Beschluss
12 A 417/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0813.12A417.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S: d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dem Kläger stehe der behauptete Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens weder nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu noch habe er gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einen Anspruch auf ein sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne" oder auch nur auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein entsprechendes Begehren. Die im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle nach wie vor an substantiierten Darlegungen des Klägers dazu, weshalb sich die den Aufnahmebewerber nicht schon pauschal begünstigende Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 gerade dennoch in seinem Fall zu seinen Gunsten auswirke, wird durch das erneute Vorbringen, der Sprachtest sei schon mit Blick auf seine kurze Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn es fehlt insoweit schon an jeglicher Auseinandersetzung mit den durch das Verwaltungsgericht (UA, Seite 8, zweiter Absatz) insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 30. November 2006 - 12 E 1378/06 - (dort: BA, Seite 3). Nach diesen Ausführungen findet nämlich die relativ kurze Dauer der Anhörung von 15 Minuten ihre Erklärung ohne weiteres darin, dass die Anhörung wegen der völlig unzureichenden Deutschkenntnisse des Klägers auf wenige Fragen beschränkt, im wesentlichen in russischer Sprache durchgeführt und deshalb, so ist hinzuzufügen, naturgemäß deutlich schneller abgewickelt werden konnte als eine Anhörung, bei der der Sprachtest in der - regelmäßig weniger gewohnten - deutschen Sprache erfolgt und sich ein längeres, ggf. auch durch ein gelegentliches Nachfragen und Stocken bei den Antworten verlängertes Gespräch entwickelt. Dem weiteren Vorbringen, die Beurteilung" des eine Lotsenfunktion" einnehmenden § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG habe unter der Zielsetzung, vertriebene Familien nicht auseinanderzureißen, zu erfolgen, kann hier nicht gefolgt werden. Denn es verkennt den Regelungsgehalt des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und die Normstruktur des § 51 VwVfG. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eröffnet nämlich mit seinen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht die Möglichkeit, eine solche - bloß politische - Zielsetzung zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG muss vielmehr zwingend verneint werden, wenn bereits die Voraussetzungen seines Absatzes 1 (Nr. 1, 2 oder 3) nicht gegeben sind. Auch die - vom Verwaltungsgericht mit einer Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in seinem bereits zitierten Beschluss begründete - Feststellung, es lägen auch keine neuen Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen könnten, wird durch das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen nicht in ernstliche Zweifel gezogen. In Hinblick auf die Angaben der Zeugin M. T. in ihrem Zeugenbefragungsbogen vom 13. Mai 1996 hat der Senat seinerzeit ausgeführt: Dass dieses Beweismittel im Zeitpunkt der Behördenentscheidung (27. Mai 1997) schon vorhanden und der Beklagten von den Klägern zugeleitet worden war, schließt seine Wertung als neu allerdings noch nicht zwingend aus. Erforderlich ist bei einer solchen Sachlage jedoch, dass die Behörde das ihr vorliegende Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen oder falsch verstanden und deshalb bei ihrer Entscheidung nicht oder jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 51 Rn. 33. Für das Vorliegen einer solchen Fallgestaltung spricht hier nichts. Denn der Zeugenbefragungsbogen ist zur Akte genommen worden und hat - zusammen mit den übrigen Antragsunterlagen - zur Ladung des Klägers zu 1. zum Sprachtest geführt. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses dieses Sprachtests und insbesondere auch in Ansehung der eindeutigen Selbstauskünfte des Klägers zu 1. zu seiner deutschen Sprachkompetenz konnte in dem Ablehnungsbescheid ohne weiteres auf eine ausdrückliche Erwähnung dieser - durch die eigenen Angaben des Klägers zu 1. gerade nicht bestätigten - Zeugenaussage verzichtet werden." Das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Mit seinem Vorbringen, eine Wertung der Aussagen der Zeugin T. und der Umstand, dass ihr Zeugenbefragungsbogen zu den Akten genommen worden sei, bedeute nicht automatisch, dass diese Aussagen von der Beklagten berücksichtigt worden seien, verkennt der Kläger schon im Ansatz, dass es ihm obliegt, die ihm günstige Tatsache der Neuheit" des Beweismittels darzulegen. Vor allem aber überzeugt die unsubstantiierte sinngemäße Behauptung, die Beklagte habe den zur Akte gereichten Zeugenbefragungsbogen nicht zur Kenntnis genommen, nicht. Schon generell streitet eine Vermutung dafür, dass die Entscheidung einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung - hier der Ablehnungsbescheid vom 27. Mai 1997 - regelmäßig auf einer vollständigen Auswertung der zugrundeliegenden Akten beruht. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte die fragliche Zeugenaussage selbst angefordert hat. Sie hat die Kläger nämlich über ihren seinerzeitigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. Februar 1996 darauf hingewiesen, dass vor einer Entscheidung im Aufnahmeverfahren die im Aufnahmeantrag gemachten Angaben zu den deutschen Sprachkenntnissen bestätigt werden müssten, was durch Zeugen geschehen solle. Der Bevollmächtigte werde daher gebeten, den beiliegenden Zeugenbefragungsbogen dafür in Frage kommenden - im Bundesgebiet lebenden - Personen zuzuleiten. Die schriftliche Befragung von Zeugen insbesondere zu den Sprachkenntnissen des Aufnahmebewerbers, d. h. zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des seinerzeit anzuwendenden, noch bis zum 6. September 2001 geltenden § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. (nicht, wie der Kläger vorträgt, des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG) vorliegen, entsprach auch der damals noch geübten Verwaltungspraxis. Denn Sprachtests sind überhaupt erst im Juli 1996 eingeführt, in der Anfangszeit nur sporadisch verwendet und erst ab 1997 flächendeckend durchgeführt worden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 12 A 2119/06 -. Die weitere Behauptung in der Zulassungsbegründung, der Zeugenbefragungsbogen habe entgegen der Annahme des Senats nicht zur Ladung des Klägers zum Sprach-test geführt, weil der Sprachtest unabhängig von solchen Zeugenaussagen vorgese-hen gewesen sei, mag in ihrer Begründung für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der unter dem 16. Januar 1997 erfolgten Ladung des Klägers zum Sprachtest zwar mög-licherweise schon zutreffend gewesen sein; sie ist aber nicht geeignet, die Behaup-tung zu stützen, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung über den Aufnahmeantrag neben dem - durchgreifenden - Ergebnis des Sprachtests nicht zugleich auch die gegenläufigen Angaben der Zeugin (und des Klägers im Aufnahmeantrag) zur Kennt-nis genommen und zutreffend verstanden. Das weitere Vorbringen, es gebe in den Akten und in dem ablehnenden Bescheid keinen Hinweis auf die Berücksichtigung der Zeugenaussage, ist zwar ebenfalls richtig, aber gleichfalls nicht geeignet, das fragliche Beweismittel als ein neues Beweismittel zu qualifizieren. Insoweit verweist der Senat auf seine bereits zitierten und durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellten Ausführungen dazu, dass in dem Ablehnungs-bescheid aufgrund des eindeutigen Ergebnisses des Sprachtests und insbesondere auch in Ansehung der eindeutigen Selbstauskünfte des Klägers zu 1. zu seiner deutschen Sprachkompetenz ohne weiteres auf eine ausdrückliche Erwähnung dieser - durch die eigenen Angaben des Klägers zu 1. gerade nicht bestätigten - Zeugenaussage verzichtet werden konnte. Das auf die Zeugenaussage des Herrn X. T1. bezogene Zulassungsvorbringen weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der gerichtsseitigen Feststellung, es handele sich hierbei nicht um ein neues Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 und auch mit der Zulassungsbegründungsschrift selbst eingeräumt, dass die schriftlichen Bekundungen des Herrn X. T1. vom 13. April 1996 sich nicht auf den Kläger und dessen Sprachkenntnisse, sondern auf die Tochter des Klägers, F. H. , bezogen haben; mit dieser Zeugenaussage liegt deshalb unstreitig überhaupt kein geeignetes Beweismittel vor. Das weitere sinngemäße Vorbringen, aus den dort für die Tochter behaupteten Deutschkenntnissen könne mit Blick auf den bei Russlanddeutschen besonders engen Familienverbund auf die Deutschkenntnisse ihres Vaters, des Klägers, geschlossen werden, überzeugt nicht. Es verkennt schon, dass etwaige Deutschkenntnisse der Tochter des Klägers zu jener Zeit nicht nur auf familiärer Vermittlung, sondern ebenso gut auf einem (im wesentlichen) auf andere Art erfolgten, insbesondere fremdsprachlichen Erwerb beruhen konnten. In diesem Zusammenhang soll - lediglich ergänzend - auf die Ausführungen zum Umfang und Grund der Deutschkenntnisse der Tochter des Klägers in dem diese betreffenden Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 1997 hingewiesen werden. Dort ist festgehalten, dass die (im Wege der ausländerrechtlichen Familienzusammenführung und ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereiste) Tochter des Klägers bei ihrer Vorsprache in G. trotz zweier vor kurzem stattgefundener mehrmonatiger Besuchsaufenthalte in Deutschland nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt und nach eigenen Angaben die gezeigten Fähigkeiten insbesondere in einem zweimonatigen Sprachkurs erworben habe; auf die Frage, ob sie mit Vater und Mutter deutsch gesprochen habe, habe sie geantwortet: Etwas, etwas, als (die bereits 1981 verstorbene; Einfügung des Senats) Oma lebte". Können die vorgenannten Zeugenerklärungen auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht als neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG angesehen werden, kann es auf etwaiges weiteres Vorbringen (Zulassungsbegründungsschrift, Seite 2, dritter Absatz) zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, insoweit lägen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht vor (UA, Seite 9, vorletzter Absatz, und der in Bezug genommene Senatsbeschluss, BA, Seite 5, drittletzte Zeile, bis Seite 6 zum Ende des ersten Absatzes), nicht mehr entscheidungserheblich ankommen. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die im Klageverfahren weiter benannten Zeugen stellten ebenfalls keine neuen Beweismittel dar, wird durch das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger weder mit seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 noch mit der Zulassungsbegründungsschrift der bereits für sich tragenden, schon im zitierten Senatsbeschluss und erneut in dem angefochtenen Urteil angeführten Begründung entgegengetreten ist, es fehle hinsichtlich dieser Zeugen bereits an substantiiertem Vortrag dazu, aufgrund welcher wann gemachter Beobachtungen diese in Deutschland lebenden Zeugen welche Angaben zu der Sprachkompetenz des Klägers machen können und weshalb diese Angaben geeignet sind, die Behörde auf der Grundlage des geltenden Rechts zu einer abweichenden Entscheidung zu veranlassen. Abgesehen davon greift das Vorbringen des Klägers zu der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, in Bezug auf die im Klageverfahren erstmalig benannten Zeugen fehle es darüber hinaus nach wie vor an der Darlegung zur Wahrung der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG und zu den Umständen, die eine Benennung dieser Zeugen in einem früheren Verfahren ausgeschlossen haben, nicht durch. Mit dem sinngemäßen Einwand, der Kläger habe nicht, wie es für den Fristbeginn nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG erforderlich sei, positiv" gewusst, dass entsprechende Zeugenaussagen abgegeben werden dürften (Zulassungsbegründungsschrift, Seite 3, dritter Absatz), wird verkannt, dass der Kläger, der bereits im ersten Wiederauf-nahmeverfahren und auch seit dem 30. März 2005 im zweiten Wiederaufnahmeverfahren jeweils anwaltlich vertreten war und erstmalig mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 die weiteren Zeugen namentlich benannt hat, selbst bereits im Aufnahmeverfahren zur Vorlage von Zeugenerklärungen aufgefordert worden war und unter dem 9. Februar 2000 hin anwaltlich vorgetragen hatte, dass ihm zahlreiche Zeugen - z. B. in Deutschland lebende Verwandte und Bekannte - zur Verfügung stünden, die Angaben zu den Deutschkenntnissen zu belegen. Der Umstand, dass die Beklagte auf den Vortrag vom 9. Februar 2000 hin nicht nachgefasst" und zur Bennennung dieser Zeugen aufgefordert hat, lässt entgegen dem Zulassungsvorbringen keinen Verstoß gegen § 25 Satz 1 VwVfG oder gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens erkennen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die - wohl als Erklärung i. S. d. § 25 Satz 1 VwVfG zu verstehende - Benennung von Zeugen [nebst Vortrag zu dem, was diese bekunden (können)] hier offensichtlich nur versehentlich oder aus fahrlässiger Unkenntnis bis zum 1./3. Dezember 2005 unterblieben ist. Denn der Kläger war - wie bereits ausgeführt - im ersten Wiederaufnahmeverfahren und seit dem 30. März 2005 auch in dem zweiten Wiederaufnahmeverfahren anwaltlich vertreten, so dass die Behörde ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass er ggf. ihm bekannte Beweismittel - dem Sollensgebot des § 26 