Beklagten geschehen, denn die Kinder sind von An-fang Januar bis zum 6. Juni 1991 unstreitig im Haushalt ihrer Großeltern mütterli-cherseits in F. untergebracht gewesen. Während Einigkeit darüber herrscht, dass die Kindesmutter am 25. Juni 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten hatte und in der – früher gemeinsam mit ihrem Ehemann genutzten – Obdachlosenunterkunft wohnte, schlagen die Bedenken der Klägerin gegen die Auffassung, dass der Kindesvater aufgrund seiner Inhaftierung in der JVA N. keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in S. hatte, nicht durch. Der von der Beklagten erstinstanzlich zu den Gerichtsakten gereichten Kopie eines Schreibens des Kindesvaters vom 19. Juni 1991 – Eingang beim Amtsgericht S. laut Stempel am 24. Juli 1991 – kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass sich der Betreffende im Zeitpunkt des Absetzens dieses Briefes zur Verbüßung einer Haftstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten in der JVA N. befand, also nicht mehr in bloßer Untersuchungshaft und auch nicht mehr im offenen Vollzug in N1. -L. . Bestätigt wird dies durch die Ausführungen des Landsgerichts L1. in seinem Beschluss vom 20. September 1991 – 4 T 198/91 –, nach denen der Kindesvater seit dem 1. Februar 1991 eine Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten verbüßt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sinngemäß angenommen hat, der Kindesvater habe seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in S. nicht (zumindest) bis Juni 1991 beibehalten. Dies entspricht einer zutreffenden Würdigung des Sachverhaltes in Anwendung des § 30 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 37 Satz 1 SGB I unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe aufgestellten besonderen Kriterien. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 25.96 –, NVwZ-RR 1997, 751; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 – 12 A 3371/05 –. Es war im Juni 1991 nämlich trotz der Beibehaltung der Meldeadresse C.--------------straße 59 (Obdachlosenunterkunft) in S. und trotz etwaiger Möglichkeiten, im Rahmen des früheren Freigangs auch S. aufzusuchen, den konkreten Umstän-den nach nicht mehr zu erwarten, dass der Kindesvater nach seiner Entlassung wieder in seine früheren Lebensbeziehungen eintreten konnte und dies auch tun würde, mithin die Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung als dem konkreten Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes im Bereich der Beklagten in Betracht kam. Dies wird nicht nur durch den Scheidungsantrag bestätigt, den der Kindesvater bereits spätestens im August 1991 gestellt hat, sondern auch durch dessen Äußerung bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht N. am 28. August 1991, er wolle sich "eine neue Existenz" aufbauen (vgl. insoweit den bereits zitierten Beschluss des Landgerichts L1. ). Dementspre-chend sind die in der Verhandlungsniederschrift vom 29. August 1991 festgehaltenen Angaben der Kindesmutter dahin zu deuten, dass sie nur deshalb die früher gemein-sam bewohnte Obdachlosenunterkunft nach Haftantritt ihres Ehemannes wieder be-zogen hat, weil er sich dort nicht mehr weiter aufhielt; also kam auch für die Kindes-mutter eine Beibehaltung des Lebensmittelpunktes des Kindesvaters am selben Ort gerade nicht in Frage. Gegenteilige Anhaltspunkte, dass etwa die Kindesmutter den Kontakt zu ihrem Ehemann in der JVA aufrechterhalten und ihn regelmäßig besucht hat, sind weder vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. In gleicher Weise ist nichts dafür greifbar, dass der Kindesvater seinerzeit einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten an einem anderen Ort – etwa bei seinem Bruder – begrün-det hat. Die Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthaltes muss auch keineswegs mit der Begründung eines anderen gewöhnlichen Aufenthaltes einhergehen, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kindesvater anstelle des früheren gewöhnlichen Auf-enthaltes in S. einen solchen in der JVA begründet hat. Wenn