Beschluss
15 A 3137/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0122.15A3137.06.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 682,11 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 682,11 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er vorträgt: Sein Grundstück sei nicht erschlossen, da auf der Zuwegung vom N.--------weg zu seinem Grundstück keine Baulast eingetragen sei. Der Gemeindeanteil sei mit nur 40 % unzulässig niedrig festgesetzt. Damit werde der Vorteil der Allgemeinheit nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere schlage sich die Tatsache, dass Buslinienverkehr auf dem N.--------weg stattfinde, nicht hinreichend nieder. Die Beschädigungen der Straße seien allein auf der vom Busverkehr genutzten Seite eingetreten, der somit nicht als Gemeingebrauch, sondern als Sondernutzung zu werten sei, deren Folgen die Stadt zu tragen habe, zumal sie die Tragfähigkeit der Fahrbahndecke im gesamten Bereich vor Durchführung der Maßnahme nicht überprüft habe. Es sei ohnehin die Vorgängersatzung mit niedrigerem Anliegeranteil anzuwenden, da die Beitragspflicht bereits mit dem Ausbau des N1.---------wegs vom Haus N.--------weg 18 bis zur Kurve beim Haus N.--------weg 58 mit seiner nur dort vorhandenen beidseitigen Wohnbebauung entstanden sei. Dies gelte auch deshalb, weil der N.--------weg nicht unmittelbar ab der Einmündung in die Straße N2. ausgebaut worden sei, sondern ein bedeutendes Stück unverändert geblieben sei. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Der N.--------weg zwischen N2. und C.---------straße stelle die beitragsrechtliche Anlage dar, da sich auf diesen Bereich das Bauprogramm der Fahrbahnerneuerung bzw. -verbesserung erstreckt habe. Der Omnibusverkehr in dieser Straße hindere die Beitragserhebung nicht, da gerade dadurch die anliegenden Grundstücke besser erreichbar und damit deren Gebrauchswert gesteigert werde. Durch den Einbau der Schottertragschicht und einer Asphalttragschicht sei die Fahrbahn verbessert worden, da sie nunmehr höher belastbar und geringer frostanfällig sei, wodurch die Reparaturbedürftigkeit gesenkt werde. Mit dem Ansatz eines Gemeindeanteils von 40 % für die Haupterschließungsstraße sei im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens ein vorteilsgerechter Gemeindeanteil festgesetzt worden. Der N.--------weg hätte sogar als Anliegerstraße eingestuft werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt N3. vom 15. Dezember 1978 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 22. März 2002 (SBS). Nach § 1 SBS werden Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung erhoben zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Die Straßenbaubeitragssatzung ist entgegen der Auffassung des Klägers in Bezug auf die Festlegung des Gemeindeanteils für die Fahrbahn einer Haupterschließungsstraße von 40 % des beitragsfähigen Aufwandes (von früher 60 % nach der vorhergehenden Beitragssatzung) wirksam. Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW bleibt dann, wenn die Anlage erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen wird, bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz. Auch für die Bemessung des Beitrags der Anlieger ist deren durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage gebotener wirtschaftlicher Vorteil maßgeblich (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 KAG NRW). Der wirtschaftliche Vorteil der Anlieger liegt darin, dass der ihnen durch den Ausbau gewährte Gebrauchsvorteil hinsichtlich der Straße den Gebrauchswert der Grundstücke erhöht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 (107). Demgegenüber ist der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit, der sich im Gemeindeanteil niederzuschlagen hat, nicht allein grundstücksbezogener Art. Die Allgemeinheit, der außer den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, besteht im Allgemeinen aus einer unbestimmten Zahl von Personen, welche die Straße lediglich als Durchgangsstraße und nicht als Anlage, die anliegende Grundstücke erschließt, benutzen. Der nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW zu berücksichtigende wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit besteht in der maßnahmebedingten besseren Ausnutzbarkeit der Möglichkeiten, die der Durchgangsverkehr durch die Straße eröffnet. Dabei muss es sich - anders als bei wirtschaftlichen Vorteilen der Grundstückeigentümer - nicht um die Steigerung des Gebrauchswertes von Grundstücken handeln, wenngleich auch die Erreichbarkeit von anderweitig erschlossenen Grundstücken über die Durchgangsstraße zu diesen Möglichkeiten gehört. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, OVGE 36, 172 (175 f.). Die Festsetzung des Gemeindeanteils ist ein Akt gemeindlicher Rechtssetzung. Dabei steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317; Urteil vom 7. Dezember 1976 - II A 1563/74 -, S. 15 f. des amtlichen Umdrucks. Bei der Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit einerseits und dem der Anlieger andererseits hat der Satzungsgeber hier von seinem so eröffneten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Ausdruck des Ausmaßes des wirtschaftlichen Vorteils ist zum einen der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch die Allgemeinheit. Je stärker die Anlage vom Durchgangsverkehr in Anspruch genommen wird, desto höher muss der Gemeindeanteil sein. Dem wird die hier in Rede stehende Beitragssatzung gerecht, da sie den Gemeindeanteil für die Fahrbahn nach Straßentypen in Abhängigkeit vom Umfang des Durchgangsverkehrs staffelt (Anliegerstraßen 20 %, Haupterschließungsstraßen 40 %, Hauptverkehrsstraße 60 % des beitragsfähigen Aufwands). Zum anderen muss der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit in ein angemessenes Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger gesetzt werden. Dabei darf berücksichtigt werden, dass ein Verkehrsvorgang, der dem Durchgangsverkehr zuzurechnen ist, regelmäßig eine geringere Wertigkeit im Sinne des wirtschaftlichen Vorteils aufweist als ein Anliegerverkehrsvorgang. Während letzterer unmittelbar den Gebrauch eines Grundstücks betrifft und somit den dem Anlieger durch den Ausbau zukommenden Vorteil manifestiert, ist der wirtschaftliche Vorteil für einen Durchgangsverkehrsvorgang bezogen auf sein Endziel, also das mit dem Verkehrsvorgang angefahrene Grundstück, mediatisiert. Nicht die unmittelbare Grundstückserschließung steht in Rede, sondern die bloß mittelbar den Gebrauch eines Grundstücks betreffende und damit auch vom wirtschaftlichen Vorteil her geringer einzustufende Netzeinbindung. Bei typisierender Betrachtung bewirkt sie außerdem regelmäßig, dass die Erreichung des Endziels des Verkehrsvorgangs über verschiedene Netzstränge möglich ist, so dass auch wegen dieser Alternativität der wirtschaftliche Vorteil des einzelnen Durchgangsverkehrsvorgangs nicht mit der Grundstückserschließung eines Anliegerverkehrsvorgangs gleichgesetzt werden kann. Daher kommt es für die Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit einerseits und dem der Anlieger andererseits nicht auf eine schematische Gegenüberstellung der absoluten Zahlen der jeweiligen Verkehrsvorgänge an. In diese Richtung aber OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LA 907/01 -, NVwZ-RR 2002, 294 (296); Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 M 2210/99 -, Juris Rn. 5; Urteil vom 10. März 1998 - 9 L 2841/96 -, OVGE 47, 417 (421 ff.); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 2 L 517/02 -, Juris Rn. 14; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 34 Rdnr. 9; ähnlich, aber zum Teil auf abweichender gesetzlicher Grundlage, die etwa auf das Verkehrsaufkommen abstellt, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 A 11315/06.OVG -, AS 34, 99; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. April 2006 - 2 KN 7/05 -, Juris Rn. 142 ff.; Hess.VGH, Urteil vom 12. Januar 1983 - V OE 1/79 -, HSGZ 1983, 295 (299); BayVGH, Urteil vom 29. Oktober 1984 - Nr. 6 B 82 A.2893 -, BayVBl. 