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entsprechend - angeben werde und insoweit keines Hinweises bedürfe. Unabhängig hiervon musste sich der Behörde ein Nachfassen" auch deshalb nicht aufdrängen, weil diese keinen Grund für die Annahme hatte, ein Unterbleiben der Zeugenbenennung werde sich nachteilig für den Kläger auswirken. Denn angesichts des eindeutigen Ergebnisses des Sprachtests und der ebenso eindeutigen Selbstauskunft des Klägers bei seiner Anhörung bestand kein Grund für die Annahme, Zeugenaussagen könnten belegen, dass dem Kläger von den Eltern die deutsche Sprache vermittelt worden war (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung) bzw. dass der Kläger im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der vom 7. September 2001 bis zum 23. Mai 2007 geltenden Fassung). Der weitere sinngemäße Einwand, der Kläger habe auch nicht, wie es für den Fristbeginn nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG erforderlich sei, positiv" gewusst, dass diese Zeugenaussage nicht berücksichtigt wurde" (Schriftsatz vom 4. Dezember 2006), bezieht sich offenbar auf die Zeugenaussage der Frau M. T. . Er geht schon deshalb ins Leere, weil das angefochtene Urteil keine Aussage dazu enthält, dass der Wiederaufnahmeantrag insoweit verfristet sei. Auch das Zulassungsvorbringen zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe schon mit Blick darauf, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vorlägen, kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu, und auch ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung sei nicht gegeben, weil insoweit keine Ermessensfehler festgestellt werden könnten, begründet keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Anspruch auf die Entscheidung, das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht, wie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise und nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709, Beschluss vom 23. Februar 2004 - 5 B 104/03 -, Juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ff. (92), m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2003 - 2 A 4004/02 -,vom 22. Januar 2007 - 12 E 198/06 -, vom 8. Januar 2008 - 12 A 1508/06 - und vom 20. Februar 2008 - 12 E 779/06 -. In Anwendung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze, die auch für das Vertriebenenrecht Geltung beanspruchen, trifft es nicht zu, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu entscheiden hat, wegen Art. 116 Abs. 1 Satz 2 GG in Verfahren nach dem BVFG dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung prinzipiell einen höheren Stellenwert einzuräumen hätte als dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder dass schon einfache Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides einen Wiederaufnahmeanspruch begründen. Deswegen und mit Blick darauf, dass Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 27. Mai 1997 sich auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht ergeben haben, kann ebenfalls der lediglich mit der behaupteten generellen Zielsetzung des Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG begründeten Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden, die (Nicht-; Hinzufügung durch den Senat) Wiederaufnahme des Verfahrens würde eine nicht zu vereinbarende Härte darstellen und somit schlicht weg unerträglich sein". Dass die Feststellung, dem Kläger stehe der behauptete Anspruch auf ein Wiederaufgreifen (oder zumindest auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber) zu, zu einer Trennung des Familienverbundes" führen kann, muss mit Blick auf die eindeutige Rechtslage hingenommen werden. Abgesehen davon ist es zur Trennung der Tochter des Klägers von ihren in Kirgisien verbliebenen Eltern und Brüdern nicht aus vertriebenenrechtlichen Gründen gekommen, sondern deshalb, weil die Tochter sich Anfang 1997 und damit in Kenntnis des Umstandes, dass der Aufnahmeantrag der übrigen Familienmitglieder bestandskräftig abgelehnt worden war, gleichwohl entscheiden hat, Kirgisien zum Zwecke der Heirat ihres in Deutschland lebenden späteren Ehemannes zu verlassen und auf ausländerrechtlichem Wege nach Deutschland einzureisen. Die Ermessensentscheidung bzw. deren Bestätigung als rechtmäßig durch das Verwaltungsgericht leidet entgegen dem Zulassungsvorbringen schließlich auch nicht etwa daran, dass hierbei die behaupteten früheren Verstöße der Beklagten gegen § 25 VwVfG und gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens unberücksichtigt geblieben ist. Denn solche Verstöße hat es, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die Behauptung, § 51 Abs. 3 VwVfG begegne erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, da er den Wesensgehalt des Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG berühre, vermag hier ungeachtet des Umstandes, dass neben dem fristgebundenen Verfahren nach § 51 Abs. 1 bis 4 VwVfG auch noch das nicht fristgebundene Verfahren auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zur Verfügung steht - vgl. insoweit Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 132 -, jedenfalls deshalb nicht zu einer Zulassung der Berufung zu führen, weil das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG mit Blick auf sämtliche geltend gemachten Wiederaufnahmegründe in nicht zu beanstandender und durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogener Weise bereits wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2 VwVfG selbständig tragend abgelehnt hat. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil die Zielsetzung des Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG auch im Rahmen der Ermessensausübung nach den § 48 49 VwVfG wesentlich zu berücksichtigen" sei und automatisch dahin" führe, dass hier eine besondere Härte und nicht hinnehmbare Beeinträchtigung von Antragstellern erfolgt". Denn abgesehen davon, dass mit diesen auf die Rechtsanwendung im Einzelfall bezogenen Ausführungen schon eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt ist, greift die Argumentation auch ersichtlich nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mit welchen er soeben dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen der Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden kann, die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stelle vor dem Hintergrund des Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG eine nicht zu vereinbarende Härte" dar und sei somit schlichtweg unerträglich. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht gegeben. Denn es fehlt - wenn sich das diesbezügliche Vorbringen überhaupt auf die angefochtene Entscheidung und nicht lediglich auf die Verfahrensgestaltung durch die Beklagte bezieht - bereits an der erforderlichen Bezeichnung eines bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit welchem das Verwaltungsgericht von einem in der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung der selben Rechtsvorschrift abgewichen sein soll. Abgesehen davon könnte hier ein solcher Rechtssatz auch nicht aufgezeigt werden, weil mit dem Zulassungsvorbringen allenfalls Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts behauptet werden (Die Grundsätze sind - wie dargelegt - verletzt"), die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von vornherein nicht rechtfertigen können. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfolgen. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch, dass das Verwaltungsgericht den Kläger nicht persönlich angehört und die benannten Zeugen nicht gehört habe, ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. Die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat der Kläger jedoch nicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner geltend machen will, ihm sei eine Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung dadurch unmöglich gemacht worden, dass ihm zu Unrecht weder Prozesskostenhilfe noch Reisekostenhilfe gewährt worden sei (Zulassungsbegründungsschrift, Seite 4, achter Absatz), ist hinsichtlich der in diesem Zusammenhang allein interessierenden Frage der Bewilligung von Reisekostenhilfe darauf zu verweisen, dass der Kläger auch insoweit seine prozessualen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, nämlich nicht gegen den eine solche Bewilligung ablehnenden und seinem Prozessbevollmächtigten am 6. Dezember 2006 per Fax übermittelten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2006 Beschwerde erhoben hat. In Bezug auf die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist im übrigen darauf zu verweisen, dass die diesbezügliche Beschwerde noch vor dem Termin durch den Senatsbeschluss vom 30. November 2006 zurückgewiesen worden ist. Die weitere Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in Bezug auf die Deutschkenntnisse des Klägers und insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Sprachtests nicht hinreichend aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, ist ebenfalls nicht begründet. Auch insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. Dieser Anforderung genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).