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Beschluss

18 A 3878/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0130.18A3878.06.00
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Leitsätze

Beeinträchtigungen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie während der Gültigkeitsdauer der nach § 31 AufenthG zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind, oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben. (Wie Senatsbeschluss vom 1.8.2002 - 18 B 1063/00 -)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beeinträchtigungen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie während der Gültigkeitsdauer der nach § 31 AufenthG zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind, oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben. (Wie Senatsbeschluss vom 1.8.2002 - 18 B 1063/00 -) Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des allein benannten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 – 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111. Davon ausgehend werden mit dem Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt. Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass bei ihm eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege und macht damit sinngemäß geltend, dass wegen eines daraus resultierenden eigenständigen Aufenthaltsrechts (§§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 2 AufenthG) die angefochtene Befristungsverfügung zwingend hätte unterbleiben müssen. Eine besondere Härte im Sinne der Vorschrift liege bei ihm vor. Er habe im Vertrauen darauf, mit seiner früheren Ehefrau in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu können, alle Brücken zu seinem Heimatland abgebrochen. Tatsächlich aber habe seine damalige Ehefrau in Übereinstimmung mit ihrer Familie nie mit ihm zusammen leben wollen. Hierin liege eine tiefe Kränkung, die an Bedeutung weit über das hinaus gehe, was im Allgemeinen zum Scheitern eine Ehe führe. Damit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt. Gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verlängert, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegt eine besondere Härte insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Hinsichtlich der hier allein in Betracht kommenden 1. Alternative der Vorschrift ist zunächst einmal grundlegend, dass die drohenden Beeinträchtigungen über die allgemein in der Norm als hinnehmbar bewertete Härte hinausgeht, wie sie vielfach Ausländer trifft, die nach kurzer Zeit Deutschland wieder verlassen müssen. Des Weiteren geht der Senat in ständiger Rechtsprechung zwar davon aus, dass bei der Prüfung, ob eine besondere Härte vorliegt, alle - erheblichen - Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen. Darüber hinaus ist jedoch weiter erforderlich, dass diese Beeinträchtigungen während der Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben. Ein solches Erfordernis folgt bereits aus der systematischen Zuordnung des § 31 Abs. 2 AufenthG zum Ehegattennachzug. Die Norm ist Ausdruck des Vertrauensschutzes. Mit ihr sollen die infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts verursachten Schwierigkeiten zu Gunsten des ausreisepflichtigen Ausländers erfasst werden. Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. August 2007 – 18 A 2177/06 - und vom 1. August 2002 18 B 1063/00 , NWVBl. 2003, 33. Danach genügen für sich genommen beispielsweise nicht die persönliche Betroffenheit eines Ausländers durch die Trennung von seinem Ehegatten. Gleiches gilt hinsichtlich des Verlustes einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bzw. der Aufgabe der wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Heimatland oder des Fehlens einer solchen bei einer Rückkehr dorthin, um das Maß einer besonderen Härte zu erreichen. Derartige Umstände sind ihrem Gewicht nach vergleichbar mit denjenigen, die eine Vielzahl von Ausländern treffen, und deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2005 - 18 B 1170/05 -. Davon ausgehend ergibt sich zwanglos, dass sich entgegen der Ansicht des Klägers eine besondere Härte nicht schon daraus ergibt, dass er im Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in Deutschland zu seinem Heimatland "alle Brücken" abgebrochen hat. Damit schildert der Kläger gerade den Normalfall. Seine subjektiven Vorstellungen über seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sind unerheblich. Das vom Kläger weiter geschilderte – zu seinen Gunsten trotz erheblicher Bedenken als wahr unterstellte - Verhalten seiner Ehefrau sowie deren Familie ihm gegenüber mag ihn zwar tief gekränkt und enttäuscht haben. Es unterscheidet sich aber ebenfalls nicht entscheidungstragend von den Erfahrungen, die andere Ausländer in vergleichbaren Situationen machen. So führen Kränkungen über das Scheitern der Ehe, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, ebenso wie gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, nicht auf eine besondere Härte. Auch ist die in diesem Zusammenhang sinngemäß behauptete – Schuldlosigkeit des Klägers am Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Belang. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2007 – 18 B 690/06 – und vom 24. Januar 2003 – 18 B 2157/02 -, AuAS 2003, 170 = EZAR 023 Nr. 29. Mit der Begründung des Zulassungsantrags werden des Weiteren keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Fehlerfreiheit der Ermessensentscheidung des Beklagten aufgezeigt. Dabei sind die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in Deutschland abzuwägen. Insoweit kann etwa das Gewicht der Sachlagenänderung, ein mögliches Verschulden hieran, die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und das Maß der bisher ereichten Integration einzustellen sein. Vgl. BVerwG, Urteil v. 27.06.1995 – 1 C 5.94 -, BVerwGE 99, 28 = InfAuslR 1995, 389, 392. Der Rechtsprechung des Senats entspricht es, dass in Fällen, in denen eine aufgrund einer Ermessensentscheidung zu treffende Maßnahme der Ausländerbehörde die Ausreisepflicht zur Folge hat, auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG (früher: § 45 Abs. 2 AuslG) aufgeführten Gesichtspunkte, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen sind. Unzulässig ist es, die Ermessenserwägungen auf die Voraussetzungen zu beschränken, welche die Ermessensentscheidung erst ermöglichen. Auch bei Fortfall einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist demnach grundsätzlich eine umfassende Ermessensausübung geboten, wenn bei der Entscheidung auch durchaus danach unterschieden werden kann, ob die weggefallene Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist oder ob der Aufenthalt auch im Falle des Nichtvorliegens dieser Voraussetzung (nach Ermessen) gewährt werden darf. Vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2002 18 B 1278/02 noch zu § 45 Abs. 2 AuslG; Armbruster, HTK-AuslR / § 7 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 2 06/2006 Nr. 10 sowie Nr. 7.2.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG. Diesen Anforderungen wird jedenfalls die Begründung des Widerspruchsbescheides gerecht. Ihm ist zu entnehmen, dass die Widerspruchsbehörde nicht unter Verkennung des Regelungsgehalts des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von einer gesetzlich "intendierten Entscheidung" ausgegangen ist oder in ihre Ermessenserwägungen alle entscheidungserheblichen Umstände einbezogen hat. Die im Rahmen der Ermessensausübung gebotene Interessen- und Güterabwägung wird – wenn auch knapp – offen gelegt. Dabei werden insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet berücksichtigt. Dass der Beklagte im Ergebnis die Integrationsleistungen des Klägers, namentlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, nicht zu seinen Gunsten hat durchschlagen lassen, ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger nun vorträgt, es sei zweifelhaft, ob seine medizinische Versorgung im Kosovo sichergestellt sei, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Die von ihm insoweit aufgeworfenen Zweifel sind wenig konkret und werden durch nichts belegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.