1985, 117. Vielmehr bedarf es einer Gewichtung der Verkehrsvorgänge des Durchgangsverkehrs einerseits und der Anliegerverkehrsvorgänge andererseits zueinander. Bei der hier in Rede stehenden Haupterschließungsstraße, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (§ 3 Abs. 3 Buchst. b SBS), hält sich die Vorteilsabwägung dahin, dass sich der wirtschaftliche Vorteil der Anlieger mit 60 % des beitragsfähigen Aufwands bemisst, im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessens. Darin kommt einerseits die besondere Gewichtigkeit des Anliegerverkehrsvorgangs, andererseits die nur beschränkte, aber vorhandene Verkehrsbündelungsfunktion im Straßennetz der Stadt nicht unangemessen zum Ausdruck. Die Inanspruchnahme der Straße durch die Busse des öffentlichen Personennahverkehrs bedarf keiner zusätzlichen Berücksichtigung bei der Festsetzung des Gemeindeanteils einer Haupterschließungsstraße. Zu dem durch den Gemeindeanteil abgegoltenen wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit gehört zwar auch die Inanspruchnahme einer Straße für den öffentlichen Personennahverkehr. Jedoch steht diese Verkehrsfunktion so deutlich hinter der den erhöhten Gemeindeanteil vor allem tragenden Verkehrsbündelungsfunktion einer Haupterschließungsstraße, dass die gesonderte Berücksichtigung dieses Aspektes nicht erforderlich ist. Die herausgehobene Inanspruchnahme bestimmter Straßen zu spezifischen Verkehrszwecken (hier des öffentlicher Personennahverkehrs) ist Teil der Inanspruchnahme durch das allgemeine Verkehrsaufkommen, das angesichts der im Abgabenrecht erforderlichen Typisierung und Pauschalierung nicht im einzelnen aufgeschlüsselt werden muss. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Normgebung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165 (167). Die Ausbaumaßnahme erweist sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung als auch der Verbesserung als beitragsfähig. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Vgl. zu dem Begriff der beitragsfähigen Erneuerung OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 f. Angesichts des Alters der Straße im Zeitpunkt des Ausbaus von 40 Jahren und der Verschleißerscheinungen, die durch die bei den Akten befindlichen Lichtbilder dokumentiert sind, handelte es sich um eine nach der üblichen Nutzungszeit abgenutzte Straße. Ob die Abnutzung maßgeblich durch die Nutzung der Straße im Rahmen des Omnibusverkehres herbeigeführt wurde, kann dahinstehen. Auch ein solcher Verkehr zählt nämlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vgl. Grote, in: Kodal, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 24 Rn. 75.1. Dem Gesichtspunkt der Eignung der in Anspruch zu nehmenden Straße unter dem Gesichtspunkt des Bauzustands wird bei der Erteilung der Personenbeförderungsgenehmigung Rechnung getragen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes). Der Verschleiß einer Straße, der durch bestimmungsgemäße Nutzung herbeigeführt wird, lässt die Beitragspflicht unberührt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks (für Schwerlastverkehr); Beschluss vom 21. August 2007 - 15 B 870/07 - S. 3 des amtlichen Umdrucks (für Baufahrzeuge). Schließlich ist auch das Beitragsmerkmal der Verbesserung gegeben. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Vgl. zu dem Begriff der beitragsfähigen Verbesserung OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (60). Der Oberbau wurde deutlich von 26 bis 46 cm auf einheitlich 53 cm verstärkt und hat dadurch eine höhere Tragfähigkeit erhalten. Einer durchgehenden Ermittlung der Tragfähigkeit der Straße, die der Kläger vermisst, bedurfte es nicht. Die fünf vorgenommenen Schürfe erlauben eine hinreichende Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung. Die Festsetzung des Beitrags mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Januar 2004 war nicht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung unzulässig (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 169 und 170 Abs. 1 der Abgabenordnung). Danach beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem Ausbau im Jahre 1999 auf der Strecke des N4.--------wegs zwischen den Häusern Nrn. 18 bis 58 entstanden. Diese Strecke erfüllt nicht die Merkmale einer Anlage im Sinne des § 1 SBS. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist für die räumliche Abgrenzung einer ausgebauten Anlage dann, wenn - wie hier - die Straßenbaubeitragssatzung als Anlagen solche "im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze" definiert, auf das Bauprogramm abzustellen. Dieses legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinaus geht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das Ende der Ausbaustrecke ist kein taugliches Begrenzungsmerkmal. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008 - 15 A 355/08 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808. Die Strecke zwischen N.--------weg 18 und 58 mag zwar im Bereich N.