Beschluss
14 B 1617/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0310.14B1617.07.00
15mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.333,69 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.333,69 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2007, der die Vergnügungssteuer für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007 festsetze, sei bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Vergnügungssteuerbescheid bilde nunmehr die Vergnügungssteuersatzung vom 22. Dezember 2005 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 14. September 2006, die rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten sei und mithin die Veranlagungszeiträume umfasse. Auf das Vorbringen der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht eingegangen und hat unter Würdigung des Akteninhalts festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen sei. Die hiergegen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen. Ihr Vorbringen, die Vergnügungssteuer sei nicht abwälzbar, weil sie schon lange keine "Bagatellsteuer" mehr sei, führt zu keinem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Der Umstand, dass die Steuer im Laufe der Jahrzehnte wiederholt erhöht wurde und heute von der Stadt X. nach dem Einspielergebnis festgesetzt wird, besagt nicht, dass sie nicht mehr auf den Spielenden kalkulatorisch abgewälzt werden kann. Für eine kalkulatorische Abwälzung ist nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. Es bestehen auch keine Bedenken, dass die Steuersatzung rückwirkend geändert wurde. Es ist möglich, eine Steuersatzung, deren Gültigkeit zweifelhaft ist, durch eine neue Satzungsregelung zu ersetzen. Ein überwiegendes Vertrauen der Antragstellerin, dass etwa eine ungültige Norm beibehalten würde, ist nicht schutzwürdig. Ihr war bekannt, dass die Stadt X. Vergnügungssteuern erheben wollte, und sie musste sich auf diesen Steuertatbestand einrichten. Die Antragstellerin hat auch nicht geltend gemacht, sie habe auf die Rechtswidrigkeit der Steuererhebung vertraut und die Vergnügungssteuer deshalb nicht in ihrer Kalkulation berücksichtigt. Soweit die Antragstellerin rügt, es fehle in der Vergnügungssteuersatzung an einer Verrechnungsregelung für negative Einspielergebnisse einzelner Geräte, ist ihrem Begehren ebenfalls nicht zu entsprechen. Hierzu fehlt eine Darlegung, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Satzungsgeber verpflichtet sein sollte, einen negativen Saldo mit anderen positiven Salden zu verrechnen. Der Einwand, hierdurch entstehe eine Doppelbesteuerung, ist nicht überzeugend. Für den Fall, dass sich ein negatives Einspielergebnis ergeben hat, findet eine Besteuerung nämlich nicht statt. Die weitere Rüge, die Höhe der Vergnügungssteuer entfalte erdrosselnde Wirkung, ist unsubstantiiert und angesichts der Höhe der Steuer von 12 % des Einspielergebnisses ist ein hinreichender Anhalt hierfür nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.