Urteil
6 A 793/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.6A793.05.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 4. November 1963 geborene Kläger erwarb am 30. Juni 1984 die allgemeine Hochschulreife und nahm zum Sommersemester 1985 zunächst das Studium der Katholischen Theologie auf, das er am 12. Februar 1993 mit dem Diplom abschloss. Zum Wintersemester 1987 begann er das Studium im Fach Geschichte und legte unter Einbeziehung der mit Bescheid vom 19. April 1993 anerkannten Diplomprüfung am 15. Dezember 1994 die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in den Fächern Geschichte und Katholische Religionslehre ab. Am 8. Oktober 1997 absolvierte er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I, ebenfalls in den Fächern Geschichte und Katholische Religionslehre. Nach einer Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter und als Lehrer an einer privaten Schule war er vom 20. November 2000 bis zum 4. Juli 2001 befristet als Lehrkraft für den Vertretungsunterricht am Q. -Gymnasium in I. im Dienst des beklagten Landes beschäftigt. Mit Wirkung vom 20. August 2001 wurde der Kläger auf unbestimmte Zeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl (BAT III) in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und am C. -C1. -Gymnasium in M. eingesetzt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2003 beantragte er die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung E. lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 2003 unter Hinweis auf das Überschreiten der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ab. Eine Ausnahme auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - (Mangelfacherlass) komme nicht in Betracht, da der Kläger über keines der darin aufgeführten Mangelfächer verfüge. Am 21. August 2003 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Mangelfacherlass nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sei. Ferner verstoße die Höchstaltersgrenze gegen die EG-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000. Mit Bescheid vom 20. November 2003 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück und führte aus, dass für die auf der Rechtsgrundlage des § 84 Abs. 3 Nr. 1 LVO beruhende Verwaltungspraxis, Lehrkräfte mit Mangelfächern auch nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zum 45. Lebensjahr zu verbeamten, ein sachlicher Grund bestehe. Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Unterrichtsversorgung sei es notwendig geworden, potentiellen Bewerbern zusätzliche Anreize für eine Lehrerstelle im beklagten Land zu bieten. Der Kläger hat am 18. Dezember 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Widerspruchsvorbringen vertiefend ausgeführt, die Höchstaltersgrenze stelle eine durch Art. 1 und 2 Richtlinie 2000/78/EG verbotene Diskriminierung wegen Alters dar. Insbesondere könne die Altersgrenze nicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) Richtlinie 2000/78/EG mit der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand gerechtfertigt werden. Der Versorgungsgedanke trage nicht, weil nach dem Mangelfacherlass Lehrkräfte noch bis zum 45. Lebensjahr eingestellt werden könnten. Ferner stelle § 14 BeamtVG hinreichend sicher, dass die Versorgungsanwartschaften der Dienstzeit entsprächen. Ohnehin seien bloße Kostengesichtspunkte und das Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur in den Laufbahnen keine legitimen Rechtfertigungsgründe. Der Mangelfacherlass verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da das Interesse, Lehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen, nicht deren Übernahme in das Beamtenverhältnis rechtfertige. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 22. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 zu verpflichten, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis neu zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Begründungen der angefochtenen Bescheide wiederholt und vertiefend vorgetragen, dass die Höchstaltersgrenze mit höherrangigem Recht vereinbar sei, weil sie die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten solle. Die auf dem Mangelfacherlass beruhende Verwaltungspraxis verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Zweck, im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung neu einzustellende Lehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen, ebenso wie haushaltswirtschaftliche Gesichtspunkte, hinreichende Differenzierungskriterien böten. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG sei nicht festzustellen. Soweit überhaupt eine Diskriminierung anzunehmen sei, liege in der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand ein legitimer Rechtfertigungsgrund. Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2004 abgewiesen. Aus der Höchstaltersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO NRW folge keine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, weil die Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sei. Die Altersgrenze sei verhältnismäßig, weil die Ausbildung zur Lehrkraft regelmäßig bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen und individuellen Verzögerungszeiten durch Ausnahmetatbestände Rechnung getragen sei. Die Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch sei ein legitimes Ziel. Der Mangelfacherlass, auf den sich der Kläger mangels entsprechender Lehramtsbefähigung nicht berufen könne, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Ziel, neue Lehrkräfte zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in Fächern mit Bewerbermangel zu gewinnen, sei sachlich vertretbar und legitim und könne haushaltswirtschaftliche Belange zurücktreten lassen. Der Bedarf an derart qualifizierten Bewerbern stelle ein hinreichendes Differenzierungskriterium dar. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Januar 2005 zugestellte Urteil hat dieser am 22. Februar 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 16. August 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit seiner am 28. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG machten eine Entscheidung des Gesetzgebers selbst über das Einstellungshöchstalter erforderlich. Für die in der LVO NRW getroffenen Regelungen fehle es an einer den Anforderungen des Art. 70 Verf NRW genügenden Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß genau bestimme. In § 15 LBG NRW sei keine Ermächtigung zur Festlegung eines Einstellungshöchstalters erwähnt. Die auf dem Mangelfacherlass beruhende Verwaltungspraxis führe dazu, dass letztlich die Exekutive das Einstellungshöchstalter bestimme, wofür das LBG NRW keine Grundlage biete. Der in § 84 LVO NRW bei Ausnahmen eröffnete weite Ermessensspielraum lasse die Grundrechte des Bewerbers in rechtlich unzulässiger Weise hinter das Organisationsermessen der Verwaltung zurücktreten. Die weitgehende Ausnahme des Erlasses für große Bewerbergruppen sei verfassungswidrig. Für die mit der Höchstaltersgrenze verbundene Ungleichbehandlung zwischen jüngeren und älteren Bewerbern fehle der nach Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche sachgerechte Grund. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein angemessenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen nicht auch bei einem Einstellungsalter von 40 Jahren anzunehmen sei, zumal in anderen Bundesländern das Höchstalter bei 45 Jahren liege. Auch hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG sei nicht erkennbar, weshalb eine angemessene Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) nur bei einem Einstellungshöchstalter von 35 Jahren vorliege. Im Übrigen solle diese Regelung lediglich gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer nach seiner Einarbeitungszeit, während derer er keine seiner Vergütung angemessene Arbeitsleistung erbringen könne, vor dem Ruhestand noch in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehe. Ferner sei die Ungleichbehandlung weder angemessen noch diene sie einem legitimen Ziel. Die Frage der Angemessenheit der Höchstaltersgrenzen könne im Hinblick auf die in den Bundesländern eines Mitgliedsstaates gleichgelagerten Umstände nicht unterschiedlich beantwortet werden, da nach der Richtlinie kein Gestaltungsspielraum bestehe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Antrag in der ersten Instanz zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Altersgrenze sei nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW verfassungsmäßig. Sie bedürfe weder einer gesetzlichen Regelung noch verstoße sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die in den verschiedenen Bundesländern voneinander abweichenden Höchstaltersgrenzen seien rechtlich zulässige Folge der bundesstaatlichen Ordnung, in der jeder Gliedstaat innerhalb der rechtsstaatlichen Grenzen unabhängig sei und einen weiten Raum gesetzgeberischen Ermessens besitze. Ein Verstoß gegen europäisches Recht sei bereits fraglich, weil die nationale Regelung der Altersgrenze nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG falle. Aus dem EG- Vertrag und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG ergebe sich, dass der EU-Richtliniengeber nicht in die einzelstaatliche Befugnis zur Regelung von Statusfragen des öffentlichen Dienstrechts habe eingreifen wollen, da diese Materie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft gehöre. Unabhängig davon unterfalle die Altersgrenze nicht der Richtlinie 2000/78/EG beziehungsweise der nationalen Umsetzung durch das AGG. Denn diese Regelungen bezweckten die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Beschäftigungsverhältnissen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt stehe hier jedoch nicht in Frage, da der Kläger im Angestelltenverhältnis eingestellt worden sei. Diese Teilregelung des Status sei jedoch der gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgebung entzogen. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheide ferner aus, weil die Umsetzungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt des Einstellungsbegehrens des Klägers noch nicht abgelaufen gewesen sei. Aber auch bei unmittelbarer Wirkung der Richtlinie sei die Höchstaltersgrenze nicht nichtig, da dem Anwendungsvorrang des europäischen Rechts durch § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW hinreichend Geltung eingeräumt sei. Die Höchstaltersgrenze beinhalte keine Diskriminierung, da sie nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sei. Die dort an das Alter anknüpfenden Beschränkungen sollten die Dienstzeit mit dem Versorgungsanspruch in ein angemessenes Verhältnis bringen. Die Altersgrenze sei zur Verfolgung dieses legitimen Zwecks auch notwendig und erforderlich. Bei der Bewertung von notwendiger Arbeitszeit im Verhältnis zu Ruhestandsbezügen stehe den Mitgliedstaaten und damit in einem föderalen Staat den Bundesländern ein weiter Ermessensspielraum zu, der zu unterschiedlichen Höchstaltersgrenzen führe. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 22. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte er bereits am 4. November 1998 und damit mehrere Jahre vor seiner Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 20. August 2001 überschritten. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - (Mangelfacherlass), noch herangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Der Kläger unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Er vertritt mit den Fächern Geschichte und Katholische Religionslehre keines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Dass mit dem Mangelfacherlass Laufbahnbewerbern in erheblicher Anzahl eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, führt nicht dazu, dass auch Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach - wie dem Kläger - dieselbe Vergünstigung zuteil werden müsste. Die von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW zugelassene Ausnahmemöglichkeit wird durch den besagten Erlass nicht derart ausgedehnt, dass der Zweck der Ermächtigung ins Gegenteil verkehrt würde beziehungsweise der grundsätzlich einzuhaltenden Höchstaltersgrenze keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr beschränkt sich die - sachlich gerechtfertigte -, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - und Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4770/04 - (ständige Rechtsprechung), allgemeine Ausnahme des Mangelfacherlasses nur auf einzelne Fächer, hebt die Altersgrenze lediglich maßvoll an und gilt überdies nur zeitlich befristet. II. Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der oben genannten laufbahnrechtlichen Vorschriften. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem höherrangigen nationalen und europäischen Recht. 1. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist mit dem höherrangigen Bundesrecht und dem europäischen Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 22. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dabei findet das auch der Umsetzung der genannten Richtlinie dienende AGG Anwendung, da es in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft getreten war. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch bedürfen daneben keiner gesonderten Prüfung, weil die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie, insbesondere auch die Rechtfertigungsgründe aus Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich überein stimmen und deshalb zu keiner abweichende Beurteilung führen können. Die streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben (b). a) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - wie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Auch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrertätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis. b) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG. Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar. Für diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Mit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten. Vgl. dazu bereits BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002 - 6 A 3230/01-, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -. Die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm "zulässig" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte "Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien, vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36, zwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch das mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim. Dies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von Laufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden. Vgl. dazu auch EuGH, Urteile vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. und vom 16. Oktober 2007, Rechtssache C- 411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 ff. Das gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen. Das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich. Das Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit gewährleistet. Mit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu: Mit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der nationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können. So ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der Altersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich nicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen. Ausdrücklich so EuGH, Urteile vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f. und vom 16. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 68 ff. Der Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible Handhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber allen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein "kritisches" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20- jährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem Berufszweig könne die höhere "Belastbarkeit" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen. Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. 36. Auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, ebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten. Vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121- 22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27. Ebenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich allenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven Dienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche Bezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung. Die Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden sind. Der Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen. Vgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil vom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364). Gemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine Regelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden. Eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht daraus, dass für die "Erdienung" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge. Der Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen Gewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden Entscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen des Zulässigen hält. 2. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem Verfassungsrecht des Bundes und des beklagten Landes. Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll, wie bereits dargestellt, die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O., m.w.N., vom 13. Juli 2000, a.a.O.; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003, a.a.O., vom 18. November 2003, a.a.O., und vom 30. September 2005, a.a.O. Die Verfolgung dieser Zwecke stellt einen sachlichen Grund dar, der die mit der Höchstaltersgrenze verbundenen Beschränkungen der Grundrechte des Art. 33 Abs. 2 und des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Insoweit sind die oben angestellten Erwägungen zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gem. § 10 AGG übertragbar. Ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt und die in Art. 70 Satz 2 Verf NRW enthaltenen Anforderungen an die zum Erlass der LVO NRW ermächtigende gesetzliche Regelung ist nicht erkennbar. Nach Art. 70 Satz 2 Verf NRW muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Dabei hat der Gesetzgeber die Grenzen der dem Verordnungsgeber übertragenen Rechtssetzungsmacht so genau zu umreißen, dass aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Es ist allerdings ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang oder dem Sinn und Zweck des ermächtigenden Gesetzes erkennen lassen. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit einerseits von den je nach Eigenart des Regelungsgegenstandes variierenden Konkretisierungsmöglichkeiten, andererseits aber maßgeblich von der Bedeutsamkeit der normativen Regelungen ab, zu denen die Exekutive ermächtigt wird. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NWVBl. 1993, 460 (461). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für die Festlegung der Höchstaltersgrenze eine hinreichende Ermächtigung anzunehmen. § 15 Satz 1 LBG NRW ermächtigt die Landesregierung zum Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen von Beamten. Neben den in Satz 2 der Ermächtigungsnorm beispielhaft aufgeführten Regelungsgegenständen wird das Laufbahnrecht seit jeher aber auch durch eine Reihe weiterer Elemente - so auch die Regelung von Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten - geprägt. In diesem Sinne nimmt auch die ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW an, dass unter anderem Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten der näheren Ausgestaltung der verschiedenen Laufbahnen dienen und damit auch im Zusammenhang mit den "Vorschriften über die Laufbahnen" in zulässiger Weise einer Regelung unterworfen werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - II C 151.60 -, Buchholz 237.1 Art. 7 BayBG Nr. 2, Beschluss vom 16. Dezember 1970 - II B 35.70 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 7, Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11, und vom 23. Oktober 1980 - 2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1992 - 6 B 3897/92 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 15, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, DÖD 1995, 88. Eine Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe korrespondiert zudem mit dem Zweck des Laufbahnrechts, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis (vgl. § 5 Abs. 2 LBG NRW) auszugestalten, und setzt damit Mindestdienstzeiten zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Dienstverhältnisses regelmäßig voraus. Vgl. zur Lebenszeiternennung als Strukturprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970 und OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1992, jeweils a.a.O. Ein Blick auf die rahmenrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts (vgl. etwa §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 BRRG) bestätigt, dass Altersgrenzen beziehungsweise Mindestdienstzeiten dem Laufbahnrecht immanent und somit als vom Laufbahnbegriff mit erfasst anzusehen sind. Dass die Ermächtigungsnorm die Möglichkeit der Festlegung eines Einstellungshöchstalters in der LVO NRW nicht ausdrücklich erwähnt, kann deshalb auch nicht als ein Verstoß gegen die landesverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen angesehen werden. Die Grundrechtsrelevanz ist zudem beschränkt, weil mit der Höchstaltersgrenze - anders als der Kläger offenbar meint - nicht die (auch im Angestelltenverhältnis mögliche) Einstellung in den öffentlichen Dienst überhaupt, sondern lediglich der Beamtenstatus in Rede steht. Daher bedarf es auch keiner weiteren Konkretisierung durch den Gesetzgeber - etwa in Form differenzierter Vorgaben für die Altersgrenzen -, zumal es mit Blick auf die unterschiedlichen Erfordernisse der einzelnen Verwaltungsbereiche sachgerecht ist, die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlassen. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1980 und vom 23. Oktober 1980, jeweils a.a.O., zur Unbedenklichkeit in formeller Hinsicht von in Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen festgesetzten Höchstaltergrenzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.