OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 A 2957/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0723.10A2957.07.00
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2007 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2007 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 15.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mobilfunkfeststation mit einem 40,30m hohen Rohrfachwerkturm einschließlich Antennen, Einfriedung und Technikcontainer zu verpflichten. Die geplante Funkfeststation für das Mobilfunknetz hält den erforderlichen Abstand zur Grenze der benachbarten Flurstücke 509, 585 und 572 nicht ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine der in § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW geregelten Fallgruppen, in denen die Einhaltung von Abstandflächen nicht erforderlich ist, liegt hier nicht vor. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Ihre Tiefe bemisst sich grundsätzlich nach der Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 BauO NRW); sie beträgt in Gewerbegebieten 0,25 H, mindestens aber 3m (§ 6 Abs. 5 Sätze 1 und 5 BauO NRW). Abstandflächen sind nicht nur vor Außenwänden von Gebäuden einzuhalten, sondern auch vor solchen baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW). Nach diesen Vorschriften muss die beantragte bauliche Anlage Abstandflächen einhalten. Dies gilt ohne weiteres für den so genannten Technikcontainer, da dieser ein Gebäude mit den Maßen ca. 2,14m x 1,88m x 2,60m darstellt. Er ist eine selbstständig benutzbare überdachte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Sachen zu dienen (§ 2 Abs. 2 BauO NRW). Mit einem Abstand von ca. 1m zum Flurstück 572 hält er den erforderlichen Abstand zu diesem Grundstück nicht ein; den Bauvorlagen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob auch gegenüber dem Flurstück 509 eine Unterschreitung dieses Maßes vorliegt. Schon aus diesem Grunde ist die beantragte bauliche Anlage insgesamt nicht genehmigungsfähig. Auch der Rohrfachwerkturm hält die bei einer Höhe von 40,30m erforderlichen Abstandflächen nicht ein. Sie betragen 10,075m - der vom Ingenieurbüro ehsah ermittelte Wert von 10,00m ist unzutreffend -, da von dem Gittermast Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW). Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts; ergänzend ist auzuführen: Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des § 6 BauO NRW zu erfolgen. Die Vorschrift soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110, sowie Beschlüsse vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133, vom 28. Februar 2001 - 7 B 214/01 -, BRS 64 Nr. 124, und vom 23. Dezember 2004 - 10 A 2918/02 -, Juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Landesbauordnung NRW, Stand: 1. Juli 2008, § 6 Rdnr. 29. Diesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden Wirkungen vergleichbar sind die von dem beantragten Gittermast ausgehenden Beeinträchtigungen jedenfalls hinsichtlich ihrer optisch bedrängenden Auswirkungen auf die Nachbargrenzen und die weiteren benachbarten Grundstücke. Vgl. zu einem Schleuderbetonmast mit einem Durchmesser von zwischen 0,987m (Basis) und 0,444m (Mastspitze) OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 B 1339/07 -. Die Ausführungen der Zulassungsbegründung führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass der streitgegenständliche Mast weder ein außenliegendes Podest aufweist noch in massiver Bauweise errichtet werden soll, ändert an der von ihm ausgehenden gebäudegleichen Wirkung nichts. Denn mit seiner beträchtlichen Höhe von etwa 40m und den oberhalb einer Höhe von 36m angebrachten Antennen, die zu einer Gesamtbreite zwischen den Außenflächen der Antennen von über 1,50m führen, würde er die Umgebung weithin und unübersehbar optisch prägen. Die Wahrnehmung eines solchen Mastes ist trotz seiner relativ schlanken Gestalt unausweichlich und dominant, auch wenn die technischen Vorrichtungen zum Anbringen der Antennen sowie diese selbst eher moderat ausgestaltet sein mögen. Zwar entfaltet eine bauliche Anlage dieser Höhe nicht regelmäßig gebäudegleiche Wirkung, doch wird die dominierende Erscheinung des Mastes im vorliegenden Fall durch