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Urteil

2 K 1155/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0309.2K1155.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Steueranmeldung vom 5. Juni 2009 für Mai 2009 wird aufgehoben, soweit sie einen festgesetzten Steuerbetrag von 3.571,24 Euro übersteigt. Die Steueranmeldung vom 17. September 2009 für August 2009 wird aufgehoben, soweit sie einen festgesetzten Steuerbetrag von 3.778,46 Euro übersteigt. Die Steueranmeldung vom 14. Dezember 2009 für November 2009 wird aufgehoben, soweit sie einen festgesetzten Steuerbetrag von 3.232,71 Euro übersteigt. Die Steueranmeldung vom 13. Januar 2010 für Dezember 2009 wird aufgehoben, soweit sie einen festgesetzten Steuerbetrag von 3.696,01 Euro übersteigt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die Monate Januar bis Dezember 2009. 3 Die Klägerin betrieb im genannten Zeitraum in der Spielhalle I. . 174 in I1. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte). 4 Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 10. Februar 2009, beim Beklagten eingegangen am 11. Februar 2009, errechnete die Klägerin aufgrund eines Gesamteinspielergebnisses von 24.732,30 Euro für Januar 2009 einen Steuerbetrag von 3.462,52 Euro. Hiergegen hat die Klägerin am 10. März 2009 Klage erhoben. 5 Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 10. Februar (?) 2009, beim Beklagten eingegangen am 11. März 2009, errechnete die Klägerin aufgrund eines Gesamteinspielergebnisses von 27.333,10 Euro für Februar 2009 einen Steuerbetrag von 3.826,63 Euro. Insofern hat die Klägerin am Osterdienstag, d. 14. April 2009, ihre bisherige Klage erweitert. 6 Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 15. April 2009, beim Beklagten eingegangen am 16. April 2009, errechnete die Klägerin aufgrund eines Gesamteinspielergebnisses von 23.881,00 Euro für März 2009 einen Steuerbetrag von 3.343,34 Euro. Insofern hat die Klägerin am 14. Mail 2009 ihre bisherige Klage erweitert. 7 Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 8. Mai 2009, beim Beklagten eingegangen am 11. Mai 2009, errechnete die Klägerin aufgrund eines Gesamteinspielergebnisses von 24.873,90 Euro für April 2009 einen Steuerbetrag von 3.482,35 Euro. Insofern hat die Klägerin am 8. Juni 2009 ihre bisherige Klage erweitert. 8 Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 5. Juni 2009, beim Beklagten eingegangen am 8. Juni 2009, errechnete die Klägerin aufgrund eines Gesamteinspielergebnisses von 25.627,60 Euro für Mai 2009 einen Steuerbetrag von 3.587,86 Euro. Insofern hat die Klägerin am 3. Juli 2009 ihre bisherige Klage erweitert. 9 Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 10. Juli 2009, beim Beklagten eingegangen am 14. Juli 2009, errechnete die Klägerin aufgrund eines Gesamteinspielergebnisses von 19.571,30 Euro für Juni 2009 einen Steuerbetrag von 2.739,98 Euro. Insofern hat die Klägerin am 7. August 2009 ihre bisherige Klage erweitert. 10 Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 14. August 2009, beim Beklagten eingegangen am 17. August 2009, errechnete die Klägerin aufgrund eines Gesamteinspielergebnisses von 22.221,00 Euro für Juli 2009 einen Steuerbetrag von 3.110,94 Euro. Insofern hat die Klägerin am 9. September 2009 ihre bisherige Klage erweitert. 11 Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 17. September 2009, beim Beklagten eingegangen am 21. September 2009, errechnete die Klägerin aufgrund eines Gesamteinspielergebnisses von 27.750,50 Euro für August 2009 einen Steuerbetrag von 3.885,07 Euro. Insofern hat die Klägerin am 13. Oktober 2009 ihre bisherige Klage erweitert. 12 Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 9. Oktober 2009, beim Beklagten eingegangen am 12. Oktober 2009, errechnete die Klägerin aufgrund eines Gesamteinspielergebnisses von 25.149,60 Euro für September 2009 einen Steuerbetrag von 3.520,94 Euro. Insofern hat die Klägerin am 9. November 2009 ihre bisherige Klage erweitert. 13 Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 11. November 2009, beim Beklagten eingegangen am 16. November 2009, errechnete die Klägerin aufgrund eines Gesamteinspielergebnisses von 30.913,40 Euro für Oktober 2009 einen Steuerbetrag von 4.327,88 Euro. Insofern hat die Klägerin am 11. Dezember 2009 ihre bisherige Klage erweitert. 14 Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 14. Dezember 2009 errechnete die Klägerin aufgrund eines Gesamteinspielergebnisses von 23.206,20 Euro für November 2009 einen Steuerbetrag von 3.248,87 Euro. Insofern hat die Klägerin am 12. Januar 2010 ihre bisherige Klage erweitert. 15 Mit Vergnügungssteueranmeldung vom 13. Januar 2010, beim Beklagten eingegangen am 15. Januar 2010, errechnete die Klägerin aufgrund eines Gesamteinspielergebnisses von 26.753,00 Euro für Dezember 2009 einen Steuerbetrag von 3.745,42 Euro. Insofern hat die Klägerin am 11. Februar 2010 ihre bisherige Klage erweitert. 