der Kindesvater heute wegen unbekannten Aufenthaltes nicht als Zeuge zur Verfügung steht und die Klägerin selbst einräumt, dass Unterlagen der Justizvollzugsanstalt, die weiteren Auf-schluss über die Vorstellungen des Kindesvaters hätten geben können, inzwischen vernichtet worden sind, kann sie der vorstehenden Sachverhaltswürdigung keine mangelnde Sachverhaltsermittlung seitens des Verwaltungsgerichts entgegenhalten. Es ist reine Spekulation anzunehmen, eine entsprechende Beweisaufnahme hätte Anzeichen für eine Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in S. auch noch (mindestens) bis in den Juni 1991 hinein erbracht. Der Kreis I. als Rechts-vorgänger der Klägerin hat der im Schreiben vom 24. Juni 1999 enthaltenen Wertung der Beklagten, dass – bezogen auf die Aufenthaltsverhältnisse im Juni 1991 – die In-haftierung des Kindesvaters in der JVA maßgeblich sei, ausweislich des Antwort-schreibens vom 30. Januar 2002 insoweit nicht widersprochen. Auch die Klägerin selbst ist diesem – im Schreiben der Beklagten vom 13. Januar 2003 wieder aufge-griffenen – Ansatz mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 nicht entgegengetreten. Erst mit der Klageschrift vom 28. Dezember 2004 wird eine Aufgabe des gewöhn-lichen Aufenthalts in S. infolge der Inhaftierung mit dem Argument bestritten, die verschiedenen Gefängnisaufenthalte des Kindesvaters hätten allenfalls seinen tatsächlichen Aufenthalt betroffen. Eine weitere Substantiierung ist erstinstanzlich nicht erfolgt. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Kläger auf § 89e Abs. 1 SGB VIII führt schon deshalb nicht weiter, weil diese Norm erst seit dem 1. April 1993 gilt und in der – hier noch maßgeblichen – Gesetzesfassung vom 26. Juni 1990 keine Entsprechung findet. Vgl. zur Gesetzesentwicklung insoweit: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juni 2007,Vorbem. §§ 89/89h Art. 1 KJHG Rdn. 3. Der erneuten Hervorhebung des Standpunktes der Beklagten durch anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Juni 2007 ist die Klägerin wieder nicht begegnet; insbesondere hat sie weder einen Beweisantrag gestellt noch eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung angeregt. Unter diesen Umständen kann auch nicht ansatzweise von einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen werden. Eine Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 86 Abs. 2 SGB VIII in seiner seit dem 1. April 1993 geltenden Fassung. Denn ungeachtet der Frage, ob dies Regelung Fälle mit Leistungsbeginn vor ihrem Inkrafttreten überhaupt zu erfassen vermag, bleibt die bisherige Zuständigkeit nach der zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII 1993 bestehen, solange die Personensorge keinem Elternteil zusteht. Vgl. zur Reichweite des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch: OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 – 12 A 3371/05 –. Die elterliche Sorge ist den Eltern im vorliegenden Fall bereits mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 25. Juni 1991 entzogen worden. Soweit der Beschluss des Amtsgerichts auf die Beschwerde des Vaters durch das Landgericht L1. mit Beschluss vom 20. September 1991 dahingehend abgeändert worden ist, dass dessen elterliche Sorge wegen seines Gefängnisaufenthaltes lediglich ruhe, erfüllt auch das den Tatbestand des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII 1993. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 – 12 A 3259/04 – und den Zulassungsbeschluss gleichen Aktenzeichens vom 13. Mai 2005, letzterer mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. September 2004 – 5 B 65.04 –. Stand bei dessen Inkrafttreten den Eltern mithin die Personensorge schon nicht mehr zu, verblieb es bei der unter § 85 Abs. 2 SGB VIII 1990 begründeten örtlichen Zuständigkeit. Aus nämlichen Gründen stellt sich auch nicht die Frage, ob in – allerdings ohnehin weit über den Schutzzweck der Vorschrift hinausgehender – entsprechender Anwendung des ebenfalls neu in das Gesetz aufgenommenen § 89e SGB VIII, vgl. zur Reichweite