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Beschluss

12 A 2584/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0202.12A2584.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 841,05 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 841,05 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einkommensermittlung des Beklagten zur Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge sei rechtmäßig, nicht in Frage zu stellen. Dass im Juli 2006 ein Kind auf den freigewordenen Platz tatsächlich nachgerückt ist, haben die Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die dem Kläger zu 2. im Kalenderjahr 2006 gezahlte und ihm damit in diesem Kalenderjahr zugeflossene Abfindung, zum Jährlichkeitsprinzip und zum Zuflussprinzip im Elternbeitragsrecht: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, Gemeindehaushalt 2008, 278, die im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 als Einkommen der Bemessung der Einkommensteuer mit zugrundegelegt worden ist, auch in elternbeitragsrechtlicher Sicht als Einkommen zu werten, wie dies seitens des Beklagten auch - unter zutreffender Berücksichtigung des Abzugs der Werbungskosten - erfolgt ist. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetz, das aufgrund der Verweisung in § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich den Bezug zum steuerrechtlichen Einkommensbegriff normiert. Im Rahmen der ex-post-Betrachtung sind dementsprechend die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden steuerrechtlichen Festsetzungen maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich fehlerhaft sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, a.a.O.; Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143 ff., a.a.O., vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, Juris, vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, Juris, und vom 18. Februar 2008 - 12 B 139/08 - (Gewinn aus Gewerbebetrieb). Letzteres ist hier weder vorgetragen noch auch nur ansatzweise ersichtlich. Soweit derartige Abfindungen steuerfrei gezahlt worden sind, sind sie in Höhe des im Kalenderjahr erfolgten steuerfreien Zuflusses gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK dem nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK ermittelten Einkommen hinzuzurechnen. Vgl. - auch zur Einbeziehung von Lohnersatzleistungen - OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).