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Beschluss

18 B 388/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0317.18B388.08.00
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Leitsätze

1. § 81 Abs. 3 AufenthG erfasst nur die erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels.

2. Ein ansonsten unzulässiger Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht schon deshalb zulässig, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung auf ihn hingewiesen worden ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 81 Abs. 3 AufenthG erfasst nur die erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels. 2. Ein ansonsten unzulässiger Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht schon deshalb zulässig, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung auf ihn hingewiesen worden ist. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. I. Der Beschwerdevortrag genügt in weiten Teilen bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren; sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2003 - 18 B 1178/03 -, vom 22. März 2004 - 18 B 2245/03 -, vom 9. Juni 2005 - 18 B 935/05 -, vom 11. November 2005 - 18 B 1425/05 - und vom 9. Februar 2006 - 18 B 1153/05 -. Diesen Anforderungen ist vorliegend nur sehr eingeschränkt genügt, nämlich allein mit den abschließenden Ausführungen unter 3., Seite 27 der Beschwerdeschrift. Diese Feststellungen sind überschrieben mit "Zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.03.08"; sie beziehen sich mithin auf den hier angegriffenen Beschluss. Ein derartiger Bezug ist den umfänglichen vorstehenden Beschwerdeausführungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Sie sind offensichtlich aus Auszügen von Schriftsätzen und ähnlichem aus anderen Verfahren zusammengesetzt, die hier aber - wie das Verfahren um die Ausweisung des Antragstellers oder ein vorausgegangenes Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - unmittelbar keine Rolle spielen, und entbehren weithin einer nachvollziehbaren Gliederung (so findet sich der Gliederungspunkt "1." dreimal hintereinander). Es ist mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3, letzter Halbsatz VwGO im Beschwerdeverfahren nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einem umfänglichen Beschwerdevorbringen dasjenige herauszusuchen, was möglicherweise als Entgegnung auf Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgefasst werden könnte, wenn die Beschwerde selbst eine solche gebotene Auseinandersetzung unterlässt. Das gilt auch angesichts der gegebenen Zeitknappheit, die nicht nur die Antragstellerseite, sondern auch das erkennende Gericht betrifft. Sie rechtfertigt es gerade nicht, zur Begründung der Beschwerde ohne hinreichende Ordnung und Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss alles das vorzubringen, was zu dem Fall irgendwann einmal in anderem Zusammenhang vorgetragen worden ist. Dies gilt hier, zumal mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts angesichts der anstehenden Abschiebung zu rechnen war und immerhin noch Tage Zeit sind. Nicht zu berücksichtigen ist nach den genannten Maßgaben auch die Bezugnahme unter 3., Seite 27 der Beschwerdeschrift, mit welcher auf die "Antragsbegründung unter 2." verwiesen wird. Zunächst fehlt einem solchen Verweis naturgemäß die erforderliche Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Zum anderen lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen, was mit "Antragsbegründung unter 2." gemeint ist. Der Gliederungspunkt 2. kommt in der Beschwerdeschrift (mindestens) viermal vor; als Antragsbegründung ist er in keinem Fall überschrieben, er ließe sich aber jeweils so auffassen ("Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz", S. 2; "Zur rechtlichen Würdigung", S. 5; "Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung", S. 5; "Zur sozialen und gesundheitlichen Rückkehrgefährdung", S. 10). Unmittelbar um die Begründung des im vorliegenden Verfahrens gestellten Antrags handelt es sich dabei jeweils nicht. II. Soweit die Beschwerde danach dem Darlegungserfordernis genügt, bleibt sie aus anderen Gründen ohne Erfolg. 