--------weg 18 durch die dort einmündende Straße N5. ausreichend begrenzt sein. Das trifft aber nicht für das Ausbauende dieses Abschnitts in Höhe des Grundstücks N.---- ----weg 58 zu. Dort setzt sich die Straße in einer leichten Linkskurve fort, ohne dass eine Zäsur durch einmündende Straßen ein taugliches örtlich erkennbares Abgrenzungsmerkmal darstellte. Die einmündende Zuwegung zu den Grundstücken N.--------weg 58 bis 64 reicht dafür nicht aus. Es handelt sich bei dem Ausbau dieses Abschnitts auch nicht um den als solchen beitragsfähigen Teilausbau einer größeren Strecke. Vgl. zur Beitragsfähigkeit eines Teilausbaus OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2831/04 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144. Es war nämlich nicht etwa so, dass der N.--------weg in seiner Fortsetzung als nicht ausbaubedürftig angesehen wurde. Vielmehr ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen (etwa dem Beschluss der Bezirksvertretung N3. -Ost vom 20. Mai 1999), dass auch weitere Teile des N4.--------wegs als ausbaubedürftig angesehen wurden, diese aber erst später ausgebaut werden sollten, soweit hierfür Mittel im städtischen Haushalt bereitgestellt würden, wie es dann auch tatsächlich geschehen ist. Ein bloßer Teilausbau des Abschnitts N.--------weg 18 bis 58 war also nicht vorgesehen. Ein zulässiger Teilausbau kann allenfalls vorliegen für den Abschnitt N2. bis N5. , der ebenfalls im Jahre 2002/2003 ausgebaut wurde und zwar nach Darstellung des Klägers nicht vollständig. Die Beitragspflicht ist daher erst mit der Abnahme des Ausbaus des N4.-------- wegs bis zumindest zur C.---------straße am 6. Mai 2003 entstanden, so dass der angefochtene Beitragsbescheid vom 5. Januar 2004 innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist, ergangen ist. Da der N.--------weg im Rahmen dieses Ausbauabschnitts sogar bis zur G.---------straße ausgebaut worden ist, ist es denkbar, dass erst dort das Ende der Anlage anzusetzen ist, da ein klar bis zur C.---------straße begrenztes Bauprogramm nicht ersichtlich ist. Das kann hier jedoch dahinstehen, da der Abnahmezeitpunkt derselbe ist und wegen gleichzeitigen Ausbaus von Parkplätzen im Abschnitt zwischen C.---------straße und G.---------straße der durchschnittliche Aufwand dort höher als im südlichen Bereich ist. Der auf den Kläger entfallende Beitrag würde also bei Einbeziehung auch des Ausbauteils zwischen C.---------straße und G.---------straße höher werden (nach Angabe des Beklagten 702,08 Euro statt 682,11 Euro), so dass die Frage hier nicht entscheidungserheblich ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch sein Grundstück der Beitragspflicht unterworfen, da es erschlossen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 SBS ist. Auch dem Kläger wird die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der ausgebauten Straße als Grundstückseigentümer geboten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Zwar ist das Grundstück des Klägers N.--------weg 38 kein unmittelbares Anliegergrundstück, sondern wird vom N.--------weg über die nach Angaben des Klägers herrenlose, bis zum Haus Nr. 40 etwa 30 m lange Parzelle 402 erschlossen. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Verteilungsplan handelt es sich um die einzige Zuwegung des Grundstücks zu einer öffentlichen Straße. Das reicht für eine ausbaubeitragsrechtliche Erschließung eines bebauten Hinterliegergrundstücks aus. Selbst wenn - etwa durch Aneignung seitens des Fiskus (§ 928 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) - fremdes Eigentum begründet würde, stünde dem Kläger zumindest ein Notwegerecht zu (§ 917 BGB), das hier zur ausbaubeitragsrechtlich relevanten Erschließung ausreicht. Vgl. zur ausbaubeitragsrechtlichen Erschließung eines Hinterliegergrundstücks allgemein OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 (809); speziell zum Ausreichen eines Notwegerechts Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, NVwZ-RR 2004, 784 f. Ist danach die Beitragspflicht mit der Abnahme der letzten Ausbauarbeiten am 6. Mai 2003 nach Maßgabe der Straßenbaubeitragssatzung entstanden, so ist gegen die konkrete Berechnung und Verteilung des Aufwandes im Übrigen nichts zu erinnern, da der Kläger insoweit keine Einwendungen geltend macht und auch sonst keine Fehler ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.