seine Bauform nur unwesentlich abgeschwächt. Auch wenn es sich um einen Stahlgittermast handelt, wird die dadurch erzeugte gewisse Transparenz durch die innen liegenden technischen Einrichtungen - Kabelleiter, Innenbühnen als Ruhepodeste, Steigleiter, Stabilisierungskonstruktion sowie Tragkonstruktionen für die Antennen - weitgehend aufgehoben. Der von der Zulassungsbegründung hervorgehobene Umstand, dass die Anlage in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll, spielt für die bauordnungsrechtliche Frage der gebäudegleichen Wirkung keine Rolle, da diese Frage unabhängig vom planungsrechtlichen Gebietscharakter beantwortet werden muss. Auch der weitere Hinweis der Klägerin, dass bei der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten seien, ist ohne Belang. Durch einen ministeriellen Erlass können die sich aus der Gesetzesanwendung ergebenden Konsequenzen nicht korrigiert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 B 1339/07 -. Im Übrigen führt der Hinweis auch in der Sache nicht weiter, unabhängig davon, dass die Klägerin nicht einmal ausführt, welche Formulierungen welcher Verwaltungsvorschriften ihren Rechtsstandpunkt stützen könnten. Denn das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vertritt in seinen Hinweisen zu §§ 6 und 73 BauO NRW (Stand 1. Februar 2008, Ziffer 10.2) lediglich die Auffassung, dass Metallgittermasten mit einer Basisabmessung von nicht mehr als 1,5m x 1,5m "in der Regel" keine gebäudegleiche Wirkung zukomme und dass insbesondere die Höhe und in der Höhe angebrachte Antennen maßgeblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild der baulichen Anlage ausübten; die oben angeführte Entscheidung vom 5. November 2007 (Betonmast mit Basisdurchmesser von weniger als 1m) wird als Beispiel für eine gebäudegleiche Wirkung ausdrücklich angeführt. Auch auf der Grundlage dieser Hinweise ist daher die Wertung, dass dem streitgegenständlichen Mast gebäudegleiche Wirkung zukomme, begründet. Denn er unterschreitet zwar das Basismaß, überschreitet dieses Maß jedoch an der Spitze und wirkt - wie ausgeführt - wegen der in die Konstruktion eingebauten technischen Vorrichtungen nicht mehr so transparent, dass sich ein anderes Ergebnis rechtfertigen ließe. Auf die Frage, ob die in den Auslegungshinweisen zum Ausdruck gebrachte Vermutung, ein Metallgittermast mit einer Kantenlänge von weniger als 1,5m besitze keine gebäudegleichen Wirkungen, überhaupt zutrifft, kommt es daher nicht an. Der Verstoß gegen § 6 BauO NRW lässt sich durch die Zulassung einer Abweichung nicht beheben. § 73 Abs. 1 BauO NRW lässt eine Abweichung von § 6 BauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02. März 2007 - 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027, und vom 05. März 2007 - 10 B 274/07 -, BauR 2007, 1031. Eine atypische Grundstückssituation oder sonstige vom Normalfall abweichende Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Gründe des Allgemeinwohls, die die Klägerin für ihr Vorhaben geltend macht, rechtfertigen die Aufgabe des in § 6 BauO NRW verankerten Systems von Abstandflächen nicht. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "inwieweit die Verwaltungsvorschriften zu § 6 BauO Einfluss auf die gerichtliche Interpretation von Normen haben können", würde sich aus den bereits genannten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil auch auf der Grundlage der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften eine gebäudegleiche Wirkung anzunehmen wäre. Im Übrigen ist die Frage geklärt; normkonkretisierende Wirkung kommt den Auslegungshinweisen zu §§ 6 und 73 nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1,63 Abs. 3 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des beschließenden Gerichts (BauR 2003, 1883) bestimmt sich der Streitwert im Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine gewerbliche Anlage nach dem geschätzten Jahresnutzwert. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Wert von 100.000,00 EUR erfasst nach einem Schriftsatz der Klägerin demgegenüber die Kosten für die Errichtung der Anlage, nicht aber ihren Jahresnutzwert. Diesen schätzt der Senat auf 15.000,00 EUR. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.