1. Der Antragsteller zieht nicht durchgreifend die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, wonach der erstinstanzlich gestellte und mit der Beschwerde als Antrag zu 2. weiterverfolgte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2008 anzuordnen, unzulässig sei. Zwar kann das Vorbringen, "der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz" folge "zum Einen aus der u.E. zutreffenden Rechtsmittelbelehrung und zum Anderen aus § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG", mit Wohlwollen als Entgegnung auf diese Feststellung des Verwaltungsgerichts verstanden werden. Der Kritik ist aber nicht zu folgen. a) Die Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich nicht aus § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Diese Bestimmung greift nicht ein. Sie regelt einen Fall verspäteter Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und steht im untrennbaren systematischen Zusammenhang mit § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Diese Vorschrift wiederum verhält sich zur Fallgestaltung eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Abgesehen davon, dass das Beschwerdevorbringen eine Darlegung dazu vermissen lässt, aufgrund welcher Zusammenhänge der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet jemals trotz fehlenden Aufenthaltstitels rechtmäßig gewesen sein soll, ist der Anwendungsbereich der Bestimmung abzugrenzen zu § 81 Abs. 4 AufenthG. § 81 Abs. 4 AufenthG normiert das Eintreten von Fiktionswirkungen bei Antragstellung durch solche Ausländer, die - wie der Antragsteller - einen Aufenthaltstitel bereits innehatten. § 81 Abs. 3 AufenthG erfasst demgegenüber nur die erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels, vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, A 1 § 81 Rn. 12, um die es hier nicht geht. b) Die Zulässigkeit des gestellten Antrags folgt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nach der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben hat. Denn ein solcher Hinweis ist weder essentieller Bestandteil einer Rechtsbehelfsbelehrung noch enthält er eine Garantie für die Zulässigkeit eines nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags, über die nicht die Ausländerbehörde, sondern das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden hat. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2005 - 18 B 1116/04 - und vom 25. November 2003 - 18 B 2280/03 -. 2. Ist demnach der erstinstanzlich nur gestellte Antrag schon unzulässig, kann das weitere Beschwerdevorbringen, das sich zur Sache verhält, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar hat das Verwaltungsgericht - wohl in einem obiter dictum - eine Auslegung des gestellten Antrags als solchen nach § 123 VwGO erwogen, der nunmehr zweitinstanzlich als Hilfsantrag weiterverfolgt wird. Eine dahingehende Umdeutung des gestellten Antrags kam jedoch nicht in Betracht. Dies folgt hier schon daraus, dass dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers das Problem der Statthaftigkeit des ausdrücklich nur gestellten Antrags aufgrund des vorausgegangenen Verfahrens 18 B 1252/07 gegenwärtig war. Für den Antragsteller ist durch denselben Prozessbevollmächtigten bereits in jenem Verfahren die Auffassung vertreten worden, ein Antrag nach § 80 Abs. 7 AufenthG sei zulässig, weil der von dem Antragsteller gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Fiktionswirkung ausgelöst habe. Dem ist der Senat im Beschluss vom 30. Januar 2008 entgegengetreten. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass es mit Bedacht geschehen ist, wenn für den Antragsteller anwaltlich erstinstanzlich ausdrücklich allein ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist. Soweit im Beschwerdeverfahren als Hilfsantrag ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Gewährung von Abschiebungsschutz, gestellt worden ist, ist dieser bereits deshalb unzulässig, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient und insofern im Beschwerdeverfahren für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der - wie hier - in erster Instanz nicht gestellt war, nach der ständigen Senatsrechtsprechung kein Raum ist. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2006 - 18 B 817/06 - mit weiteren Nachweisen sowie vom 6. Oktober 2006 - 18 B 2125/06 -. Im Übrigen kann das Vorbringen in der Sache - sinngemäß: die zielstaatsbezogenen Konsequenzen einer Abschiebung seien vorliegend nicht hinnehmbar - wiederum aus Darlegungsgründen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat sich - ebenso wie die Antragsgegnerin - nämlich gemäß § 42 AsylVfG an der Prüfung zielstaatsbezogener Gesichtspunkte gehindert gesehen. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Allein das - sinngemäße - Argument, es sei auch für das inlandsbezogene Abschiebungshindernis einer zu schützenden Vater-Kind-Beziehung von Bedeutung, dass der Antragsteller als Vater im Zielstaat keinen Gefährdungen unterliege, kann die Zuständigkeitsverteilung nicht verändern. Ob das aus anderen Gründen der Fall ist, kann mangels Darlegung auf sich beruhen. Angemerkt sei ferner, dass der Senat zur Frage des Gegebenseins eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen der Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter N. -B. B1. ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits im Beschluss vom 30. Januar 2008 Stellung genommen hat. An dieser Beurteilung wird festgehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.