16 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter Vertiefung im Einzelnen im Wesentlichen vor: 17 Die Satzungsregelungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen seien schon deshalb mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen, weil keine Bereinigung um die gebotenen Abzugspostionen der Vergnügungssteuer und der Umsatzsteuer vorgesehen sei. Ferner trete eine Ungleichbehandlung der Steuerschuldner dadurch ein, dass negative Einspielergebnisse einzelner Geräte mit 0 anzusetzen seien. Es sei auch mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung an eine Entgegennahme der Steueranmeldung durch die steuererhebende Behörde zu knüpfen. Schließlich verstoße die Vergnügungssteuererhebung auch gegen Gemeinschaftsrecht, da hier eine zusätzliche umsatzbezogene Steuer erhoben werde. 18 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), 19 die Vergnügungssteuerfestsetzungen des Beklagten für die Monate Januar bis Dezember 2009 aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung verweist er auf den Inhalt seiner Verwaltungsvorgänge. 23 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Januar 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligen haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die zulässige Klage hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. 27 Die Vergnügungssteuerfestsetzungen für die Monate Januar 2009 bis Dezember 2009 sind im Wesentlichen rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 28 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die seit dem 1. Juli 2006 geltende Vergnügungssteuersatzung der Stadt I1. vom 24. April 2006 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 20. September 2007 und vom 21. November 2007. 29 Diese Satzungsgrundlage zur Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit verstößt weder gegen Europarecht (1) noch ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken (2), noch Bedenken im Hinblick auf sonstiges höherrangiges Recht (3). 30 (1) 31 Die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht gegen Europarecht. Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG), welcher Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 ersetzt, erlaubt es - unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften - den Mitgliedstaaten, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wette, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Angesichts der Verweisungsnorm in Art. 411 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG wendet die Kammer auch die zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergangene Rechtsprechung auf Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG an. 32 Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist entscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise zu belasten und ob sie deren wesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der Dienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Dienstleistungen bezieht. Dagegen steht diese Regelung nicht der Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist. 33 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-475/03 -; EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -. 34 Die in der Stadt I1. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die Vergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie mit einem bestimmten Prozentsatz an das Einspielergebnis gekoppelt ist. Die übrigen wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer sind hingegen nicht erfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt; sie wird nur für die Benutzung von Spielapparaten (mit Gewinnmöglichkeit) erhoben. Die Vergnügungssteuer wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung; ein Abzug von Vorsteuern ist nicht gegeben. 35 Vgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95); nunmehr auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, NVwZ-RR 2007, S. 551 ff. (S. 552). 36 Demgemäß steht auch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt Nr. L 076 vom 23. März 1992, S. 1 ff.) der hier interessierenden Besteuerung nicht entgegen. 37 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG legt in der berichtigten Fassung (Amtsblatt L 17 vom 25. Januar 1995, S. 20) fest, dass die Mitgliedstaaten Steuern auf andere Waren als Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren einführen oder beibehalten können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. 38 Diese Regelung ist in gleicher Weise zu verstehen wie Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG, 39 vgl. z.B. Kammerurteile vom 24. Januar 2008 - 2 K 133//06, 2 K 1312/06 und 2 K 1261/06 -, 40 so dass auf die Ausführungen zur Umsatzsteuer zu verweisen ist. 41 (2) 42 Die Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit. 43 Örtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt Essen erhobene Spielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im Rahmen seiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im Grundgesetz einschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern fortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG. 44 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.); BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 f. 45 Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist nicht gleichartig mit der insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. 