Urteil
2 D 51/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0304.2D51.12NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 2.700 m2 großen Grundstücks T.-straße 68 in L1. . Dieses besteht aus dem mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück 246, Flur 9, Gemarkung C. , und der Wegeparzelle Flurstück 245, Flur 9, Gemarkung C. . Letztere vermittelt zugleich die Erschließung für das ebenfalls wohnbebaute Hinterliegerflurstück 244, Flur 9, Gemarkung C. (T.-straße 66). Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 730 - V. Straße/T.--straße /U.-straße /L.-straße - der Antragsgegnerin (im Weiteren: Bebauungsplan). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst, das Grundstück des Antragstellers einschließend, den Bereich innerhalb des Straßengevierts, welches durch die V. Straße, T.-straße , U.-straße und L.-straße gebildet wird. Dieses Straßengeviert liegt beiderseits der Grenze zwischen den Ortsteilen C. und P. und ist jeweils ca. 2 km vom Ortszentrum L1. -C. und von der L2. Innenstadt entfernt. Zentral im Plangebiet ist das Kinderheim L3. gelegen. Das im Eigentum des L2. Frauenvereins für Kinder- und Altenfürsorge, gegr. 1827, befindliche Betriebsgrundstücks (Gemarkung C. , Flur 9, Flurstück 216) wird über eine Zufahrt von der L.-straße aus erschlossen ist Die Freiflächen des Kinderheims sind parkartig angelegt und baumbestanden. Die weiteren, im Wesentlichen wohngenutzten Gebäude im Plangebiet liegen fast ausschließlich entlang den Straßen. Es handelt sich überwiegend um eine offene, villenartige Bebauung aus der Zeit zwischen 1910 und 1950 mit starker Durchgrünung. Bei den das Plangebiet umgebenden Straßen und der vom Bebauungsplan als Verkehrsfläche erfasste südliche U.-straße handelt es sich um zum Teil breite Alleestraßen. Im östlichen Plangebiet steht die sogenannte C1. unter Denkmalschutz. Hierdurch soll der ehemalige Standort des L2. Tierparks (bis 1914) dokumentiert werden. An dieses Grundstück grenzt ein parkartiger Garten an, der zur denkmalgeschützten Villa T.-straße 60 gehört. Das Plangebiet, das im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist, befindet sich vollständig im Geltungsbereich der Satzung der Antragsgegnerin zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen sowie zur Erhaltung der Eigenart des Gebiets für den Bereich L1. - C. – G - F. -Straße/H.- straße/F1.-straße /U.-straße /H1.----straße - vom 26. Februar 1992 (im Weiteren: Erhaltungssatzung). In § 1 (Vorbemerkungen) der Erhaltungssatzung heißt es: „Diese Satzung hat zum Ziel, durch Erhaltung der baulichen Anlagen den Charakter der städtebaulich und geschichtlich bedeutenden Achse zwischen L1. -Mitte und L1. -C. zu sichern; zum Erscheinungsbild trägt wesentlich auch die räumliche Gliederung in Straßenraum und Vorgartenzone bei.“ Erklärtes Ziel des Bebauungsplans ist es, die städtebauliche Entwicklung so zu steuern, dass die derzeitige Baustruktur im Bereich zwischen V. Straße, T.-straße , U.-straße und L.-straße , erhalten werde. Diese sei durch eine offene, aber im Hinblick auf fiktive Baugrenzen weitgehend einheitliche Straßenrandbebauung geprägt. Dabei basiere die Gesamtkonzeption auf der Idee einer behutsamen Innenentwicklung ohne (zusätzliche) öffentliche Erschließung. Weiterhin spiegelten der Erhalt, der Schutz und die Pflege des wertvollen Baumbestands im Plangebiet weitere wesentliche Ziele des Bebauungsplans wieder (vgl. dazu IV.2. der Planbegründung, S. 13). Zur Umsetzung dieser Ziele setzt der Bebauungsplan den Bereich südlich der V.- Straße einschließlich der Ecklagen zur L.-straße (bis zur Einfahrt zum Kinderheim) und zur T.-straße (bis zur Grenze des Anwesens des Antragstellers) als allgemeines Wohngebiet fest. Dieses ist in die Bereiche WA 1 bis WA 4 eingeteilt, die sich namentlich hinsichtlich der Maßfestsetzungen und Festsetzungen zur Bauweise unterscheiden. Das übrige Plangebiet ist, sieht man von der ausgewiesenen Verkehrsfläche ab, als reines Wohngebiet festgesetzt. Dieses ist unterteilt in die Bereiche WR 1 bis WR 6, die sich durch unterschiedliche Maßfestsetzungen abgrenzen. Für den Bereich WA 6, welches das Gelände des Kinderheims erfasst, ist darüberhinaus unter Ziffer I. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen geregelt, dass soziale Einrichtungen allgemein zulässig sind. Im Weiteren ist die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse in allen Gebieten auf zwei beschränkt, mit Ausnahme des WA 4 welches mit einem sechsgeschossigen Wohnblock (V. Straße 329 - 366) bebaut ist. Hier sind maximal 3 Vollgeschosse zulässig. Für die Bereiche WR 1 bis WR 4 sind zusätzlich max. Trauf- und Firsthöhen über Normal Null (NHN) festgesetzt. Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) betragen für die allgemeinen Wohngebiete 0,5 bzw. 0,6 und für die reinen Wohngebiete zwischen 0,1 (WR 6 Kinderheim) und 0,4 (WR 2 und WR 4). Für das WA 5, welches u.a. das Grundstück des Antragstellers erfasst, ist eine GRZ von 0, 2 festgesetzt. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich erklärtermaßen im Ansatz am vorhandenen baulichen Bestand, soweit er straßennah gelegen ist, und räumen durch ihre Größe weitergehende Entwicklungsmöglichkeiten ein. Für das im Blockinnenbereich liegende, wohnbebaute Anwesen T1.-straße 66 sind keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind mit Ausnahme von Einfriedungen außerhalb der überbaubaren Flächen ausgeschlossen (Ziffer I. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Tiefgaragen, Stellplätze, Carports und Garagen sind nur in den überbaubaren Flächen zulässig. In dem allgemeinen Wohngebiet sind nach näherer Maßgabe Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In den Flächen für Stellplätze und Carports sind darüber hinaus auch Stellplätze und Carports zulässig (Ziffer I. 2.2 der textlichen Festsetzungen). Im Weiteren enthält der Bebauungsplan diverse Vorgaben zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft – Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen - (Ziffer I. 3. der textlichen Festsetzung) und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Ziffer I. 5. der textlichen Festsetzungen). Als Maßnahme zur Vermeidung und Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen sind unter Ziffer I. 4 der textlichen Festsetzungen Maßnahmen Anforderungen an den passiven Schallschutz geregelt zum passiven Schallschutz geregelt. Diese knüpfen an Lärmpegelbereich nach DIN 4109 an, die m Einzelnen in einer Gebäudelärmkarte dargestellt sind, die als Grafik in den Bebauungsplan aufgenommen sind. Der Plan enthält weiter nachrichtliche Übernahmen zum Denkmalschutz sowie zur Richtfunkstrecke mit Bauschutzzone (Ziffer II. der textlichen Festsetzungen), Kennzeichnungen (Ziffer III. der textlichen Festsetzungen) sowie diverse Hinweise, etwa zur Baumschutzsatzung und zum Schutz der Alleen, sowie unter IV.8 als redaktionelle Ergänzung den Hinweis über die Möglichkeit, die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen einzusehen. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 19. Juni 2007, fasste der Rat der Antragsgegnerin den einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan (bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 12. Juli 2007). In seiner Sitzung am 9. September 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Fachbereichsbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen im Sinne der Begründung der Rats-Vorlage 1027/10. Zugleich beschloss er die Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 13 a BauGB und die öffentliche Auslegung des namentlich hinsichtlich der Gebietsfestsetzung geänderten Planungsentwurfs mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Auf Anordnung vom 22. September 2010 wurde die beschlossene öffentliche Auslegung in der Zeit vom 15. November 2010 bis 15. Dezember 2010 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2010 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung heißt es unter anderem: „... Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht werden können." Unter dem 11. März 2011 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen den Bebauungsplan. Am 12. April 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen einschließlich der Stellungnahme des Antragstellers im Sinne der Ratsvorlage Nr. 1880/11 mit Anlage 239/11. Die Verwaltungsvorlage enthielt verschiedene Änderungen betreffend die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und Hinweise, die in dem ausgelegenen Planentwurf violett gekennzeichnet wurden. Die Änderungen betrafen u.a. die Regelungen zur Zulässigkeit von Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets (Ziffer I.2.2 der textlichen Festsetzungen sowie Änderungen betreffend die überbaubaren Grundstücksflächen für die Grundstücke L.-straße 99, U.-straße 88/90 und für das Grundstück des Antragstellers. Letzteres betrifft eine Verkleinerung der überbaubaren Fläche, um den Erhalt eines nördlich der überbaubaren Flächen befindlichen Baums zu sichern (Vgl. Vorlage Nr. 1880/11/1 zum Ratsbeschluss vom 12 April 2011, D. zu D. 11.5, S. 75). Im Weiteren beschloss der Rat in der Sitzung am 12. April 2011 den Bebauungsplan „in der durch violette Eintragung geänderten Fassung“ als Satzung. Er stimmte der Begründung des Bebauungsplans zu und beschloss, dass mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 730 innerhalb seines Geltungsbereichs näher bezeichnete Fluchtlinienpläne außer Kraft gesetzt werden. Am Tage des Satzungsbeschlusses erfolgte der Vermerk auf der Planurkunde, dass der Rat den Plan mit den violetten Änderungen als Satzung beschlossen hat. Ein ausdrücklicher Ausfertigungsvermerk datiert den 4. Mai 2011. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2011 (Nr. 19). Am 10. Mai 2012 (Eingang bei Gericht) hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Unter Bezugnahme auf sein Einwendungsschreiben vom 11. März 2010 führt der Antragsteller zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig. Er sei antragsbefugt, weil der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthalte, welche die bauliche Ausnutzbarkeit seines Grundstücks einschränkten. Er sei mit seinen Einwendungen nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Die Belehrung über die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen sei unverständlich gewesen. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Ziel des Bebauungsplans, eine Baustruktur mit einer einheitlichen Straßenrandbebauung unter Freihaltung des Blockinnenbereichs zu schaffen, sei wegen des Vorhandenseins prägender Bebauung auch im Blockinnenbereich sowie wegen der uneinheitlichen Bebauungstiefen der vorhandenen Gebäude im Straßenrandbereich auf absehbare Zeit nicht möglich. Die Antragsgegnerin habe verabsäumt, durch Festsetzungen von Verkehrsflächen oder von mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden Flächen die Erschließung der im Bereich des Kinderheims zugelassenen Bebauung zu regeln. Die innere Erschließung dieses Bereichs sei dem „privaten Wildwuchs“ überlassen. Der Bebauungsplan leide unter einem Abwägungsdefizit. Seine, des Antragstellers, wirtschaftlichen Interessen an einer größtmöglichen baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sein Grundstück sei ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans gemessen an § 34 BauGB mit einem weiteren Wohnhaus im hinteren Bereich bebaubar. Ihm sei in der Vergangenheit ein entsprechender Bauvorbescheid erteilt worden. Auch sei die Wegeparzelle 246 seinerzeit auf seine Kosten erschlossen worden. Er habe die Erschließung auch im Vertrauen auf eine mögliche Hinterlandbebauung auf seinem Grundstück vorgenommen. Die Antragsgegnerin habe die Bebaubarkeit seines Grundstücks im hinteren Bereich nicht weiter geprüft und damit verkannt. In der Abwägung hieße es vielmehr ausdrücklich, die mögliche Beurteilung im Sinne des § 34 BauGB obliege der Bauaufsicht und könne daher nicht Gegenstand der Abwägung werden. Tatsächlich seinen Infolge des Vorhandenseins der Objekte T.-straße 66 bzw. der zum L3. gehörenden Gebäude im Blockinnern die faktischen Baugrenzen der Grundstücke entlang der T.-straße weit in den hinteren Grundstücksbereich hinausgeschoben. Hätte die Antragsgegnerin diese massive Betroffenheit einer Vielzahl von Grundstückseigentümern berücksichtigt, wäre eine Abwägung womöglich zu Lasten einer gegebenenfalls städtebaulich wünschenswerten einheitlichen Straßenrandbebauung ausgefallen. Auch wiesen die Baufenster auf den jeweiligen Baugrundstücken nach Lage und Größe völlig uneinheitliche Anordnungen und Zuschnitte auf, ohne dass hierfür von der Antragsgegnerin ausreichende städtebauliche Gründe vorgebracht worden seien. Beispielsweise sei nicht nachzuvollziehen, warum die vordere Baugrenze im Bereich T.-straße 64 und 60 nebst dem südlich angrenzenden Flurstück im hinteren Grundstücksbereich in einer Tiefe von 19 m von der Straßenbegrenzungslinie angeordnet worden sei, wohingegen die übrigen Baufenster auf den Grundstücken entlang der T.-straße näher zur Straße hin ausgerichtet seien. Die westlich an der V. Straße gelegenen Grundstücke verfügten indes über eine Baugrenze in einer Tiefe von 29,5 m. Die Antragsgegnerin verlasse ihr Konzept einer einheitlichen Straßenrandbebauung, wenn sie den Grundstücken L3., L.-straße 99 und L.-straße 87 Baufenster in einem tiefer liegenden Grundstücksbereich zugestehe. Die Antragsgegnerin habe durch eine großzügige Verschiebung der Baufenster in den hinteren Grundstücksbereich auf die privaten Interessen dieser Grundstückseigentümer Rücksicht genommen. Hier sei gegenüber den Interessen der Übrigen Grundstücken mit zweierlei Maß gemessen worden. Ein Abwägungsdefizit ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin für sein Grundstück lediglich eine Grundflächenzahl von 0,2 festgesetzt und sich dabei am unteren Rand des Möglichen orientiert habe, ohne dies angemessen abgewogen zu haben. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 730 – "V. Straße/T.-straße /U1.-straße /L.-traße " der Antragsgegnerin unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen und führt im Wesentlichen aus: Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Der Bebauungsplan eröffne dem Antragsteller eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks über das derzeit rechtlich Mögliche hinaus. Außerdem sei er präkludiert. Auf die Präklusionswirkung nach § 4 a Abs. 6 BauGB sei ordnungsgemäß hingewiesen worden. Damit seien Betroffene aufgefordert gewesen, rechtzeitig Einwendungen zu erheben. In diesem Kontext sei die Belehrung über die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2 a VwGO ausreichend verständlich. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Planung sei städtebaulich durch Bauvoranfragen für Vorhaben veranlasst worden, die nach Maßgabe des § 34 BauGB bewertet, bodenrechtliche Spannungen begründet oder verschärft hätten. Daraufhin sei ein städtebauliches Konzept für den Bereich erarbeitet worden. Der Bebauungsplan setze die gefundene Gesamtkonzeption um, indem er die überbaubaren Flächen weitgehend auf die vorderen Grundstücksbereiche beschränke. Die überbaubaren Flächen orientierten sich an den Bestandsgebäuden, an wertvollen Sichtbeziehungen in den baumbestandenen Innenbereich sowie auf den L3. . Neben diesen Kriterien habe auch der ökologische Fachbeitrag Anhaltspunkte für die Abgrenzung der überbaubaren Flächen geliefert. Diese seien bei ökologisch wertvollen Baumbeständen angepasst worden. Gewisse Nachverdichtungs- bzw. Anbaumöglichkeiten sollten eröffnet werden, ohne das gewünschte Ziel aufzugeben, die villenartige Prägung des Gebiets zu erhalten. Die Zielvorstellungen seien unbeschadet des im Innenbereich vorhandenen Wohngebäudes T.-straße 66 und weiterer Nebenanlagen erreichbar. Jenes Wohngebäude stelle einen „Ausreißer“ dar, ohne städtebaulich vorprägende Wirkung im Sinne des § 34 BauGB. Aus der Bebauung am L3. lasse sich keine Vorbildwirkung für eine Wohnbebauung in zweiter und dritter Reihe ableiten. Durch die Festsetzung einer überbaubaren Fläche werde namentlich dem Umstand und der Zielvorstellung Rechnung getragen, dass die historische Bausubstanz auch grundlegend erneuert und wiedererrichtet werden könne und sollte. Die Besonderheiten des L4. ließen sich nicht auf das Bestandsgebäude T.-straße 66 übertragen. Der Begriff „weitgehend, einheitliche“ Straßenrandbebauung sei nicht gleichzusetzen mit der Beschreibung „ausschließliche Straßenrandbebauung“. Dem Ansatz einer Straßenrandbebauung liefe eine tiefere Vorgartenzone im Bereich der L.-straße 77 bis 85 nicht zuwider. Weitere Festsetzungen zur Erschließung des WR 6 seien nicht erforderlich gewesen. Städtebauliche Missstände durch eine ungeordnete Ansiedlung von Wohngebäuden stünden nicht zu erwarten. Es handele sich bei dem Baugebiet um lediglich ein einziges Grundstück, welches an die fertiggestellte L.-straße grenze. Weiterhin stünden die zahlreichen Erhaltungs- und Wiederanpflanzungsfestsetzungen sowie der restriktive Umgang mit Nebenanlagen einer Erschließung mehrerer Vorhaben im Innenbereich über einzelne Erschließungsstiche entgegen. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ergebe sich nicht. Namentlich stehe dem Antragsteller ohne Bebauungsplan kein Recht zur Bebauung in zweiter oder dritter Reihe zu. Maßgeblich für die Bewertung der Bebaubarkeit des Grundstücks des Antragstellers sei zunächst der Fluchtlinienplan Nr. 465, der eine Vorgartenzone sowie eine Bauflucht festsetze. Verbindliche Regelungen zur Tiefenbegrenzung enthalte er nicht; nur insoweit greife § 34 BauBG. Im Rahmen der Abwägung sei davon ausgegangen worden, dass das Gebäude T.-straße 66 ein Ausreißer darstelle und damit auch kein Vorbild für eine Bebauung des Grundstücks des Antragstellers in zweiter Reihe bilden könne. Daran halte sie fest. Die Planung trage den privaten Interessen der Eigentümer an einer wirtschaftlichen Ausnutzung der planbetroffenen Grundstücke ausreichend Rechnung; sie eröffne durch den gewählten Zuschnitt der Baufenster ein behutsames Innenentwicklungspotential. Mögliche Wertminderungen seien in die Abwägung eingestellt worden. Im Übrigen sei eine abschließende Prüfung, ob durch den Bebauungsplan eine „zulässige Nutzung“ des Grundstücks aufgehoben oder geändert werde und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintrete, nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. Die von dem Antragsteller angegriffene unterschiedliche Gestaltung der überbaubaren Grundstücksflächen sei sachlich begründet und Ergebnis einer gerechten Abwägung. Die Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche an der V. Straße orientiere sich an den Tiefen der bestehenden Gebäude sowie deren rückwärtigen Anbauten. Um im Sinne einer gerechten Behandlung der privaten Interessen der Planbetroffenen alle Gebäude einschließlich der Anbauten vollständig zu sichern, seien unterschiedlich tiefe Baufenster erforderlich. Die östlichen Grundstücke der V. Straße seien nicht einseitig besser gestellt worden. Zu berücksichtigen sei auch gewesen, dass nahezu alle Baukörper entlang der V. Straße den Anforderungen des Denkmalschutzes unterlägen.Die Anordnung der überbaubaren Fläche für die Grundstücke T.