dieser Vorschrift auch: BVerwG, Beschluss vom 29. September 2006 – 5 B 8.06 –, nunmehr von einem fiktiven gewöhnlichen Aufenthalt des Kindesvaters am 25. Juni 1991 in S. auszugehen ist. Da sich, soweit ersichtlich, an den Sorgerechtsverhältnissen bis zum Ende der in Rede stehenden Erstattungszeiträume nichts Maßgebliches verändert hat und § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII seit 1993 unverändert fortgilt, ist die Beklagte auch später nicht derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe geworden, der im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor dem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig war oder gewesen wäre. Dies stellt sich im Ergebnis nicht anders dar, wenn man im Sinne der mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Alternative davon ausgeht, dass Hilfebeginn der 9. Januar 1991 gewesen ist. Zwar ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass als Leistungsbeginn nicht die Inobhutnahme der Kinder nach § 42 SGB VIII 1990 in Betracht kommt. So auch OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 – 12 A 3371/05 – mit Hinweis auf VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 2006 – 8 K 2931/05 –, ZfSH-SGB 2007, 151. Es bestehen aufgrund der Handhabung der am 9. Januar 1991 erfolgten Unterbringung der Kinder bei den Großeltern M. , wie sie sich in der vom Jugendamt S. geführten Hilfeakte darstellt, vgl. etwa zur Zubilligung von wirtschaftlicher Erziehungshilfe bzw. Pflegegeld: Vermerke vom 30. August 1991, 9. September 1991 und 17. September 1991, jedoch Zweifel, ob die Inobhutnahme der Kinder über deren vorübergehendes Ver-bringen in einem Krankenhaus hinaus fortgedauert hat und die Großeltern nicht vielmehr als eine unter § 33 SGB VIII 1990 fallende Verwandtenpflegestelle betrachtet worden sind. Dass es seinerzeit an dem zur Rechtmäßigkeit der Hilfeleistung erforderlichen Antrag eines Sorgeberechtigten gefehlt hat, vgl. zum Antragserfordernis etwa: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 12 A 1266/07 –, m. w. N., dürfte die Art von Hilfeleistung oder Aufgabenerfüllung entsprechend dem Katalog des § 2 SGB VIII nicht unmittelbar berühren, sondern nach Maßgabe von § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lediglich Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit der aufgewendeten Kosten haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich des Antragserfordernisses bewusst war, so dass daraus indirekt auf die Art der Hilfeleistung bzw. Aufgabenerfüllung geschlossen werden könnte, sind nicht erkennbar. Der Senat vermag der Zulassungsbegründung jedoch nicht darin zu folgen, dass in dem Zeitraum zwischen dem 9. Januar und dem 31. Januar 1991 nicht nur der Kindesvater, sondern auch die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten gehabt habe. Einer Meldung zum Einwohnerregister kommt für die maßgeblich willensgetragene Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes keine konstitutive Bedeutung zu. So schon OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2007 – 12 A 3540/06 –, m. w. N. Auch indizielle Wirkung geht hier den Umständen nach von dem Verzeichnis der Kindesmutter im Melderegister der Beklagten nicht aus. Wenn die Kindesmutter sich in Krisensituationen immer zu ihren Eltern zurückgezogen haben sollte und auch ihre Einquartierung bei ihren Eltern im Oktober des Jahres 1990 nach deren Angaben – entgegen den anderslautenden Bekundungen der Kindesmutter – von vornherein nicht auf Dauer, sondern als vorübergehende Lösung gedacht war, mag dies zwar gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in F. sprechen, ändert dennoch aber nichts daran, dass nach den insoweit übereinstimmenden und relativ zeitnahen Angaben der Kindesmutter laut Verhandlungsniederschrift vom 29. August 1991 und des Kindesvaters im Schreiben vom 19. Juni 1991 an das Amtsgericht S. die Ehe – nicht zuletzt wegen der Aufnahme einer Beziehung zu einem anderen Partner durch die Kindesmutter – zerrüttet war, beide Eheleute eine Trennung erstrebten und die Kindesmutter ihren Aufenthalt in der zuvor gemeinsam bewohnten Obdachlosenunterkunft in der C.