46 Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff. 47 Der vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung auch verbundene Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht, 48 vgl. Beschlussvorlage 2006/0208, S. 4, 49 entspricht bundesrechtlichen Zielsetzungen. 50 Vgl. zur Zulässigkeit dieses Lenkungszweckes: BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, Juris-Dokument, Rn. 40. 51 Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen. 52 Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, S. 276 ff. 53 Die Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ 33c ff. GewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 ff. StGB, dienen demgemäß u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern. 54 Vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67. 55 Die hier streitgegenständliche Spielautomatensteuer kann der Automatenaufsteller auch im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben z.B. der Spielverordnung, auf die Spieler abwälzen, 56 vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, "www.bverfg.de", Rnrn. 91 ff., 57 da Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nicht ersichtlich sind. Erdrosselnd ist die hier interessierende Spielautomatensteuer erst dann, wenn allein sie - und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet - dazu führt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung finden kann. 58 St.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O. 59 Ein Scheitern der kalkulatorischen Abwälzbarkeit wäre allerdings hier dann von Interesse, wenn sie unmöglich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre. Das ist nach Auffassung der Kammer in Fallgestaltungen wie hier erst in dem Moment anzunehmen, in dem die Steuer erdrosselnde Wirkung hat. Erdrosselnd ist die hier interessierende Steuer nicht. 60 Schon aus der früher geltenden pauschalen Besteuerung in Höhe von 200,00 Euro pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 50,00 Euro in Gaststätten lässt sich eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne nicht ableiten. Selbst einer pauschalen Besteuerung von Geldapparaten mit Gewinnmöglichkeit mit 600,00 DM (= 306,78 Euro) pro Monat und Gerät wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine erdrosselnde Wirkung zugesprochen. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, S. 237 ff. 62 Die Anzahl der in den durchschnittlich 43 Spielhallen in I1. aufgestellten Geldspielgeräte ging zwar in der Zeit von 2003 bis 2005 von 449 auf 366 Geräte zurück, im Jahr 2006 ist die Anzahl der Geräte hingegen wieder auf 400 gestiegen. An Hand des ermittelbaren Zahlenmaterials hat der Rat der Stadt I1. einen Steuermaßstab und einen Steuersatz gewählt, der zu einer das bisherige, nach dem Stückzahlmaßstab bemessenen Steueraufkommen sichernden Steuerhöhe führen sollte. 63 Vgl. Beschlussvorlagen 2006/0208 und 2007/0449, jeweils S. 4 bis 6. 64 Angesichts dessen sind durchgreifende Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 65 Die hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, als auch Art. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und dessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, da sie - wie dargelegt - keine erdrosselnde Wirkung hat. 66 Vgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff. 67 Soweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift, 68 vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff., 69 hält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für überschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese Grenzziehung beruht auf der besonderen Bedeutung, welche dem Lenkungszweck der Spielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften Suchtverhaltens zukommt. 70 Das Gericht sieht in dem Umstand, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 VStS negative Einspielergebnisse mit dem Wert 0,00 Euro anzusetzen sind, entgegen der Auffassung der Klägerseite keinen Verstoß der Satzung gegen den in Art. 3 GG normierten Gleichheitsgrundsatz. Die genannte Satzungsregelung ist - wie im Weiteren näher ausgeführt werden wird - nach Auffassung des Gerichts auf die satzungsmäßige Festlegung der Besteuerungsgrundlage in § 9 Abs. 1 VStS zu beziehen, m.a.W.: Nur wenn das Einspielergebnis der "Spielhalle/sonstigen Ortes der Veranstaltung" negativ ist, ist der Wert 0,00 Euro anzusetzen. 71 Schließlich begegnet auch das rückwirkend zum 1. Juli 2006 angeordnete Inkrafttreten der Änderungssatzungen aus dem Jahr 2007 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da eine Abgabensatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume grundsätzlich erfolgen kann, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit - wie hier - gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. 72 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, Juris-Dokument, Rn. 20. 