-straße 60 und 64 ließen sich aus dem Bestand ableiten; die vordere Baugrenze der T.-straße 60 und 64 entsprächen nahezu der östlichen Gebäudegrenze. Ein Zurücktreten der vorderen Baugrenze von der Straßenbegrenzungslinie der Gebäude T.-straße 68, 46 und 50 lasse sich demgegenüber nicht aus dem Bestand ableiten und hätte zur Folge gehabt, dass eine Wiedererrichtung der Gebäude bzw. der Nebenanlagen an der heutigen Stelle unmöglich gemacht würde. Die Anordnung der Lage und die Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche L.-straße 99/97 und 103a leiteten sich zum einen aus dem vorzufindenden Bestand ab und ergäben sich zum anderen aus den Anforderungen an den zu erhaltenden Baumbestand. Im Hinblick auf die für das Grundstück des Antragstellers festgesetzte Geschossflächenzahl sei zu berücksichtigen, dass sich die T.-straße hinsichtlich ihrer Bebauungsdichte stark von der V. Straße abgrenze. Die zweigeschossigen Stadtvillen zeichneten sich durch parkähnliche Grundstücke und tiefe, repräsentative Vorgartenzonen aus. Um den villenartigen Charakter städtebaulich zu erhalten, seien in dem Straßenabschnitt bis Haus Nr. 68 ausschließlich zweigeschossige Einzelhäuser festgesetzt. Durch die Grundfläche von 0,2 werde das Verhältnis zwischen Bebauung und Grundstücksfläche einheitlich festgesetzt. Da das Gebäude des Antragstellers die Grundflächen nicht ausschöpfe, biete der Bebauungsplan auch für sein Grundstück die Möglichkeit zu einer behutsamen Nachverdichtung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der rechtzeitig entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Namentlich ist der Antragsteller antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (1.). Ihm fehlt auch weder das Rechtsschutzinteresse (2.) noch ist er mit seinen Einwendungen gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert (3.). 1. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Als solcher macht er hinreichend substantiiert geltend, im Hinblick auf die die bauliche Nutzung seines Grundstücks regelnden Festsetzungen in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. 2. Dem Antragsteller fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis. Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller von vornherein als nutzlos erweist, weil er durch die von ihm erstrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern könnte. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtschutzbedürfnisses ist dabei allerdings schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann. Dazu genügt auch die Erwartung, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 Daran gemessen steht das Rechtschutzinteresse des Antragstellers nicht in Frage. Ob der Antragsteller sein Grundstück - wie die Antragsgegnerin meint - ohne Bebauungsplan nicht weitergehend baulich nutzen könnte als es die Festsetzungen des Bebauungsplans zulassen, ist unerheblich. Denn bei den gegebenen Grundstücksverhältnissen sind Entwicklungen der Umgebungsbebauung nicht auszuschließen, die eine geänderte bauliche Nutzung eröffnen könnten. Zugleich kann mit Blick auf den von der Antragsgegnerin gesehenen besonderen Planungsbedarf zur Steuerung der Innenbereichsverdichtung im Plangebiet erwartet werden, dass die Antragsgegnerin im Fall eines Obsiegens des Antragstellers eine neue oder ergänzende Planung mit entsprechender Zielsetzung verfolgen und in Abwägung der Belange des Antragstellers für ihn günstigere Festsetzungen erlassen wird, etwa zu den überbaubaren Grundstücksflächen oder zur Grundflächenzahl. 3. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht präkludiert, auch wenn er sich im Aufstellungsverfahren erstmals mit Schreiben vom 11. März 2011, d.h. nach der vom 15. November 2010 bis 15. Dezember 2010 erfolgten öffentlichen Auslegung geäußert hat. Nach § 47 Abs. 2 a) VwGO ist der Normenkontrollantrag, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, zwar unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Dies gilt allerdings nur, wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Eintritt der Rechtsfolge der formellen Präklusion setzt also einen ordnungsgemäßen Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs voraus. Daran fehlt es hier. Ob der Hinweis über die Obliegenheit, Einwendungen zu erheben, ordnungsgemäß ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen, die für die Richtigkeit von Rechtsbehelfsbelehrungen entwickelt worden sind. Eine derartige Belehrung darf keinen irreführenden Zusatz haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen davon abzuhalten, rechtzeitig Einwendungen oder Rügen geltend zu machen. Nur ein Irrtum über Voraussetzungen oder Rechtsfolgen einer Einwendung oder eines Rechtsbehelfs, die den Betroffenen davon abhalten, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern, ist geeignet, der Belehrung ihre Wirksamkeit zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 15. Davon ausgehend war die von der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Offenlage verwendete Belehrung über die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO irreführend. Sie verdeutlichte nicht hinreichend, dass ein von der Planung womöglich Betroffener Einwendungen während der öffentlichen Auslegung förmlich erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten. Entscheidendes für das Verständnis, was für die Zulässigkeit eines Antrags gefordert ist, ist ausgelassen, wenn es heißt, ein Antrag sei unzulässig, „soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder nur verspätetet geltend gemacht werden können.“ Der Belehrungstext ist an § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB orientiert, was im Ansatz nicht schadet, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, DVBl. 2012, 520 = juris Rn. 78, er enthält aber eine sinnentstellende Auslassung. Nach der gesetzlichen Vorschrift geht es um den Ausschluss von Einwendungen, die nicht oder nicht rechtzeitig (im Rahmen der öffentlichen Auslegung) geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können. In der erfolgten Verkürzung ist der Hinweis falsch und gibt keinen greifbaren Sinn. Er besagt, dass ein Einwendungsausschluss stattfindet, für Einwendungen, die im Rahmen der Offenlage nicht geltend gemacht werden können. Alle anderen Einwendungen blieben - rein aussagenlogisch betrachtet - danach möglich und zwar unabhängig ihrer Geltendmachung im Rahmen der Offenlage. Bei dieser Aussagenlogik mag sich auch einer verständigen, nicht juristisch vorgebildeten Person die Frage aufdrängen, ob hier nicht etwas ausgelassen ist, weil der Einwendungsausschluss gerade solche Einwendungen beträfe, die im Rahmen der Offenlagen gar nicht hätten vorgebracht werden können. Der Inhalt der Auslassung erschließt sich aber weder aus sich heraus, noch lässt er sich hinreichend verlässlich aus dem vorangestellten Hinweis über die nach Maßgabe von § 4a Abs. 6 BauGB mögliche Unbeachtlichkeit von Stellungnahmen für die Abwägung ableiten, die nicht innerhalb der Offenlegung abgegeben worden sind. Denn der Hinweis zu § 4a Abs. 6 BauGB beschreibt erkennbar schon im Ansatz einen anderen Sachverhalt. Er verdeutlicht insbesondere, dass verspätete Einwendungen Berücksichtigung finden können und unter Umständen müssen, etwa wenn sich der Einwand der Gemeinde nach Lage der Dinge hätte aufdrängen müssen. All dies gilt nicht entsprechend für die Präklusion nach § 47 Abs. 2 a) VwGO. Diese Vorschrift unterscheidet nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht danach, ob die Einwendungen Belange betreffen, die für den Plangeber ohne Weiteres als abwägungserheblich ersichtlich sind, oder Belange, die erst dadurch ins Blickfeld rücken, dass sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von den Betroffenen geltend gemacht werden. § 47 Abs. 2 a) VwGO fordert, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 83 = juris Rn. 9 f. und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 27. Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seinem Einwand, bei der Ausweisung der Baufenster für einzelne Grundstücke sei mit unterschiedlichem Maß gemessen worden, zugleich auch an die erst im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss erfolgte Verkleinerung des für sein Grundstück ausgewiesenen Baufensters anknüpft. Kritik daran, dass insoweit den Belangen des Naturschutzes der Vorrang eingeräumt worden ist, konnte der Antragsteller während der Auslegung nicht vorbringen und unterfiele nicht der Präklusion. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer erneuten Offenlegung oder - was hätte auch in Betracht gezogen werden können - in Form einer individuellen Beteiligung - ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass insoweit allein eine Anregung des ökologischen Fachbeitrags umgesetzt worden ist, zu dem Anlass zur Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeit bestanden hätte, ist unerheblich. Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.d. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es auch dann, wenn auf der Grundlage bereits ausgelegter Unterlagen - hier etwa des ökologischen Fachbeitrags - mit der vorgenommenen inhaltlichen Änderung gerechnet werden muss. Das Gesetz garantiert, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 40; Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 9, 12. Das Beteiligungsverfahren ist allerdings nicht um seiner selbst Willen zu betreiben. Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte. Eine solche Situation lässt sich hier nicht daraus schlussfolgern, dass der Antragsteller - außerhalb der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung - zu erkennen geben hat, sich auch mit der bisher vorgesehenen Lage und Größe des Baufensters nicht zufrieden geben zu wollen. II. Die Normenkontrollantrag ist unbegründet. 1. Zur Unwirksamkeit führende formelle Mängel des Bebauungsplans macht der Antragsteller nicht geltend. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere sind die vom Antragsteller im Aufstellungsverfahren geäußerten Bedenken, ob der Bebauungsplan auf der Grundlage des § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ergehen konnte, nicht veranlasst. Ein eventueller Verstoß gegen die Öffentlichkeitsvorschrift des § 4a Abs. 3 BauGB, weil die Antragsgegnerin die am 12. April 2011 beschlossenen Änderungen nicht zum Anlass genommen hat, den geänderten Plan erneut auszulegen und - soweit ersichtlich - auch keine individuelle Beteiligung Betroffener nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchgeführt worden ist, wäre mangels Rüge gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. 2. Der Bebauungsplan weist auch keine zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängel auf. 2.1 Der Bebauungsplan ist mit seinen Planungsansätzen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4;OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 55. Das ist hier nicht der Fall. Dem Bebauungsplan liegt eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin will ausweislich der Planbegründung in dem Teil von L1. C., den der Bebauungsplan umfasst, in erster Linie sowohl den vorhandenen - teilweise denkmalgeschützten - prägenden Gebäudebestand als auch den vorhandenen - als ökologisch wertvoll bewerteten - Baumbestand sichern und dabei zugleich eine behutsame Innenentwicklung eröffnen (vgl. dazu insbesondere IV.1. und 2. der Planbegründung, S. 13). Auf diese Weise soll auch dem Ziel der das Plangebiet erfassenden Erhaltungssatzung entsprochen werden, die städtebaulich und geschichtlich bedeutende Achse zwischen L1. -Mitte und L1. C. zu erhalten (vgl. dazu II.6. der Planbegründung, S. 7 f.). Die an der V. Straße vorzufindenden überwiegend zwei- bis dreigeschossigen Baukörper, im wesentlichen denkmalgeschützte Stadthäuser, sowie die Blockrandbebauung an der L.-straße 105 bis 117 sollen dazu erhalten werden. Zugleich soll mit Blick auf die Prägung des südlichen Teils des Plangebiets durch villenartige Einzel- und Doppelhäuser mit parkähnlichen Gärten eine weitere Bebauung in zweiter Reihe ausgeschlossen werden, und zwar auch aus ökologischen Gründen. In einer an natürlichen Biotopen armen Großstadt biete der durchgrünte Innenbereich des Stadtquartiers mit seinem alten Baumbestand wertvolle Lebensräume für die Tierwelt. Insbesondere der alte, heimische, strukturreiche Baumbestand diene als Nahrungs-, Fortpflanzungs- und Ruhestätte für überwiegend urbane Arten (Vgl. dazu etwa VII. 3.3 der Planbebregründung, S. 38 f. sowie Vorlage Nr. 1880/11/1 zum Ratsbeschluss vom 12. April 2011, D. Abwägung zu 11.4, S. 73). Im Weiteren geht es der Antragsgegnerin um die Sicherung der Nutzung des Kinderheims L3. im nördlichen Blockinnenbereich (vgl. dazu IV.2.1 der Planbegründung, S. 14). Mit diesen Zielsetzungen verfolgt die Antragsgegnerin unter anderem die städtebaulich legitimen Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie des Denkmalschutzes und der erhaltenswerten Ortsteile von geschichtlicher Bedeutung nebst der Gestaltung des Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Dass der Bestanderhalt konzeptioneller Schwerpunkt des Bebauungsplans ausmacht, ist aus der Warte des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden. Ein Bebauungsplan, der (auch) auf die Bewahrung eines historisch gewachsenen - denkmalgeschützten oder (einfach) erhaltenswerten - Ortsteils gerichtet ist, hält sich im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn er - wie vorliegend - darauf zielt, die überkommene Nutzungsstruktur oder prägende Bestandteile des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft festzuschreiben. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 4 B 74/06 -, BRS 71 Nr. 1 = juris Rn. 6, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BRS 64 Nr. 1 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 31/07.NE -, juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 KN 266/07 -, BRS 76 Nr. 34 = juris Rn. 54; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 2 N 98.2844 -, BayVBl. 2001, 564 = juris Rn. 32. a) Die städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt nicht etwa deshalb, weil sich - wie der Antragsteller rügt - wegen des Vorhandenseins (entgegenstehender) prägender Bebauung im Blockinnenbereich und im Straßenrandbereich (insgesamt) das Ziel des Bebauungsplans, ein Baustruktur mit einer einheitlichen Straßenrandbebauung unter Freihaltung des Blockinnenbereichs zu schaffen, auf unabsehbare Zeit nicht erreichen ließe. An einer positiven Planungskonzeption kann es zwar auch fehlen, wenn es dem Plan an einer Verwirklichungsperspektive ermangelt. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bebauungsplan allerdings nur dann nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, wenn er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 15. April 2011 ‑ 7 D 68/10.NE ‑, juris Rn. 51, und vom 7. April 2011 ‑ 2 D 37/09.NE ‑, juris Rn. 74, m. w. N. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Sicherung des im Blockinnenbereich gelegenen Kinderheims ist integraler Bestandteil der Plankonzeption und zwar einschließlich der Sicherung des auf dem Gelände befindlichen Baumbestands. Auch widerspricht die voraussichtliche Dauer des Bestands des Gebäudes T.-straße 66 nicht der Zielsetzung, mittels Festsetzung nichtüberbaubarer Grundstücksflächen unerwünschte bodenrechtliche Spannungen durch eine Bebauung in zweiter und dritter Reihe von vornherein auszuschließen. In Bezug auf diese Zielsetzung ist der Bebauungsplan unmittelbar wirksam, ohne dass es erst der Beseitigung des überplanten Gebäudes T.-straße 66 bedürfte, das im Vergleich zu den vorhandenen Freiflächen nicht weiter ins Gewicht fällt und insbesondere die mit deren Bewahrung verfolgte Zielsetzung nicht nachhaltig beeinträchtigt. Entsprechend heißt es in der Vorlage Nr. 1880/11/1 zum Ratsbeschluss vom 12. April 2011, D. Abwägung zu 11.3, S. 72, durch den Bebauungsplan solle eine einheitliche Beurteilungsgrundlage geschaffen werden, die eine Bebauung im Innenbereich, mit Ausnahme des L4. , ausschließe; diese Zielsetzung erstrecke sich auf das gesamte Plangebiet und werde konsequent durch Überplanung des vorhandenen Bestandsgebäudes umgesetzt. Selbst wenn man den Blick auf den Bereich des WR 5 verengte, in dem das überplante Anwesen T.-straße 66 liegt, ergäbe sich nichts anderes. Die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen lässt sich hier allein in einem vernachlässigbaren Umfang und auch nur für die Dauer des aufstehenden Gebäudes nicht verwirklichen. Entsprechendes gilt im Übrigen für die Festsetzung von maximal drei zulässigen Vollgeschossen im Bereich des sechsgeschossigen Bestandsgebäudes V. Straße Ecke T.-straße und der dort entlang der V. Straße festgesetzten Baulinie, die dem vorhandenen Gebäudeverlauf nicht entspricht, ohne dass jene Festsetzungen mangels Vollzugsaussicht unwirksam wären. b) Ein Widerspruch in der Plankonzeption, der die städtebauliche Erforderlichkeit oder - das sei bereits an dieser Stelle im Vorgriff auf die weitere Prüfung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB festgehalten - einen relevanten Abwägungsfehler begründen würde, ist nicht darin zu sehen, dass einzelne Baufenster unterschiedlich gestaltet sind und etwa die Baufenster für die Grundstücke L.-straße 99 und L.-straße 87 eine Bebauung in einem tiefer liegenden Grundstücksbereich vorsehen als diejenigen für die angrenzenden Grundstücke. Die Vorstellung einer gleichmäßigen straßennahen Blockrandbebauung reicht nach dem Plankonzept nur so weit, wie sie bereits in der Örtlichkeit prägend angelegt ist, nämlich im nördlichen Planbereich. Südlich geht es in erster Linie um den Erhalt der vorhandenen Siedlungsstruktur mit - zum Teil - großzügigen Vorgärten unter Ausschluss einer Bebauung in zweiter Reihe. An diesem Rahmen orientieren sich auch die eine erneute bzw. erstmalige Bebauung eröffnenden Baufenster im Bereich L.-straße 99 bzw. T.-straße 60 (Vgl. dazu im Einzelnen auch die sachgerechten Ausführungen in der Vorlage Nr. 1880/11/1 für den Ratsbeschluss vom 12. April 2011, D. Abwägung zu 11.3, S. 72, sowie die vertiefenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung). c) Der Planung liegt auch - anders als der Antragsteller meint - ein den Anforderungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung genügendes Erschließungskonzept zugrunde. Hierzu heißt es nachvollziehbar unter IV 2.2 der Planbegründung, S. 14, die Verkehrserschließung des Plangebiets sei bereits über die V. Straße, die L.