Beschluss
19 B 2010/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0128.19B2010.07.00
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Tenor
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren 19 B
2010/07 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. in G. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren 19 E 1278/07 ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren 19 B 2010/07 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. in G. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren 19 E 1278/07 ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde 19 E 1278/07 gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren haben Erfolg. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Entgegen den Bedenken des Verwaltungsgerichts besitzt der Antragsteller die Prozessführungsbefugnis. Als sorgeberechtigter Elternteil ist er ohne die Zustimmung der ebenfalls sorgeberechtigten Beigeladenen befugt, sich gegen den vorgenommenen Schulwechsel des gemeinsamen Sohnes G1. gerichtlich zur Wehr zu setzen. Denn er macht gerade geltend, die Beigeladene habe diesen Schulwechsel eigenmächtig dadurch herbeigeführt, dass sie G1. jeweils ohne seine Zustimmung am 17. September 2007 an der B. -I. -Schule angemeldet und tags darauf an der N1. abgemeldet habe. Er beruft sich damit sinngemäß darauf, der Antragsgegner habe sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dadurch verletzt, dass er G1. nach § 46 Abs. 1 SchulG NRW in die B. -I. -Schule aufgenommen habe, obwohl eine im Sinne von §§ 1627 Abs. 1 Satz 1, 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB einvernehmliche Anmeldung beider Elternteile fehlte. Das Begehren des Antragstellers betrifft damit in Ausübung der elterlichen Sorge in einer schulischen Angelegenheit nicht nur eine Veränderung der Rechtsstellung des gemeinsamen Kindes. Es ist vielmehr auf die Abwehr der vorgetragenen Verletzung des Elternrechts durch den Antragsgegner gerichtet. Diese vorgetragene Verletzung in eigenen Rechten kann der Antragsteller unabhängig von den (nur) gemeinschaftlich mit der Beigeladenen auszuübenden (Eltern-)Rechten geltend machen. Denn sie geht auf die eigenmächtig von der Beigeladenen beantragte Herbeiführung des Schulwechsels zurück. In einem solchen Fall ist der übergangene Elternteil prozessrechtlich befugt, gegen die vorgetragene Verletzung seines Elternrechts durch den Schulleiter ohne Zustimmung des anderen Elternteils gerichtlich vorzugehen. Die hinreichende Erfolgsaussicht des mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrags, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bescheid vom 30. Oktober 2007 zurückzunehmen und den Bescheid vom 24. Oktober 2007 wieder in Kraft zu setzen", ist auch sonst zu bejahen. Die rechtliche Beurteilung des Antragsbegehrens hängt von der Beantwortung nicht einfacher Rechtsfragen ab, für deren abschließende Klärung im Prozesskostenhilfeverfahren kein Raum ist. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Schulaufnahme vom Schulleiter rückgängig gemacht werden kann, hat der Senat in seiner Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Soweit die nachfolgenden Ausführungen, wenn auch in einem für das Antragsbegehren negativen Sinn, zu deren Klärung beitragen, hindert dies nicht die Bejahung der Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 VwGO, § 114 ZPO in Bezug auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Anbringung des vollständigen Prozesskostenhilfeantrags und somit seiner Bewilligungsreife. Mit seinem Antrag will der Antragsteller erreichen, dass der Antragsgegner den am 17. und 18. September 2007 vorgenommenen Schulwechsel G2. von der N1. in C. -L. zur B. -I. -Schule in C. -L1. möglichst umgehend rechtlich und tatsächlich rückgängig macht, indem er bewirkt, dass G1. die von ihm geleitete Grundschule verlässt und wieder die N1. besucht. Unabhängig von der prozessualen Einordnung des Begehrens nach §§ 80 Abs. 5 Satz 3, 80a Abs. 3 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO hängt die Frage, ob der Antragsteller dieses Ziel in einem gegen den Antragsgegner als den Leiter der aufnehmenden Schule gerichteten gerichtlichen Verfahren erreichen kann, entscheidend davon ab, ob dieser die Schulaufnahme aus materiell-schulrechtlichen Gründen überhaupt rückgängig machen kann. Diese Frage wird voraussichtlich zu verneinen sein. Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule durch den Schulleiter (§ 46 Abs. 1 SchulG NRW) begründet gemäß § 42 Abs. 1 SchulG NRW ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis, aus dem sich für alle Beteiligten (Schule, Schüler und Eltern) Rechte und Pflichten ergeben, was ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordert. Das Schulverhältnis ist zur Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule (§ 2 SchulG NRW) und des Rechts der Schülerin oder des Schülers auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) die rechtliche Grundlage für das Recht der Schüler, an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken, und für ihre Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (§ 42 Abs. 2 und 3 SchulG NRW), sowie für das Recht und die Pflicht der Eltern, ihrerseits im Rahmen des Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken (§ 42 Abs. 4 SchulG NRW). Zur Erreichung des Bildungs- und Erziehungsziels der Schule ist das konkrete Schulverhältnis auf einen rechtlichen gesicherten Bestand angelegt. Dem gemäß normiert § 47 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 SchulG NRW die Tatbestände der Beendigung des Schulverhältnisses abschließend. Vgl. Jehkul, in Jehkul, Kumpfert u. a., SchulG NRW, Stand: Juli 2007, § 47 Anm. 1.1. Danach endet das Schulverhältnis - bei schulpflichtigen Schülern nach Maßgabe des Absatzes 2 - nur bei Vorliegen eines der in Absatz 1 geregelten Tatbestände, also beispielsweise nach dem Durchlaufen des Bildungsgangs, aufgrund der schriftlichen Abmeldung durch die Eltern, des Ausschlusses einer weiteren Wiederholung der Klasse oder Jahrgangsstufe, des Erreichens der für den Bildungsgang bestimmten Höchstausbildungsdauer, der Überweisung in eine andere Schule oder durch Entlassung aufgrund einer Ordnungsmaßnahme. Dies bedeutet nach Sinn und Zweck der Regelung zugleich, dass andere Tatbestände für die Beendigung des Schulverhältnisses oder darauf gerichtete Maßnahmen gesetzlich nicht anerkannt sind, eine anderweitige Beendigung des Schulverhältnisses also unzulässig ist. § 47 SchulG sichert damit den Bestand des Schulverhältnisses auch gegenüber rechtlichen Mängeln, die der Aufnahmeentscheidung anhaften, und auch gegenüber deren Aufhebung durch den Schulleiter. Die Vorschrift, die als speziellere Regelung den sonst (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW) auf die Tätigkeit der Schule anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts vorgeht, schließt daher auch eine Rücknahme oder einen Widerruf der Aufnahmeentscheidung nach §§ 48, 49 VwVfG NRW aus, sobald das Schulverhältnis begonnen hat. Nichts anderes gilt für den Fall des Widerspruchs eines sorgeberechtigten Elternteils, der gegen die Schulaufnahme ist. Auch dann kann weder der Schulleiter im Wege der Abhilfe noch die Schulaufsichtsbehörde als Widerspruchsbehörde die Aufnahmeentscheidung zur Beendigung des Schulverhältnisses aufheben. Aus Sinn und Zweck von §§ 42 Abs. 1, 47 Abs. 1 SchulG NRW folgt, dass sich in der Begründung des Schulverhältnisses die von der Aufnahmeentscheidung intendierten Rechtswirkungen für das Schulverhältnis erschöpfen; sein Fortbestand ist unabhängig von der Aufnahmeentscheidung. In Bezug auf das begründete Schulverhältnis erledigt sich mit der Aufnahme der Regelungsgehalt des Aufnahmeverwaltungsakts in anderer Weise" im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Dies hat unter anderem zur Konsequenz, dass für einen Widerspruch gegen die Aufnahmeentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der sinngemäße auf Aufhebung der Schulaufnahmeentscheidung des Antragsgegners vom 17. September 2007 gerichtete Widerspruch des Antragstellers vom 17. Oktober 2007 unzulässig ist, weil er ins Leere geht. Im Übrigen dürfte dem Antragsteller für eine bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Widerspruchseinlegung grundsätzlich statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog), vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1978 - 7 C 45.74 -, BVerwGE 56, 24, 26, und 9. Februar 1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161, 167, das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil der Antragsgegner der Sache nach mit der mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 erklärten Rücknahme" seiner Aufnahmeentscheidung die Rechtswidrigkeit der Schulaufnahme wegen fehlenden Einverständnisses des Antragstellers anerkannt hat (vgl. § 156 