73 Anhaltspunkte dafür, die rückwirkend zum 1. Juli 2006 in Kraft gesetzten Änderungssatzungen aus dem Jahre 2007 führten für den Rückwirkungszeitraum zu einer gegenüber der ursprünglichen Satzung vom 24. April 2006 höheren und damit Vertrauensschutzgesichtspunkten widersprechenden Steuerbelastung, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 74 (3) 75 Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt I1. ist im hier interessierenden Umfang auch mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vereinbar. 76 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Steuern erheben. Dies muss aufgrund einer Satzung geschehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ist hier der Fall. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. 77 Der Steuertatbestand ergibt sich hier aus § 2 Nr. 5 VStS. Danach unterliegt im Gebiet der Stadt I1. das Halten bzw. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in (a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bzw. (b) an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen Orten, sofern sie für jeden zugänglich sind, der Besteuerung. Steuerschuldner ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 VStS der Veranstalter; nach Satz 2 dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 2 Nr. 5 VStS der Halter der Apparate Veranstalter. Halter ist der Eigentümer der Apparate (Aufsteller) bzw. derjenige, dem die Apparate zur Nutzung überlassen sind. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus § 13 Abs. 6 VStS. 78 Den Maßstab (Einspielergebnis) enthält § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VStS, den Satz der Abgabe (14 vom Hundert) enthält § 9 Abs. 1 Satz 2 VStS. 79 Nach diesen Vorschriften bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis aller Apparate je Spielhalle/sonstigem Ort der Veranstaltung. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Negative Einspielergebnisse sind mit dem Wert 0,00 Euro anzusetzen. 80 § 9 Abs. 1 u. 2. VStS knüpfen dabei aufgrund des im Singular verwendeten Wortes in § 9 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 sowie Abs. 2 Satz 1 VStS ersichtlich an ein Einspielergebnis an, und zwar an dasjenige des Ortes der Aufstellung. Dieses eine Einspielergebnis setzt sich zusammen aus den Kasseninhalten aller Apparate. Das bedeutet, dass die Monatsergebnisse der einzelnen Apparate nur die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage "Einspielergebnis" sind. Bezieht der Satzungsgeber den Begriff "Einspielergebnis" solchermaßen auf den ganzen Standort, kann § 9 Abs. 2 Satz 3 VStS nur in Bezug auf eben diesen Standort insgesamt Anwendung finden. 81 Entsprechend ist auch der in § 9 Abs. 3 VStS genannte amtliche Vordruck so gestaltet, dass das Gesamteinspielergebnis drucktechnisch hervorgehoben als maßgeblich dargestellt wird. Dieses ist mit dem Steuersatz zu multiplizieren, die so errechnete Steuer ist anzumelden. Die Berechnungsgrundlagen sind bloß Teil der Anlage zur Vergnügungssteueranmeldung. 82 Gegen eine Bemessung der Steuer nach dem Einspielergebnis bestehen keine rechtlichen Bedenken. 83 Vgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95). 84 Bei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes eröffnet die dem gemeindlichen Satzungsgeber zuwachsende Besteuerungsgewalt diesem einen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. 85 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O. 86 Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die Einhaltung der äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. 87 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O. (S. 25f.) 88 Der Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, dass der Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zum eigentlich Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweisen. 89 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Juris-Dokument. 90 Es besteht entgegen der Auffassung der Klägerseite daher auch keine Verpflichtung, aus der Kasse vor der Besteuerung die Umsatzsteuer bzw. Vergnügungssteuer herauszurechnen. Dies darf der Satzungsgeber anordnen, muss es aber nicht. 91 Vgl. zur Umsatzsteuer: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95). 92 Schließlich ist der Satzungsgeber nicht in der Pflicht, den Ausgleich negativer Kassensalden zuzulassen. Der Satzungsgeber kann eine solche Regelung treffen, er muss aber auch dies nicht, da der hinreichend lockere Bezug zum Spieleraufwand in beiden Varianten gewahrt und der Automatenbetreiber dadurch geschützt ist, dass bei negativem Saldo im jeweiligen Abrechnungsmonat die Steuer gleich Null ist. 93 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2008- 14 B 1617/07 -, www.nrwe.de. 94 Auch der Steuersatz von 14 vom Hundert des Einspielergebnisses hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Im Hinblick auf den Steuersatz hat der Satzungsgeber die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden. 95 Vgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 553. 