-straße , die U.-straße sowie die T.-straße gewährleistet. Das Kinderheim werde über eine Zufahrt von der L.-straße erschlossen. Eine weitere (innere) private Erschließung sei zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplans nicht erforderlich. Diese Schlussfolgerung ist auch in Bezug auf das Grundstück des Kinderheims nicht zu beanstanden. Jede Bauleitplanung muss auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet sein und diese gewährleisten. Daran fehlt es, wenn die in einem Bebauungsplan vorgesehene Erschließung von Hinterliegergrundstücken städtebauliche Missstände hervorruft, etwa wenn der Bebauungsplan die Entwicklung einer Vielzahl so genannter Pfeifenkopfgrundstücke vorsieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2006 ‑ 10 B 2133/05.NE ‑, BRS 70 Nr. 39 = juris Rn. 19. Solche städtebaulichen Missstände sind in der gegebenen Grundstückssituation nicht zu erwarten. Dies gilt auch soweit das Kinderheim als integraler Bestandteil des binnendifferenzierten reinen Wohngebiets überplant worden ist, mithin sowohl eine Nutzungsänderung der vorhandenen Gebäude gegebenenfalls nach entsprechendem Umbau eröffnet ist, als auch die Erstellung einer neuen Wohnbebauung innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Denn dessen unbeschadet ist bei der gebotenen realitätsnahen Betrachtungsweise eine ungeordnete Grundstücksentwicklung nicht zu erwarten, die unter dem Aspekt der Erschließung einen städtebaulichen Missstand begründen würde. Entsprechend durfte die Antragsgegnerin von weiteren Regelungen der inneren Erschließung, etwa eine Festschreibung der vorhandenen Zufahrt als (private) Verkehrsfläche oder die Ausweisung einer mit einem Fahr-/Geh-und Leitungsrecht zu belastenden Fläche, absehen. Dient ein Bebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage zur Absicherung eines konkreten Vorhabens, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung absehbarer planbedingter Konfliktlagen heranzieht, hier etwa für die Frage nach der Erforderlichkeit eines weitergehenden Erschließungskonzepts. Allerdings muss der Plangeber auch andere baulichen Nutzungen in seine Entscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind, oder das konkrete Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplan nicht ausschöpft. Vgl. zu Immissionskonflikten OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32, Urteil vom 26. Juni 2009 - 10 D 16/08.NE -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 805 = juris Rn. 79 f. Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in erster Linie auf die gegebene Erschließungssituation abstellt, die unter städtebaulichen Gesichtspunkten keine Konflikte erkennen lässt. Das Kinderheim wird über die bestehende Zufahrt von der L.-straße erschlossen. Diese Zufahrt ist auch hinreichend gesichert, da es sich bei dem Anwesen nebst Zufahrt um ein einziges an die L.-straße grenzendes Grundstück handelt. Soweit durch die Wohngebietsfestsetzung, die Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen sowie die weiteren Maßfestsetzungen weitergehende Nutzungsoptionen eröffnet werden, durfte sich die Antragsgegner ebenfalls in planerische Zurückhaltung üben. Da das WR 6 nur aus einem zusammenhängenden Grundstück besteht rechtfertigt sich die Erwartung, dass auch bei Nutzungsänderungen bzw. einer Neubebauung mit mehreren Wohnbauvorhaben eine innere Ordnung des Gebiets möglich bleibt und dies im Rahmen der einschlägigen Genehmigungsverfahren hinreichend gesteuert werden kann. 2.2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelnen sind ihrerseits städtebaulich gerechtfertigt, von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt. a) Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung finden ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2, Abs. 6 und 8 BauNVO. Die Entscheidung nach § 1 Abs. 2 BauNVO für einen bestimmten Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung hat sich daran zu orientieren, welche baulichen Nutzungen in dem Gebiet zulässig sein sollen und - nach Maßgabe der übrigen getroffenen Festsetzungen - auch zugelassen werden können. Nach § 1 Abs. 6 BauNVO kann die Gemeinde dabei nach den einschlägigen Vorschriften der Baunutzungsverordnung vorgesehene Ausnahmen ausschließen (Nr. 1) oder als allgemein zulässige Nutzungen festsetzen, sofern die Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt (Nr. 2). Gemäß Absatz 8 können Festsetzungen nach Absatz 6 auch auf Teile des Baugebiets beschränkt werden. Die Regelungen müssen jeweils für die städtebaulich Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Zudem muss die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben. Nach dem Grundsatz der „Typenreinheit“ darf durch binnendifferenzierende Regelungen kein Baugebiet geschaffen werden, das einen anderen als den normativ vorgegebenen Charakter aufweist. Diesen Anforderungen genügen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung. aa) Der nördliche Planbereich ist in Anknüpfung an die Nutzungsstruktur im vorhandenen Bestand als allgemeines Wohngebiet festgesetzt und nur in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche differenzierend in die Bereiche WA 1 bis 5 eingeteilt. Der Ausschluss sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen in Ziffer I. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ist von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB gedeckt. Die Antragsgegnerin hat ihn insbesondere hinreichend städtebaulich begründet, indem sie einzelfallbezogen auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten der Nutzungsarten abgestellt sowie ergänzend auf das im Rahmen der Nutzungen zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen hingewiesen hat. Der Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets bleibt unberührt. bb) Die Festsetzung des südlichen Planbereichs einschließlich des Anwesens des Kinderheims L3. als reines Wohngebiet unter allgemeiner Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke für diesen Bereich, ist ebenfalls hinreichend städtebaulich gerechtfertigt. (1). Eine Gefährdung des Gebietscharakters eines reinen Wohngebiets ergibt daraus ebenfalls nicht (2). (1) Die Ausweisung des reinen Wohngebiets für das südliche Plangebiet knüpft an die vorhandene das Gebiet prägende Nutzungsstruktur an, die nach den planerischen Vorstellungen erhalten werden soll. Die Einbeziehung des Anwesens des Kinderheims L3. und die Regelung zur allgemeinen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke für diesen Bereich des reinen Wohngebiets führen auf keinen konzeptionellen Widerspruch, der die städtebauliche Erforderlichkeit der Gebietsausweisung in Frage stellen würde. Zwar geht die Überplanung des Kinderheims als reines Wohngebiet unter Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke über die Sicherung dessen Bestands und Entwicklung hinaus, weil sie zum einen die Grundlage für andere soziale Anlagen bietet und zudem auch eine reine Wohnbebauung innerhalb der vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen zulässt. Indes durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Planung dem Umstand Rechnung tragen, dass das Kinderheim nach den örtlichen Verhältnissen, wie sie sich aus dem Kartenmaterial und den vorliegenden Luftbildern ohne weiteres ergeben, auch heute schon integraler Bestandteil des im Wesentlichen durch Wohnnutzung geprägten Plangebiets ist. Mit den den Bestand überschießenden Nutzungsoptionen wird also nichts festgesetzt, was nicht ohnehin bereits auf der Grundlage des einschlägigen Planungsrechts der Art der baulichen Nutzung nach zulässig gewesen wäre. Es geht also auch hier nur um den Erhalt bereits gegebener Nutzungsoptionen. Ein Kinderheim stellt bei typisierender Betrachtung ohne weiteres eine Anlage für soziale Zwecke dar, die in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein und in einem reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonderes soziales Angebot wahrnehmen wollen. Sie sollen - in der Formulierung des § 3 Abs. 3 BauNVO - den Bedürfnissen der die Einrichtung in Anspruch nehmenden Personen dienen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, BRS 69 Nr. 63 = juris Rn. 5 (verneint für Anstalt des offenen Strafvollzugs) und vom 13. Juli 2009 - 4 B 44.09 - BRS 74 Nr. 59 = juris Rn. 5 (bejaht für Pflegeeinrichtung - ambulanter Pflegedienst). Davon ausgehend nimmt sich das Kinderheim L3. als Anlage für soziale Zwecke der Art der baulichen Nutzung nach im Verhältnis zu der umgebenden Wohnbebauung nicht als Fremdkörper aus, zu dessen Absicherung es einer gesonderten Gebietsausweisung bedurft hätte. Der Umstand, dass der „Einzugsbereich“ von Kinderheimen regelmäßig - wie auch hier - über das Baugebiet hinausgeht, ist unerheblich. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO müssen nur Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen; für Anlagen für soziale Zwecke gilt dies nicht. Hinweise darauf, dass das Kinderheim L3. von seiner Größe oder Art her (ausnahmsweise) innerhalb der umgebenden Wohnbebauung nicht verträglich wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Kinderheim nicht in das allgemeinen Wohngebiet entlang der V. Straße einzubeziehen, sondern als Bestandteil des südlichen reinen Wohngebiets festzusetzen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung findet ihre städtebauliche Rechtfertigung offensichtlich darin, dass das Anwesen seinerseits, wie die südliche Bebauung im Übrigen, parkähnlich angelegt ist und sich insoweit nach Norden absetzt. Zugleich ist mit der Überplanung als reines Wohngebiet sichergestellt, dass die vorhandene Nutzung sowie Nachfolgenutzungen den schutzwürdigen besonderen Ruheerwartungen in einem reinen Wohngebiet Rechnung tragen müssen. Zugelassen sind Anlagen für soziale Zwecke, die regelmäßig nach § 3 Abs. 3 BauNVO in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig sind. Damit impliziert die Festsetzung auch eine Einschränkung auf solche Anlagen, die bei typisierender Betrachtung (wohn-)gebietsverträglich sind, d.h. mit der in einem reinen Wohngebiet begründeten Erwartung besonderer Wohnruhe vereinbar sind. Vgl. dazu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, BRS 73 Nr. 70 = juris Rn. 5, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BRS 65 Nr. 73 = juris Rn. 12 f. Die Einbindung des Anwesens des Kinderheims in das reine Wohngebiet und nicht in das allgemeine Wohngebiet nimmt im Besonderen auch Rücksicht darauf, dass das Anwesen sich an die Ruhebereiche der Bebauung entlang der V. Straße anschließt. Die auch das Kinderheim überplanende Festsetzung eines reinen Wohngebiets hat insoweit ersichtlich den Zweck die ausnahmsweise, weil den Gebietscharakter nicht verändernde zulässige Nutzung des Anwesens L3. als Kinderheim so zu gestalten, dass im Falle einer zukünftigen Nutzungsänderung der bestehenden Anlage die Nutzungsänderung in Bezug auf die Umgebung nicht nachteiliger als gegeben erfolgen kann. Eine weitergehende Begründung, warum wohngebietsverträgliche Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig sein sollen und von einer auf § 1 Abs. 9, Abs. 6 BauNVO gestützten differenzierenden Regelung abgesehen worden ist, etwa dahin allein Kinderheime allgemein zuzulassen, bedurfte es nicht. Die städtebauliche Zielsetzung der Zulassung auch anderer Anlagen sozialer Zwecke erschließt sich hinreichend aus der gewünschten Flexibilität möglicher Nachfolgenutzungen. Diese Vorstellung kommt nicht zuletzt auch in den Erwägungen in der Planbegründung zum Ausdruck, wonach die in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen weiteren Anlagen nicht ausgeschlossen werden, „um langfristig einen größeren gebietsverträglichen Nutzungsspielraum für das Gebäude zu ermöglichen“ ( vgl. V.1.1 der Planbegründung, S. 18). (2) Über die Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe hinaus setzt die allgemeine Zulassung einer regelhaft in einem Baugebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO voraus, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Das hat die Antragsgegnerin ebenfalls hinreichend beachtet. Die besondere Zweckbestimmung eines reinen Wohngebiets besteht im weitgehenden Ausschluss wohnfremder Nutzung und damit einhergehend in der Wahrung eines besonderen Maßes an Wohnruhe. Diese Zielsetzung wird nicht nachhaltig in Frage gestellt, wenn - zumal begrenzt auf einen überschaubaren Bereich - von den in reinen Wohngebieten jedenfalls ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (gebietsverträgliche) Anlagen für soziale Zwecke allgemein zugelassen werden. b) Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind städtebaulich hinreichend legitimiert. Die Grund- und Geschlossflächenzahlen sind in Ausrichtung an die Planungsziele, für die einzelnen Wohngebiete unter Auswertung des gegebenen Bestands bestimmt worden und genügen auch den Anforderungen aus § 17 BauNVO. Die Unterschreitung der nach § 17 BauNVO zulässigen Geschoss- und Grundflächenzahl ist hinreichend städtebaulich begründet. Die Unterschiede zwischen den reinen Wohngebiete WR 1 bis 5 sind nachvollziehbar aus den unterschiedlichen Grundstücksgrößen und Besonderheiten im Bestand abgeleitet (vgl. V.1.2 der Planbegründung, S. 19 f.). Die Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen für die Grund- und Geschossflächenzahl in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 4 ist ebenfalls aus dem vorhandenen Bestand und der vorherrschenden Struktur in einer den Anforderungen des § 17 Abs. 3 BauNVO genügenden Weise erläutert (vgl. dazu V.1.2 der Planbegründung, S. 18 f.). c) Dass die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen städtebaulich hinreichend begründet sind und auf einem stimmigen planerischen Konzept beruhen, ist bereits ausgeführt worden. Um den städtebaulich gefassten Innenbereich in seiner durchgrünten Struktur zu erhalten und um der Idee einer behutsamen Innenentwicklung gerecht zu werden, wird die überbaubare Fläche stark an den Bestand angepasst. d) Die an die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen anknüpfenden Regelungen unter Ziffer I.2 . der textlichen Festsetzungen zur Unzulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und zur Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen sind - soweit sie nicht ohnehin nur Hinweise enthalten - hinreichend legitimiert. Die Regelungen orientieren sich hinlänglich an dem Planungsziel, weitläufige Freiflächen und Baumbestände zu erhalten und finden in § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 BauGB, § 23 Abs. 5 Sätze 1 und § 21 BauNVO ihre Ermächtigungsgrundlage. Die Zulassung von Tiefgaragen auch außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen und außerhalb gesondert ausgewiesener Flächen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete (Ziffer I.2.2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen) stellt keinen relevanten Widerspruch zu dem genannten Planungsziel der Erhaltung von Freiflächen dar. Die Ausnahme ist mit den Besonderheiten der gegebenen Bestandsbebauung begründet. Unter V.1.4 der Planbegründung, S. 23, heißt es „Aufgrund der dichten Bebauung im Bereich der WA-Gebiete, dem Stellplatzbedarf und dem im Verhältnis zum restlichen Plangebiet wenig bedeutsamen Baumbestand, sind hier auch Tiefgaragen außerhalb der überbaren Flächen zulässig.“ Wenn es im weiteren heißt, die Belange des Denkmalschutzes sowie die Anforderungen, die sich aus der Satzung zur Erhaltung und Gestaltung der Eigenart des Gebiets ergeben, dürften bei der Errichtung einer Tiefgarage nicht entgegenstehen, sieht die Antragsgegnerin von einer weitergehenden Differenzierung ab, und setzt darauf, dass den angeführten Belange in dem jeweiligen Genehmigungsverfahren Rechnung getragen werden kann. Dies ist weder unter dem Aspekt der städtebaulichen Erforderlichkeit noch - das sei im Vorgriff auf die späteren Ausführungen - unter Abwägungsgesichtspunkten zu beanstanden. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass im Genehmigungsverfahren nicht nur die Denkmalbelange hinreichende Berücksichtigung finden können, sondern auch die Anforderungen aus der Erhaltungssatzung Platz greifen, d.h. insbesondere die daraus resultierende Genehmigungspflicht gilt, trifft zu. Der Genehmigungsvorbehalt aus § 3 der Erhaltungssatzung i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 2 BauGB überlagert die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsbestimmungen. § 172 BauGB ermächtigt die Gemeinde, im Rahmen einer Erhaltungssatzung eine unabhängig von sonstigen Anforderungen bestehende Genehmigungspflicht zu normieren. Die Vorschriften der §§ 30 ff. BauGB bleiben davon unberührt (BT‑Drs. 10/4630, S. 140). Mit dem Institut der Erhaltungssatzung lässt sich mithin erreichen, dass eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zu versagen oder nicht in Aussicht zu stellen ist, das zwar planungsrechtlich zulässig ist, jedoch als Fremdkörper den Zielen der Erhaltungssatzung widerstreiten würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 4 B 47.02 -, BRS 65 Nr. 234 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2008 ‑ 7 A 3255/07 ‑, juris Rn. 5. Das gilt im Grundsatz gleichermaßen für Vorhaben, deren Zulässigkeit sich nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans richten. Die Erhaltungssatzung beinhaltet ein eigenständiges Instrument des besonderen Städtebaurechts. Ob Anderes im Falle eines dauerhaften (unvereinbaren) Widerspruchs zwischen Festsetzungen eines Bebauungsplans und den Regelungen der Erhaltungssatzung gelten kann, mag dahinstehen. In diesem Fall dürfte allerdings zunächst die Wirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans zu prüfen sein, zumal, wenn er in Ansehung einer bestehenden Erhaltungssatzung aufgestellt wird. Vgl. Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Stand November 2012, § 172 Rn. 30; Bank, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand September 2012, § 172 Rn. 44. Von einer solchen Fallgestaltung ist hier nicht auszugehen. Der Bebauungsplan trägt mit seinen Festsetzungen den erklärten Gestaltungs- und Erhaltungszielen in vielfältiger Weise Rechnung. Was die Zulassung von Tiefgaragen angeht, sind diese in den allgemeinen Wohngebieten auch deshalb außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen, weil entsprechende Anlagen dort bereits vorhanden sind und bei darüberhinausgehenden Neuanlagen nach den nachvollziehbaren Feststellungen der Antragsgegnerin allenfalls bei besonderen Umständen des Einzelfalls Konflikte mit den Gestaltungszielen entstehen dürften. e) Die Festsetzungen unter Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen zum passiven Schallschutz finden ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und sind namentlich auch hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich dabei danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995- 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = juris Rn. 3, vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 14, und vom 13. Februar 1989- 4 B 15.89 -, BRS 49 Nr. 12 = juris Rn. 6., Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 96, vom 24. September 2009 - 2 D 143/08.NE -, juris Rn. 46, und vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE - , juris Rn. 81. Davon ausgehend unterliegen die Festsetzungen zum passiven Schallschutz mit Blick auf die gegebenen Grundstücksverhältnissen und die besondere Planungssituation keinen Bestimmtheitsbedenken. Auch wenn der Plangeber die in Ziffer 4.1 angesprochenen Lärmpegelbereiche in der in Bezug genommenen Lärmkartierung allein durch farbige Unterlegung der festgesetzten vorderen Baugrenzen und Baulinien sowie in Teilbereichen der seitlichen Baugrenzen gekennzeichnet hat, wird für die Betroffenen bei verständiger Lesart der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen unter Einbeziehung der Zielsetzung der Planung, der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans und der besonderen Grundstücksverhältnissen hinreichend klar, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes mit Blick auf die genannten DIN 4109 vorzusehen sind. Zur besonderen Problematik der Darstellung von Lärmpegelbereichen durch bloße Kennzeichnung der vorderen und einzelner seitlicher Baugrenzen: OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE ‑, juris 73, vom 18. Oktober 2011 - 10 D 31/09.NE -, S. 21 des amtlichen Umdrucks, und vom 19. Juli 2011 ‑ 10 D 131/08.NE ‑, juris Rn. 40. Die Anforderungen gelten für die nach der entsprechenden Baugrenze hin ausgerichtete Gebäudeabschlüsse vorbehaltlich des in Ziffer 4.1 statuierten Nachweises, dass durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung oder Baukörperstellung Pegelminderungen durch Eigenabschirmung erreicht werden; dabei kann es im gegebenen Zusammenhang, in dem die Anforderungen an Außenschallpegel anknüpfen, die nach der DIN 4109 ermittelt sind, nur um die Minderung des zugrundeliegenden Außenschallpegel gehen . Das Problem hinter der Baugrenze zurücktretender aber nicht ganz parallel zur Baugrenze ausgerichteter Fassaden stellt sich für die allgemeinen Wohngebiete schon deshalb nicht, weil der Bebauungsplan entlang der V. Straße Baulinien festsetzt. Diese entsprechen der Lage der historischen Bestandsgebäude. Mit dieser Vorgabe ist zugleich der Ansatz für den Anschluss der Gebäude entlang der T.-straße und der L.-straße gesetzt. Dort steht mit Blick auf die Bestandsgebäude und die festgesetzte geschlossene Bauweise ebenfalls eine wesentliche Veränderung der Fassadenanordnung nicht in Rede, welche die Fragen nach dem was geltende Anforderung sein soll, begründen würde. Im Bereich der mit Lärmpegelbereich III ausgewiesenen vorderen Baugrenzen in dem reinen Wohngebiet entlang der L.-straße ist die Stellung der Baukörper zwar nicht vergleichbar vorgezeichnet. Angesichts der geringen Tiefe der Baufenster wird man die Regelung allerdings ohne weiteres dahin verstehen müssen, dass auch bei einem Zurücksetzten des Baukörpers hinter die vordere Baulinie im Ganzen für die der Straße zugewandte Fassadenseite die Anforderung für den Schallschutz des Lärmpegelbereich III gilt, soweit nicht entsprechend Satz 1 ein Einzelnachweis geführt wird. Dieses Verständnis drängt sich umsomehr auf, als die Anforderungen bis einschließlich des Lärmpegelbereichs III hinsichtlich Wohnräumen ohnehin regelmäßig von den heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern erfüllt werden, bei üblicher Massivbauweise und bei entsprechendem Flächenverhältnis von Außenwand und Fenster. Das wird auch in der der Planung zugrundliegenden schalltechnischen Untersuchung der beratenden Ingenieure Q. vom 25. Mai 2010 hervorgehoben. Den textlichen Festsetzungen Ziffer 4.3 und 4.4 ist für die aufgeworfene Frage, welche Anforderungen für ein konkretes Vorhaben gelten, nichts anderes zu entnehmen. Sie sind nicht etwa dahin zu verstehen, dass nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen den Vorgaben der DIN des genannten Lärmpegelbereichs - für die allgemeinen Wohngebiete Lärmpegelbereich V, für das reine Wohngebiet Lärmpegelbereich III - unabhängig davon genügen müssten, ob sie auf einem Grundstück verwirklicht werden, dessen vordere oder seitliche Baugrenze im Bebauungsplan mit Lärmpegeln gekennzeichnet ist. Einem solchen Verständnis steht schon der Wortlaut entgegen, wonach die Bauteile die Schalldämmmaße „für bis zu“ Lärmpegelbereich V bzw. III aufweisen müssen. Dies entspricht den Feststellungen und dem Vorschlag der schalltechnischen Untersuchung von Q., wonach in Teilbereichen des allgemeinen Wohngebiets, vornehmlich in den rückwärtigen Bereichen, aber auch mittig entlang der Straße von niedrigeren Beurteilungspegeln auszugehen ist, als diejenigen die auf einen relevanten Außenschallpegel des Lärmpegelbereichs V nach DIN 4109 führen. In den reinen Wohngebieten sind ebenfalls nicht flächendeckend Beurteilungspegel ermittelt worden, denen relevante Außenpegel des Lärmpegelbereichs III entsprechen. 2.3 Der Bebauungsplan genügt auch dem Abwägungsgebot. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31= juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt.a) Namentlich hat sie das Eigentumsrecht des Antragstellers und anderer in gleicher Weise betroffener Grundstückseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und sein Interesse an einer (weitergehenden) baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks, gerecht gegen den mit der Planung verfolgten öffentlichen Belang der weitgehenden Erhaltung des gewachsenen Erscheinungsbild des überplanten Straßengevierts mit seinen großen Grün- und Freiflächen gerecht abgewogen. Die Antragsgegnerin hat die betroffenen Eigentümerinteressen ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet; insbesondere fehlen greifbare Anknüpfungspunkte, dass die Eigentümerinteressen - wie der Antragsteller meint - ohne sachlichen Grund mit „zweierlei Maß“ abgewogen worden wären. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan (teilweise) neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen privaten und öffentlichen Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Eingriffe in privates Eigentum haben besondere Bedeutung, weil das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehört. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Um Verletzungen des Eigentumsgrundrechts insofern auszuschließen, hat der Plangeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Geschützten Bestandserhaltungsinteressen muss er durch einen möglichst schonenden Ausgleich hinreichend Rechnung tragen. Dabei ist besonders von Belang, ob und bis zu welchem Grad die Privatnützigkeit des Grundstückseigentums erhalten bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 25 des amtlichen Umdrucks, vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 74, und vom 11. Januar 2002 - 7a D 129/00.NE -, juris Rn. 39 (speziell zu einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB). Die Eigentumsgarantie gebietet auch, dass die privaten Belange der betroffenen Eigentümer nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt und die Lasten des Bebauungsplans gerecht auf die Planbetroffenen verteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 4 B 74.06 -, BRS 71 Nr. 1 = juris Rn. 6. Die Antragsgegnerin hat die berührten Eigentumspositionen - nicht zuletzt des Antragstellers - gesehen und nach gemessen an § 2 Abs. 3 BauGB ausreichender Ermittlung ihrem Gewicht entsprechend in den Abwägungsvorgang eingestellt. Dies ergibt sich neben der oben bereits auszugsweise zitierten Planbegründung aus der Beschlussvorlage Nr. 1880/11 für den Satzungsbeschluss vom 12. April 2011. Hier beleuchten nicht zuletzt die Ausführungen zur Abwägung der diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers, dass sich die Antragsgegnerin bei der Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen und der weiteren Maßfestsetzungen feindifferenzierend und in sich stimmig an dem vorhandenen - erhaltenswerten - Bestand orientiert hat (Vgl. D. Abwägung zu 11). Entsprechendes gilt für die vertiefenden Ausführungen in der Antragserwiderung. Eine relevante Fehlvorstellung zur Eigentumsbetroffenheit lässt sich nicht daraus ableiten, dass es im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf den dem Antragsteller in der Vergangenheit erteilten, inzwischen wegen Zeitablaufs unwirksamen Bauvorbescheid für eine Bebauung in zweiter Reihe heißt, dieser Umstand sei, wie das Wegerecht für eine Erschließung planungsrechtlich unbeachtlich, und im weiteren in Frage gestellt wird, ob eine solche Genehmigung erneut - auch ohne den Bebauungsplan - erteilt werden könnte, verbunden mit dem Hinweis, die mögliche Beurteilung i.S.d. § 34 BauGB obliege der Bauaufsicht und könne daher nicht Gegenstand der Abwägung werden. Die Antragsgegnerin ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass sich die aufgeworfene Frage, ob im hinteren Grundstücksbereich eine Bebauung zu Wohnzwecken zulässig wäre nach § 34 BauGB richtete und deren Zulässigkeit erst in einem Baugenehmigungsverfahren beurteilt werden könne und insoweit nicht Gegenstand der Abwägung sei. Ob ein Vorhaben sich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beispielsweise hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt hängt maßgeblich von dem konkreten Vorhabenzuschnitt und den von dem Bauherrn auf dem Vorhabengrundstück ausgewählten Vorhabenstandort ab. Vgl. zum Einfügen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = juris Rn. 4. Diese Festlegungen durch den Bauherrn erfolgen aber regelmäßig erst in einem Verfahren, das auf die Genehmigung eines bestimmten zur Genehmigung gestellten Vorhabens gerichtet ist. Der dem Baugenehmigungsverfahren vorgelagerte Prüfungsansatz der planenden Gemeinde im Planaufstellungsverfahren ist demgegenüber allgemeiner. Die Gemeinde befasst sich in einem Angebotsplan wie dem vorliegenden grundsätzlich mit der baulichen Nutzbarkeit von Flächen, ohne die Zulässigkeit eines bereits bis ins Detail umrissenen Vorhabens vor Augen zu haben. Daher ist es abwägungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin sich darauf verlegt hat, die Bebaubarkeit des hinteren Bereichs des Grundstücks des Antragstellers nur in Frage zu stellen und diese als - wegwägbare - Abwägungsposten zu nehmen und das Plangebiet nicht zuletzt in Ansehung des im Blockinnenbereichs vorhandenen Wohnhauses T.