OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1157/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0818.12A1157.08.00
18Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.592 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.592 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N. -M. vom 29. September 2006 sei rechtmäßig, weil die zugrundeliegende und am 1. August 2006 in Kraft getretene Elternbeitragssatzung - EBS - des Kreises N. -M. vom 13. Juni 2006 einschließlich der Anlage 1 der Satzung (Tabelle über die Höhe der Elternbeiträge für Einrichtungen gem. § 1 Absatz 1 der Elternbeitragssatzung [Kindertageseinrichtungen nach dem GTK]) nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Soweit ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Frage des Kostendeckungsgrades damit begründet werden, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt habe, lässt sich damit ein im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlicher Fehler im Ergebnis nicht begründen. Hierzu hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, dass in dem hier maßgebenden Elternbeitragszeitraum entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts mit den eingenommenen Elternbeiträgen und sonstigen Einnahmen eine Kostendeckung erzielt worden ist. An einem solchen Vorbringen fehlt es jedoch. Die mit der Aufklärungsrüge aufgestellte Behauptung, es bestünde die Möglichkeit einer Kostendeckung durch Elternbeiträge und sonstige Einnahmen, reicht insoweit nicht aus. Die weitere Rüge, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die Ermächtigung in § 17 Abs. 4 GTK, wonach die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf die Gemeinden in ihrem Bezirk übertragen können, lediglich zu einer Übertragung sämtlicher Aufgaben und nicht nur - wie hier - zur Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen ermächtige, greift nicht durch. Die Ermächtigungsnorm kennzeichnet lediglich den zulässigen Gesamtumfang an Aufgaben, deren Übertragung in das - pflichtgemäße - Ermessen („können") der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt worden ist; konkrete Anhaltspunkte für eine vom Gesetzgeber darüber hinaus intendierte „Alles oder Nichts-Bindung" der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die einer flexiblen Kommunalisierung der Elternbeiträge entgegensteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 14/1000, S. 103. Sind damit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, sämtliche in § 17 Abs. 1 und 3 GTK bezeichneten Aufgaben zu übertragen, gilt dies erst recht für die Übertragung nur eines Teils dieser Aufgaben. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt die Einkommensstaffelung nicht gegen § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wonach Landesrecht eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff., bereits zu der Einkommensstaffelung nach dem GTK ausgeführt, dass die nordrhein- westfälischen Regelungen der Einkommensstaffelung und der - kumulativen - Geschwisterermäßigung der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm selbst dann genügten, wenn diese Norm dahingehend auszulegen wäre, dass im Falle einer Staffelung sowohl nach Einkommensgruppen als auch kumulativ nach der Kinderzahl zu staffeln wäre: „Denn der (unterstellten) Verpflichtung zur Staffelung nach der Kinderzahl wird angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hinreichend Genüge getan, wenn die Elternbeiträge bei gleichzeitigem Besuch von Tageseinrichtungen durch mehrere Geschwisterkinder ermäßigt werden". Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O. Eine Geschwisterermäßigung auf die Hälfte des weiteren Elternbeitrags für das zweite Kind und ein Verzicht auf einen zusätzlichen Elternbeitrag für die weiteren Kinder, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen, ist in § 6 Abs. 1 EBS enthalten. Darüber hinaus enthält die EBS mit der Regelung der Nichtanrechenbarkeit des Kindergeldes (§ 5 Abs. 1 Satz 4 EBS) sowie des Abzugs der Kinderfreibeträge ab dem dritten Kind (§ 5 Abs. 1 Satz 6 EBS) weitere kinderbezogene Differenzierungen, die einem (unterstellten) kumulativen Staffelungsgebot nach Einkommensgruppen und Kinderzahl zusätzlich Rechnung tragen. Soweit andere Obergerichte die Vereinbarkeit von landesrechtlichen Bestimmungen zur Einkommensermittlung für die Erhebung von Kindergartenbeiträgen auf die Vereinbarkeit mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm überprüft haben und dabei von einer strikten Verpflichtung des Landesgesetzgebers ausgegangen sind, im Falle einer Staffelung diese Staffelung kumulativ nach Einkommensgruppen und Kinderzahl vorzunehmen, kann hieraus nichts zugunsten der Kläger abgeleitet werden, da nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die von den anderen Obergerichten überprüften landesrechtlichen Regelungen mit den hier in Rede stehenden Satzungsbestimmungen zur (kinderbezogenen) Einkommensermittlung und zur Geschwisterermäßigung im wesentlichen übereinstimmen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2007 - 12 A 544/07 -. Die Vereinbarkeit der Einkommensstaffelung nach dem GTK mit Art. 3 Abs. 1 GG ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt gewesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72; Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NWVBl 1994, 641 ff., und - 16 A 571/94 -, NWVBl 1994, 381 ff.; Urteil vom 21. November 1994 - 16 A 2799/93 -; Urteile vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl 1998, 381 ff., und - 16 A 1092/95 -; Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl 1998, 188 ff.; Urteil vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 -, Juris; Beschluss vom 20. November 1998 - 16 A 3890/96 -; Beschluss vom 30. September 2005 - 12 A 4033/03 -, Beschluss vom 31. März 2006 - 12 A 808/06 -, Beschluss vom 21. September 2007 - 12 A 1156/07 -, Beschluss vom 26. September 2007 - 12 A 544/07 -. Substantiierte Einwände gegen die hier in Rede stehende und der damaligen Einkommensstaffelung nach dem GTK ähnliche Einkommensstaffelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EBS i.V.m. der Anlage 1 der EBS sind entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt worden. Wie bereits ausgeführt, genügt insoweit die indifferente Rüge eines Aufklärungsfehlers nicht. Die durch nichts begründete Auffassung, Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass Gebühren für die Inanspruchnahme ausnahmslos einkommensunabhängig sein müssten, geht an dem Charakter der Teilnahmebeiträge als den Umfang der staatlichen Förderung mindernde sozialrechtliche Abgaben eigener Art, vgl. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O.; Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, a.a.O.; Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, a.a.O.; Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, a.a.O.; Urteil vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 -, a.a.O., und an der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, die eine Staffelung der Teilnahmebeiträge nach Einkommensgruppen ausdrücklich zulässt, völlig vorbei. Die lediglich pauschale und nicht jedes unterhaltsberechtigte Kind in den Blick nehmende Berücksichtigung der Familiengröße durch eine hälftige Ermäßigung des weiteren Elternbeitrags ab dem zweiten Kind und einen Verzicht auf jeden zusätzlichen Elternbeitrag für die weiteren Kinder, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen (§ 6 Abs. 1 EBS), begegnet auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen, die der Gesetzgeber auf verschiedenen Gebieten für Kinder erbringt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, - 8 C 25.97 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 - 12 A 3380/02 -, Beschluss vom 31. März 2006 - 12 A 808/05 -. Dass im vorliegenden Fall trotz der vielfältigen direkten (§ 5 Abs. 1 Sätze 4 und 6 EBS) oder - etwa über das Steuerrecht - indirekten Familienförderungen die Regelung der Geschwisterermäßigung in § 6 Abs. 1 EBS im Rahmen der Bemessung der Elternbeiträge die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums bei der Gestaltung des Familienlastenausgleichs überschreitet, ist weder ersichtlich noch nur im Ansatz dargelegt. Vgl. dazu, dass der Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, ohnehin nicht so weit geht, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen: BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 11 BN 2/99 -, NJW 2000, 1129. Soweit die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein sollten, sieht § 90 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK und § 6 Abs. 2 EBS vor, dass die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden sollen. Hierdurch wird gewährleistet, dass verfassungsrechtlich relevante Härten - etwa aufgrund der Art und Weise der Einkommensermittlung - aufgefangen und dadurch die angesprochenen verfassungsrechtlichen Problemstellungen weitgehend entschärft werden. Eine Härte im vorgenannten Sinn ist hier jedoch nicht geltend gemacht worden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die hierzu aufgeworfene Rechtsfrage, „ob § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine strikte Verpflichtung des Landesgesetzgebers verortet, im Falle einer Staffelung diese Staffelung kumulativ nach Einkommensgruppen und Kinderzahl vorzunehmen", ist nicht entscheidungserheblich, weil selbst bei unterstellter Verpflichtung zur Staffelung auch nach der Kinderzahl dieser Verpflichtung angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bereits dadurch hinreichend Genüge getan ist, dass die Elternbeiträge bei gleichzeitigem Besuch von Tageseinrichtungen durch mehrere Geschwisterkinder ermäßigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O. Schließlich bleibt auch die erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ohne Erfolg. Ausgehend von seinem rechtlichen Maßstab, auf den es insoweit allein ankommt, musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Kostendeckungsgrades nicht aufdrängen. Denn nach der Rechtsauffassung des nach dem Zuständigkeitswechsel im Januar 2008 zuständigen Kammervorsitzenden kam es - anders als nach der Meinung der vorher zuständigen Berichterstatterin, die ihren Ausdruck in der Aufklärungsverfügung vom 12. Dezember 2007 gefunden hat - entscheidend auf den durchschnittlichen Kostendeckungsgrad der im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises N. -M. betriebenen Kindertagesstätten an, was aus der Befragung der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2008 anwesenden Vertreter des Jugendamtes des Kreises N. -M. offensichtlich geworden und durch den nachfolgenden Hinweis des Kammervorsitzenden vom 4. März 2008 nochmals bestätigt worden ist. In Bezug auf die Angabe der Vertreter des Jugendamtes des Kreises N. -Lüb- becke im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach der durchschnittliche Kostendeckungsgrad kreisweit bei etwa 17 v.H. liege, hat sich angesichts der Bindung der Vertreter des Kreises N. -M. an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und des schon unter der Geltung des GTK lediglich beabsichtigten niedrigen Deckungsgrades von nur 19 v.H., vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., sowie des in der Vergangenheit festgestellten, noch deutlich darunter liegenden tatsächlichen Kostendeckungsgrades in den Regierungsbezirken zwischen 10,33 v.H. und 13,87 v.H., vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, a.a.O., eine weitergehende Aufklärung nicht aufgedrängt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht unter dem Aspekt der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) der Frage der Kostendeckung in der Kindertagesstätte „Hand in Hand" bzw. in den Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde I. , auf die sich das Aufklärungsbegehren der Prozessbevollmächtigten der Kläger aus den Schriftsätzen vom 29. Februar und vom 12. März 2008 beschränkt hat, nicht weiter nachgehen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).