96 Die Verwaltung hat in ihren Beschlussvorlagen 2006/0208 und 2007/0449 im Einzelnen dargelegt, welche Bemühungen angestellt wurden, um für das Stadtgebiet I1. tragfähiges Zahlenmaterial zu erhalten. Ferner ist dargelegt, aus welchen Gründen auch unter Auswertung von Zahlenmaterial aus anderen Quellen (z.B. Institut für Wirtschaftsforschung) ein durchschnittlicher Kasseninhalt pro Gerät von 1.350,00 Euro angenommen wurde. Auf dieser Basis wurde der Steuersatz von 14 vom Hundert nicht zuletzt unter Berücksichtigung der bisherigen Belastung der Steuerpflichtigen gewählt. Rechtlichen Bedenken unterliegt eine solche Vorgehensweise nicht. 97 Soweit die Klägerseite rügt, die im amtlichen Vordruck zur Steueranmeldung zu findende Wendung "Die Entgegennahme der Vergnügungssteuererklärung inklusive aller Anlagen durch die Stadt I1. gilt als formloser Steuerbescheid (Heranziehung)" sei rechtswidrig, handelt es sich nicht um einen die hier interessierende Satzung berührenden Mangel. 98 Richtig ist, dass die Kammer in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, eine Satzungsbestimmung des Inhaltes, die Entgegennahme bzw. unbeanstandete Entgegennahme einer Steueranmeldung gelte als formloser Steuerbescheid (Heranziehung), sei nichtig, da sie gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 168 AO verstoße. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b KAG NRW ist über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren u.a. § 168 AO anzuwenden, soweit nicht das Kommunalabgabengesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten - was nicht der Fall ist. Gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gleich. Durch die Steueranmeldung treten damit die gleichen Rechtswirkungen wie bei der Vorbehaltsfestsetzung nach § 164 AO ein. Dies bedeutet, dass bereits mit der Steueranmeldung eine echte Steuerfestsetzung vorliegt - wenn auch unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung. Die Rechtswirkungen der Steuerfestsetzung treten hierbei ohne weiteres bereits bei Eingang der Anmeldung bei der Finanzbehörde ein. 99 einhellige Meinung, vgl. nur Bundesministerium der Finanzen, Anwendungserlass zur AO (AEAO) in: Amtliches AO-Handbuch 2009, § 168 Rn. 1; Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 168 Rn. 1 f; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zu AO und FGO, Stand Nov. 2005, § 168 Rn. 3; Tipke/Kruse, AO und FGO, § 168 Rn. 1. 100 Eine Regelung, dass erst die Entgegennahme der Steueranmeldung zur wirksamen Steuerfestsetzung führe, wird dieser zwingenden gesetzlichen Vorgabe nicht gerecht, ohne dass dem Satzungsgeber eine abweichende Regelungen erlaubt wäre. Denn die Möglichkeit einer abweichenden Regelung hat der Gesetzgeber - wie der Einleitungssatz zu § 12 Abs. 1 KAG NRW zeigt - gesehen und dahin entschieden, dass Abweichungen nur aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen, nicht aber aufgrund von kommunalen Satzungen, Bedeutung haben sollen. 101 a.A. im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2009 -14 A 2216/06-. 102 Die entscheidenden Satzungsbestimmungen lauten hier indes: "Die Steueranmeldung ist bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats beim Fachbereich Finanzen - Steuern und Abgaben - unter Beifügung der entsprechenden Zählwerksausdrucke vorzulegen." (§ 9 Abs. 3 Satz 2 VStS) und "Die gemäß § 9 berechnete und angemeldete Vergnügungssteuer ist mit der Abgabe der Steueranmeldung zu entrichten." (§ 13 Abs. 6 VStS). Die Satzung selbst entspricht nach alledem auch insoweit dem Landesrecht. 103 Der fehlerhafte Hinweis auf dem amtlichen Vordruck betrifft das Erhebungsverfahren und mag allenfalls dazu führen, dass die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels mit der Folge erschwert wird, dass Klage binnen eines Jahres nach Eingang der Anmeldung bei der Behörde erhoben werden kann, vgl. § 58 Abs. 2 VwGO. 104 Anders wohl: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 - . 105 Folgende Festsetzungen sind allerdings aufgrund des Umstandes, dass nach der Satzung negative Einspielergebnisse nur für den gesamten Standort, nicht aber für einzelne Geräte mit 0 angesetzt werden dürfen, geringfügig überhöht: 106 Anmeldung vom 5. Juni 2009 für Mai 2009. Hier reduziert sich das Gesamteinspielergebnis um 116,00 Euro auf 25.511,60 Euro. Die Steuer ermäßigt sich daher von 3.587,86 Euro um 16,62 Euro auf 3.571,24 Euro. 107 Anmeldung vom 17. September 2009 für August 2009. Hier reduziert sich das Gesamteinspielergebnis um 761,50 Euro auf 26.989,00 Euro. Die Steuer ermäßigt sich daher von 3.885,07 Euro um 106,61 Euro auf 3.778,46 Euro. 108 Anmeldung vom 14. Dezember 2009 für November 2009. Hier reduziert sich das Gesamteinspielergebnis um 115,40 Euro auf 23.090,80 Euro. Die Steuer ermäßigt sich daher von 3.248,87 Euro um 16,16 Euro auf 3.232,71 Euro. 109 Anmeldung vom 13. Januar 2010 für Dezember 2009. Hier reduziert sich das Gesamteinspielergebnis um 352,90 Euro auf 26.400,10 Euro. Die Steuer ermäßigt sich daher von 3.745,42 Euro um 49,41 Euro auf 3.696,01 Euro. 110 Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, die Steuer sei der Höhe nach fehlerhaft, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 111 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 112 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 113