VwGO). Konsequenz der vorstehenden Erwägungen ist weiter, dass ein sorgeberechtigter Elternteil selbst die Rückgängigmachung des auf Antrag des anderen sorgeberechtigten Elternteil herbeigeführten Schulwechsels nur gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW erreichen kann, also dadurch, dass die Eltern" (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW) die Schülerin oder den Schüler schriftlich abmelden. Die Entscheidung hierfür müssen nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein Schulwechsel im Einzelfall eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das gemeinsame Kind im Sinne dieser Bestimmung und nicht eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne von § 1687 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB ist, gemeinsam sorgeberechtigte, getrennt lebende Eltern in gegenseitigem Einvernehmen treffen. Können sich die Eltern - wie hier der Antragsteller und die Beigeladene - nicht darüber einigen, welche Schule ihr Kind besuchen soll, so kann das Familiengericht nach § 1628 BGB die Entscheidung einem Elternteil übertragen, der es dann nach § 47 Abs.1 Nr. 2 SchulG NRW von der Schule allein abmelden kann. Konsequenz davon ist, dass der Elternstreit über einen (vorgenommenen) Schulwechsel grundsätzlich nicht schulrechtlich in einem Rechtsstreit gegen den Schulleiter, sondern familienrechtlich in dem hier vorgesehenen Verfahren vor dem Familiengericht als dem zuständigen Fachgericht zum Ausgleich zu bringen oder auszutragen ist. Allenfalls für die Übergangszeit bis zur familiengerichtlichen Klärung kommt in Einzelfällen eine (Ermessens-)Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die Zuweisung gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW in Betracht. Da die Klärung der Befugnisse oder Rechte der Eltern dem Familiengericht obliegt, kann die Schulaufsichtsbehörde unter Ermessensgesichtspunkten fehlerfrei allein auf das Recht des Kindes auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung (§ 1 Abs. 1 SchulG NRW) abstellen. Gemessen daran ist im Übrigen einerseits zu berücksichtigen, dass ein erneuter Schulwechsel für die schulische Entwicklung G2. abträglich sein kann. Nach der Stellungnahme des Antragsgegners ist G1. in der Klassengemeinschaft vollkommen integriert"; auch habe er den Wunsch geäußert, an der B. -I. -Schule verbleiben zu dürfen und auf keinen Fall zur N1. zurück zu wollen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass G1. länger als ein Schuljahr die N1. besucht hat und nach Aktenlage derzeit keine Anhaltspunkte dagegen sprechen, dass er sich in die dortige Klassengemeinschaft wieder wird integrieren können. Davon wird auch der Antragsgegner mit der erklärten Rücknahme" ausgegangen sein. Auch hat G1. , wie dem eidesstattlich versicherten Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, diesem gegenüber geäußert, dass er die N1. wieder besuchen möchte. Abschließend weist der Senat mit Blick auf § 47 Abs. 2 SchulG NRW darauf hin, dass sich G1. schulrechtlich gegenwärtig nach wie vor - zusätzlich - im Schulverhältnis zur N1. befindet. Durch die Abmeldung am 18. September 2007 konnte die Beigeladene dieses Schulverhältnis nicht zum Erlöschen bringen, weil diese keine Abmeldung der Eltern" im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW war. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist das Schulverhältnis zur N1. auch nicht durch Überweisung von der N1. zur B. -I. -Schule gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 7 SchulG NRW beendet worden. Die Vorschrift ist auf einen Wechsel der Schulform etwa in der Sekundarstufe I nach den §§ 11 bis 13 APO-SI zugeschnitten und mag darüber hinaus auch noch bei Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde nach den §§ 19 oder 46 Abs. 6 SchulG NRW eingreifen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 19 B 1279/07 -; Jehkul, a.a.O., § 47 Anm. 1.11. Darum geht es hier indes nicht. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner in Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde G1. auf der von ihm geleiteten Grundschule belässt, rechtfertigt nicht die Annahme, diese habe G1. der B. -I. -Schule zugewiesen und ihn so im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 SchulG NRW von der N1. zur B. -I. - Schule überwiesen. Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 E 1278/07 beruht auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).