-straße 66, das seiner Lage nach ersichtlich kein greifbares Vorbild in der Umgebung hat, den geäußerten Zielvorstellungen entsprechend städtebaulich (neu) zu ordnen. Im Übrigen war der hintere Bereich des Grundstücks des Antragstellers tatsächlich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bebaubar. Wie sich mit Hilfe des vorliegenden Kartenmaterials und der vorliegenden Luftbilder ohne Weiteres erkennen lässt, hätte sich eine Bebauung des großen Gartenbereichs im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung nicht eingefügt. Ein Vorhaben fügt sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indem es dort kein „Vorbild“ oder keine „Entsprechung“ findet und - zusätzlich - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Prüfung hat in zwei Schritten zu erfolgen. Dabei fällt mit der Beantwortung der ersten Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, eine wichtige Vorentscheidung, die innerhalb des zweiten Prüfungsschritts nur noch ausnahmsweise korrigiert werden kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61 = juris Rn. 17. Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabs ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = juris Rn. 6, m.w.N. Davon ausgehend fügt sich eine weitere Bebauung im hinteren Grundstücksbereich des Grundstücks des Antragstellers nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Kartenmaterial und (Luft-)Bilder veranschaulichen, dass das Grundstück - was die überbaubaren Grundstücksfläche angeht - im Wesentlichen von den südlich anschließenden Villengrundstücken mit großzügigen parkähnlichen Gärten geprägt wird und diese seinerseits prägen. Es setzt sich von der nördlich gelegenen Bebauung an der Kreuzung zur V. Straße hinsichtlich sämtlicher Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 BauGB mit Ausnahme der Art der baulichen Nutzung ab. Hier findet sich, sieht man von dem über die im Eigentum des Antragstellers stehende Wegeparzelle 245 erreichbare Wohnhaus T.-straße 66 ab, keine relevante Bebauung in zweiter Reihe, wie auch entlang der V. Straße nur eine Baureihe vorhanden ist, sieht man von dem im nordwestlichen Planbereich gelegene Gebäudekomplex des Kinderheims ab, das allerdings seine Erschließung in erster Linie von der L.-straße aus ableitet. Das Kinderheim wiederum stellt sich als massiver Gebäudekomplex mit weitläufigen baumbestandenen Freiflächen dar, deren Zuordnung zur L.-straße erfolgt und sich insoweit von der übrigen Freifläche im Blockinnenbereich abhebt. Es begründet insoweit für eine vom Antragsteller vorgestellte Wohnbebauung in zweiter Reihe kein Vorbild. Damit bildet es auch kein Vorbild für das Wohngebäude T.-straße 66. Dieses nimmt sich deshalb auch als Fremdkörper im Bereich der parkartigen Villengrundstücke aus. Insbesondere hat der Erschließungsweg nicht den Charakter einer Erschließungsstraße mit eigenem Gewicht, von der aus betrachtet das Wohnhaus T.-straße 66 und ein Vorhaben im hinteren Grundstücksbereich des Anwesens des Antragstellers als ein solches in erster Reihe erscheinen könnte. Darüber hinaus würde eine Bebauung in zweiter Reihe auf dem Grundstück des Antragsteller aber auch - ohne Bebauungsplan - bodenrechtlich relevante Spannungen und solchermaßen ein weitergehendes Planungsbedürfnis hervorrufen. Denn jene Bebauung würde über kurz oder lang wahrscheinlich Bauwünsche weiterer Grundeigentümer der näheren Umgebung nach sich ziehen, so wie dies auch für das Wohnhaus T.-straße 66 gilt, und damit eine bauplanungsrechtliche Ordnung erfordern. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Antragsgegnerin die Interessenlage des Eigentümers des Anwesens T.-straße 66 nicht verkannt hat, als sie im Kern mit der Begründung, dieses füge sich - was die überbaubare Grundstücksfläche angeht - in die Umgebungsstruktur nicht ein, dessen Bestand nicht durch Ausweisung eines Baufensters abgesichert hat. Soweit der Antragsteller anführt, er habe darauf vertraut, an der Erschließung der Wegeparzelle 245 im Rahmen einer Bebauung seines Grundstücks in zweiter Reihe partizipieren zu können, und die Schützwürdigkeit dieses Vertrauens daraus ableitet, dass die Erschließung seinerzeit auf seine Kosten erfolgt sei, sind Umstände angesprochen, welche die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung schon deshalb nicht zu berücksichtigen hatte, weil der Antragsteller sie im Aufstellungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Im Übrigen hätte die Antragstellerin den Einwand, zumal er auch ohne weitere Erläuterung geblieben ist, ohne weiteres vernachlässigen können. So wenig der Antragsteller aus der Existenz des Wohnhauses T.-straße 66 ein Baurecht für sein Grundstück ableiten kann, so wenig durfte er schutzwürdig darauf vertrauen, dass sich die über seine Wegeparzelle erfolgte Erschließung dieses Wohnhauses später auch zu seinen Gunsten auswirken werde. Greifbare Anknüpfungspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin namentlich bei der Festlegung der Baufenster und der sonstigen Maßvorgaben die Interessen der Grundeigentümer an der Ausnutzbarkeit ihrer Baugrundstücke, mit „zweierlei“ Maß gemessen haben könnte, sind - wie bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der städtebauliche Rechtfertigung festgehalten - fehlen. Die höhere Grund- und Geschossflächenzahl etwa für den Bereich WR 4 gegenüber dem WR 5, in dessen Bereich das Grundstück des Antragstellers liegt, ist abwägungsfehlerfrei damit begründet, dass sich hier schon im Bestand die Grundstücke weniger großzügig darstellen, als im nördlichen Bereich der T.-straße . Die Unterschiede der zugelassenen Höhen sind ebenfalls am Bestand erläutert und auch das Absehen von den entsprechenden Festsetzungen für die WA Gebiete und das WR 6 wird mit den örtlichen Verhältnissen besonders begründet. Die Ausführungen in der Planbegründung, in der Abwägung und in der Antragserwiderung lassen eine Ungleichgewichtung der Interessen der Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet nicht erkennen; im Gegenteil belegen sie das (gelungene) Bemühen der Antragsgegnerin um eine detaillierten bestandsorientierten Ausgleich der Eigentümerinteressen im Plangebiet. Schließlich ist auch die Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche für das Grundstück des Antragstellers gegenüber dem ausgelegten Entwurf - gutachterlich nachgewiesen - mit hinreichend gewichtigen entgegenstehenden Belangen des Naturschutzes begründet. Entsprechende Interessenlagen habe auch zu einer Verkleinerung der überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich L.-straße 99 geführt und zur Herausnahme von Flächen für Stellplätze im Bauwich zwischen den Grundstücken L.-straße Nr. 87 und 99. Dadurch soll die Gefährdung vorhandener schutzwürdiger Bäume minimiert werden. b) Dass die Antragsgegnerin im Weiteren abwägungserhebliche Belange unzureichend behandelt hätte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Belange des Umwelt- und Naturschutzes gutachterlich ermitteln lassen und die Ergebnisse des Fachbeitrags im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Schließlich hat sie auch erkannt, dass die im Plangebiet vorhandene Wohnbebauung insbesondere entlang der V. Straße bereits heute ganz erheblichen Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt ist und diese durch Einholung einer schalltechnischen Untersuchung ermittelt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ist sie des Weiteren davon ausgegangen, dass die für ein allgemeines Wohngebiet bzw. für ein reines Wohngebiet geltenden Orientierungswerte der DIN 18005 teils durchaus erheblich überschritten werden, dass diese Überschreitungen aber hinzunehmen seien. Sie durfte dabei einstellen, dass es gerade auch in den besonders beaufschlagten Bereichen im Wesentlichen (nur) darum gehe, die Bestandsgebäude oder eine dem entsprechende Nachfolgebebauung planungsrechtlich abzusichern und im Hinblick auf die Festsetzungen zum passiven Schallschutz in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen bei Neubauten gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt werden sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.