-------------straße in S. ohne die Absicht aufgegeben hat, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann in dieser Wohnung jemals wieder aufzunehmen. Mangels Perspektive eines dortigen Aufenthaltes "bis auf weiteres", vgl. zu diesem tragenden Moment etwa: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 – 12 A 3259/04 –, m. w. N. u. a. auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, endete ihr gewöhnlicher Aufenthalt in S. deshalb mit dem Verlassen der Obdachlosenunterkunft im Oktober 1990. Die Beendigung auch dieses gewöhnlichen Aufenthaltes setzt nicht voraus, dass an anderer Stelle ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist. Dass mit dem besuchsweisen Aufenthalt der Kindesmutter bei ihrem Freund, der ebenfalls in S. wohnte, später erneut ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich der Beklagten begründet worden ist, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie erkennbar. Die Kindesmutter hat unmissverständlich angegeben, lediglich besuchsweise wieder in die Obdachlosenunterkunft in S. zurückgekommen zu sein. Aus dem Schreiben des Kindesvaters vom 19. Juni 1991 geht damit übereinstimmend hervor, dass die Klägerin als Unterkunft für den vorübergehenden Aufenthalt in S. zunächst die frühere Ehewohnung und nicht die Wohnung ihres Freundes benutzt hat und dass ihr der Wohnungsschlüssel nur vor dem Hintergrund ausgehändigt worden ist, dass der Kindesvater in diesem Zeitraum bei seinem Stiefbruder untergekommen war. Der Charakter des neuerlichen Aufenthaltes der Kindesmutter in S. hat sich auch anlässlich der Inobhutnahme der Kinder nicht erkennbar geändert. Namentlich reicht dazu die – ohnehin spekulative – Annahme nicht aus, eine von der Kindesmutter ursprünglich beabsichtigte Rückkehr in den Haushalt ihrer Eltern sei aus Scham oder wegen der Inpflegenahme der Kinder nicht mehr erfolgt. Die Beklagte gibt an, dass die Kindesmutter nach der Inobhutnahme nach Kenntnis der damaligen Sachbearbeiterin des Jugendamtes bei ihrem Freund in der Wohnung L2.----straße 10 in S. untergekommen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter zum 1. Februar 1991 dann aber in die vormals eheliche Wohnung C1.-------------straße 59 zurückgezogen ist, spricht dies jedoch nicht für eine spontan gefasste Absicht der Begründung einer – im übrigen auch nicht ausreichend motivierten – neuen Lebens- und Wohngemeinschaft, sondern lediglich für eine bloße Fortsetzung ihres besuchsweisen Aufenthaltes in S. . Wenn die Kindesmutter zu ihrem erneuten Einzug in die Obdachlosenunterkunft angegeben hat, dass sie dort wohnen könne, weil sich ihr Ehemann seit Februar 1991 in Haft befinde, legt dies nahe, sie habe sich an diesem Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibes erst ab Haftantritt aufgehalten und dort erst zu diesem Zeitpunkt den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet. Kann mithin für Mitte Januar 1991 nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter in S. ausgegangen werden, bestimmte sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen nach der damaligen Rechtslage nicht nach dem – einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern voraussetzenden – Satz 1 des § 85 Abs. 1 SGB VIII 1990, sondern kommt allenfalls die Anwendung des Satzes 2 in Betracht. Haben Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so richtet sich danach die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche sich in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat. Ort eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter war jedoch auf keinen Fall die Beklagte. Ob überhaupt und wo die Kindesmut-ter stattdessen einen gewöhnlichen Aufenthalt im maßgeblichen Zeitraum vor der Inpflegenahme ihrer Kinder durch die Großeltern besessen hat, kann aber auch hier dahingestellt bleiben. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern nicht gegeben, so ist nach § 85 Abs. 2 SGB VIII 1990 nämlich das Jugendamt zuständig gewesen, in des-sen Bereich sich die Kinder in den letzten 3 Monaten vor der Maßnahme tatsächlich überwiegend aufgehalten haben. Da die Kindesmutter mit ihren Kindern im Oktober zu ihren Eltern nach F. gezogen war und sich Mutter und Kinder erst ab Anfang Januar 1991 wieder in S. aufgehalten haben, scheidet auch insoweit die Beklagte als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. An der Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers als der Beklagten hat sich entsprechend den obigen – einen Beginn der Hilfeleistung am 25. Juni 1991 zugrunde legenden – Ausführungen des Senates nach dem Sorgerechtsentzug wegen § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII 1993 nichts geändert. Legt man die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugrunde, weist die Rechtssache auch nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Ebenso wenig kann die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, weil die Rechtssache nicht die von der Klägerin angenommene grundsätzliche Bedeutung hat. Auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin kommt es nämlich nach den zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vom Senat getroffenen Ausführungen für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht an. Im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindesvaters während seiner Inhaftierung fehlt es bereits an einer fallübergreifenden, genau umrissenen Fragestellung. Zudem ist die Problematik ohnehin keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, sondern betrifft den Einzelfall. Letzteres gilt auch, soweit die Klägerin die – nach Auffassung des Senates ohnehin nicht indizierte – Frage einer Beweislastumkehr in Bezug auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes aufwirft. Darauf, ob aus § 89e SGB VIII ein fiktiver gewöhnlicher Aufenthalt abgeleitet werden kann, kommt es nach den oben getroffenen Feststellung des Senates ebenfalls nicht an. Die zum Ende der Zulassungsschrift aufgeworfene Frage, ob ein rechtwidriger Hilfebeginn eine Zuständigkeit i. S. d. Erstattungsvorschriften begründen kann, spielt für die entscheidungstragende Annahme der mangelnden Zuständigkeit jedenfalls der Beklagten entsprechend den beiden von der Klägerin geltend gemachten und vom Senat beurteilten Alternativen gleichfalls keine Rolle und lässt sich ohnehin schon nach der Gesetzeslage ohne weiteren Klärungsbedarf so eindeutig beantworten, wie es der Senat im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getan hat. Die Klägerin kann letztendlich auch nicht mit Erfolg einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hinsichtlich der insoweit erhobenen Aufklärungsrüge fehlt es an der erforderlichen Darlegung. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u.a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2006 – 12 A 1095/05 –. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. Juni 2007 in irgendeiner Weise auf eine weitere Sachaufklärung gedrängt hätte. Dahingehendes ist auch weder dem Sitzungsprotokoll noch dem nachgereichten Schriftsatz vom 22. Juni 2007 zu entnehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch, dass einem Beweisantrag zu einer für den Entscheidungsweg des Verwaltungsgerichts erheblichen Frage nicht nachgegangen worden ist, wird mit der Zulassungsbegründung dementsprechend ebenfalls nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Was den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindesvaters während seiner Inhaftierung betrifft, sieht sich die Klägerin selbst in der Zulassungsbegründungsschrift nicht in der Lage, überhaupt ein geeignetes bzw. präsentes Beweismittel zu benennen. Auch zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung entbehrt die Zulassungsbegründung jeglicher nachvollziehbarer Darlegung. Aus dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 22. Juni 2007 ist vielmehr zu schließen, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2007 auf die für seine Entscheidung wichtigen Gesichtspunkte hingewiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).